Beschluss
18 B 350/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0410.18B350.08.00
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Leitsätze
Eine drohende Doppelbestrafung hindert grundsätzlich für sich genommen weder die Ausweisung noch die Abschiebung eines Ausländers. Insbesondere führt sie nicht zwingend auf ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine drohende Doppelbestrafung hindert grundsätzlich für sich genommen weder die Ausweisung noch die Abschiebung eines Ausländers. Insbesondere führt sie nicht zwingend auf ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beschwerdevortrag genügt bereits nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis. Danach muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dabei hat sie sich an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung zu orientieren. Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2003 - 18 B 1178/03 - und vom 9. Februar 2006 - 18 B 1153/05 -. Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn der Antragsteller - wie hier - die erstinstanzliche Entscheidung beanstandet, ohne auch nur hinreichend zu verdeutlichen, ob seine Ausführungen die Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum von ihm gestellten Haupt- oder Hilfsantrag in Frage stellen sollen. Ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 4. August 2006 -18 B 1351/06 -. Aber selbst abgesehen hiervon entspricht die Darlegung der Beschwerdegründe nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beschwerde dürfte zwar zutreffend die Feststellung des Verwaltungsgerichts beanstanden, wonach über das Gegebensein von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden sei. Das Verwaltungsgericht stellt richtig dar, dass dies gilt, wenn sich der Antragsteller materiell auf Asylgründe beruft; dann besteht kein "Wahlrecht" zwischen asyl- und ausländerrechtlichem Schutz. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B 126.05, Buchholz 402.25 § 13 AsylVfG Nr. 3. Der Antragsteller hat aber keinen Asylantrag gestellt und dürfte sich auch nicht materiell auf Asylgründe berufen haben. Auch ausgehend hiervon ist jedoch die Darlegung der Beschwerdegründe unzureichend. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde ohne nähere Erläuterung geltend, er dürfe nicht abgeschoben werden, weil ihm menschenrechtswidrige Doppelbestrafung drohe. Eine drohende Doppelbestrafung hindert grundsätzlich für sich genommen weder die Ausweisung noch die Abschiebung eines Ausländers. Insbesondere führt sie nicht zwingend auf ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Art. 103 Abs. 3 GG verwehrt grundsätzlich nur eine mehrmalige Verurteilung eines Straftäters durch deutsche Gerichte. Es besteht derzeit auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts des Inhalts, dass eine Person wegen desselben Lebenssachverhalts, dessentwegen sie bereits in einem dritten Staat zu einer Freiheitsentziehung verurteilt wurde, und die sie auch verbüßt hat, in einem anderen Staat nicht neuerlich angeklagt oder verurteilt werden darf, oder dass jedenfalls die Zeit der im dritten Staat erlittenen Freiheitsentziehung im Falle einer neuerlichen Verurteilung angerechnet oder berücksichtigt werden muss. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 1993 - 18 B 2313/93 -, vom 25. September 1995 - 18 B 2949/94 - und vom 7. August 2001 - 18 A 2065/96 - (insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1994 - 17 B 2121/92 -; Hess. VGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1995 - 12 UE 3336/94 -, EZAR 032 Nr. 11, und vom 25. Juni 1998 - 13 UE 1304/95 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2002 - 13 S 1871/01 -, EZAR 043 Nr. 55; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 1 L 4472/03.A -; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 60 AufenthG Rn. 56, jeweils mit weiteren Nachweisen. Weitere konkrete Gesichtspunkte im Hinblick auf die Bestrafung, die zur Annahme von Abschiebungsschutz geeignet sein könnten, werden mit der Beschwerde nicht dargetan. Soweit der Antragsteller unter III. noch ihm drohende Gefahren für Leib und Leben geltend macht, verweist er wiederum lediglich auf das bereits Dargelegte. Es gilt insoweit das soeben Ausgeführte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.