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Beschluss

6 B 259/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0521.6B259.08.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des gegen die Abordnungsverfügung des Schulamtes für den I. vom 2. August 2007 gerichteten Widerspruchs wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des gegen die Abordnungsverfügung des Schulamtes für den I. vom 2. August 2007 gerichteten Widerspruchs wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Senat lässt offen, ob die Abordnungsverfügung des Schulamtes für den I. vom 2. August 2007 von der F. -Q. -Hauptschule in C. an die G. -I. - Hauptschule in C. bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses wegen fehlerhafter Ermessensbetätigung rechtswidrig war oder ob der Antragsgegner zu Recht angenommen hat, dass die bis dahin vorgelegte Ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. H. -M. vom 9. Juli 2007 sowie das damalige Vorbringen der Antragstellerin zu ihrem Gesundheitszustand einer Abordnung nicht entgegenstehe. Denn die von der Antragstellerin nach Erlass der Abordnungsverfügung sowie im Widerspruchsverfahren vorgelegten Ärztlichen Bescheinigungen der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. H. -M. vom 3. August 2007 und der Westfälischen Klinik N. für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 5. November 2007, ausgestellt durch den leitenden Oberarzt der Ambulanz-Tagesklinik Dr. Q. K. , begründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abordnungsverfügung, so dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt. Bei einem auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Eilverfahren ist die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Ebenso hat die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides neu eintretende Tatsachen in den Blick zu nehmen und daraufhin zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt weiterhin aufrechterhalten bleiben kann. Zu diesen Tatsachen zählen hier die oben genannten Ärztlichen Bescheinigungen, mit denen die Antragstellerin nach Ergehen der Abordnungsverfügung die gesundheitlichen Bedenken, die der streitigen Abordnungsentscheidung entgegenstehen könnten, substanziiert hat. Der Dienstherr ist im Rahmen der in seinem Ermessen stehenden Abordnungsverfügung dem Beamten zur Fürsorge verpflichtet und muss daher bei seiner Entscheidung - wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen - auch prüfen, ob auf Grund der Abordnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit drohen. Vgl. entsprechend zur Versetzung BVerwG, Urteile vom 7. März 1968 - II C 137.67 -, ZBR 1969, 47, vom 13. Februar 1969 - II C 114.65 -, BayVBl. 1969, 317, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 1 WB 21.95 -, ZBR 1996, 395; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 6 B 2475/06 -; OVG Saarl., Beschluss vom 17. September 2001 - 1 W 6/01 -, DÖD 2002, 125. Im gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich nicht ausschließen, dass der Antragstellerin durch die Abordnung eine solche erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung oder sogar die (dauernde) Dienstunfähigkeit droht. Ausweislich der Ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. H. -M. vom 3. August 2007 leidet die mittlerweile 61- jährige Antragstellerin unter Migräne, die teilweise sehr heftig und häufig (3-4x pro Woche) auftritt, sowie unter Panikattacken und Angstzuständen, wobei sich diese Krankheitsbilder durch Stress verstärken. In der Ärztlichen Bescheinigung der Westfälischen Klinik N. für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 5. November 2007 wird ausgeführt, dass die Erkrankung der Antragstellerin, die sich dort seit dem 17. August 2007 in nervenärztlicher Behandlung befinde, in einem kausalen Zusammenhang mit der Abordnung an einen anderen Arbeitsplatz stehe, ausgelöst durch ein Konfliktgespräch mit ihrem Vorgesetzten. Die Antragstellerin ist seit dem 9. Juli 2007 - wohl bis zum heutigen Tag - dienstunfähig. Auch der Antragsgegner zieht mittlerweile offenbar das Vorliegen einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Antragstellerin in Erwägung, da er unter dem 15. Januar 2008 eine Amtsärztliche Untersuchung mit dem Ziel der Überprüfung der Dienstfähigkeit veranlasst hat, die unter dem 5. März 2008 auch durchgeführt worden ist. Das mittlerweile dem Senat vorliegende Ergebnis der Amtsärztlichen Untersuchung durch den Amtsarzt beim Gesundheitsamt N. Dr. X. (Gutachten vom 7. Mai 2008) bestätigt und konkretisiert die oben dargestellten Feststellungen der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. H. - M. und der Westfälischen Klinik N. für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Es attestiert eine Anpassungsstörung mit Angstsymptomen und körperlichen Beschwerden. Die psychische Verfassung stehe in kausalem Zusammenhang mit der vorgesehenen Abordnung an einen anderen Arbeitsplatz. Bei Festhalten an der Abordnung sei mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen. Werde hingegen die Abordnung nicht aufrecht erhalten, sei eine längerfristige Arbeitsfähigkeit wiederherstellbar. Dass die oben genanten Ärztlichen Bescheinigungen für sich gesehen - vor Einholung des Amtsärztlichen Gutachtens - möglicherweise noch keinen hinreichenden Aufschluss über den Gesundheitszustand der Antragstellerin für eine abschließende Entscheidung über die Abordnung gegeben haben, steht dem Erfolg des Rechtsschutzantrags nicht entgegen. Denn die Abordnungsverfügung stellte sich auch vor Einholung des Amtsärztlichen Gutachtens schon deswegen als ermessensfehlerhaft dar, weil der Antragsgegner jedenfalls nach Vorlage der Ärztlichen Bescheinigungen vom 3. August 2007 und vom 5. November 2007 hinreichend substantiierte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer für die Rechtmäßigkeit der Abordnungsentscheidung relevanten Erkrankung der Antragstellerin hatte, denen er im laufenden Widerspruchsverfahren hätte weiter nachgehen müssen. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Behörde, bei Vorliegen entsprechender plausibler Anhaltspunkte den insoweit entscheidungsrelevanten Sachverhalt aufzuklären. Es war auch nichts dafür ersichtlich, dass die Erkrankung von der Antragstellerin lediglich vorgeschoben worden war und es deswegen keiner weiteren Ermittlung der näheren Umstände bedurft hätte. Soweit der Antragsgegner entsprechende Bedenken formuliert, indem er darauf hinweist, es seien bis zur Ankündigung der Abordnung keine relevanten krankheitsbedingten Ausfallzeiten zu verzeichnen gewesen und die Antragstellerin werde nach Aussage ihres Ehemannes bei einer Rücknahme der Abordnung nicht mehr krank, greifen diese nicht durch. Die oben genannten Ärztlichen Bescheinigungen stellen eine Erkrankung aus dem nervenärztlichen Gebiet mit hinreichender Eindeutigkeit fest. Es erscheint zumindest nachvollziehbar, dass eine Verbesserung der ausweislich der Bescheinigung vom 5. November 2007 durch die Abordnung bedingten Erkrankung eintritt, wenn das krankheitsauslösende Ereignis wegfällt. Diese Einschätzung wird in jeder Hinsicht durch das nun vorliegende Amtsärztliche Gutachten bestätigt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen geht die Interessenabwägung zu Gunsten Antragstellerin aus. Das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abordnung als Organisationsakt muss hier wegen der auf der Seite des Beamten bestehenden gewichtigen Gründe zurücktreten. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 1999 - 6 B 205/99 - und vom 5. Mai 2006 - 6 B 328/06 -, m.w.N. Da nach dem derzeitigen, durch die Amtsärztliche Begutachtung bestätigte Erkenntnisstand bei sofortigem Vollzug der angefochtenen Abordnungsverfügung erhebliche, möglicherweise sogar die dauerhafte Dienstunfähigkeit nach sich ziehende gesundheitliche Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu befürchten sind und damit die Verletzung von Rechtsgütern von erheblichem Gewicht droht, geht das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).