Beschluss
7 A 3851/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorliegen.
• Ein Aufstellungsbeschluss für eine Bebauungsplanänderung ist mit dem Erscheinen der Bekanntmachung im Amtsblatt oder in der Zeitung öffentlich bekanntgemacht (§ 4 BekanntmVO).
• Für den Erlass einer Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB genügt eine hinreichend konkrete planerische Vorstellung; eine bloße Negativplanung ist unzureichend, positive Vorstellungen über die Art der Nutzung genügen hingegen.
• Die Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung hängt nicht von einer antizipierten Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans ab; das Planaufstellungsverfahren dient der Erarbeitung der Abwägungsgrundlagen.
Entscheidungsgründe
Zurückstellung von Baugesuchen bei hinreichend konkreter Bebauungsplanung (§ 15 BauGB) • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorliegen. • Ein Aufstellungsbeschluss für eine Bebauungsplanänderung ist mit dem Erscheinen der Bekanntmachung im Amtsblatt oder in der Zeitung öffentlich bekanntgemacht (§ 4 BekanntmVO). • Für den Erlass einer Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB genügt eine hinreichend konkrete planerische Vorstellung; eine bloße Negativplanung ist unzureichend, positive Vorstellungen über die Art der Nutzung genügen hingegen. • Die Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung hängt nicht von einer antizipierten Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans ab; das Planaufstellungsverfahren dient der Erarbeitung der Abwägungsgrundlagen. Der Kläger beantragte am 20.10.2003 die Baugenehmigung für einen SB-Markt mit 43 Stellplätzen auf einem Grundstück in Bad I.. Die Stadt beschloss am 19.11.2003 die Aufstellung der 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 mit dem Ziel, Einzelhandelsnutzungen im betreffenden Gewerbegebiet zu beschränken. Mit Bescheid vom 9.12.2003 setzte die Behörde das Baugesuch des Klägers zurück. Der Kläger rügte, der Aufstellungsbeschluss sei zum Zeitpunkt des Zurückstellungsbescheids nicht ortsüblich bekanntgemacht gewesen und die Planung sei nur eine unzulässige Negativplanung, zudem bestünden bereits Genehmigungen für nahegelegene Lebensmittelmärkte. Das Verwaltungsgericht gab der Behörde Recht; der Kläger beantragte erfolglos die Zulassung der Berufung beim OVG NRW. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. • Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte mit dem Hinweis im H.-Anzeiger am 03.12.2003 und damit vor Erlass des Zurückstellungsbescheids; nach der Hauptsatzung der Stadt und der Bekanntmachungsverordnung ist damit die öffentliche Bekanntmachung vollzogen (§ 4 BekanntmVO, § 16 Hauptsatzung). • Zugang des Bescheids beim Kläger ist nicht hinreichend substantiiert bestritten; jedenfalls greift die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW. • Materielle Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 BauGB lagen vor: Die Stadt hatte hinreichend konkrete planerische Vorstellungen (Einschränkung von Einzelhandel, Festsetzung als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO), nicht nur eine bloße Negativplanung. • Es genügt, dass die Gemeinde positive Vorstellungen über die Art der Nutzung entwickelt hat; die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans wird nicht im Zulassungsverfahren antizipiert (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). • Die Tatsache, dass in der Folge andere Bebauungsänderungsverfahren betrieben oder modifiziert wurden, verhindert nicht die Sicherungsfähigkeit des Planungsziels zum Zeitpunkt des Zurückstellungsbescheids. • Die Erteilung einzelner Baugenehmigungen in der Umgebung begründet nicht, dass das Planungsziel von vorneherein unrealisierbar gewesen wäre; die Zurückstellung diente der Erarbeitung abwägungsgerechter Planungsgrundlagen. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt damit in Kraft. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 26.025 Euro festgesetzt. Der Zurückstellungsbescheid vom 9.12.2003 entsprach den Anforderungen des § 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 BauGB, da die Gemeinde bereits konkrete Vorstellungen zur künftigen Nutzung (Gewerbegebiet mit Ausschluss bzw. Einschränkung von Einzelhandel) hatte. Eine antizipierte Kontrolle des künftigen Bebauungsplans war nicht vorzunehmen, und vorliegende Genehmigungen benachbarter Märkte machten die Planung nicht offensichtlich unrealistisch. Damit bleibt die Zurückstellung des Baugesuchs aus rechtlichen Gründen geboten.