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Beschluss

12 A 510/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0423.12A510.08.00
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Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Das Zulassungsvorbringen führt i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsvortrag vermag allerdings nicht die Annahme des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, dass ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach § 102 SGB X allein schon deshalb nicht bestehe, weil die Voraussetzungen des - insoweit als Grundlage für eine vorläufige Sozialleistung allein in Betracht kommenden - § 43 Abs. 1 SGB I nicht vorlägen. Gem. § 102 Abs. 1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften "vorläufig" Sozialleistungen erbracht hat. Die Erbringung vorläufiger Leistungen nach dem hier allein in Betracht kommenden § 43 Abs. 1 SGB I setzt in jedem Falle voraus, dass der angegangene Leistungsträger in Kenntnis der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers handelt oder sich erkennbar im Ungewissen über die Zuständigkeit für die endgültige Leistungserbringung befindet. Deshalb muss der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, entweder für einen anderen oder im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, immer nach außen erkennbar sein. Der Charakter der Erbringung einer vorläufigen Sozialleistung muss von Anfang an feststehen; die nachträgliche Umdeutung einer erbrachten Leistung in eine vorläufige Sozialleistung kommt nicht in Betracht. Vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 -, BSGE 58, 119 (120/121); BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, 95 (99); VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 3. Januar 1997 - 6 S 2985/96 -, FEVS 47, 272 (274). Dass er mit seinen Leistungen nur vorläufig eintreten will, hat der Kläger jedoch mit der danach erforderlichen Eindeutigkeit nicht von Leistungsbeginn an zum Ausdruck gebracht. Dies wird auch vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere ergeben weder das Protokoll der Cleaning-Stelle S. über die Sitzung vom 24. März 2004, in der der Hilfebedarf in Form der stationären Betreuung durch den Kläger festgestellt wurde und eine auf zwei Jahre befristete Kostenzusage als Entscheidung des Klägers festgehalten wurde noch der entsprechende Bewilligungsbescheid vom 15. April 2004 über die Übernahme der Heimkosten für zunächst zwei Jahre Anhaltspunkte für eine lediglich vorläufige Leistungserbringung durch den Kläger. Überdies war der Kläger auch nicht der zuerst angegangene Leistungsträger i. S. v. § 43 Abs. 1 SGB I. "Zuerst angegangen" ist derjenige Leistungsträger, der von dem Berechtigten oder dessen Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst mit der Sache, d. h. dem Leistungsbegehren, befasst worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, 177; Hamb. OVG, Beschluss vom 2. April 2004 - 4 BS 78/04 -, FEVS 55, 567 (572); OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. September 1987 - 4 B 166/87 -, FEVS 37, 325 (326/327); OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 12 A 3962/06 - m. w. N. Das war aber die Beklagte, als ihr auf die Anregung ihres eigenen Jugendamtes hin am 16. Februar 2004 von der Betreuerin der Hilfesuchenden A. B. telefonisch mitgeteilt wurde, letztere sei mit einer Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung einverstanden und ab dem 1. März 2004 stehe ein Platz für A. B. und beide Kinder im Mutter-Kind-Heim des D. I. zur Verfügung. Mit diesem Telefonat ist dem Träger der Jugendhilfe der Hilfefall als Ganzes unterbreitet und ein aktueller Bedarf auf noch längere Zeit angemeldet worden. Vgl. zu diesen beiden entscheidenden Kriterien: BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33.90 -, a.a.O. Nach dem Akteninhalt hat die Beklagte erst im Anschluss an die Unterbreitung des Bedarfsfalles von der Hilfesuchenden eine Kostenzusage für ihre persönliche Unterbringung von seiten des Klägers gefordert. Das Zulassungsvorbringen ist jedoch geeignet, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, wonach dem Kläger ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte aus § 104 SGB X nicht zustehe, da ein Anspruch der Hilfesuchenden A. B. gegen die Beklagte auf entsprechende Hilfe nach § 19 SGB VIII, vgl. dazu, dass auch eine behinderte, volljährige Mutter einen solchen vorrangigen Anspruch haben kann: OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2007 - 12 A 866/06 -, m. w. N., schon deshalb nicht bestanden habe, weil A. B. keinen Antrag auf Leistungen nach § 19 SGB VIII gestellt habe und dieser Umstand dem Kläger entgegen gehalten werden könne, weil er Kenntnis vom Hilfefall gehabt habe und den notwendigen Antrag nach Maßgabe von § 91a Satz BSHG hätte selbst stellen können. Nach den Darlegungen in der Zulassungsbegründung ist demgegenüber von einem Antrag auszugehen, da die Betreuerin der Hilfesuchenden A. B. dem Jugendamt der Beklagten - unstreitig - am 16. Februar 2004 telefonisch mitgeteilt hat, A. B. sei mit der angeregten Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung einverstanden und ab dem 1. März 2004 stehe ein Platz für A. B. und beide Kinder im Mutter-Kind-Heim des D. I. zur Verfügung. Anträge auf Sozialleistungen bedürfen keiner besonderen Form. Sie müssen lediglich in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen, dass vom Antragsrecht Gebrauch gemacht wird. Vgl. etwa BSG, Urteil vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 37/98 R -, FEVS 51, 481 (488). Davon ist vor dem Hintergrund, dass mit dem Antragserfordernis vornehmlich die Dispositionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten geschützt werden sollen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 12 A 1266/07 -, m. w. N. bei der vorliegenden Bedarfsunterbreitung durch die hilfsbedürftige Person auszugehen. Auf einen eigenen Antrag des Klägers in Wahrnehmung der Rechte aus § 91a BSHG kam es danach nicht an. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 104 SGB X im übrigen bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.