Beschluss
4 L 121/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2009:0409.4L121.09.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 588/09 gegen die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16.02.2009 anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung, jedoch nicht bei Abordnungen und Versetzungen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1, Nr. 3 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG. Das Gericht der Hauptsache kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung, ob die Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage angeordnet werden soll, hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist bei der im Aussetzungsverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs weder festzustellen, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, noch dass er offensichtlich unbegründet ist, ist auf Grund sonstiger, nicht (nur) an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Durch § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG hat der Gesetzgeber allerdings die Wertung vorgenommen, dass für den sofortigen Vollzug der Personalmaßnahmen Abordnung und Versetzung ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse besteht. Demgegenüber kann das private Interesse des Beamten nur ausnahmsweise vorrangig sein und setzt besonders gewichtige Gründe auf dessen Seite voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2005 - 6 B 243/05 -. Hieran gemessen war der vorliegende Antrag abzulehnen, weil sich die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16.02.2009 aus Sicht der Kammer nach summarischer Prüfung bereits als offensichtlich rechtmäßig erweist. Formelle Fehler der Abordnungsverfügung sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt. Nach Ziffer 9 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein- Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 14.11.2003, MBl. NRW 2003, S. 1498, geändert durch Runderlass des Innenministeriums vom 20.05.2005, MBl. NRW 2005, S. 670) in Verbindung mit § 95 Abs. 2 Satz 4 SGB IX ist vor der Entscheidung über einen Arbeitsplatzwechsel eines schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge ist die Vertrauensfrau der schwerbehinderten Lehrkräfte an Gesamtschulen zur beabsichtigten (Teil)Abordnung der Antragstellerin rechtzeitig und umfassend angehört worden. Einer Beteiligung der Personalvertretung bedurfte es gem. § 91 Abs. 3 LPVG nicht, da der Antragsgegner die (Teil)Abordnung nur bis zum Ende des laufenden Schuljahres verfügt hat. Auch in materieller Hinsicht ist die Abordnungsverfügung nicht zu beanstanden. Gem. § 29 LBG kann ein Beamter, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle seines Dienstherrn abgeordnet werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, insbesondere liegt für die (Teil)Abordnung der Antragstellerin ein dienstliches Bedürfnis vor. Durch den Austritt aus der katholischen Kirche hat die Antragstellerin ihre "Missio canonica" verloren und kann momentan das Fach "Religion" nicht mehr unterrichten. Der Antragsgegner hat für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass ein Einsatz mit 21 Wochenstunden nur im Fach Kunst an der Städt. Gesamtschule T. zu einer nicht hinnehmbaren Belastung der dortigen Kolleginnen und Kollegen führt und deshalb eine Teilabordnung an die N. -O. -Gesamtschule in C. unumgänglich ist: Die Antragstellerin könne nur als Zweitkraft eingesetzt werden, weil anders eine gesicherte Unterrichtsversorgung der Schülerinnen und Schüler nicht mehr gewährleistet sei. Zudem müsse sie - aufgrund ihrer fachlichen und didaktischen Leistungen - intensiv von einem Fachberater und innerschulisch von Kollegen begleitet und beraten werden. Auch könnten bei einem Einsatz der Antragstellerin mit 21 Wochenstunden an der Städt. Gesamtschule T. andere Kolleginnen und Kollegen, die ebenfalls das Fach Kunst unterrichteten, nur in geringerem Umfang in diesem Fach eingesetzt werden und müssten vermehrt in anderen Fächern ihrer Fakulten unterrichten. Dabei handele es sich oftmals um Korrekturfächer. Eine Gleichverteilung im Unterrichtseinsatz an der Städt. Gesamtschule T. müsse jedoch gewährleistet sein. Auch erweist sich die Abordnungsverfügung des Antragsgegners nicht als ermessensfehlerhaft. Der Dienstherr ist im Rahmen der in seinem Ermessen stehenden Abordnungsverfügung dem Beamten zur Fürsorge verpflichtet und muss daher bei seiner Entscheidung - wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen - auch prüfen, ob auf Grund der Abordnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit drohen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2008 - 6 B 259/08 -, juris, m.w.H. auf die Rechtsprechung. Derartige erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nach Ansicht der Kammer bei einer Abordnung der Antragstellerin an die N. -O. - Gesamtschule C. nicht zu befürchten. Die Antragstellerin führt insoweit an, dass sie aufgrund der Größe der N. -O. -Gesamtschule weite Strecken innerhalb des Schulgebäudes zurückzulegen hätte und oftmals schwere Kunstmaterialien tragen müsse. Dies sei ihr aufgrund ihrer Schwerbehinderung und eines erlittenen Bandscheibenvorfalls nicht zumutbar. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin dies bislang nicht konkretisiert und auch nicht durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht hat, kann sie - darauf hat auch der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung hingewiesen - zum Transport etwaiger schwerer Unterrichtsmaterialien einen Rollwagen benutzen. Die Abordnungsverfügung des Antragsgegners ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Antragstellerin nunmehr an zwei Schulen in C. unterrichten und somit - geringfügig - weitere Fahrstrecken zurücklegen muss. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin in C. wohnt, zumutbar und bedarf keiner weiteren Erörterung. Aber selbst wenn man nicht schon bei summarischer Überprüfung von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abordnungsverfügung ausgehen würde, könnte der Antrag keinen Erfolg haben. Denn die dann unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellerin aus. Vor dem Hintergrund des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG ist für die sofortige Vollziehung einer Abordnungsverfügung grundsätzlich ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Das private Interesse eines Beamten an der Aussetzung der Vollziehung hat, wie bereits oben ausgeführt, demgegenüber nur ausnahmsweise Vorrang und setzt besonders gewichtige Gründe auf dessen Seite voraus. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z.B. Beschluss vom 05.05.2006 - 6 B 328/06 -. Derartige gewichtige Gründe sind für die Kammer nicht ersichtlich. Wie soeben dargelegt, drohen der Antragstellerin an der N. -O. -Gesamtschule nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gesundheitliche Beeinträchtigungen und auch die Mehrbelastung durch den Unterricht an zwei Bielefelder Gesamtschulen ist ihr nach Ansicht der Kammer durchaus zumutbar. Im Übrigen ist die Abordnung bis zum 31.07.2009 befristet, der Antragsgegner hat zudem zugesichert, dass er die Antragstellerin für den Fall der Wiedererteilung der "Missio canonica" ab dem 01.08.2009 wieder an einer Schule einsetzen werde. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens.