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Urteil

15 A 1809/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0429.15A1809.05.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 3, Flurstück 52, das mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut und 1.171 qm groß ist. Es liegt an der E.------straße , die im hier relevanten Bereich zwischen der Q. Straße und dem Ausbauende Ortsdurchfahrt der L ist. Die E.------ straße stellt eine Verbindung zwischen der L und der Bundesstraße bei I1. - C. N. her. Die E.------straße jenseits des Ausbauendes führt zum I2. und zu einem Vogelpark. Seit den siebziger Jahren gab es Planungen, die Straße auszubauen, die nicht über Gehwege verfügte und eine Fahrbahnbreite von im Mittel 5 Metern zuzüglich 0,5 Meter breiten Banketten aufwies. Die Planungen mündeten in den Planfeststellungsbeschluss des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe vom 16. Dezember 1983. Der Plan sah eine Verbreiterung der Fahrbahn auf 7,5 Meter und die Anlegung eines Gehweges und eines kombinierten Geh- und Radweges vor. Es sollten ein auch der Straßenentwässerung dienender Regenwasserkanal verlegt und eine Beleuchtungsanlage errichtet werden. Für den Ausbau sah der Planfeststellungsbeschluss größeren Grunderwerb vor. Den Zuschlag für die ausgeschriebenen Ausbauarbeiten, für die die Verdingungsordnung für Bauleistungen vereinbart war, erhielt die Firma L. C. , die sie in der Zeit vom 28. März 1990 bis 13. September 1991 ausführte. Am 19. November 1991 fand eine in der Niederschrift als "Baukontrolle zum Zwecke der Bauabnahme" bezeichnete Begehung statt. Es wurden verschiedene Mängel festgestellt. Zum Punkt "6. Bauabnahme" sind im Formular der Niederschrift folgende beiden vorformulierten Punkte gestrichen: "6.1 Die Bauabnahme, wie in 1.1 bis 1.3 beschrieben, wurde abgenommen 6.2 Die Bauabnahme, wie in 1.1 bis 1.3 beschrieben, konnte wegen wesentlicher Mängel nicht abgenommen werden. Für eine Bauabnahme ist eine erneute gemeinsame Kontrolle erforderlich." Angekreuzt wurde Punkt 6.3 mit dem folgenden Text: "Die Bauabnahme, wie 1.1 bis 1.34 beschrieben, wurde wegen der Mängel nicht abgenommen. Es ist beabsichtigt, die Abnahme nachträglich durch den Auftraggeber zu bescheinigen, wenn die Mängel vereinbarungsgemäß nach Punkt 5.1 und ordnungsgemäß beseitigt worden sind. Für diesen Fall ist keine erneute gemeinsame Kontrolle vorgesehen." Unter Punkt "8. Gewährleistungsfrist (Nicht ausfüllen bei Verweigerung der Abnahme gem. 6.2" heißt es: "8.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt 8.1.1 im Falle der Abnahme nach Punkt 6.1 am __. __. ___ 8.1.2 Im Falle der nachträglichen Abnahmebescheinigung nach Punkt 6.3 am 19. 11. 91" (Datum handschriftlich eingefügt) "8.1.3 und endet am 19. 11. 95" (Datum handschriftlich eingefügt) Nach Punkt 8.2 heißt es dann: "8.3 Kann im Falle der vorgesehenen nachträglichen Abnahme gem. 6.3 die Bescheinigung nicht nachträglich ausgestellt werden, weil die getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten werden, ist Punkt 8 gegenstandslos und die vorstehend eingetragenen Fristen werden hinfällig." Unter Punkt "12. Unterschriften: (Anmerkung): Für den Fall, dass eine nachträgliche Abnahmebescheinigung nach Mängelbeseitigung vorgesehen ist - siehe Punkt 6.3 - unterschreibt der Auftraggeber hier nicht!" sind in der Spalte "Für den Auftragnehmer" zwei Unterschriften angebracht, während die Spalte "Für den Auftraggeber" leer blieb. Zwischen den Spalten ist handschriftlich eingefügt: "f. d. Baul. i.A. ", es folgt eine Unterschrift. Die Niederschrift wird unter Punkt "13. Mängelbeseitigung" fortgeführt. Dort heißt es: "13.1 Die in Punkt 5 festgestellten Mängel wurden ordnungsgemäß beseitigt gemäß Kontrolle am 06. 11. 92" (Datum handschriftlich eingesetzt) "13.2 Die Mängel waren nicht fristgerecht und ordnungsgemäß beseitigt; die Abnahme kann nicht nachträglich bescheinigt werden. Die Kontrolle fand statt am __. __. ___" Dieser Text ist von dem für die Stadt auftretenden Herrn H. unterschrieben worden. Daran schließt an Punkt "14. Die Abnahme der in Punkt 1.1 bis 1.3 beschriebenen Maßnahme wird unter Hinweis auf Punkt 6.3 und 13.1 bescheinigt. Für den Auftraggeber:" Es folgt die Unterschrift des für die Stadt auftretenden Herrn L1. . Mit Bescheid vom 15. Februar 2002 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Ausbaubeitrag über 15.741,03 DM heran. Dabei legte er bei einem umlagefähigen Aufwand von 418.960,82 DM bei einer Gesamtsumme der Verteilungsanteile von 38.958,95 Verteilungsanteilen (Quote 10,75390438 DM je Verteilungsanteil) die Grundstücksgröße von 1.171 qm und einen Faktor von 1,25 für zweigeschossige Bebaubarkeit zugrunde. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2002 zurück. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage der Klägerin, mit der sie vorgetragen hat: Der Ausbau sei nur vorgenommen worden, um den Durchgangsverkehr zum I2. und zum Vogelpark aufzunehmen. Die Anlieger hätten davon keine Vorteile. Auch sei eine Beitragsforderung verjährt. Auf den Abschluss des Grunderwerbs könne für den Verjährungsbeginn nicht abgestellt werden, da sonst die Verjährung beliebig hinausgezögert werden könnte, wie es hier etwa mit 10 Jahren zwischen dem Abschluss der Ausbaumaßnahme und der Heranziehung der Fall gewesen sei. Es müsse lediglich sichergestellt werden, dass nicht durch zu frühes Entstehen der Beitragspflicht der Aufwand nicht ermittelt werden könne. Das sei hier aber problemlos möglich gewesen, da die Kaufverträge über den Grund und Boden schon vor dem Ausbau geschlossen worden seien. Der Eigentumserwerb hätte früher herbeigeführt werden können. Somit sei die Beitragspflicht mit dem technischen Abschluss der Arbeiten 1991 entstanden. Der Aufwand sei auch nicht richtig verteilt worden, da das Grundstück E.------straße 55 zu Unrecht nicht herangezogen worden sei. Der Beklagte habe die Anlieger früher über eine zu erwartende weitaus geringere Kostenbelastung informiert. Einer Anliegerin sei sogar mitgeteilt worden, es würden keine Beiträge erhoben. Daher hätte der Beklagte über die höhere Kostenbelastung informieren müssen, denn sie, die Klägerin, habe sich bei der finanziellen Planung auf die geringere Belastung eingestellt. Sie habe nämlich ihren Bausparvertrag 1996 der Tochter zum Erwerb eines eigenen Hauses zur Verfügung gestellt. Die Klägerin hat beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2002 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Beitragsforderung sei nicht verjährt, da der erforderliche Grunderwerb erst spät habe durchgeführt werden können. Dies beruhe zum Teil auf Grundstückslasten, die noch hätten freigegeben werden müssen, zum Teil auch auf fehlenden Unterlagen. Die Kosten seien korrekt errechnet und umgelegt worden. Die Differenz zwischen dem festgesetzten Beitrag und der früher mitgeteilten voraussichtlichen Kostenbelastung beruhe darauf, dass seit dieser Mitteilung aus dem Jahre 1977 erhebliche Kostensteigerungen eingetreten seien. Unabhängig davon könne sich die Klägerin nicht auf einen Schutz ihres Vertrauens berufen, da kein Vertrauenstatbestand erfüllt sei. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und insbesondere ausführt: Der Tiefbauausschuss habe am 10. Dezember 1986 die Ausbaupläne gebilligt, zu denen auch der Grunderwerbsplan gehört habe. Am 16. Februar 1987 habe er die Grunderwerbspläne zur Kenntnis genommen und sie diskutiert. Somit sei der Grunderwerb Herstellungsmerkmal nach dem Bauprogramm gewesen. Das Eigentum hinsichtlich der zu erwerbenden Flurstücke 619 und 625 sei erst am 24. Januar 2000 im Grundbuch auf die Stadt umgeschrieben worden, so dass erst damit der Grunderwerb abgeschlossen worden und die Beitragspflicht in nicht festsetzungsverjährter Zeit entstanden sei. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Die vorgelegten Unterlagen belegten nicht, dass der Grunderwerb Herstellungsmerkmal nach dem Bauprogramm gewesen sein solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zur Recht stattgegeben. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beitragsforderung ist durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen und durfte deshalb nicht mehr festgesetzt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen KAG NRW - i.V.m. §§ 47, 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 der Abgabenordnung). Danach erlischt eine Beitragsforderung und darf nicht mehr festgesetzt werden, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist, abgelaufen ist. Diese Festsetzungsverjährung war im Jahre 2002, als der angefochtene Beitragsbescheid erlassen wurde, schon lange eingetreten. Die Beitragspflicht entstand im Jahre 1991. Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage. Das ist im allgemeinen der Zeitpunkt der vollständigen Verwirklichung des Bauprogramms mit Abnahme des Werks. Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 31. Januar 2000 - 15 A 290/00 -, NWVBl. 2000, 372 (373). Neben dieser technischen Beendigung des Ausbaus ist der Abschluss des Rechtsvorganges eines für den Ausbau erforderlichen Grunderwerbs grundsätzlich für die endgültige Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW unerheblich. Zwar gehören Grunderwerbskosten zum beitragsfähigen Aufwand, so dass ein solcher bis zum Entstehen der Beitragspflicht angefallener Aufwand in die Beitragsberechnung einfließen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1975 - II A 769/72 -, OVGE 31, 58 (60); zum Gesichtspunkt des Entstehens von Aufwand bereits durch Vertragsabschluss vgl. Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, OVGE 47, 79 (88 f.). Das hat aber mit der Frage, wann die Anlage durch vollständige Erfüllung des Bauprogramms endgültig hergestellt ist, nichts zu tun. Der Abschluss des Grunderwerbs ist für die endgültige Herstellung der Anlage nur dann erforderlich, wenn dies als Herstellungsmerkmal - durch Satzung oder Bauprogramm - eindeutig bestimmt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2007 - 15 A 100/07 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 1952/87 -, Gemhlt. 1992, 21. Eine solche Bestimmung gab es jedenfalls bis zum 19. November 1991 nicht: Zwar war durch den Planfeststellungsbeschluss geregelt, dass für die Baumaßnahme, die ja vor allem in einer Verbreiterung der Fahrbahn und Neuanlegung weiterer flächiger Teileinrichtungen bestand, Grunderwerb erforderlich war. Der Planfeststellungsbeschluss sah im Einzelnen vor, welcher Erwerb vorzunehmen war. Diese Ausbauplanung hat die Stadt gebilligt. Damit stand aber alleine fest, dass für den programmgemäßen Ausbau Grunderwerb erforderlich war, es ist aber keine Festlegung ersichtlich, dass die endgültige Herstellung davon abhängen sollte. Insofern sind die Bauprogrammfestlegungen zum Grunderwerb unergiebig. Satzungsrechtlich ist erst durch Änderungssatzung vom 22. Mai 1992, in Kraft getreten am 27. Mai 1992, geregelt worden, dass die Beitragspflicht bei erforderlichem Grunderwerb erst mit Abschluss des Grunderwerbs entstehen soll, wenn dies bis zur technischen Fertigstellung nicht geschehen ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung war die Beitragspflicht jedoch bereits mit Abnahme am 19. November 1991 entstanden. Die Abnahme ist die Anerkennung (Billigung) des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung nach Vollendung des Werks, d. h. nach Erbringen aller wesentlichen vertraglich geschuldeten Leistungen. Vgl. Sprau, in: Palandt, BGB 67. Aufl., § 640 Rn. 3. Hier haben der Beklagte und die Firma L. Bau die Anwendung der Verdingungsordnung für Bauleistungen, heute Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), vereinbart. Diese sah und sieht in § 12 Abs. 3 VOB Teil B vor, dass wegen wesentlicher Mängel die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden kann. Nach § 12 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 3 und 4 VOB Teil B war und ist bei einer förmlichen Abnahme der Befund in einer gemeinsamen Verhandlung schriftlich niederzulegen; in der Niederschrift waren und sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen sowie etwaige Einwendungen des Auftragnehmers aufzunehmen. Bei der Niederschrift vom 19. November 1991 handelt es sich um eine solche in § 12 Abs. 4 VOB Teil B beschriebene Abnahmeniederschrift. Sie zeichnet sich allerdings dadurch aus, dass sie nicht nur die nach der VOB vorgesehenen Reaktionen regelt, nämlich entweder die temporäre Abnahmeverweigerung wegen wesentlicher Mängel oder die Abnahme, sondern einen dritten Weg, der hier gewählt wurde: Die Verweigerung der schriftlichen Bestätigung der Abnahme (Abnahmebescheinigung) mit der Maßgabe, im Falle des ordnungsgemäßen Beseitigens der aufgenommenen Mängel diese Bestätigung nachträglich auszustellen. Der Umstand, dass in der Niederschrift Mängel aufgelistet und deren Beseitigung gefordert wurden, spricht allein nicht für die Verweigerung der Abnahme am 19. November 1991. Das sieht § 12 Abs. 4 VOB Teil B vor. Vgl. dazu, dass Mängelrügen der VOB-Abnahme nicht entgegenstehen, OVG NRW, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, 62. Die rechtliche Würdigung des mit der Niederschrift bekundeten Vorgangs führt dazu, dass die Abnahme mit Wirkung vom 19. November 1991 ausgesprochen wurde. An diesem Tag wurde einerseits die Abnahme nicht wegen wesentlicher Mängel verweigert. Dies ergeben die Eintragungen unter Punkt 6 der Niederschrift, der sich mit der Abnahme befasst (wenngleich sprachlich unkorrekt davon die Rede ist, dass die Bauabnahme abgenommen oder nicht abgenommen worden sein soll). Die formularmäßig vorgesehene Abnahmeverweigerung wegen wesentlicher Mängel in Punkt 6.2 ist nämlich durchgestrichen worden. Allerdings ist auch keine Abnahme erklärt worden. Der dies betreffende Punkt 6.1 wurde nämlich ebenfalls durchgestrichen. Wie sich aus dem angekreuzten Punkt 6.3 ergibt, der mitteilt, dass eine Bauabnahme wegen Mängeln nicht erfolgte, sollte ein Mittelweg gewählt werden: Die Abnahme sollte zwar im Termin am 19. November 1991 nicht förmlich ausgesprochen werden, jedoch sollte sie als zu diesem Zeitpunkt erklärt gelten, wenn eine Abnahmebescheinigung nachträglich ausgestellt wurde. Das ergibt sich aus dem verwendeten Begriff der nachträglichen Abnahmebescheinigung: Nicht die Abnahme sollte später erklärt, sondern eine Abnahmebescheinigung sollte nachträglich ausgestellt werden. Es ging somit nicht um die Verschiebung des Zeitpunktes der Abnahme, wie es für den Fall wesentlicher Mängel vorgesehen war, sondern um die Verschiebung der Bescheinigung der zum 19. November 1991 zu erklärenden Abnahme. Allein für den Fall, dass die Abnahmebescheinigung nicht ausgestellt wurde, sollte überhaupt keine Abnahme ausgesprochen werden. Dieses Verständnis ergibt sich neben dem Wortlaut systematisch auch daraus, dass die Gewährleistungsfrist, die im Zeitpunkt der Abnahme zu laufen begann (§ 13 Abs. 4 VOB Teil B), hier handschriftlich auf den 19. November 1991 festgeschrieben wurde, falls - wie geschehen - die Abnahmebescheinigung nachträglich ausgestellt wurde. Nach Sinn und Zweck dieser Mittelwegslösung handelt es sich um einen Versuch, der vertragsrechtlich scharfen Alternative nach der VOB auszuweichen, die nur eine Abnahme oder eine Verweigerung der Abnahme wegen wesentlicher Mängel erlaubte: Wenn der Auftraggeber mangels wesentlicher Mängel nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigt war, wollte er ein Druckmittel für die Beseitigung nicht wesentlicher Mängel in der Hand behalten, nämlich die Vorenthaltung der Bescheinigung der Abnahme, ohne dass den Auftragnehmer im Falle einer nachträglichen Erteilung der Abnahmebescheinigung die schädlichen Wirkungen einer späteren Abnahme (etwa was die Gewährleistungsfrist angeht) treffen sollten. Es bedarf hier keiner Festlegung, wie dieser Vorgang rechtstechnisch zu bewerten ist, sei es als am 19. November 1991 konkludent erklärte Abnahme unter der auflösenden Bedingung, dass die nachträgliche Abnahmebescheinigung wegen nicht ordnungsgemäßer Mängelbeseitigung verweigert wird, sei es als durch die nachträgliche Abnahmebescheinigung aufschiebend bedingte Abnahme, wobei in beiden Fällen die obligatorischen Rechtsfolgen aber auf den Zeitpunkt der Abnahmeniederschrift vom 19. November 1991 rückbezogen werden sollten (vgl. § 159 BGB), vgl. dazu, dass die Abnahme als rechtsgestaltende rechtsgeschäftsähnliche Handlung zwar grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, jedoch unter eine ausschließlich in den Willen des Auftragnehmers gestellte Bedingung wie etwa die Mängelbeseitigung gestellt werden kann, Peters, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 640 Rn. 25, sei es als am 6. November 1992 erklärte Abnahme, deren obligatorische Rechtsfolgen kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auf den 19. November 1991 rückbezogen werden sollten. Im Ergebnis jedenfalls ist der Vorgang dahin zu verstehen, dass sich der Auftraggeber so behandeln lassen muss, als wäre die Abnahme am 19. November 1991 erteilt worden. Dies gilt auch für das Entstehen der Beitragspflicht als Folge der endgültigen Herstellung durch Abnahme. Der Senat knüpft für die endgültige Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW deshalb an die Abnahme an, weil es im Interesse der Rechtssicherheit geboten ist, einen klaren Fixpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht mit seinen vielfältigen Folgen etwa für das anzuwendende Recht und die zu berücksichtigenden Tatsachen sowie den Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist zu haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 15 A 290/00 -, NWVBl. 2000, 372 f. Da die Abnahme zivilrechtlich den zentralen Schlusspunkt der werkvertraglichen Vertragserfüllung darstellt, bietet es sich an, ebendiese auch für den Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des Bauprogramms und damit die endgültige Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW heranzuziehen. So auch für den Fall einer vereinbarungsgemäß rückbezogenen Abnahme OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 1991 - 2 A 2035/88 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. Es verbietet sich daher auch hier, ein und denselben Ausbau hinsichtlich des Zeitpunktes der Abnahme für die zivilrechtlichen Abnahmewirkungen einerseits und die kommunalabgabenrechtlichen andererseits unterschiedlich zu beurteilen. Ob, wie der Beklagte vorträgt, die Mängelbeseitigung sehr zögerlich betrieben wurde, ist unerheblich. Der Beklagte ist an sein vertragsrechtlich relevantes Handeln gebunden. Die Beitragspflicht ist deshalb am 19. November 1991 entstanden. An dieser Rechtslage hat die Straßenbaubeitragssatzung vom 4. Oktober 1996 nichts geändert. Diese enthält in § 5 ebenfalls die Regelung, dass bei erforderlichem Grunderwerb die Beitragspflicht erst mit dem Abschluss des Grunderwerbs entsteht. Die Satzung misst sich gemäß § 10 Satz 1 Rückwirkung auf dem 1. April 1972 zu. Damit konnte der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht hier jedoch nicht verschoben werden. Zwar dürfen ungültige und lückenhafte Regelungen einer deshalb nichtigen Beitragssatzung rückwirkend durch wirksame Regelungen ersetzt werden, es dürfen aber nicht rechtmäßige Regelungen durch andere rechtmäßige Regelungen zum Nachteil der Beitragspflichtigen ersetzt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil 20. August 2002- 15 A 583/01 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 -, NWVBl. 1991, 349. Das wäre hier der Fall, wenn der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht vom Regelfall des Zeitpunktes der Abnahme auf dem Zeitpunkt des Abschlusses des letzten erforderlichen Grunderwerbs vorschoben würde, nachdem die Beitragspflicht bereits entstanden war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.