Beschluss
19 B 181/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0326.19B181.09.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Die Antragstellerin erstrebt mit ihrem Antrag auf (vorläufige) Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung eine Vorwegnahme der Hauptsache. Letztere kommt nur dann in Betracht, wenn die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass ihr ein Abwarten der Entscheidung im bereits anhängigen Klageverfahren schlechthin unzumutbar ist (Anordnungsgrund) und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie einen Anspruch auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung hat (Anordnungsanspruch). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Soweit die Antragstellerin die Einstellung in den Vorbereitungsdienst anstrebt, kann sie aufgrund einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht erreichen. Mit dem Bestehen der zweiten Wiederholungsprüfung wurde ihr lediglich ein vorläufiges Zeugnis ausgestellt, weil die Frage eines Anspruchs auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung nur im anhängigen Klageverfahren abschließend geklärt wird. Aufgrund eines vorläufigen Zeugnisses über das Bestehen des Ersten Staatsexamens ist aber eine Einstellung in den nordrhein-westfälischen Vorbreitungsdienst für ein Lehramt unmöglich. Vgl. den den Beteiligten übersandten Senatsbeschluss vom 7. April 2008 - 19 B 154/08 - . Soweit die Antragstellerin sich auch auf ein anderweitiges berufliches Fortkommen", etwa als Studienberaterin oder das berufliche Fortkommen bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber verweist, ist nicht ersichtlich, dass ihr ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen des Ersten Staatsexamens Vorteile bringen könnte. Die in diesem Zusammenhang angekündigten Nachweise" hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Sie hat auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin eine unvorhersehbare Leistungsbeeinträchtigung in den bisherigen Prüfungsversuchen als Voraussetzung für einen Anspruch auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung nicht glaubhaft gemacht hat. Insoweit ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin nach Aktenlage die geltend gemachten Prüfungs- und Versagensängste schon seit ihrer Schulzeit bekannt sein mussten. Soweit die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren geltend macht, sie habe die Ängste erstmals nach dem Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung erkannt, ist dies nicht hinreichend belegt. In der Bescheinigung der Diplom-Psychologin Frau C. vom 12. März 2008 heißt es, die Antragstellerin leide bereits seit ihrer Schulzeit unter erheblichen Prüfungs- und Versagensängsten". Dass es sich hierbei, wie die Antragstellerin geltend macht, lediglich um eine psychotherapeutische Wertung" und nicht um eine Feststellung über das Wissen der Antragstellerin um ihre Prüfungs- und Versagensängste handelt, lässt sich nicht ausschließen. Eine klarstellende Aussage von Frau C. hat die Antragstellerin jedoch nicht vorgelegt. Vielmehr hat sie lediglich selbst die Aussage von Frau C. interpretiert. Auf die zusätzliche Kenntnis der Behandlungsbedürftigkeit der Ängste kommt es hier nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und entspricht der Rechtsprechung des Senats in Verfahren der vorliegenden Art. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).