Beschluss
13 A 292/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0521.13A292.08.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Dezember 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 50.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Dezember 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 50.000 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h. wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2007- 13 A 1067/07 -. Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zunächst das Vorliegen einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG zutreffend verneint, weil das formlose Schreiben der Beklagten vom 17. Januar 2006 bei verständiger Würdigung keine mit entsprechendem Bindungswillen der Beklagten abgegebene Erklärung enthält, einen - im Übrigen im Schreiben auch nicht näher spezifizierten - Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen. Dem Schreiben ist vielmehr allein eine Erklärung des Inhalts zu entnehmen, der Verlängerungsantrag der Klägerin für das Arzneimittel S. Creme sei entsprechend einer ersten rechtlichen Würdigung fristgerecht eingegangen. Rechtliche Konsequenzen hinsichtlich des Ablaufs der Frist und des fristgemäßen Eingangs des Verlängerungsantrags ergeben sich hieraus nicht. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG verneint. Soweit die Klägerin sich auf eine ihr zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruft, ist es ihre Aufgabe, substantiiert darzulegen, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 31 Abs. 1 Nr. 3 AMG einzuhalten. Dabei gilt die zweiwöchige Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht nur für die Antragstellung selbst, sondern auch für die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe. Lediglich unselbständige Ergänzungen zu diesem Tatsachenvortrag sowie die Glaubhaftmachung dieser Schilderungen können unabhängig von der Zweiwochenfrist während des laufenden Wiedereinsetzungsverfahrens nachgereicht werden. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 32 Rdnr. 45; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 32 Rdnr. 34. Wird mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Hindernis im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG mit Zustellung des Ablehnungsbescheides und des Hinweisschreibens der Beklagten am 24. Mai 2006 entfallen ist, hat die Klägerin fristgerecht keine Tatsachen dargelegt, denen zu entnehmen ist, dass sie die Frist des § 31 Abs. 1 Nr. 3 AMG schuldlos versäumt hat. In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vom 7. Juni 2006 heißt es vielmehr, ...Die Umstellung der Antragsfrist von drei auf sechs Monaten im § 31 Abs. 1 Nr. 3 AMG führte folglich vorübergehend zu einem außerordentlichen Arbeitsaufwand bei der Umstellung der fristgebundenen Vorgänge. ... Hinzu kam, dass Frau T. in dieser Hochphase der Umorganisation im November 2005 für drei Wochen noch krank geworden ist und kurzfristig von einer Kollegin vertreten werden musste. Die 14. AMG-Novelle erzeugte für Frau T. folglich eine vorübergehende Arbeitsüberlastung, aus der nur fünf Fristirrtümer entstanden. ... Weil die Ausschlussfrist von fünf Jahren nicht überschritten wurde und die außergewöhnliche Belastung durch die Auswirkungen der 14. AMG-Novelle ein Verschulden bei der geschilderten Sachlage verursacht haben, sehen wir die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben." Diesen Sachverhalt hat die Klägerin in dem gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. Mai 2006 gerichteten Widerspruch vom 19. Juni 2006 nochmals bestätigt. Auch dort heißt es, die Arbeitsüberlastung der Mitarbeiterin T. sei ursächlich für den Fehler bei der Fristberechnung und die hieraus resultierende Fristversäumnis gewesen. Ausgehend hiervon hat die Beklagte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zutreffend abgelehnt, weil die Klägerin ein Organisationsverschulden traf, denn diese hatte für die die Fristversäumung verursachende vorhersehbare Arbeitsüberlastung ihrer allein zuständigen Mitarbeiterin infolge der Änderungen der 14. AMG-Novelle keine geeigneten Vorkehrungen getroffen. Allenfalls plötzliche und unvorhersehbar eingetretene hohe Arbeitsbelastungen können das Verschulden ausschließen. Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 Rdrn. 36; Zöller/ Greger, 25. Aufl. 2005, § 233 ZPO Rdnr. 23 "Arbeits-überlastung". Dies gilt sowohl, soweit die Frist wegen der Arbeitsbelastung aus zeitlichen Gründen versäumt wird, als auch für Fehler, die ohne Arbeitsüberlastung nicht zu erwarten gewesen wären. Soweit die Klägerin im Klageverfahren bzw. nunmehr im Verfahren auf Zulassung der Berufung geltend macht, die Fristversäumnis sei weder auf eine Arbeitsüberlastung noch auf eine fehlende Überwachung der Frau T. durch die Geschäftsleitung zurückzuführen, sondern allein dadurch bedingt, dass die Mitarbeiterin T. bei der Fristberechnung versehentlich in einer Spalte verrutscht sei, mit der Folge, dass sie ein falsches Datum zur Grundlage ihrer Berechnung gemacht habe, handelt es sich um ein unzulässiges Nachschieben neuer Wiedereinsetzungsgründe, das unberücksichtigt bleiben muss. Ob, wie die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht die Anforderungen, die an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG im Hinblick auf die der Geschäftsführung obliegende Überwachung und Anleitung der Mitarbeiterin T. überspannt hat, kann daher dahinstehen. Gleiches gilt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht die Bedeutung der arzneimittelrechtlichen Zulassung für die Verkehrsfähigkeit der betreffenden Arzneimittel überbewertet hat. Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Zulassung der Berufung weiter auf eine Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung des erkennenden Senats stützt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), entspricht die Rüge bereits nicht den Darlegungserfordernissen, die in entsprechender Anwendung der für die Divergenzrevision entwickelten Grundsätze zu bestimmen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2008 - 13 A 54/08 -, vom 28. April 1999 - 3 B 1977/98 - sowie vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, jeweils juris. Die Klägerin trägt zwar vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 27. April 2004 - 13 A 3596/01 - das Vorliegen eines Organisationsverschuldens bejaht und dabei unzutreffend die Kriterien, die der Senat zur Zurechnung eines Verschuldens eines Vertreters nach § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG entwickelt habe, zugrundegelegt. Dem Vortrag ist aber nicht, wie es für eine Divergenzrüge erforderlich wäre, zu entnehmen, dass das Gericht einen abstrakten, der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hat. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -; OVG NRW Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, jeweils juris. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, inwieweit das Verwaltungsgericht, das das Organisationsverschulden wegen einer unzureichenden Überwachung der Hilfskraft T. durch die Geschäftsführung bejaht hat, fehlerhaft die Kriterien des Senats zur Zurechnung eines Verschuldens eines Vertreters zu Grunde gelegt haben sollte. Dass es im Rahmen des Organisationsverschuldens bei Hilfskräften - um eine solche handelt es sich bei der Mitarbeiterin - auf die Auswahl und Überwachung ankommt, ist auch der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats zu entnehmen. Die Berufung ist ferner nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne Weiteres ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig sind, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Insbesondere die Frage, ob und welcher Aufwand im Einzelnen zur Kontrolle eines Mitarbeiters erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.