Urteil
7 A 593/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0403.7A593.07.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung einer bestehenden Aldi-Filiale. Das Vorhaben soll auf dem Grundstück J.-straße 39 bis 41 in T. verwirklicht werden. Das Umfeld des Vorhabengrundstücks ist seit dem Ende des 19. Jahrhunderts von gewerblichen bzw. industriellen Nutzungen geprägt. U. a. befand sich dort die ehemalige königliche Geschossfabrik. Nordöstlich bis südöstlich dieses Bereichs befindet sich das Zentrum von T. . Der Beklagte genehmigte der Klägerin unter dem 18. Juli 2002 die Errichtung eines Gebäudes "als Verkaufsstätte Aldi". Nach der zum Bauantrag gehörenden Baubeschreibung sollte das Gebäude als Verkaufsstätte für einen ALDI-Markt für den Verkauf von Waren aller Art einschließlich Lebensmittel und freiverkäuflichen Arzneimitteln mit einer Verkaufsfläche von 695,00 m 2 dienen. Die Brutto-Geschossfläche wurde mit 1.406,19 m 2 angegeben. Die Baugenehmigung wurde am 26. Juli 2002 vom Architekten der Klägerin abgeholt, die unter dem 25. Juli 2002 die künftigen Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans anerkannt hatte. Der Bebauungsplanentwurf sah zu dieser Zeit die Festsetzung von Gewerbe- und Industriegebieten vor, ausnahmsweise sollten Einzelhandelsbetriebe zulässig sein. Unter dem 25. Februar 2003 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erweiterung des Verkaufsraums auf 857,15 m 2 . Der Beklagte ‑ Abteilung Bauaufsicht ‑ wies die Klägerin im März 2003 darauf hin, dass der Bauantrag nicht vollständig sei; es fehle ein Brandschutzkonzept. Bevor er die fehlenden Unterlagen anfordere, werde er die Unterlagen dem Planungsamt zur Prüfung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit zuleiten. Durch Bescheid vom 6. Mai 2003 stellte der Beklagte die Entscheidung über den Bauantrag für einen Zeitraum von 12 Monaten mit der Begründung zurück, das Grundstück liege in einem Gebiet, für das am 29. April 2003 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … beschlossen worden sei. Beabsichtigt sei der Ausschluss von Einzelhandel in dem Gebiet. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 16. Mai 2003 Widerspruch ein, den sie im Juni 2003 zurücknahm. Am 6. Juni 2005 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Erweiterung der ALDI-Filiale zu erteilen. Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 2. September 2005 abgelehnt, wogegen die Klägerin Widerspruch erhoben hat. Der Beklagte hat den Ablehnungsbescheid damit begründet, das geplante Vorhaben füge sich nicht in die Umgebungsbebauung ein. Diese könne gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als Gewerbegebiet betrachtet werden. Mit 857 m 2 Verkaufsfläche stelle das Vorhaben einen großflächigen Einzelhandel dar, der nur im Sondergebiet oder im Kerngebiet zulässig sei. Zunächst am 12. Oktober 2005, dann erneut am 28. Juni 2006 ist der Bebauungsplan Nr. … bekannt gemacht worden. Nach Nr. 1.1 seiner textlichen Festsetzungen sind im Plangebiet Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte auf Grund des Bauantrags vom 12./14. Juni 2006 mit Bescheid vom 24. August 2006 eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 104,39 m 2 genehmigt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Bebauungsplan Nr. … sei unwirksam. Ihm fehle die erforderliche städtebauliche Begründung. Zwar könne in einem Gewerbegebiet Einzelhandel ausgeschlossen werden, um es dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten. Hier schließe jedoch der Bebauungsplan die Anlagen der Abstandsklassen I bis IV aus. Der Plan lasse flächenintensive Nutzungen wie Lagerhäuser oder Großhandel zu; damit könne der Planzweck unterlaufen werden. Mit der "zentralörtlichen Bedeutung als Einkaufs- und Dienstleistungsstadt" könne der Einzelhandelsausschluss nicht begründet werden. Insoweit fehle eine auf das Zentrum bezogene Bestandsaufnahme. Hinsichtlich der festgesetzten zulässigen Wandhöhen seien die zwingend anzugebenden Bezugspunkte unbestimmt. Unbestimmt sei auch, wann "schädliche Umwelteinwirkungen" in den schutzbedürftigen angrenzenden Wohn- und Mischgebieten ‑ auch außerhalb des Plangebietes ‑ vorlägen. Wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richte sich die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks sei als Gemengelage zu qualifizieren. Die industrietypische Nutzung der Firmen H. GmbH und Rheinisch-Westfälische J. sei zwar aufgegeben, präge aber weiter fort. Die Firma K. befasse sich mit der Fabrikation elektrotechnischer Installationen. Insoweit füge sich das geplante Vorhaben als großflächiger Einzelhandelsbetrieb ein, da sich unmittelbar angrenzend ein großflächiger HIT-Markt befinde. Auch ein Holzfachmarkt und der Autohandelsbetrieb I. besäßen eine Verkaufsfläche von über 1.000 m 2 . Schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB seien nicht zu erwarten, da lediglich eine bestehende Filiale vergrößert werde. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass ein Brandschutzkonzept zum Bauantrag fehle, hat sie in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 2. September 2005 zu verpflichten, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu der beantragten Genehmigung zur Erweiterung der Aldi-Filiale auf dem Grundstück J. straße in T. zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Klage sei nicht begründet, weil der Bebauungsplan Nr. … wirksam sei. Aber auch nach § 34 BauGB sei das Vorhaben der Klägerin unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Bebauungsplan wegen eines Abwägungsfehlers für rechtsunwirksam gehalten. Der Rat habe sich mit den von der Klägerin im Aufstellungsverfahren vorgetragenen Belangen ihres vorhandenen Gewerbebetriebes nicht auseinandergesetzt. Das Vorhaben der Klägerin sei aber planungsrechtlich unzulässig, weil von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt zu erwarten seien. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung begründet die Klägerin damit, dass es entgegen der Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts bei der Prüfung, ob schädliche Auswirkungen von dem Vorhaben zu erwarten seien, faktisch nur auf die Auswirkungen der zusätzlich beantragten Verkaufsfläche ankomme. Im Übrigen vertieft die Klägerin ihre Ausführungen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. … und zur Bewertung der näheren Umgebung als Gemengelage. Die Firma K. sei als Industriebetrieb einzustufen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. September 2005 zu verpflichten, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die beantragte Genehmigung zur Erweiterung der Aldi-Filiale auf dem Grundstück J.-straße 39 - 41 in T. zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für zutreffend. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Bebauungsplan Nr. … rechtswirksam, ein Fehler in der Abwägung liege nicht vor. Das Interesse der Firma ALDI als Grundstücksnutzerin sei im Aufstellungsverfahren gesehen und abgewogen worden. Die Klägerin selbst habe sich im Aufstellungsverfahren nicht geäußert. Der Autohandelsbetrieb I. bestehe nicht mehr. Auf dem Gelände befinde sich nunmehr eine Geschäftsstelle des A.. Auch die Holzhandlung existiere seit Jahren nicht mehr; sämtliche Gebäude seien abgebrochen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte drei Bände Baugenehmigungsakten der Firma K. GmbH vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans Nr. … ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nicht begründet. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das Klagebegehren schon im Hinblick auf die gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB von der Klägerin abgegebene Erklärung ohne Erfolg bleibt. Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob der Bebauungsplan Nr. … der Stadt T. wirksam ist. Ist der Bebauungsplan wirksam, stehen seine Festsetzungen der Zulässigkeit der Erweiterung des bestehenden Einzelhandelsbetriebes entgegen. Ist der Plan unwirksam, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Auch nach dieser Vorschrift ist die begehrte Erweiterung der Verkaufsfläche unzulässig, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid hat. Das Vorhaben ist gemäß § 34 BauGB unzulässig, weil sich die nähere Umgebung als faktisches Gewerbegebiet darstellt und der geplante großflächige Einzelhandelsbetrieb in einem solchen Baugebiet nicht zulässig ist. Die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen ‑ in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben ‑ geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 ‑ 4 C 9.77 ‑, BRS 33 Nr. 36. Die maßgebliche Umgebung hinsichtlich des hier interessierenden Tatbestandsmerkmals der Art der baulichen Nutzung umfasst die Bebauung inzwischen dem Bahngelände im Süden und der X.-straße im Norden sowie der J.-straße im Osten. Dieser Bereich ist durch Produktionsbetriebe, Verwaltungen und Handelsbetriebe auf großen Grundstücken gekennzeichnet. Das Bahngelände stellt eine markante städtebauliche Zäsur dar. Der Bereich nördlich der X.-straße ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, weitgehend durch Wohnbebauung genutzt. Es spricht viel dafür, dass die maßgebliche nähere Umgebung östlich insgesamt durch die J.-straße begrenzt ist. Auch der Bereich östlich der J.-straße ist weitgehend durch Wohnnutzung sowie die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige große Schule und damit durch eine ganz andere Nutzung als westlich der J.-straße dominiert. Eine Ausnahme bildet nur der Holzhandel nördlich der Bahntrasse. Es spricht einiges dafür, diese Anlage trotz ihrer Größe als am Rande eines faktischen allgemeinen Wohngebiets liegenden Fremdkörper anzusehen, so dass er in die Betrachtung der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht einzubeziehen ist. Zugunsten der Klägerin unterstellt der Senat jedoch, dass das Gelände des Holzhandels und das gleichfalls gewerblich genutzte Vorhabengrundstück sich wechselseitig prägen mit der Folge, dass das Grundstück des Holzhandels hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung noch zur näheren Umgebung gehört. Die so abzugrenzende nähere Umgebung entspricht von ihrem Gebietscharakter her faktisch einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. So finden sich hier produzierende Gewerbe, die unstreitig nicht erheblich belästigend sind, Großhandelsbetriebe, Verwaltungsgebäude, der bestehende Aldi-Markt mit unter 800 m 2 Verkaufsfläche und Lager (vgl. die Bestandsaufnahme in der Flurkarte in Beiakte 4). Auch der Holzhandel östlich der J.-straße ist in einem Gewerbegebiet zulässig. Zwar findet nach den Angaben der Vertreterin des Beklagten dort neuerdings auch Einzelhandel statt, auch ist davon auszugehen, dass der Betrieb großflächig ist. Es ist angesichts des Sortiments eines Holzhandels jedoch keinerlei Anhalt dafür ersichtlich, dass von dem Betrieb Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ausgehen. Dies hat zur Folge, dass der Betrieb in einem Gewerbegebiet zulässig ist. Näherer Erörterung bedarf indessen die in der mündlichen Verhandlung anhand von Details aus den vorgelegten Bauakten angesprochene Frage, ob der Betrieb der Firma K. GmbH ein "nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb" ist, denn nur unter dieser Voraussetzung ist er in einem Gewerbegebiet zulässig. Die Firma K. GmbH hatte bis zum Jahre 2007 ihre betrieblichen Anlagen beidseits der hier von Westen nach Osten verlaufenden J.-straße zwischen Bahntrasse und X.-straße. Nunmehr sind die Betriebsbereiche zusammengefasst und befinden sich nach dem Neubau von Produktions- und Lagerhallen sowie eines Verwaltungsgebäudes nur noch in einem als Gewerbegebiet festgesetzten Bereich zwischen der J.-straße und der X.-straße. Der gesamte Betrieb ist nunmehr näher an die Wohnnutzung nördlich der X.-straße herangerückt. Als Nutzung ist entsprechend dem Bauantrag genehmigt die Produktion und Lagerung von Isolatoren auf Epoxydharzbasis für elektrotechnische Anwendungen. Insoweit ist keine Veränderung eingetreten. Als Arbeitsabläufe enthält die zur Baugenehmigung gehörende Betriebsbeschreibung: - Befüllen von Formen mit Gießharzen, - thermische Herstellung von Isolatoren, mechanische Bearbeitung der Produkte, - elektrische Prüfung und mechanische Kontrolle, Verpacken und Versenden. Die Zahl der Beschäftigten beträgt 164. Gearbeitet wird in drei Schichten rund um die Uhr. Tagsüber ist ein Fahrzeugverkehr mit Lkw und Transportern von ca. 20 angegeben. Lkw-Verkehr während der Nachtzeit findet nicht statt. Nach Prüfung der Bauantragsunterlagen und Einholen zusätzlicher Stellungnahmen hatte das StUA unter dem 8. Dezember 2006 die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verneint, eine abschließende Stellungnahme aus der Sicht des Immissionsschutzes (Umweltschutz, Nachbarschutz) aber noch nicht für möglich gehalten. Nach Ergänzung der Unterlagen teilte die nunmehr zuständige Bezirksregierung dem Beklagten unter dem 14. Mai 2007 mit, dass aus Sicht des Immissionsschutzes gegen die Erteilung der Baugenehmigung keine Bedenken beständen. Die Würdigung dieser Umstände ergibt, dass die Anlage der Firma K. GmbH als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb einzustufen ist. Das Gewerbegebiet ist für produzierende und verarbeitende Gewerbe der natürliche Standort. Vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, § 8 Rdnr. 8 und Bielenberg in Ernst/Zinkhahn/ Bielenberg, BauGB, § 8 BauNVO, Rdnr. 10 c. Für diejenigen Gewerbebetriebe, deren Zulässigkeit in einem Verfahren nach den §§ 4 f. BImSchG zu beurteilen ist, bilden die Verfahrensvorschriften des Immissionsschutzrechts den Ausgangspunkt für eine sachgerechte Konkretisierung des Begriffs "nicht erheblich belästigend". In der Regel bestimmt die immissionsschutzrechtliche Einstufung bestimmter Anlagentypen und ihres typischen Gefährdungspotentials den Störgrad der Anlage. Vgl. Stock a.a.O., § 9 Rdnr. 9. Dem vereinfachten Verfahren unterliegende Anlagen können im Hinblick auf ihr grundsätzlich geringeres Stör- und Gefährdungspotential im Gewerbegebiet zulässig sein. Vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, a.a.O., § 8 BauNVO Rdnr. 11. Dass ein Gewerbebetrieb nicht dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren unterliegt, schließt allerdings nicht aus, dass er "erheblich belästigend" ist, denn die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des BImSchG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zu beurteilen. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 ‑ 7 C 7.92 ‑, BRS 54 Nr. 56. Dafür, dass ein nicht dem BImSchG unterliegender Betrieb nur in einem Industriegebiet zulässig ist, müssen aber konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein. Daran fehlt es hier. Das StUA bzw. die Bezirksregierung haben nach Prüfung der eingereichten und ergänzenden Unterlagen die Notwendigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Prüfung und Anordnung weitergehender immissionsschutzrechtlicher Maßnahmen verneint. Bedenken sind auch nicht dahingehend geäußert worden, dass der Betrieb der Firma K. GmbH näher an die Wohnbebauung nördlich der X.-straße heranrückt. Dass Lärm- oder Staubentwicklung die Wohnbevölkerung erheblich belästigen kann, ist nicht ersichtlich. Die Vertreter des Beklagten haben auf Befragen in der mündlichen Verhandlung erklärt, ihnen seien Nachbarbeschwerden gegen den Betrieb nicht bekannt; auch aus den Akten ergibt sich insoweit kein Hinweis. Auch für den Senat ist nach allem nicht ersichtlich, dass der Betrieb der Firma K. GmbH mit einem solchen Maß an Störungen und Belästigungen durch Lärm, Luftverunreinigungen, Erschütterungen und Ähnlichem verbunden ist, dass er nur in einem Industriegebiet zulässig wäre. In dieses demnach faktische Gewerbegebiet fügt sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, wie er nach der Erweiterung der Verkaufsfläche entstehen würde, nicht ein. Der bestehende Verbrauchermarkt an der J.s-straße (HIT-Markt) ist zwar ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, er ist aber als "Fremdkörper" bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 15. Februar 1990 ‑ 4 C 23.86 ‑, BRS 50 Nr. 75 bestimmt nicht jede vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint. So können Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das ist namentlich dann anzunehmen, wenn eine singuläre Anlage in auffälligem Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer ‑ auch äußerlich erkennbaren ‑ Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines Unikats um so eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Solche Anlagen dürfen allerdings nur dann als Fremdkörper ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, ist unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen zu ermitteln. Einzelne Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Qualitätsmerkmalen ein solches Gewicht erhalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit ihrerseits tonangebend wirken. Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist. Diese Regel kann nur dann unterbrochen werden, wenn die Anlage ihre Umgebung beherrscht oder aus anderen Gründen trotz der Andersartigkeit mit ihr eine Einheit bildet. In Anwendung dieser Grundsätze prägt der Verbrauchermarkt die Eigenart der näheren Umgebung nicht. Er unterscheidet sich von der Nutzung her deutlich von den übrigen gewerblichen Nutzungen. Der großflächige Einzelhandel ist in § 11 Abs. 3 BauNVO als eine besondere Nutzungsart gekennzeichnet, die als solche aus dem Kreis des sonstigen Einzelhandels, Großhandels und produzierenden Gewerbes ausscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2004 ‑ 7 A 1273/02 ‑. Der HIT-Markt stellt insofern eine singuläre Anlage in auffälligem Kontrast zur übrigen Bebauung dar. Die übrige Bebauung in der näheren Umgebung ist zwar nicht einheitlich insoweit, als ‑ mit Ausnahme der noch zu erörternden einzigen Wohnnutzung ‑ nur bestimmte Gewerbe vorhanden sind, es handelt sich aber ‑ wie dargelegt ‑ außer den vielfältigen produzierenden Gewerbebetrieben ausschließlich um Anlagen, die in einem Gewerbegebiet zulässig sind. Ein großflächiger Einzelhandel in der Art des HIT-Marktes ist dagegen in einem Gewerbegebiet nicht zulässig. Allerdings hat der Verbrauchermarkt mit über 2900 m 2 Verkaufsfläche sowie dem zugehörigen Parkplatz eine beträchtliche Größe. Davon, dass er die Umgebung beherrscht, kann jedoch keine Rede sein. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sich in der Umgebung noch erheblich größere Anlagen befinden und der Verbrauchermarkt zudem zusammen mit dem Holzhandel am Rande des gewerblich geprägten Gebietes liegt. Die von der Klägerin weiter benannten Betriebe existieren nicht mehr und prägen auch nicht nachwirkend die nähere Umgebung. Ob das Autohaus I. überhaupt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb war, kann dahinstehen. Durch Aufgabe des Betriebs, Abriss des Gebäudes und Neubau einer A.-Geschäftsstelle steht fest, dass mit einer Folgenutzung durch einen Handelsbetrieb nicht mehr zu rechnen ist. Der frühere Holzfachhandel lag außerhalb der näheren Umgebung. Im Übrigen ist der Betrieb schon vor Jahren aufgegeben und sind alle Gebäude abgerissen worden, wie das von der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichte Luftbild zeigt. Auch die Wohnnutzung in dem Gebäude J.-straße 31 bis 33 steht der Bewertung der näheren Umgebung als faktisches Gewerbegebiet nicht entgegen. In einem sonst rein gewerblich geprägten Nutzungsumfeld ist das Gebäude, obwohl es mehrere Wohnungen enthält, nach obigen Grundsätzen ebenfalls als Fremdkörper bei der Ermittlung der Gebietstypik auszuklammern. Im Verhältnis zu den teilweise sehr großen gewerblichen Betrieben auf entsprechend großen Grundstücken fällt das Gebäude auch optisch aus dem Rahmen; es hat nicht die Kraft, seine Umgebung zu prägen. In dem faktischen Gewerbegebiet ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit der Sortimentsbeschreibung "Verkauf von Waren aller Art einschließlich Lebensmittel und frei verkäuflichen Arzneimitteln" und mit einer Geschossfläche von über 1.200 m 2 auch nach Auffassung der Klägerin nicht zulässig, da die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO greift. Einer näheren Erörterung bedarf es daher nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.