Beschluss
6 B 2065/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0505.6B2065.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes von 70% auf 100% lägen gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Buchst. c BVO NRW vor. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für die LDL-Apherese, wenngleich es sich um eine bislang nicht wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung handle, dem Grunde nach beihilfefähig seien. Bei dem Antragsteller liege eine lebensbedrohliche progrediente Erkrankung vor, die mit anderen Methoden als der LDL- Apherese nicht behandelbar sei, während diese Maßnahme voraussichtlich eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf haben werde. In einem solchen Fall gebiete die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Anerkennung der Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung als beihilfefähig. Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Antragsgegner nicht dargelegt, dass eine Beihilfegewährung nach diesen Grundsätzen nicht in Betracht kommt. Er macht geltend, aus den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen ärztlichen Bescheinigungen ergebe sich nur die vage Möglichkeit", dass ein Fortschreiten der koronaren Herzerkrankung des Antragstellers verzögert oder gestoppt werden könne, weshalb es sich bei der LDL-Apherese lediglich um eine vorsorgliche Maßnahme handle, deren Erfordernis nicht bewiesen sei. Insoweit genügt sein Vorbringen jedoch nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Zur Begründung dieser Einschätzung hält er der hiervon abweichenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die auf einer eingehenden Würdigung sämtlicher vorliegender ärztlicher Stellungnahmen beruht, lediglich das Schreiben der privaten Krankenversicherung des Antragstellers vom 27. April 2005 entgegen. Die bloße Wiedergabe des Inhalts dieses Schreibens kann nicht die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ersetzen, zumal sich aus den zitierten Ausführungen nichts herleiten lässt, das die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnte. Das Schreiben vom 27. April 2005 befasst sich nur mit dem Bericht des Herz- und Diabeteszentrums NRW vom 1. April 2005, nicht aber mit dem Gutachten des D. W. - Klinikums der D1. vom 15. November 2005, den Stellungnahmen des Herz- und Diabeteszentrums NRW vom 6. Juli 2005 und vom 23. November 2007 sowie dem amtsärztlichen Gutachten der Abteilung Gesundheit des Kreises H. vom 26. April 2007, auf die das Verwaltungsgericht seine Auffassung im Wesentlichen stützt. Aus welchen Gründen der Antragsgegner die Ausführungen der privaten Krankenkasse aus dem Jahre 2005 auch in Anbetracht dieser Gutachten und Stellungnahmen für allein maßgeblich hält, erläutert er nicht. Der Antragsgegner hat auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes auf 100 v.H., mit dem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Er meint, die Anwendung des § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW sei ausgeschlossen, da der Antragsteller nach dem von ihm im Jahre 2005 erfolglos geführten Eilverfahren im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut den Versuch hätte unternehmen müssen, eine entsprechende Verpflichtung" der privaten Krankenversicherung ggf. durch Erhebung einer Klage" zu erreichen. Selbst wenn eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW auf 100% voraussetzen sollte, dass ein Beihilfeberechtigter, der sich bereits erfolglos um eine Kostenübernahme durch seine private Krankenversicherung bemüht hat, bei Änderung der für die Frage der Bewilligung der Leistung maßgeblichen Umstände zunächst erneut versucht, Leistungsansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen, ist nicht dargelegt, dass hier eine solche Änderung maßgeblicher Umstände eingetreten ist. Aus dem Vorbringen des Antragsgegners ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nach erfolgloser Durchführung des zivilgerichtlichen Eilverfahrens Anlass gehabt hätte, sich erneut an seine private Krankenversicherung zu wenden. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang nur auf eine mögliche Verschlechterung" des Gesundheitszustandes des Antragstellers. Dass es nach Abschluss des zivilgerichtlichen Eilverfahrens tatsächlich zu einer signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers gekommen wäre, die Anlass zu einem neuen (aussichtsreichen) Antrag bei der privaten Krankenversicherung geboten hätte, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere leitet der Antragsteller seine Leistungsansprüche nicht aus einer beachtlichen Veränderung seines Gesundheitszustandes her, sondern daraus, dass er an einer lebensbedrohlichen progredienten Erkrankung leide, deren Fortschreiten nur durch die LDL-Apherese aufgehalten werden könne. Dies hat er aber schon im zivilgerichtlichen Eilverfahren vorgetragen. Indem der Antragsgegner sein Beschwerdevorbringen im Übrigen, wie erörtert, gerade auf die Erwägungen in dem Schreiben der privaten Krankenversicherung aus dem Jahre 2005 stützt, argumentiert er überdies widersprüchlich. Da er die dortigen Ausführungen weiterhin für maßgeblich hält, geht er offenbar selbst nicht davon aus, dass zwischenzeitlich eine signifikante Änderung des Gesundheitszustandes des Antragstellers eingetreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus diesen Vorschriften ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist. Der Senat hat insoweit die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).