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Urteil

16 A 3089/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0424.16A3089.07.00
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Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2007 verpflichtet, der Klägerin ab dem 10. Mai 2007 bis zum 30. April 2008 Blindengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2007 verpflichtet, der Klägerin ab dem 10. Mai 2007 bis zum 30. April 2008 Blindengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die 1908 geborene Klägerin zog im Jahr 2001 von F. , wo sie eine eigene Wohnung hatte, in eine Altenpflegeeinrichtung in N. /S. , dem Wohnort ihrer Tochter und Betreuerin, Frau D. L. . Am 10. Mai 2007 beantragte sie durch ihre Betreuerin beim Beklagten die Gewährung von Blindengeld und fügte die Ablichtung ihres Schwerbehindertenausweises vom 21. März 2007 bei, aus dem unter anderem die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" für Blindheit hervorging. Weiter ergab sich aus den Antragsunterlagen, dass die Klägerin zur Deckung der Heimpflegeaufwendungen Pflegeversicherungsleistungen in Höhe von 1.432 Euro und Pflegewohngeld in Höhe 512,27 Euro erhielt. Mit Bescheid vom 5. Juni 2007 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, er sei für die Gewährung von Blindengeld nicht zuständig. Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII iVm § 97 Abs. 4 SGB XII sei örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Antragsteller im Zeitpunkt der Aufnahme in eine Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin vor der Heimaufnahme sei nach den Antragsunterlagen F. gewesen. Mit ihrem am 2. Juli 2007 beim Beklagten erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Blindengeld richte sich nach dem derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt. Da sie sich unter Umständen in N. aufhalte, die erkennen ließen, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweile, sei die örtliche Zuständigkeit des Beklagten gegeben. Dass sie, die Klägerin, vor der Heimaufnahme im Land Thüringen gelebt habe, sei für die Frage der Blindengeldgewährung nach dem GHBG unerheblich. Zum einen sei sie im Zeitpunkt des Umzuges noch nicht blind gewesen, zum anderen sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte Vorschriften des Sozialhilferechts anwende, obwohl das Blindengeldrecht nicht zur Sozialhilfe gehöre und insbesondere nicht einkommens- oder vermögensabhängig gewährt werde. Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2007, zugestellt am 18. Juli 2007, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Seine Zuständigkeit für die Gewährung von Blindengeld hänge davon ab, ob die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen habe. Da § 1 Abs. 2 GHBG den Schutz der Einrichtungsorte bezwecke, erhielten auch Blinde, die in anderen Bundesländern in Einrichtungen lebten, zuvor aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein- Westfalen gehabt hätten, in Nordrhein-Westfalen Blindengeld. Der hier gegebene umgekehrte Fall sei entsprechend zu behandeln mit der Konsequenz, dass die Klägerin ihren Blindengeldanspruch am Ort ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts realisieren müsse. Im Übrigen ergebe sich aus § 109 SGB XII, dass als gewöhnlicher Aufenthalt nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung iSv § 98 Abs. 2 SGB XII gelte. Diese Bestimmungen seien gemäß § 7 GHBG, der allgemein auf die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) verweise, entsprechend anzuwenden. Mit ihrer am 14. August 2007 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend noch vor, die örtliche Zuständigkeit für die Blindengeldgewährung ergebe sich aus § 7 GHBG iVm § 30 Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. SGB I. Die letztgenannte Vorschrift knüpfe an objektive Momente an, aus denen sich auf einen Zustand längeren Verweilens schließen lasse. Damit stehe fest, dass sie, die Klägerin, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N. und damit im Land Nordrhein-Westfalen habe; dass sie heimpflegebedürftig sei und vormals in Thüringen gelebt habe, ändere daran nichts. Der vom Beklagten geltend gemachte Grundsatz des Schutzes der Anstaltsorte komme in den Bestimmungen des GHBG nicht mit der zu fordernden Klarheit zum Ausdruck. Auch wenn sich dieser Grundsatz unter Heranziehung von Vorschriften des SGB XII möglicherweise rein rechtstechnisch begründen lassen sollte, müsse doch vorrangig darauf abgestellt werden, dass die - gleichfalls über § 7 GHBG anwendbare - Bestimmung des § 2 Abs. 2 SGB I die möglichst weitgehende Verwirklichung der sozialen Rechte sicherstellen solle. Daher verbiete sich eine im Gesetz nicht ausdrücklich angelegte einschränkende Auslegung zu Lasten der Blinden. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2007 zu verpflichten, ihr Blindengeld nach dem GHBG zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. September 2007 entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2007 zu verpflichten, ihr Blindengeld vom 10. Mai 2007 bis zum 30. April 2008 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt zur Begründung vor, das GHBG sehe ausdrücklich vor, dass von den in nordrhein-westfälischen Einrichtungen lebenden blinden Personen nur diejenigen Blindengeld erhalten sollten, die schon zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen gehabt hätten, was für die Klägerin nicht zutreffe. Der Klägerin stehe aber ohne weiteres ein Anspruch nach dem Thüringer Gesetz über das Blindengeld gegen den dortigen Hilfeträger zu. Indem sie diesen Anspruch nicht realisiere, müsse ihr ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Inanspruchnahme des Beklagten abgesprochen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Ihre Klage erweist sich als zulässig und als in der Sache begründet. Zulässiger Gegenstand des Verfahrens ist entsprechend dem zunächst in zeitlicher Hinsicht offen formulierten und nunmehr präzisierten Antrag der Klägerin der Leistungsanspruch für die Zeit von der Antragstellung beim Beklagten am 10. Mai 2007 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung des Senats, also bis einschließlich zum 30. April 2008. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Anspruch auf Gewährung von Blindengeld nach den Bestimmungen des nordrhein- westfälischen Gesetzes über Hilfen für Blinde und Gehörlose vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 436; GHBG), zuletzt geändert durch Art. 74 des Vierten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332, 339), nicht lediglich - wie früher der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen - in dem zeitlichen Umfang gerichtlich geltend gemacht werden kann, in dem der Anspruchsgegner darüber ausdrücklich entschieden hat, also regelmäßig bis zum Ende des Monats der das Verwaltungsverfahren abschließenden Widerspruchsentscheidung, sondern - dem Regelfall einer Verpflichtungsklage entsprechend - bis zum Ende der jeweiligen gerichtlichen (Tatsachen-)Instanz. Die Frage offenlassend schon OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 16 E 772/01 -, mwN.; anders etwa noch OVG NRW, Urteil vom 21. März 1994 - 16 A 3953/93 -. Für die Einbeziehung der Zeit zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheides und der gerichtlichen Entscheidung spricht, dass die der früheren Senatspraxis zugrundeliegende Übertragung sozialhilferechtlicher Sichtweisen auf das Recht der Blinden- und Gehörlosenhilfe den Unterschieden zwischen beiden Rechtsgebieten nicht hinreichend Rechnung trägt. Der Senat hat in jüngerer Zeit wiederholt betont, dass sich die Blinden- und Gehörlosenhilfe - anders als die Sozialhilfe und insbesondere die Hilfe zum Lebensunterhalt - nicht als Hilfe in einer bestimmten, typischerweise zeitlich eng umrissenen Notlage darstellt und daher nicht wegen einer sich ständig wandelnden Lage des Hilfesuchenden gleichsam täglich neu überwachungs- und regelungsbedürftig ist, sondern im Hinblick auf die in aller Regel dauerhafte Behinderung und die grundsätzliche Unabhängigkeit des Blindengeldbezugs von der Einkommens- und Vermögenslage des Betroffenen einer Versorgungsleistung ähnele. Daher hat der Senat die Anwendung des sozialhilferechtlichen Grundsatzes "keine Hilfe für die Vergangenheit" und die daraus abzuleitende Unanwendbarkeit des § 44 SGB X für das Blinden- und Gehörlosenhilferecht verneint, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2007 - 16 A 292/05 -, Juris, und andererseits die Möglichkeit der Blindengeldgewährung durch einen über den einzelnen Monat hinausreichenden Dauerverwaltungsakt bejaht. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2007 - 16 A 2919/03 -, Behindertenrecht 2008, 89 und Juris, sowie vom 20. März 2008 - 16 A 2399/05 -, Juris. Nichts anders verhält es sich bei der Frage nach dem der gerichtlichen Entscheidung zugänglichen Anspruchszeitraum. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach dem GHBG sind - anders als etwa der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem früheren BSHG bzw. nunmehr dem SGB XII - nicht typischerweise einem schnellen Wandel unterworfen. Das gilt nicht nur für die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Blindengeldanspruchs (bzw. der gleichfalls im GHBG geregelten Hilfen für hochgradig Sehbehinderte und für Gehörlose), sondern auch für die vorliegend in Rede stehende Frage des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfebegehrenden. Abgesehen davon wird die hinsichtlich des Überprüfungszeitraums einschränkende sozialhilferechtliche Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichtsbarkeit von der nunmehr für das Sozialhilferecht zuständigen Sozialgerichtsbarkeit allem Anschein nach nicht fortgeführt; vielmehr entscheidet mittlerweile jedenfalls das Bundessozialgericht in entsprechenden Verfahren über den gesamten bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichenen Zeitraum, wofür im Wesentlichen Gründe der Prozessökonomie ins Feld geführt werden. Vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - 8/9b SO 12/06 R -, Juris (Rn. 8 f.), mwN. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht das Fehlen eines billigenswerten Rechtsschutzinteresses entgegen. Daran würde es nur mangeln, wenn der Klägerin ein gleichwertiger, aber einfacher zu realisierender Weg zur Verfügung stünde, Blindengeld zu erlangen. Das ist aber nicht der Fall. Insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, sich anstelle der Inanspruchnahme des Beklagten unter Berufung auf das dortige Blindengeldrecht an den für ihren früheren Wohnort in F. zuständigen Träger der Blindenhilfe zu wenden. Das folgt schon daraus, dass nach der bis zum 30. April 2008 geltenden Fassung des Thüringer Gesetzes über das Blindengeld vom 9. März 2006 (ThürBliGG 2006; GVBl. Thür. S. 66) nur Blinde, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Anspruch auf die Gewährung von Blindengeld haben (§ 1 Abs. 1 ThürBliGG 2006). Nur ergänzend sei angefügt, dass nach der am 1. Mai 2008 in Kraft tretenden Neufassung des Thüringer Blindengeldgesetzes vom 5. Februar 2008 (ThürBliGG 2008; GVBl. Thür. S. 37) zwar die Altersbeschränkung entfällt. Aber abgesehen davon, dass sich dieser Anspruch für blinde Menschen, die in einer Einrichtung leben, auf 50 Euro monatlich beläuft (§ 2 Abs. 2 ThürBliGG 2008) und damit deutlich unter dem in Nordrhein- Westfalen gewährten Betrag liegt, bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürBliGG 2008, dass blinde Menschen, die sich wie die Klägerin in stationären Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes - also außerhalb des Landes Thüringen - aufhalten und zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hatten, nur unter der weiteren Voraussetzung einen Anspruch auf Blindengeld haben, dass sie am Ort der Einrichtung nach den dortigen landesrechtlichen Vorschriften keinen solchen Anspruch haben. Die Geltendmachung eines Blindengeldanspruchs nach dem ThürBliGG 2008 setzt somit für den betroffenen Personenkreis voraus, dass vorab die Blindengeldberechtigung nach dem Recht des Einrichtungsortes geprüft wird. Da - wie noch zu zeigen sein wird - die sachlichen Voraussetzungen für einen gegen den Beklagten gerichteten Blindengeldanspruch nach § 1 GHBG gegeben sind, würde der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürBliGG 2008 eingreifen. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Blindengeld, dessen monatliche Höhe für Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr 473 Euro beträgt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG) und sich für in Einrichtungen untergebrachte Blinde um bis zu 50% vermindert, wenn die Kosten für diesen Aufenthalt ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger erbracht werden. Vom Letzteren dürfte vorliegend schon wegen des von der Klägerin bezogenen Pflegewohngeldes auszugehen sein. Die Erblindung der Klägerin ist unstreitig und ergibt sich im Übrigen mit für den Beklagten bindender Wirkung aus den schwerbehindertenrechtlichen Feststellungen, wie sie in dem Schwerbehindertenausweis der Klägerin dokumentiert sind. Für den Erhalt weiterer Leistungen zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften (§ 3 Abs. 1 GHBG) ist nichts ersichtlich. Es ist auch nichts vorgetragen, was für einen Leistungsausschluss nach § 6 Abs. 2 GHBG spricht. Allein das hohe Alter und die Heimpflegebedürftigkeit der Klägerin geben nichts für die Annahme her, sie könne das Blindengeld nicht mehr bestimmungsgemäß verwenden; hiergegen spricht insbesondere die im GHBG getroffene Wertung, denn gemäß § 2 GHBG führt der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung bzw. gemäß § 3 Abs. 2 und 3 GHBG der Empfang von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nur zu anteiligen Kürzungen, aber gerade nicht zum vollständigen Wegfall des Blindengeldanspruchs. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen, die § 1 Abs. 2 GHBG an die Aufenthaltsverhältnisse des blinden Menschen stellt. Nach § 1 Abs. 2, 1. Alt. GHBG sind diejenigen Blinden leistungsberechtigt, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit der Verwendung des Begriffs des "gewöhnlichen Aufenthalts" nimmt das GHBG Bezug auf einen allgemeingültigen Rechtsbegriff. Wann die Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts gegeben ist, ergibt also unmittelbar die Subsumtion des § 1 Abs. 2 GHBG. Zur Ausfüllung dieses Begriffes kann die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I herangezogen werden, der angibt, unter welcher Voraussetzung im Bereich des Sozialleistungsrechts ein gewöhnlicher Aufenthalt anzunehmen ist. Danach ist gewöhnlicher Aufenthalt der Ort, an dem sich der Hilfesuchende unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt. Für die hochbetagte, bei Antragstellung schon seit rund sechs Jahren in der Altenpflegeeinrichtung der U. -G. -T. in N. /S. lebende Klägerin ist nicht zweifelhaft, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweilt. Es trifft auch nicht zu, dass der Umstand der "anstaltsmäßigen" Unterbringung von vornherein der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts iSv § 1 Abs. 2 GHBG entgegensteht. Es ist vielmehr anerkannt, dass rein tatsächlich auch in einer Einrichtung ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 2003 - 5 C 34.02 -, BVerwGE 117, 367 = FEVS 54, 391, und vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, FEVS 55, 302 = NVwZ-RR 2004, 662. Die Gesetzgebungsgeschichte unterstreicht dieses Ergebnis. Schon das nordrhein-westfälische Landesblindengeldgesetz vom 16. Juni 1970 (GV. NRW. S. 434) enthielt in seinem § 1 Abs. 1 eine der heute geltenden Bestimmung des § 1 Abs. 2 GHBG weitgehend entsprechende Regelung über die aufenthaltsbezogenen Voraussetzungen des Blindengeldanspruchs. Bei den Beratungen zu diesem Gesetz im Landtagsausschuss für Soziales und Gesundheit bemerkte der Ministerialdirigent O. auf eine entsprechende Nachfrage zum Begriff des "sich im Land Nordrhein-Westfalen Aufhaltens", es sei zutreffend, dass darunter auch diejenigen Blinden aus einem anderen Bundesland fielen, die sich in Heimen und Anstalten des Landes aufhielten. Landtag Nordrhein-Westfalen, Sechste Wahlperiode (ab 1966), Protokoll über die 98. Sitzung (nicht öffentlich) des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 6. Mai 1970, Nr. 1727/70, 98. ASG, S. 10. Von dieser Einschätzung abweichende Auffassungen wurden nicht geäußert. Aus den Beratungen zu späteren Fassungen des Landesblindengeldgesetzes und des GHBG sind gleichfalls keine Anhaltpunkte für ein anderes Verständnis des Begriffes des gewöhnlichen Aufenthalts ersichtlich. Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in N. /S. und damit im Land Nordrhein-Westfalen ist auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil gemäß § 109 SGB XII der Aufenthalt unter anderem in einer Einrichtung iSv § 98 Abs. 2 SGB XII nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, des SGB XII gilt. Denn § 7 GHBG verweist nur insoweit auf das Sozialgesetzbuch, als darin vorbehaltlich entsprechender Bestimmungen im GHBG Regelungen über das Verwaltungsverfahren oder die Zuständigkeit getroffen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2007 - 16 A 292/05 -, a.a.O. Das ergibt sich aus der Überschrift des 4. Teils (§§ 6 bis 8) des GHBG ("Verfahrensvorschriften, Zuständigkeit"), wobei es hinsichtlich der Zuständigkeit für die Blindengeldgewährung des Rückgriffs auf das Sozialgesetzbuch schon deshalb nicht bedarf, weil § 8 GHBG insoweit eine erschöpfende Regelung trifft, so dass zu etwaigen Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des Beklagten von vornherein kein Anlass besteht. Die Regelung des persönlichen Anwendungsbereichs im Hinblick auf die Aufenthaltsverhältnisse (§ 1 Abs. 2 GHBG) ist demgegenüber nicht verfahrensrechtlicher Natur, sondern betrifft eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung, die überdies im GHBG abschließend geregelt ist und gerade nicht in dem Sinne ausfüllungsbedürftig ist, dass verfahrensrechtliche Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs ergänzend heranzuziehen wären. Im Übrigen handelt es sich auch bei der vom Beklagten angeführten Bestimmung des § 109 SGB XII (iVm § 98 Abs. 2 SGB XII) weder um eine verfahrensrechtliche Regelung noch um eine solche Bestimmung, die sich als umfassende und auf andere Rechtsbereiche ausstrahlende Normierung - etwa des Prinzips des Schutzes der Anstaltsorte - verstehen lässt. Denn § 109 SGB XII beschränkt die Reichweite des dort geregelten "Ausschlusses des gewöhnlichen Aufenthalts" ausdrücklich auf das Zwölfte Kapitel ("Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe") und auf den Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels des SGB XII ("Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe") des SGB XII. Schließlich spricht auch die - oben näher dargestellte - Strukturverschiedenheit zwischen der landesrechtlich geregelten Blinden- und Gehörlosenhilfe einerseits und des Sozialhilferechts andererseits gegen eine das Regelungsgefüge des GHBG ergänzende bzw. modifizierende Heranziehung spezifisch sozialhilferechtlicher Vorschriften oder Strukturprinzipien. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. November 2007 - 16 A 292/05 -, vom 13. Dezember 2007 - 16 A 2919/03 - sowie vom 20. März 2008 - 16 A 2399/05 -, jeweils aaO. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass § 109 SGB XII im Rahmen seines - wie gesehen - beschränkten Anwendungsbereichs lediglich fingiert, dass der Aufenthalt in einer Einrichtung iSv § 98 Abs. 2 SGB XII keinen gewöhnlichen Aufenthalt (iSv § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) darstellt, und damit indirekt den Grundsatz bestätigt, dass ansonsten der Aufenthalt in einer Einrichtung gerade doch als gewöhnlicher Aufenthalt zu bewerten ist. Auch § 1 Abs. 2, 2. Alt. GHBG ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin nicht dem blindengeldberechtigten Personenkreis unterfiele. Diese Bestimmung bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf blinde Menschen, die nunmehr - anders als die Klägerin - in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in anderen Bundesländern, also gerade nicht in Nordrhein-Westfalen, leben, aber zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen hatten. Eine gleichsam spiegelbildliche Anwendung des in § 1 Abs. 2, 2. Alt. GHBG zum Ausdruck kommenden Gedankens dergestalt, dass Bewohner von Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen, die wie die Klägerin vormals ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland hatten, nicht blindengeldberechtigt seien, wäre weder mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 GHBG bzw. den entsprechenden Vorläuferbestimmungen noch - wie oben dargelegt - mit den gesetzgeberischen Absichten und Vorstellungen zu vereinbaren. Gegen ein solches Normverständnis spricht auch, dass in anderen landesrechtlichen Bestimmungen - zu verweisen ist insoweit insbesondere auf § 12 Abs. 6 des Landespflegegesetzes - spezielle Ausschlussregelungen getroffen worden sind, wenn Leistungen mit sozialer Zielsetzung "Landeskindern" vorbehalten sein sollen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.