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Beschluss

7 B 2111/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0408.7B2111.07.00
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Tenor

Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerden werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller neun Zehntel und der Antragsgegner und die Beigeladene je ein Zwanzigstel.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerden werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller neun Zehntel und der Antragsgegner und die Beigeladene je ein Zwanzigstel. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat. Zu Unrecht wendet sich der Antragsteller dagegen, dass das Verwaltungsgericht einen Verstoß der genehmigten neun Stellplätze gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW verneint hat. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf abgestellt, die Zahl und Lage der im Hintergelände genehmigten Stellplätze sei nach den einschlägigen Zumutbarkeitskriterien der genannten Vorschrift nicht zu beanstanden, weil in direkter Nachbarschaft entsprechende Vorbilder vorhanden seien. Der vom Antragsteller betonte Umstand, die Garagen auf den westlichen Nachbargrundstücken führten auf seinem Grundstück nicht zu Lärm- und Geruchsbelästigungen, gebietet keine andere Beurteilung. Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen einschlägigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts kommt es für die Zumutbarkeit insbesondere maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben (Unterstreichung durch den Senat). Maßgebend ist mithin nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende - hier rückwärtige - Bereich bereits auf anderen Grundstücken im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze und damit zugleich als Quelle von Kfz-bedingten Immissionen vorgeprägt ist. Eine solche Vorprägung ist hier ohne weiteres zu bejahen, da die Nordwestseite der T. Hauptstraße an zahlreichen Stellen beidseitig grenzständige Straßenrandbebauung mit Durchfahrten in das Hintergelände und dort befindliche Stellplätze aufweist. Davon, dass es hier üblich und von der Konzeption der Bebauung her vorgegeben wäre, dass die Stellplätze nahe der Straße untergebracht sind, kann keine Rede sein. In dieser Situation konnte der Antragsteller nicht darauf vertrauen, seinen Gartenbereich auf Dauer als von Kfz-bedingten Immissionen freie Ruhezone nutzen zu können. Fehl geht auch der Einwand des Antragstellers, das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben habe seinem Grundstück gegenüber erdrückende Wirkung. Die beidseitig grenzständigen Häuser T. Hauptstraße 229 und 231 prägen die maßgebliche Umgebung mit und markieren damit die Obergrenze des Rahmens, den das Vorhaben der Beigeladenen ausschöpfen darf. Bei den hiernach gegebenen Vorbildern konnte der Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass die Schließung der westlich seines Grundstücks vorhandenen Baulücke gleichsam in Form einer abgetreppten Bebauung erfolgen würde. Hinsichtlich der Bautiefe bildet die Bebauung auf seinem eigenem Grundstück zudem ein weiteres Vorbild. Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gebietet nicht schon deshalb eine andere Beurteilung, weil sie eine andere Fallkonstellation betrifft. In jenem Fall ging es nicht darum, dass - wie hier - an eine bereits vorhandene grenzständige Bebauung unmittelbar angebaut wird, sondern um freistehende, als Solitäre wirkende Silos, die das benachbarte Grundstück überragten. Der Hinweis der Beschwerde, der Antragsgegner habe im Baugenehmigungsverfahren die ursprünglich vorgesehene Ausgestaltung des Vorhabens der Beigeladenen als rücksichtslos gewertet, trifft zwar zu. Dabei ging es nach den Ausführungen in dem an die Beigeladene gerichteten Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 17. November 2006 jedoch nicht um die Dimensionen des Hauptbaukörpers, sondern allein um den Umstand, dass die rückwärtigen Dachterrassen beidseitig bis an die Grenzen des Grundstücks der Beigeladenen herangeführt werden sollten. Insoweit hat die Beigeladene ihr Vorhaben dahin modifiziert, dass die seitlichen Begrenzungen der Dachterrassen um mehr als drei Meter von den seitlichen Grundstücksgrenzen abgerückt wurden. Unbegründet sind auch die Anschlussbeschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen. Das diesbezügliche Vorbringen gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern, als es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller hinsichtlich der im Dachgeschoss an der Rückseite des Gebäudes genehmigten beiden Dachterrassen angeordnet hat. Einschlägig für die abstandrechtliche Beurteilung des mit Bauschein vom 13. Februar 2007 genehmigten Vorhabens ist § 6 BauO NRW in der am 28. Dezember 2006 in Kraft getretenen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 615). Insoweit ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die genehmigten Dachterrassen gegenüber dem Grundstück des Antragstellers eine den Berechnungsregeln des § 6 BauO NRW entsprechende Abstandfläche einhalten müssen, weil sie zu diesem Grundstück hin nicht grenzständig angelegt sind. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Ungeachtet der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen lässt § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW es lediglich zu, dass grenzständig gebaut oder ein Abstand eingehalten wird, wobei im letztgenannten Fall der insoweit erforderliche Grenzabstand nach den allgemeinen Regelungen des § 6 BauO NRW zu ermitteln ist. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2007 - 7 B 1354/07 -, JURIS- Dokumentation. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass die genehmigten Dachterrassen nicht nach § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW abstandrechtlich privilegiert sind. Bautechnisch bilden die Dachterrassen, die vor die Rückfront des Gebäudes vorkragen, eine Einheit. Sie weisen insgesamt eine Breite von 3,47 + 0,24 + 3,47 = 7,18 m auf und überschreiten damit bei weitem das Maß von einem Drittel der gesamten rückwärtigen Außenwand des Gebäudes von 15,11 m, nämlich von 5,04 m. Schon wegen dieser Unvereinbarkeit mit Nr. 3 der genannten Vorschrift scheidet eine abstandrechtliche Privilegierung der Dachterrassen aus. Es kann daher letztlich dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die fehlende abstandrechtliche Privilegierung der Dachterrassen zutreffend aus ihrer Unvereinbarkeit mit dem zweiten Halbsatz von § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW hergeleitet hat. Insoweit mag manches dafür sprechen, dass bei einem zurückgesetzten (Dach-)Geschoss - wie im vorliegenden Fall - als "jeweilige Außenwand", vor die Vorbauten wie Balkone nicht mehr als 1,50 m vortreten dürfen, nur die Außenwand anzusehen ist, die auf derselben Geschossebene liegt wie der Vorbau (Balkon). Vgl.: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 6 RdNr. 260 m.w.N.. Einer abschließenden Beurteilung dieser Frage bedarf es hier jedoch nicht, weil eine abstandrechtliche Privilegierung der Dachterrassen bereits aus dem angeführten Grund ausscheidet. Haben die Dachterrassen im Dachgeschoss nach alledem eine den Berechnungsregeln des § 6 BauO NRW entsprechende Abstandfläche einzuhalten, kann die im vorliegenden Verfahren kontrovers diskutierte Frage dahinstehen, ob die Abstandfläche nach dem (Normal)Maß von 0,8 H gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 1. Spiegelstrich BauO NRW zu ermitteln ist, oder ob die Beigeladene das für sie günstigere Maß von 0,4 H gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW in Anspruch nehmen kann. Selbst wenn man von Letzterem ausgeht, halten die bautechnisch als Einheit zu wertenden Dachterrassen die erforderliche Abstandfläche nicht ein. Nach den vom Antragsgegner selbst angestellten Ermittlungen in seinem (nachträglichen) Abweichungsbescheid vom 4. März 2008 ist bei Ansatz von 0,4 H eine Abstandfläche von 5,33 m erforderlich. Tatsächlich ist nach den genehmigten Bauvorlagen jedoch nur ein Grenzabstand von 3,895 m vorhanden. Die Anschlussbeschwerden haben schließlich auch nicht etwa deshalb Erfolg, weil der Antragsgegner für die rückwärtigen Dachterrassen im obersten Geschoss des strittigen Vorhabens zwischenzeitlich mit dem bereits erwähnten Bescheid vom 4. März 2008 eine Abweichung zugelassen hat. Eine Abweichung von den Vorgaben des § 6 BauO NRW gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in der nunmehr maßgeblichen Fassung kommt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts regelmäßig nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik in Betracht. Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2007 - 10 B 275/07 -, BauR 2007, 1027, und vom 12. November 2007 - 7 B 1354/07 -, JURIS-Dokumentation. Von einer solchen Atypik kann hier keine Rede sein. Der Umstand, dass die Beigeladene auf die vom Antragsgegner selbst - ersichtlich nicht ohne Grund - als rücksichtslos gewertete grenzständige Ausgestaltung der Dachterrassen verzichtet hat, ist kein Grund dafür, die gesetzlichen Vorgaben des § 6 BauO NRW nicht einzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, 159 Satz 1 sowie 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Bei der Kostenverteilung hat der Senat berücksichtigt, dass die Bedeutung der Anschlussbeschwerden im Vergleich zu dem mit der Beschwerde verfolgten Begehren des Antragstellers relativ gering ist. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).