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Urteil

7 A 1726/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0424.7A1726.10.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in einen Fachmarkt für Heimtierbedarf und einen Getränkemarkt. Die Bodengesellschaft B. Straße mbH (Bodengesellschaft) ist Eigentümerin des mit einer Lagerhalle (gem. Halle VI bzw. A. Halle) bebauten Grundstückes L. Straße 13 in C. (Gemarkung H., Flur 16, Flurstücke 17 - 38 u. a.). Das Grundstück liegt in der M. im Tal des T. Baches, einem Gewerbestandort am Ostrand von C.. Das Gebiet ist etwa einen Kilometer vom Hauptgeschäftszentrum in C. entfernt und liegt südlich einer bewaldeten Hangkante an der L 286 (L. Straße), zwischen Wohngebieten im Südwesten und Nordosten und Grünflächen im Norden und Osten. Auf dem Grundstück war früher produzierendes Gewerbe angesiedelt. Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 19. Februar 2011 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 3311 - M.. Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 3311 - M. - umfasst gewerblich genutzte Grundstücke sowie in Teilbereichen die Bachaue der T1.. Es wird begrenzt durch die westliche Grenze des Grundstückes I.-straße 393, die I.-straße und die L. Straße (L 286) im Süden, die Auenbereiche der T1. („J.“/“In der M1.“) im Osten und den an der Grenze zum Naturschutzgebiet „T2.“ verlaufenden Wanderweg im Norden. Im westlich gelegenen Teil des Plangebietes (GE 1) haben sich Einzelhandelsbetriebe konzentriert. Hier befinden sich zwei Discounter-Märkte (B1. und M2. mit jeweils unter 800 m² Verkaufsfläche) und in einem größeren Gebäudekomplex (L. Straße 3 - 3c) vier Fachmärkte (E1.-Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von 680,55 m²; U.-Bekleidung mit einer Verkaufsfläche von 662,16 m²; I1. [Getränke/Blumen/Obst-und Gemüse] mit einer Verkaufsfläche von 725,92 m²; E. -Schuhe mit einer Verkaufsfläche von 525,42 m²). Im zentralen Bereich des Plangebietes (GE 2) befinden sich Betriebe der öffentlichen und privaten Verwaltung (Hauptzollamt und ADAC), des Kfz-Handwerkes sowie mehrere Dienstleistungsbetriebe. Im östlichen stadtauswärts gelegenen Teil des Plangebietes (GE 2) haben sich Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, des Kfz-Handwerks sowie ein Dienstleistungsbetrieb angesiedelt. Bereits am 16. Dezember 2008 beschloss der Rat der Beklagten für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 3311 - M. - für die Dauer von zwei Jahren eine Veränderungssperre. Die Bodengesellschaft beantragte unter Änderung ihres vorherigen Konzepts mit Schreiben vom 27. Januar 2009 die Bescheidung der planungsrechtlichen Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung der leerstehenden Halle VI in einen Getränkemarkt mit ca. 1.000 m² Verkaufsfläche sowie Lager- und Sozialfläche von 200 m² und einen Tiernahrungs- und Lebendtierverkauf mit einer Gesamtnutzfläche von 1.440 m². Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. Juni 2009 ab. Zur Begründung gab sie an, der Erteilung des Vorbescheides stehe die vom Rat für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 3311 - M. - beschlossene und am 14. Januar 2009 bekannt gemachte Veränderungssperre entgegen. Am 6. Juli 2009 hat die Bodengesellschaft Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, die Veränderungssperre sei unwirksam. Sie habe einen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid gemäß § 71 i. V. m. § 75 Abs. 1 BauO NRW. Ihr Vorhaben füge sich - unabhängig davon, ob man die Umgebung nach§ 34 Abs. 2 BauGB oder nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteile - in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die M. stelle einen zentralen Versorgungsbereich dar. Es sei auch nicht von schädlichen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB auszugehen. Die Bodengesellschaft hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid für die Nutzungsänderung der Lagerhalle VI auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur 16, Flurstücke 17-38 u. a. in einen Heimtierbedarf- und Getränkemarkt zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der geplante Einzelhandel hätte mit seiner Großflächigkeit in der näheren Umgebung kein Vorbild. Zudem gingen von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche aus. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben widerspreche wegen der wirksamen Veränderungssperre dem im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen öffentlichen Baurecht. Deshalb komme es auf die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB nicht mehr an. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bodengesellschaft ist der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Er habe einen Anspruch auf den mit dem Hauptantrag begehrten Bauvorbescheid. Das Vorhaben sei gemäß § 34 BauGB zulässig. Es füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und zwar unabhängig davon, ob man die Umgebung nach § 34 Abs. 2 BauGB als faktisches Sondergebiet Einkaufszentrum einstufe oder § 34 Abs. 1 BauGB Anwendung finde. Die nähere Umgebung sei aufgrund der vorhandenen Einzelhandelsnutzungen als faktisches Sondergebiet Einkaufszentrum i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO zu charakterisieren. In der Kundenwahrnehmung manifestiere sich die Zusammengehörigkeit der Einzelhandelsbetriebe durch die verbindende Sammelbezeichnung „T3.“ sowie die gemeinsame Stellplatzanlage. Auch aus der Historie ergebe sich eine gemeinsame Wahrnehmung des T3.. Der T3. sei in der Hand eines Eigentümers. Ein Teil sei einheitlich geplant, finanziert, gebaut und verwaltet worden. Darüber hinaus habe es immer eine gemeinsame Verwaltung durch die Bodengesellschaft gegeben, die aktuell vom Zwangsverwalter ausgeübt werde. Die Sammelbezeichnung T3. habe sich in C. als Bezeichnung für das Einkaufszentrum in der M. längst durchgesetzt. Selbst wenn § 34 Abs. 1 BauGB anwendbar sei, existiere in dem M2.-Markt ein Vorbild für das geplante Vorhaben. Auch der B1.-Markt bewege sich knapp unter der Grenze zur Großflächigkeit. Zusammen würden die beanspruchten Märkte weniger als die Hälfte der bereits vorhandenen Verkaufsflächenzahl umfassen. Das Vorhaben füge sich auch deshalb ein, weil es sich bei der näheren Umgebung um einen zentralen Versorgungsbereich, nämlich ein Nahversorgungszentrum für den Nordosten C. handele. Die Prüfung im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB reduziere sich somit darauf, ob durch die Zulassung des Vorhabens eine Schädigung von höherrangigen Versorgungsbereichen zu befürchten sei. Dies sei nicht der Fall. Der Fachmarkt für Heimtierbedarf sei nach der sog. „C. Liste“ schon nicht zentrenrelevant. Für die Kombination aus einem Fachmarkt für Heimtierbedarf und einem zentrenrelevanten Getränkemarkt sei daher ein Nahversorgungszentrum aus städtebaulicher Sicht der geeignete Standort. Die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen schädlicher Auswirkungen i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juni 2009 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - den mit der Bauvoranfrage vom 27. Januar 2009 begehrten Bauvorbescheid für eine Nutzungsänderung der Lagerhalle VI auf dem Grundstück L. Straße 13, C., in einen Fachmarkt für Heimtierbedarf und einen Getränkemarkt zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei unbegründet. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides nicht zu. Das Vorhaben füge sich nicht gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die geplanten großflächigen Einzelhandelsbetriebe seien in dem faktischen Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Der Gebäudekomplex L. Straße 3 mit den Geschäften D, U., E. und einem Getränkemarkt stelle kein Einkaufszentrum i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO dar und könne somit nicht als Vorbild dienen. Die einzige Gemeinsamkeit dieser Geschäfte bestehe darin, dass verschiedene Betriebe sich gleichsam „unter einem Dach“ befänden, ohne miteinander zu kooperieren. Die vier Ladengeschäfte hielten auch kein aufeinander abgestimmtes Warensortiment vor, hätten unterschiedliche Öffnungszeiten und führten keine gemeinsamen Werbeaktionen durch. Es deute nichts auf die Existenz eines Einzelhandelszentrums im Bereich der M. hin. Auch die Verwendung des Begriffes „T3.“ könne nicht die Existenz eines Einkaufszentrums suggerieren, da sich dieser Begriff auf das gesamte Gewerbegebiet M. und nicht nur auf den Gebäudekomplex L. Straße 3 beziehe. Es gebe auch keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der die Funktion eines Vorbildes übernehmen könne. Die seitens des Klägers aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem Bereich M. um einen zentralen Versorgungsbereich handele, habe für die Prüfung, ob sich das Vorhaben nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, keine Bedeutung. Von den geplanten Märkten gingen auch schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche aus. Das im Mai 2009 fertiggestellte Einzelhandelskonzept könne insoweit als gutachterliche Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen der Ansiedlung von Einzelhandel im Bereich M. Bedeutung haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger ist als Partei kraft Amtes gemäß § 80 Abs. 1 InsO zur Verfügung über das Vermögen der Bodengesellschaft und zur Klageführung im eigenen Namen befugt. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid i. S. d. § 71 BauO NRW für eine Nutzungsänderung der Lagerhalle VI auf dem Grundstück L. Straße 13 in C. in einen Fachmarkt für Heimtierbedarf mit einer Nutzfläche von 1.440 m² und einen Getränkemarkt mit einer Nutzfläche von 1.200 m². Vor Einreichung des Bauantrages kann gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Für dessen Erteilung gelten § 69, § 72 Abs. 1 bis 3, §§ 73 und 74, § 75 Abs. 1 bis 3 und § 77 Abs. 2 BauO NRW entsprechend, § 71 Abs. 2 BauO NRW. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Dem Vorhaben stehen die zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Das Vorhaben ist nach der für die Beurteilung des Vorhabens maßgeblichen Regelung des § 34 Abs. 2 BauGB in dem hier vorliegenden faktischen Gewerbegebiet gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich hinsichtlich der Art der zulässigen Nutzung nicht nach § 30 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 3311 - M.-, sondern allein nach § 34 BauGB. Der für den streitgegenständlichen Bereich der „A1.“ erlassene Bebauungsplan Nr. 3311 ‑ M. - ist aus den Gründen des Urteils im Normenkontrollverfahren vom 24. April 2013 (Az.: 7 D 24/12.NE) insgesamt unwirksam und deshalb nicht gemäß § 30 Abs. 3 BauGB im Umfang seiner Festsetzungen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens zugrundezulegen. Das Vorhaben ist gemäß § 34 BauGB unzulässig, weil sich seine nähere Umgebung als faktisches Gewerbegebiet darstellt, in dem der geplante großflächige Einzelhandel nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig ist. Die nähere Umgebung eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 2 BauGB wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 ‑ 4 C 9.77 ‑, BRS 33 Nr. 36. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen, abzustellen ist auf das, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich an Bebauung vorhanden ist. Sodann muss alles außer Betracht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt und in ihr als Fremdkörper erscheint. Baulichkeiten, die als Fremdkörper erscheinen, sind indes nur dann außer Betracht zu lassen, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen, was dann schließlich bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalles zu ermitteln ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. März 2012‑ 7 A 40/10 -, und vom 19. Juli 2010 ‑ 7 A 44/09 ‑, BRS 76 Nr. 79. Ausgehend von diesen Grundsätzen umfasst die maßgebliche Umgebung hinsichtlich des hier interessierenden Tatbestandsmerkmals der Art der baulichen Nutzung die Bebauung im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 3311 ‑ M. - und wird begrenzt durch die westliche Grenze des Grundstückes I.-straße Nr. 393, die I.-straße und die L. Straße (L 286) im Süden, die Auenbereiche der T1. („J.“/“In der M1.“) im Osten und den an der Grenze zum Naturschutzgebiet „T2.“ verlaufenden Wanderweg im Norden. Die so abzugrenzende nähere Umgebung entspricht von ihrem Gebietscharakter her faktisch einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. So finden sich hier produzierende Gewerbebetriebe, die nicht erheblich belästigend sind, unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit liegende Einzelhandelsbetriebe, Verwaltungsgebäude und Lager (vgl. die Bestandsaufnahme der Beklagten im Schriftsatz vom 15. Februar 2013). Insbesondere handelt es sich bei dem M2.-Markt um keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Einzelhandelsbetriebe sind erst dann großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005- 4 C 14.04 -, BRS 69 Nr. 72. Ausweislich der Baugenehmigung vom 30. März 2012 beträgt die zuletzt genehmigte Verkaufsfläche 799,99 m². Auch die mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 13. Januar 2011 genehmigte Nutzung des Grundstückes L. Straße 25 zum Umschlag und zur Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Abfällen steht der Einstufung der näheren Umgebung als faktisches Gewerbegebiet nicht entgegen. Diese Nutzung stellt einen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb dar. Für diejenigen Gewerbebetriebe, deren Zulässigkeit in einem Verfahren nach den §§ 4 f. BImSchG zu beurteilen ist, bilden die Verfahrensvorschriften des Immissionsschutzrechts den Ausgangspunkt für eine sachgerechte Konkretisierung des Begriffs "nicht erheblich belästigend". In der Regel bestimmt die immissionsschutzrechtliche Einstufung bestimmter Anlagentypen und ihres typischen Gefährdungspotentials den Störgrad der Anlage. Unterliegen Anlagen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren, können sie im Hinblick auf ihr grundsätzlich geringeres Stör- und Gefährdungspotential auch in einem Gewerbegebiet zulässig sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992- 7 C 7.92 -, BRS 54 Nr. 56; OVG NRW, Urteil vom 3. April 2008 - 7 A 593/07 -, m. w. N.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage, § 8 Rn. 6. Vorliegend werden bei der mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 13. Januar 2011 im Wege des vereinfachten Verfahrens genehmigten Nutzung die Immissionsrichtwerte für Lärm, auch im Verhältnis zu den gewerblichen Nachbarn, an den maßgeblichen Immissionsorten zur Tageszeit um mehr als 6 dB (A) und damit erheblich unterschritten (Seite 5 des Bescheides). Signifikante Erschütterungen sind ebenfalls nicht zu erwarten (Seite 6 des Bescheides). Auch hinsichtlich der Staubemissionen werden die Bagatellmassenströme gemäß Ziffer 4.6.1.1.b) der TA Luft von 10 % von 1 kg/h = 100g/h unterschritten (Seite 6 des Bescheides). Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass mit dem Betrieb auf dem Grundstück L. Straße 25 erhebliche Belästigungen oder Nachteile für Dritte einhergehen. Letztlich befindet sich in dem Bereich der M. auch kein - die Annahme eines faktischen Gewerbegebietes ausschließendes - Einkaufszentrum i. S. d.§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Einkaufszentrum im Rechtssinne nur dann anzunehmen, wenn eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe - zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben - vorliegt, die entweder einheitlich geplant ist oder sich doch in anderer Weise als "gewachsen" darstellt. Im Regelfall wird es sich um einen einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex handeln. Aus der für die Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO maßgeblichen raumordnerischen und städtebaulichen Sicht ‑ insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur einer Gemeinde - kann aber auch eine nicht von vornherein als solche geplante und organisierte Zusammenfassung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben ein Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO darstellen. Ein solches "Zusammenwachsen" mehrerer Betriebe zu einem "Einkaufszentrum" setzt jedoch außer der erforderlichen räumlichen Konzentration weitergehend voraus, dass die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Diese Zusammenfassung kann sich in organisatorischen oder betrieblichen Gemeinsamkeiten, wie etwa in gemeinsamer Werbung unter einer verbindenden Sammelbezeichnung, dokumentieren. Nur durch solche äußerlich erkennbaren Merkmale ergibt sich die für die Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO notwendige planvolle Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem "Zentrum" und zugleich die erforderliche Abgrenzung zu einer beliebigen Häufung von jeweils für sich planungsrechtlich zulässigen Läden auf mehr oder weniger engem Raum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990- 4 C 16.87 -, BRS 50 Nr. 67, m. w. N., Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 4 B 3.12 -, juris, m. w. N. Nach diesen Maßstäben bilden die im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetriebe kein Einkaufszentrum. Das Gebäude II (L. Straße 3 - 3c) stellt kein einheitlich geplantes Einkaufszentrum in diesem Sinne dar. Ausweislich der Baugenehmigung vom 5. März 2001 wurden hier vier Einzelläden genehmigt. Das Warenangebot dieser vier Einzelläden und die Öffnungszeiten sind nicht derart aufeinander abgestimmt, dass der Komplex aus Kundensicht als Einkaufszentrum wahrgenommen wird. Danach kann dahinstehen, ob dieser Bereich nicht ohnehin über eine zu geringe Verkaufsfläche verfügt, um als Einkaufszentrum angesehen werden zu können. Unter Einbeziehung des weiter vorhandenen M2.-Marktes (I.-straße 393) und des B1.-Marktes (L. Straße 1) ist auch nicht von einem „gewachsenen“ Einkaufszentrum im obigen Sinne auszugehen. Es fehlt dafür an den äußerlich von Kunden erkennbaren Merkmalen eines Einkaufszentrums. Es fehlt an einem geschlossenen Auftreten der angesiedelten Einzelhandelsbetriebe in Form eines gemeinsamen Konzepts, an einheitlichen Öffnungszeiten, an gemeinsamer Werbung, an gemeinsamen sonstigen Aktionen (verkaufsoffene Sonntage/Feiertage; jahreszeitbedingte Sonderaktionen wie z. B. Weihnachtsmarkt/Ostermarkt etc.) sowie an einem solchen Zusammenwirkens gewährleistenden "Center-Management". Es existiert keine einheitliche Bezeichnung des Bereichs als Einkaufszentrum. Die Bezeichnungen „M.“ und „T3.“ eignen sich nicht als verbindende Sammelbezeichnung, da sie jeweils das gesamte Gewerbegebiet erfassen und nicht nur für die hier zu betrachtenden Einzelhandelsnutzungen stehen. Die gemeinsamen Parkplatzflächen alleine genügen nicht zur Begründung der Einkaufszentrumseigenschaft. Soweit der Kläger auf eine einheitliche „Verwaltung“ durch die Bodengesellschaft bzw. den Zwangsverwalter abstellt, steht dies der obigen Einschätzung nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich und seitens des Klägers auch nicht vorgetragen, dass die Verwaltung die für die Annahme eines Einkaufszentrums erforderliche Qualität eines Center-Managements aufweist. Eine gemeinsame Hausverwaltung genügt nicht den dargestellten Anforderungen. Die von dem Kläger bemühte historische Entwicklung des streitgegenständlichen Gebietes ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Kriterien nicht aussagekräftig. In dem faktischen Gewerbegebiet ist das streitgegenständliche Vorhaben als großflächiger Einzelhandel nicht zulässig, da die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO greift. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO sind nicht ersichtlich und wurden seitens der insoweit darlegungspflichtigen Bauantragstellerin bzw. des jetzigen Klägers, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005- 4 C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71, auch nicht geltend gemacht. Aus den im Urteil gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren 7 A 1728/10 ausgeführten Gründen lässt sich der von der Klägerin in Bezug genommenen Untersuchung zu Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB nichts für das Vorliegen eines atypischen Falles entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.