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Urteil

6 A 4814/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0530.6A4814.04.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 7. März 2001 und ihres Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2002 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 7. März 2001 und ihres Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2002 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 9. Dezember 1962 geborene Klägerin erwarb am 18. Juni 1982 die Allgemeine Hochschulreife und nahm zum Sommersemester 1983 an der Westfälischen-X. -Universität in N. das Lehramtsstudium für die Sekundarstufen II und I in den Fächern Katholische Theologie und Französisch auf. Am 20. März 1990 wurde ihr Sohn E. geboren, den sie anschließend auch betreute. Zum Sommersemester 1992 setzte sie das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe I an der Universität E1. - nun in den Fächern Deutsch und Englisch - fort. Mitte Juli 1993 unterbrach die Klägerin erneut ihr Studium, da bei ihrem zweiten Kind der Verdacht des Vorliegens des Down-Syndroms bestand. Am 24. Januar 1994 wurde ihr zweiter Sohn K. geboren. Im Sommersemester 1995 nahm sie ihr Studium an der Universität E1. wieder auf und schloss es am 25. November 1998 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Deutsch und Katholische Religionslehre ab. Am 1. Februar 1999 nahm die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst auf und legte am 21. November 2000 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I, ebenfalls in den Fächern Deutsch und Katholische Religionslehre, ab. Unter dem 1. Dezember 2000 bewarb sich die Klägerin um eine im schulscharfen Verfahren ausgeschriebene Stelle an der B1. -G. -Realschule in V. . Mit Schreiben vom 8. Januar 2001 wurde ihr mitgeteilt, dass in Aussicht genommen sei, sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des Landes NRW einzustellen, sofern sie die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Anderenfalls sei die unbefristete Beschäftigung im Angestelltenverhältnis vorgesehen. Mit Wirkung vom 1. Februar 2001 erfolgte ihre Einstellung auf unbestimmte Zeit als Lehrerin im Angestelltenverhältnis mit 18 von 28 Pflichtstunden. Die Klägerin beantragte ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Bescheid vom 7. März 2001 lehnte die Bezirksregierung B. den Antrag ab. Die Klägerin habe die in § 6 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene laufbahnrechtliche Höchstaltergrenze von 35 Jahren überschritten und könne sich nicht auf die Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten berufen. Da sie nach der Kinderbetreuungszeit das Studium von Französisch auf Deutsch gewechselt habe, könne kein kausaler Zusammenhang zwischen den einzelnen Studienzeiten hergestellt werden. Unter dem 17. März 2001 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es liege kein Studiumswechsel vor, da sie Deutsch in E1. als Drittes Fach studiert habe und in Katholischer Religionslehre lediglich ihren Abschluss nachgeholt habe. Das in N. vollständig absolvierte Studium in den Fächern Erziehungswissenschaft und Katholische Religionslehre sei anerkannt worden. Das Fach Französisch habe sie, da es in E1. nicht angeboten worden sei, nicht abschließen können. Der Wechsel von N. nach E1. sei erforderlich geworden, weil ihr Mann seinen Berufsort N1. nicht habe ändern können. Die Bezirksregierung B. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16. Januar 2002, zugestellt am 22. Januar 2002, zurück. Die Kindererziehungszeiten der Klägerin seien nicht berücksichtigungsfähig, da es an der erforderlichen Kausalität zwischen Kindererziehung und verzögerter Einstellung in den Schuldienst fehle. Sie habe aus persönlichen Gründen Studienort und Studienfächer gewechselt. Das Studium des Faches Französisch an der Universität N. sei für die Einstellung nicht notwendig gewesen und könne daher nicht als relevanter Zeitraum bei der Prüfung der Kausalität berücksichtigt werden. Des weiteren sei eine Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten ab 1995 ausgeschlossen, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ihr Studium in E1. aufgenommen habe. Die Klägerin hat am 20. Februar 2002 Klage erhoben und zur Begründung darauf hingewiesen, die Kausalität zwischen Kindererziehungszeiten und verzögerter Einstellung ergebe sich daraus, dass sie ihre Staatsarbeit bereits im Jahr 1988 geschrieben habe und der noch fehlende, für den Herbst 1989 vorgesehene zweite Prüfungsteil nur deswegen nicht habe abgeschlossen werden können, weil in der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt gedroht habe. Das Deutschstudium in E1. sei durch ihre zweite Schwangerschaft unterbrochen worden. Auch nach Fortsetzung des Studiums habe sie sich weiter um die Betreuung ihrer Kinder gekümmert. Einen Studiumswechsel habe sie nicht vorgenommen. Vielmehr habe sie Deutsch als Drittes Fach studiert und am Ende des Studiums den noch fehlenden Abschluss für Katholische Religionslehre für die Sekundarstufe I nachgeholt. Das Fach Französisch sei in E1. nicht angeboten worden. Schließlich könne wegen des Lehrermangels ein besonderes dienstliches Bedürfnis für die Erteilung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW angenommen werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, sie habe sich an der Universität E1. zunächst in den Fächern Deutsch und Englisch eingeschrieben, da sie nicht genau gewusst habe, welches Fach ihr mehr liege. Sie habe aber nur in einem der Fächer einen Abschluss angestrebt. Wegen der Kinderbetreuung habe sie nur einen Studientag pro Woche absolvieren können. Das Studium der Katholischen Religion sowie der Erziehungswissenschaft sei von der Universität E1. vollständig anerkannt worden. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 7. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2002 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut zu entscheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage mit Urteil vom 29. September 2004 abgewiesen. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze stehe mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie solle die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten. Auf nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW beachtliche Kinderbetreuungszeiten könne sich die Klägerin nicht in dem erforderlichen zeitlichen Umfang berufen. Der im Zusammenhang mit der Geburt und Betreuung des Kindes E. stehende Zeitraum sei nicht in vollem Umfang zu berücksichtigen, weil die Klägerin erst in der zweiten Hälfte der Kinderbetreuungszeit den Entschluss gefasst habe, das Fach Deutsch zu studieren. Eine berücksichtigungsfähige Verzögerung des Deutschstudiums wegen einer Beschränkung auf einen Studientag pro Woche sei nicht nachvollziehbar, da die Klägerin nicht alleinerziehend gewesen sei, sondern von ihrem als Lehrer tätigen Ehemann habe unterstützt werden können. Ein besonderes dienstliches Interesse an der Verbeamtung der Klägerin im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW sei nicht ersichtlich. Dem Lehrermangel in sogenannten Mangelfächern sei durch die im Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 vorgesehene Ausnahme hinreichend Rechnung getragen. Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Oktober 2004 zugestellte Urteil haben diese am 19. November 2004 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 27. März 2007, den Prozessbevollmächtigten zugestellt am 30. März 2007, hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit ihrer am 27. April 2007 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Klägerin vertiefend vor, dass der gesamte mit der Geburt und Betreuung ihres Sohnes E. zusammenhängende Zeitraum anrechnungsfähig sei, weil sie mit der maßgeblichen Ausbildung, die auch das Fach Katholische Religionslehre erfasse, bereits lange vor der Geburt begonnen habe und sich der Abschluss auch in diesem Fach durch die Betreuung verzögert habe. Zu weiteren Verzögerungen sei es gekommen, weil die Betreuung der Kinder durch die Eltern nur an einem Tag pro Woche gesichert gewesen sei und der Ehemann als Vollzeitkraft beim L. - Bildungswerk die Klägerin bei der Betreuung nicht hinreichend habe unterstützen können. Das Studium im Fach Katholische Religionslehre habe sie bis auf die Endprüfung bereits im Jahr 1988 absolviert gehabt. Sie sei für das Jahr 1989 bereits zur Prüfung zugelassen gewesen, habe diese aber wegen der Schwangerschaft nicht mehr ablegen können. Ohne kindbedingte Verzögerungszeiten hätte sie das Studium im Fach Deutsch bereits Anfang 1990 aufnehmen können und hätte, da sie in den Fächern Katholische Religionslehre und Erziehungswissenschaften bereits "scheinfrei" gewesen sei, Ende 1993 ihr Studium beenden können. Den Vorbereitungsdienst hätte sie dann Ende 1995 mit der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossen. Aber auch wenn man zu Grunde lege, dass sie den Entschluss, als drittes Fach Deutsch zu studieren, erst in der zweiten Hälfte der Kinderbetreuungszeit getroffen habe, wäre sie ohne kindbedingte Verzögerungszeiten früher, nämlich im Verlauf des Jahres 1996 fertig geworden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ursächlich für die verzögerte Einstellung der Klägerin in den Schuldienst sei nicht die Betreuung der beiden Kinder, sondern ihr aus privaten Gründen gefasster Entschluss, ein für die Berufsausbildung nicht erforderliches drittes Fach zu studieren. Die Klägerin hätte nach der Geburt des ersten Kindes im Frühjahr 1990 ohne größere Probleme die vollständig absolvierten Studiengänge Katholische Religion und Französisch durch Ablegen der Staatsprüfung abschließen können. Das dritte Fach Deutsch habe sie nach eigenen Angaben ausschließlich als Ausgleich für das als intellektuell unbefriedigend empfundene Leben als Hausfrau und Mutter gedacht. Aber auch unter Berücksichtigung einer Betreuungszeit für das erste Kind von zwei Jahren und drei Monaten wäre die Klägerin bei Aufnahme ihrer Lehrertätigkeit älter als 35 Jahre gewesen. Auf Betreuungszeiten für das zweite Kind komme es nicht mehr an, weil die Klägerin in der Zwischenzeit ihr in N. absolviertes Studium hätte abschließen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, denn der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 7. März 2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1a LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf diese Altersgrenze im Umfang der Verzögerung höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW). Im Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst mit Wirkung vom 1. Februar 2001 hatte die am 9. Dezember 1962 geborene Klägerin zwar die allgemeine Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten. Gleichwohl war sie für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu alt. Ihre Einstellung in den Schuldienst hatte sich wegen der Geburt und der Betreuung ihrer Söhne E. und K. verzögert, sodass sie die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW um bis zu sechs Jahre überschreiten durfte. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Gesamtdauer der Zeiten, in denen die Klägerin tatsächlich ihre Kinder betreut hat, nicht an. Maßgeblich für die individuell zulässige Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist nicht der Umfang der Kinderbetreuungszeiten, sondern der Umfang der durch die Kinderbetreuung bedingten Verzögerung der Einstellung. Entscheidend ist also, ob der Bewerber - hätte er keine Verzögerung seiner Ausbildung infolge der Kinderbetreuung hinnehmen müssen - seine Ausbildung vor Vollendung des 35. Lebensjahrs abgeschlossen hätte und vor Erreichen dieser Höchstaltergrenze eingestellt worden wäre. Dass der Laufbahnbewerber bei Eintritt des Verzögerungstatbestandes seine Ausbildung - einschließlich des Zweiten Staatsexamens - bereits vollständig abgeschlossen hatte, ist nicht erforderlich. Die Klägerin hat vor Vollendung des 35. Lebensjahrs zwei Kinder geboren und tatsächlich betreut und damit Verzögerungen ihrer Berufsausbildung und Berufsaufnahme zu Gunsten der Kinderbetreuung in Kauf genommen. In diesem Zusammenhang kann es nur auf die Verzögerung der Einstellung für den konkreten Beruf, das heißt bei einem Lehrer für das konkrete Lehramt mit der individuellen Fächerkombination ankommen. Entscheidend sind also die kindbedingten Verzögerungen gerade hinsichtlich des Lehramtes für die Sekundarstufe I in den Fächern Deutsch und Katholische Religionslehre, dessen Erwerb bei der Klägerin letztlich zur Einstellung geführt hat. Unerheblich ist hingegen der hypothetische Verlauf der zuvor aufgenommenen Ausbildung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II in den Fächern Französisch und Katholische Religionslehre. Weder hat die Klägerin diese Ausbildung abgeschlossen noch ist sie für dieses Lehramt eingestellt worden. Der Verzögerungstatbestand stellt sich bei der Klägerin daher im Einzelnen wie folgt dar: Sie hat zunächst ihr kurz vor dem Abschluss stehendes Lehramtsstudium im Fach Katholische Religion wegen der Geburt und Betreuung ihres Sohnes E. im Herbst 1989 unterbrochen. Das Studium im Fach Deutsch konnte sie - ebenfalls bedingt durch die Betreuung ihres ersten Sohnes - erst zum Sommersemester 1992 aufnehmen. Von Mitte Juli 1993 bis zum Beginn des Sommersemesters 1995 kam es wegen der Geburt und Betreuung ihres zweiten Sohnes K. zu einer weiteren Unterbrechung der einstellungsrelevanten Ausbildung. Dieser Verzögerungstatbestand war auch die entscheidende Ursache für die Überschreitung der Altersgrenze. Eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung ist nicht gegeben. Die Kausalität ist nur dann zu verneinen, wenn nach der Zeit einer Kinderbetreuung andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122, und vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 - und vom 22. Februar 2005 - 6 A 4762/03 -. Dass die Klägerin vor der Geburt ihres Sohnes über etwa sechs Jahre an der Universität N. ein nahezu vollständiges - für ihre Einstellung aber mangels Abschlusses nicht förderliches - Französischstudium absolviert hatte, ist unerheblich. Dieses Studium absolvierte die Klägerin bereits vor dem Verzögerungstatbestand "Kinderbetreuung" und hat damit die Ursächlichkeit der Kindererziehungszeiten für die verzögerte Ausbildung in den für die Einstellung maßgeblichen Fächern Katholische Religionslehre/Deutsch nicht unterbrochen. Die Unterbrechung eines Kausalzusammenhangs zwischen zwei Ereignissen setzt zwingend voraus, dass das erste Ereignis beim Eintreten weiterer Umstände bereits stattgefunden hat. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs zwischen Kinderbetreuungszeiten und einer Einstellungsverzögerung können demnach nur auf Umstände zurückzuführen sein, die nach der Kinderbetreuungszeit eingetreten sind; vorangegangene Umstände sind unerheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 - und Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 -. Unerheblich ist infolge dessen auch, dass die Klägerin das Studium im Fach Französisch vermutlich zügiger hätte abschließen können als das nach der Geburt ihres ersten Sohnes aufgenommene Studium im Fach Deutsch. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Klägerin sich zur Aufnahme des neuen Studienfaches erst so spät entschlossen hätte, dass der verbleibende Zeitraum auch ohne betreuungsbedingte Verzögerungszeiten nicht ausgereicht hätte, den Abschluss mit der Zweiten Staatsprüfung vor Vollendung des 35. Lebensjahrs zu erreichen. In diesem Fall wäre nämlich nicht die kindbedingte Verzögerungszeit, sondern die anderweitige persönliche Lebensplanung und -gestaltung ursächlich für das Überschreiten der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze. Die Klägerin durfte jedoch im Zeitpunkt ihres Entschlusses, das Studium im Fach Deutsch aufzunehmen, damit rechnen, ohne durch Kinderbetreuung bedingte Verzögerungszeiten rechtzeitig die Ausbildung in den Fächern Katholische Religionslehre und Deutsch abschließen zu können. Ohne die oben dargestellten, betreuungsbedingten Verzögerungszeiten hätte die Klägerin ihre Ausbildung spätestens Anfang des Jahres 1997 abgeschlossen gehabt. Sie hätte das - nur noch im Fach Deutsch vollständig zu absolvierende - Studium zum Sommersemester 1991 aufnehmen können und - bei einer Regelstudienzeit von sechs Semestern sowie einem Jahr Prüfungszeit Anfang 1995 abschließen können. Die Zweite Staatsprüfung hätte sie etwa Ende 1996/Anfang 1997 ablegen können. Nach Auskunft des beklagten Landes wäre sie im darauf folgenden Einstellungsverfahren im Jahr 1997 - also noch vor Vollendung des 35. Lebensjahres am 9. Dezember 1997 - mit ihren Gesamtnoten von 2,1 in der Ersten Staatsprüfung und von 2,4 in der Zweiten Staatsprüfung sowie ihrer Fächerkombination ausgewählt und eingestellt worden. Die Ursächlichkeit der Kinderbetreuung steht schließlich nicht deswegen in Frage, weil die Klägerin nach der Geburt und Betreuung ihres ersten Sohnes neben dem Studienfach Deutsch, das sie mit dem Staatsexamen abgeschlossen hat, einige Semester Englisch als zweites Fach studiert hat. Für eine vermeidbare wesentliche Verzögerung ist insoweit nichts ersichtlich. Dass die Klägerin inzwischen 45 Jahre alt ist und die Höchstaltersgrenze um weitere vier Jahre überschritten hat, steht dem teilweisen Erfolg der Klage nicht entgegen. In § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ist vorgesehen, dass auf Antrag der obersten Dienstbehörde eine Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden kann. Im Wege einer solchen Ausnahme lässt sich dem Umstand Rechnung tragen, dass die Klägerin bei der Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes zum 1. Februar 2001 - damals war sie noch keine 41 Jahre alt - in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden können, dies aber auf Grund von rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen unterblieben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.