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Beschluss

8 E 1124/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0409.8E1124.07.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. September 2007, mit dem die Bewilligung von Prozesskosten¬hilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurück¬gewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. September 2007, mit dem die Bewilligung von Prozesskosten¬hilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurück¬gewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, ist unbegründet. In dem erstinstanzlichen Klageverfahren begehrt die Klägerin Einsicht in einen Vermerk des Beklagten über die Mitteilung eines Informanten über ihr Verhalten gegenüber ihren Kindern sowie in die Niederschrift über den bei ihr am 13. November 2006 durchgeführten Hausbesuch. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Begehren mit der Begründung abgelehnt, soweit die personenbezogenen Daten des Informanten Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 SGB X darstellten, stünde dem Begehren der Klägerin die Vorschrift des § 25 Abs. 3 SGB X entgegen, da der Informant ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner Daten habe; ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW sei nicht gegeben, weil der Informant nicht in die Offenbarung seiner personenbezogenen Daten eingewilligt und die Klägerin keine Umstände für ein Überwiegen ihres Interesses an der Kenntnis der begehrten Informationen gegenüber den schutzwürdigen Belangen des Informanten aufgezeigt habe. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Zweifel an deren Richtigkeit sind weder aus dem Beschwerdevorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich. Das gegen die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 3 SGB X gerichtete Vorbringen der Klägerin, nur derjenige, der falsche Angaben mache, habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten, kann nicht überzeugen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung auch dann bestehen, wenn die Angaben des Informanten zutreffend sind. Die Gründe dafür können vielfältiger Natur sein. Zu denken ist im vorliegenden Zusammenhang etwa daran, dass der Informant befürchtet, etwaigen Anfeindungen (auch unterhalb der Schwelle der körperlichen Gewalt) durch die Klägerin ausgesetzt zu werden. Die gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 4 Abs. 1 IFG NRW gerichteten Einwände der Klägerin greifen ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat keine zu hohen Anforderungen an das Vorbringen der Klägerin zur Darlegung des Überwiegens ihres Interesses an der Kenntnis der begehrten Informationen gegenüber den schutzwürdigen Belangen des Informanten gestellt. Ausgehend davon, dass ein Überwiegen des Interesses der Klägerin nur dann in Betracht kommt, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder in der vorgefassten Absicht, den Ruf der Klägerin zu schädigen, gehandelt hat oder dem Beklagten leichtfertig falsche Informationen übermittelt haben könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 5 C 48.02 , BVerwGE 119, 11 = NJW 2004, 1543, m.w.N., obliegt es der Klägerin, konkrete Anhaltspunkte darzulegen oder zumindest zu benennen, die Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung geben können. Allein die objektive Eignung der übermittelten Informationen, den Ruf der Klägerin zu schädigen, weist auch bei einer unterstellten Schädigungsabsicht des Informanten nicht darauf, dass dies wider besseres Wissen erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 5 C 48.02 , a.a.O. Dass es für die Klägerin ohne Kenntnis vom Inhalt der Mitteilung des Informanten und der Niederschrift über den Hausbesuch in tatsächlicher Hinsicht schwierig ist, konkrete Anhaltspunkte für ein leichtfertiges oder wider besseres Wissen erfolgtes Handeln des Informanten zu benennen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. In Anbetracht des Gewichts, das dem Schutzgut des Kindeswohls zukommt, und angesichts der Aufgabe des Jugendamtes des Beklagten, bei einer Gefährdung des Kindeswohls einzugreifen, muss es die Klägerin hinnehmen, wenn bei ihr aufgrund des Hinweises eines Informanten, der seine Anonymität ihr gegenüber nicht aufdecken will, ein Hausbesuch erfolgt, ohne dass sie nähere Angaben über die Person des Informanten oder den Inhalt des Hinweises erlangen kann. Denn der Beklagte ist zur Feststellung von Beeinträchtigungen des Kindeswohls unter anderem auch darauf angewiesen, Hinweise aus der Bevölkerung zu erhalten. Diese Hinweise würden aber nicht mehr oder jedenfalls nur noch eingeschränkt erfolgen, wenn eine von den Informanten gewünschte Anonymität nicht sichergestellt werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).