Beschluss
19 B 154/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0407.19B154.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Mit seinem Hauptantrag auf Neubewertung der nicht bestandenen Ersten Staatsprüfung und dem Hilfsantrag auf Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Sondererziehung und Rehabilitation erstrebt der Antragsteller eine (vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache. Letztere kommt nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm ein Abwarten der Entscheidung im bereits anhängigen Klageverfahren schlechthin unzumutbar ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg auf das ihm vorliegende Angebot, zum 1. Februar 2008 in den Vorbereitungsdienst eingestellt zu werden. Abgesehen davon, dass der Einstellungstermin bereits verstrichen ist, kann er aufgrund einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht erreichen. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Falle einer ihm günstigen vorläufigen Neubewertung oder nach einer vorläufigen Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Sondererziehung und Rehabilitation und dem erfolgreichen Bestehen dieses Prüfungsteils in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wird. In beiden Fällen wird ihm über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung lediglich ein vorläufiges Zeugnis ausgestellt, weil die Frage eines Anspruchs auf Neubewertung oder Wiederholung eines Prüfungsteils nur im anhängigen Klageverfahren abschließend geklärt wird. Aufgrund eines vorläufigen Zeugnisses über das Bestehen des Ersten Staatsexamens ist aber nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners eine Einstellung in den nordrhein- westfälischen Vorbreitungsdienst für ein Lehramt unmöglich. Damit fehlt es am Anordnungsgrund. Ebenso in Bezug auf die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst auf der Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses: OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 14 B 552/01 -, juris, Rdn 10. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners als Mitarbeiter im Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein- Westfalen eine fehlerhafte Auskunft erteilt hat oder nicht hinreichend kompetent ist, die Auskunft zu erteilen. Die gegenteilige Anmerkung" des Antragstellers ist auch nicht ansatzweise substantiiert worden. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller in einem weiteren (beamtenrechtlichen) Verfahren einen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst auf der Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses über das Bestehen des Ersten Staatsexamens durchsetzen könnte. Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 14 B 552/01 -, a. a. O., Rdn. 11. Auch der Antragsteller hat hierzu keine Ausführungen gemacht. Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, es sei ihm nicht zumutbar, eine (vollständige) Wiederholungsprüfung abzulegen, weil die Gefahr bestehe, dass diese ebenso wie die Erstprüfung fehlerhaft durchgeführt werde. Denn der Antragsgegner gehe fehlerhaft davon aus, dass es sich bei den mündlichen Prüfungen in Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten sowie Sondererziehung und Rehabilitation der Sprachbehinderten nicht im Sinne der §§ 25 Satz 4, 51 Abs. 3 Satz 1 der Lehramtsprüfungsordnung in der vom Verwaltungsgericht - zutreffend - zugrundegelegten Fassung (LPO a. F.) um eine Prüfung handele. Der Antragsteller hat bereits nicht dargelegt, dass er sich in absehbarer Zeit einer Wiederholungsprüfung, die seine Meldung voraussetzt (§ 27 Abs. 3 Satz 1 LPO a. F. ), unterzieht. Es ist derzeit nicht absehbar, dass sich - die Fehlerhaftigkeit der Auslegung der §§ 25 Satz 4, 51 Abs. 3 Satz 1 LPO a. F. durch den Antragsgegner unterstellt - eine eventuelle fehlerhafte Durchführung der Wiederholungsprüfung zum Nachteil des Antragstellers auswirkt. Dies lässt sich erst nach der Bewertung seiner Prüfungsleistungen in der Wiederholungsprüfung feststellen. Soweit der Antragsteller, wie bei der Erstprüfung, die mündlichen Prüfungen nicht an einem Tag, sondern an mehreren Tagen ablegen muss, ist dies aus sich kein Aspekt, der es als schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, sich der Wiederholungsprüfung zu unterziehen. Auch der vom Antragsteller angeführte Gesichtspunkt, eine Wiederholung des gesamten Ersten Staatsexamens sei eine höhere Belastung als die Wiederholung eines Teils der nicht bestandenen Erstprüfung, ist aus sich kein Grund, der es gebietet, über die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche auf Neubewertung und Wiederholung eines Prüfungsteils eine vorläufige Regelung zu treffen. Sonstige Aspekte, die einen Anordnungsgrund begründen, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat insbesondere nicht dargelegt, dass ihm ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen des Ersten Staatsexamens andere schützenswerte Vorteile bringt als die von ihm geltend gemachte, aber unmögliche Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat entgegen seiner Auffassung auch nicht zur Folge, dass sein Anspruch auf effektiven (Eil-)Rechtsschutzes in verfassungswidriger Weise leer läuft. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ist eine notwendige Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dieses Erfordernis steht mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang. Soweit der Antragsteller außerdem hilfsweise den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, beantragt er sinngemäß die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits, weil sich der Antragsgegner der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat. Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist unzulässig. Es trifft zu, dass nach der Senatsrechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2006 - 19 B 604/06 -, m. w. N., im Falle der Erledigung zwischen den Instanzen" die Einlegung der Beschwerde zu dem Zweck, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, nicht ausgeschlossen ist. Allerdings kommt eine solche Erledigungserklärung nur unbedingt und damit nicht hilfsweise in Betracht. Denn der Hilfsantrag" des Antragstellers, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, steht in einem unlösbaren Widerspruch zu den Anträgen auf Neubewertung und Wiederholung eines Prüfungsteils: Der Antragsteller kann nicht die Erledigung des Rechtsstreits feststellen lassen, den er mit dem Neubewertungs- und Wiederholungsantrag fortsetzt. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. September 1989 - 1 C 40.88 -, Buchholz 310, § 113 VwGO, Nr. 206, S. 36 (37 f.), m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).