Urteil
4 K 471/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:1213.4K471.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am geborene Kläger erlangte im Jahre 1987 die allgemeine Hochschulreife. Vom 01. Oktober 1987 bis zum 31. Mai 1989 leistete er Zivildienst. Im Oktober 1989 begann er ein Lehramtsstudium der Fächer Sozialwissenschaften und Biologie an der Universität C. . Im Mai 1996 legte er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I/II in diesen Fächern ab. 3 Von September 1996 bis Juni 2006 war der Kläger wissenschaftlicher Angestellter an der Universität C. und an der U. Universität C1. . 4 Vom 01. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2009 absolvierte der Kläger den Vorbereitungsdienst für das Lehramt der Sekundarstufe II und bestand die Zweite Staatsprüfung mit der Gesamtnote "sehr gut (1,3)". Aufgrund seiner Bewerbung vom 18. November 2008 wurde er mit Arbeitsvertrag vom 22. Januar 2009 vom beklagten Land ab dem 01. Februar 2009 unbefristet als vollbeschäftigte Lehrkraft in den Schuldienst eingestellt; seit dem 15. August 2009 ist der Kläger mit 24 bzw. 21 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. 5 Bereits mit Schreiben vom 15. Mai 2009 hatte der Kläger unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gerügt, die durch den Arbeitsvertrag vom 22. Januar 2009 zum Ausdruck gebrachte Ablehnung seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei rechtswidrig. Er forderte den Beklagten auf, ihm zur Vermeidung eines Klageverfahrens bis zum 15. Juni 2009 eine Verbeamtung verbindlich zuzusagen. 6 Diesen Antrag lehnte die C2. E. nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten mit Bescheid vom 10. Februar 2010 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe zum Zeitpunkt der Antragstellung die neue Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten. Die Zeit seines Zivildienstes sei nicht ursächlich für die Einstellungsverzögerung gewesen; die Kausalität sei durch die Tätigkeiten des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter an verschiedenen Universitäten unterbrochen worden. 7 Der Kläger hat am 25. Februar 2010 Klage erhoben. Er vertritt im Wesentlichen die Auffassung, er könne sich auf § 6 Abs. 2 LVO NRW berufen, da er vom 01. Oktober 1987 bis zum 31. Mai 1989 Zivildienst geleistet habe. Der Zivildienst sei für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze auch kausal gewesen. Da es im Zusammenhang mit der Ableistung von Zivil- oder Wehrdienst regelmäßig weiterer Umstände bedürfe, damit die Höchstaltersgrenze überschritten werde, könne insoweit nicht gefordert werden, dass dieser Dienst die alleinige und unmittelbare Ursache sei. Da der Landesgesetzgeber diesen bis zur Neufassung des § 6 Abs. 2 LVO NRW nur im Erlasswege geregelten Verzögerungstatbestand nunmehr gesetzlich geregelt habe, könne man den bisher von der Rechtsprechung angelegten restriktiven Maßstab nicht mehr anwenden. Ansonsten hätte der Gesetzgeber einen Verzögerungstatbestand geregelt, der "ins Leere" laufen würde. Darüber hinaus sei bei der Frage, in welchem Umfang er überaltert sei, nicht auf seinen Antrag vom 15. Mai 2009, sondern auf den Zeitpunkt seiner Bewerbung abzustellen. Schließlich sei zweifelhaft, ob die Neuregelung der Höchstaltersgrenze den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts genüge. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der C2. E. vom 10. Februar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise, über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt der Beklagte aus, der Kläger habe die Höchstaltergrenze zum Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung zum 01. Februar 2009 um etwas mehr als ein Jahr überschritten. Der 20-monatige Zivildienst könne nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW berücksichtigt werden, da es sich dabei nicht um die unmittelbare Ursache für die Einstellungsverzögerung handele. Vielmehr seien die Tätigkeiten des Klägers an den Universitäten C. und C1. unmittelbare Ursache für die erst nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze erfolgte Einstellung gewesen. 13 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Personalakte des Klägers verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der vom Kläger erstrebten Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Er hat weder Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis noch darauf, dass über seinen Verbeamtungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. 19 Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist zunächst formell nicht zu beanstanden. Er hat die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt, indem er ihr mit Schreiben vom 01. Dezember 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, vgl. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG -). 20 In materieller Hinsicht scheitert das Begehren des Klägers daran, dass er die Höchstaltersgrenze für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis überschritten hat. 21 Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: LVO NRW n. F.) darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) LVO NRW n. F. nur derjenige in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, der das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kläger steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kurz vor der Vollendung des 43. Lebensjahres. 22 Die Neuregelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, das dazu in seinen Urteilen vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 228/08, 6 A 3302/08 -, juris, ausgeführt hat: 23 "Eine laufbahnrechtliche Höchstaltergrenze für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wird, wie der Senat u.a. bereits im Urteil vom 15. März 2007 - 6 A 4625/04 -, ZBR 2008, 352, ausgeführt hat, weder durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) noch durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) - mit dem die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Senats bestätigt. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143, sowie Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 -, NVwZ 2010, 251. 25 In Anbetracht der Zielsetzung des Verordnungsgebers (vgl. S. 31 seiner Begründung zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften) ist die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n. F. festgelegte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit den Vorgaben des § 10 Satz 1 und 2 AGG vereinbar. 26 Vgl. zur Höchstaltersgrenze von 35 Jahren: OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 6 A 4625/04 -, a.a.O. 27 Die Höchstaltersgrenze erfährt eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene Verzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des jeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVO NRW n. F.). Über die Ausnahmeregelung des § 84 LVO NRW n. F. können weitere Fallgestaltungen Berücksichtigung finden. 28 Der Verordnungsgeber hat mit den Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze den Vorgaben und Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts, 29 vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, a.a.O., 30 hinreichend Rechnung getragen. Er hat die Gemengelage der Fallgestaltungen, die unter § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a. F. gefasst worden sind, aufgelöst. Nunmehr ist die Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG, die das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) als Ausnahmegrund in § 6 Abs. 1 Satz 3 ff. LVO NRW a. F. vermisst hatte, sowie die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr in den Katalog der zwingend zu beachtenden Verzögerungsgründe aufgenommen worden (vgl. § 6 Abs. 2 Buchst. a) und b) LVO NRW n. F.). Alle weiteren möglichen Ausnahmen sind jetzt nicht mehr, wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a. F. beanstandet hatte, voraussetzungslos in das Ermessen der Verwaltung gestellt. § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW n. F. sieht zwei Ausnahmefälle mit benannten Tatbestandsvoraussetzungen vor. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NRW n. F. eröffnet die Zulassung einer Ausnahme für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen und knüpft an ein erhebliches dienstliches Interesse des Dienstherrn an, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Diese Regelung orientiert sich im Kern an den Beweggründen, die etwa dem sogenannten Mangelfacherlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 zu Grunde lagen. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n. F. enthält daneben eine Härteklausel, die an die persönliche Situation im Einzelfall anknüpft. Schließlich ist die in § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW a. F. für den Fall der Verzögerung des Verwaltungsverfahrens enthaltene Ausnahmefiktion durch § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO NRW n. F. ersetzt und damit - unter rechtsdogmatischen Aspekten folgerichtig - den besonders benannten Ausnahmefällen in § 6 LVO NRW n. F. zugeordnet worden. 31 Der Verordnungsgeber hat rechtsfehlerfrei von Übergangsregelungen abgesehen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass dem Zeitpunkt der Antragstellung nur im Rahmen des erwähnten § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO NRW n. F. Bedeutung zukommt." 32 Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 - und 03. Dezember 2010 - 6 A 1696/10 und 6 A 1698/10 -, jeweils in juris, bestätigt. 33 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in seinem Fall sei ausnahmsweise eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 2 LVO NRW n. F. zulässig. 34 Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) LVO NRW n. F. darf die Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG verzögert hat. Maßgeblich für die individuell zulässige Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist nicht die Dauer des geleisteten Zivildienstes, sondern der Umfang der dadurch bedingten Verzögerung der Einstellung. Entscheidend ist also, ob der Bewerber - hätte er keine Verzögerung infolge der Zivildienstleistung hinnehmen müssen - seine Ausbildung vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgeschlossen hätte und vor Erreichen der Höchstaltersgrenze eingestellt worden wäre. Dass der Laufbahnbewerber bei Eintritt des Verzögerungstatbestandes seine Ausbildung - einschließlich des Zweiten Staatsexamens - bereits vollständig abgeschlossen hatte, ist nicht erforderlich. 35 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Mai 2008 - 6 A 4814/04 -, juris; ständige Rechtsprechung. 36 Der Kläger hätte, hätte er vom 01. Oktober 1987 bis zum 31. Mai 1989 keinen Zivildienst geleistet, sein Studium statt zum Wintersemester 1989/1990 bereits zum Wintersemester 1987/1988 aufnehmen und infolgedessen bereits im Mai 1994 die Erste Staatsprüfung ablegen können. Diese Ausbildungsverzögerung von zwei Jahren ist für das spätere Überschreiten der Höchstaltersgrenze jedoch nicht kausal geworden. 37 Sämtliche nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW n. F. vorgesehenen Vergünstigungen setzen voraus, dass sich die Einstellung "wegen" der in der Bestimmung angesprochenen Sachverhalte, also deshalb verzögert hat, weil Zivil- oder Wehrdienst geleistet, Kinder geboren oder betreut oder Angehörige gepflegt wurden. Diese Sachverhalte müssen danach die entscheidende (unmittelbare) Ursache für die verzögerte Einstellung sein. 38 Vgl. zur LVO NRW a. F. OVG NRW, Urteil vom 07. September 1994 - 6 A 3377/93 -, und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 21.99 -; zur LVO NRW n. F. OVG NRW, Beschluss vom 03. Dezember 2010 - 6 A1696/10 -, juris. 39 Der vom Kläger geleistete Zivildienst war danach nicht die entscheidende Ursache für die verzögerte Einstellung. Der Kläger war von September 1996 bis Juni 2006 als wissenschaftlicher Angestellter an den Universitäten C. und C1. tätig. Diese fast zehnjährige Berufstätigkeit hat zur Folge, dass die aufgrund des von ihm abgeleisteten Zivildienstes eingetretene Verzögerung seiner Ausbildung - er hat erst im Anschluss an seine universitäre Tätigkeit im Februar 2007 den Vorbereitungsdienst begonnen - nicht mehr unmittelbar kausal für das Überschreiten der Höchstaltersgrenze ist. 40 Der Auffassung des Klägers, die Regelung in § 6 Abs. 2 LVO NRW n. F. dürfe hinsichtlich des Kausalitätserfordernisses nicht restriktiv gehandhabt werden, weil sie ansonsten praktisch nicht zur Anwendung kommen könne, kann nicht gefolgt werden. 41 Ebenso wie § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW a. F. für die Kinderbetreuung und die früheren Erlassregelungen für den Wehr- und Zivildienst ist auch der von § 6 Abs. 2 LVO NRW n. F. vorausgesetzte unmittelbare Ursachenzusammenhang zwischen den genannten Tätigkeiten und der Überschreitung der Höchstaltersgrenze unterbrochen, wenn nach den Tätigkeiten andere, vom Bewerber zu vertretende Umstände bzw. vermeidbare Verzögerungen, wie etwa eine für die Einstellung nicht erforderliche Ausbildung oder Berufstätigkeit, die Einstellung hinausgeschoben haben. Dieses Kausalitätserfordernis verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Denn: "Bei der Regelung von Ausnahmetatbeständen zur Höchstaltersgrenze steht dem Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu, bei dessen Ausfüllung eine Vielzahl von teils gegenläufigen Interessen zu berücksichtigen ist. Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 LVO NRW n. F. soll einen Nachteilsausgleich für gesellschaftlich erwünschte Tätigkeiten gewähren. Beruht die Einstellungsverzögerung über die Höchstaltersgrenze hinaus aber nicht unmittelbar auf diesen Tätigkeiten, sondern etwa auf erfolglosen Bewerbungen oder einer zunächst anderweitigen beruflichen Orientierung, überschreitet der Verordnungsgeber mit einer fehlenden Kompensation nicht seinen Gestaltungsspielraum und verletzt insbesondere nicht (...) den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein hinreichender Nachteilsausgleich ist vielmehr dadurch gewährleistet, dass die Zeiten abgeleisteter Dienstpflichten oder eines freiwilligen sozialen Jahres, der Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen nur dann zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbare Ursache für eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze sind. Die mit dem Kausalitätserfordernis im Einzelfall verbundene Benachteiligung eines Bewerbers, der solche Tätigkeiten absolviert hat, gegenüber den Bewerbern, die dies nicht getan haben, ist mit Blick auf den Zweck der Höchstaltersgrenze, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten, hinreichend sachlich gerechtfertigt. Dass damit die Ausnahmeregelung, für die sich die Beweislastverteilung aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, nur noch in seltenen Fällen zum Tragen kommen mag, stellt ihre rechtliche Zulässigkeit nicht in Frage." 42 OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, juris, m.w.N. 43 Auch die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 84 Abs. 2 LVO NRW n. F. scheidet aus. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n. F. können Ausnahmen vom Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Verordnung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. 44 Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 228/08, 6 A 3302/08 -, und Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 - und 03. Dezember 2010 - 6 A 1696/10 und 6 A 1698/10 -, jeweils in juris. 45 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der berufliche Werdegang des Klägers hat sich nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen derart verzögert, dass es eine Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheint, sondern aufgrund seiner zehnjährigen anderweitigen beruflichen Orientierung. 46 Durch das Ableisten von Zivildienst bedingte Verzögerungen werden bereits durch § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW n. F. abschließend erfasst, 47 vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 03. Dezember 2010 - 6 A 1696/10 -, juris (Rn. 47). 48 Auch die behördliche Behandlung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n. F. nicht. Dies gilt sowohl hinsichtlich der mit dem Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages vom 22. Januar 2009 einhergehenden - mangels Existenz einer wirksamen Höchstaltersgrenze rechtswidrigen - Ablehnungsentscheidung als auch hinsichtlich des Bescheides der C2. E. vom 10. Februar 2010. 49 Gegen die konkludente Ablehnung seiner Verbeamtung im Januar 2009 hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt, sodass diese bestandskräftig geworden und im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n. F. nicht berücksichtigungsfähig ist. Er hat das beklagte Land mit Schreiben vom 15. Mai 2009 zwar auf die Unwirksamkeit der bisherigen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren hingewiesen. Dieses Schreiben kann jedoch nicht als nur fälschlich an den Beklagten gerichtete - und daher evtl. an das Verwaltungsgericht weiterzuleitende - Klage qualifiziert werden, weil sich der Kläger ausdrücklich gerade "zur Vermeidung eines Klageverfahrens" an den Beklagten gewandt hat. Ein gegen die konkludente Ablehnung seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis durch den ihm unter dem 22. Januar 2009 angebotenen Arbeitsvertrag gerichtetes Klageverfahren hat der Kläger - wenn überhaupt - erst am 25. Februar 2010 und damit nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO anhängig gemacht. Die infolgedessen eingetretene Bestandskraft ist auch nicht durch ein Wiederaufgreifen gemäß § 51 VwVfG NRW oder nach Ermessen des beklagten Landes durchbrochen worden. Der Kläger hat dies weder ausdrücklich beantragt noch kann sein Schreiben vom 15. Mai 2009 in diesem Sinne verstanden werden. Dementsprechend hat der Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2010 auch nicht ein Wiederaufgreifen abgelehnt, sondern den - so verstandenen - neuerlichen Verbeamtungsantrag vom 15. Mai 2009. 50 Soweit der Kläger unter dem 15. Mai 2009, also unter Ausnutzung der Übergangszeit zwischen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 u. a. - und dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze am 18. Juli 2009, einen weiteren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt hat, wurde dieser nicht - mit der Folge einer Verzögerung seines beruflichen Werdegangs - rechtswidrig unter Berufung auf die LVO NRW a. F. abgelehnt. Der Bescheid vom 10. Februar 2010 stützt sich vielmehr auf die Neuregelungen, deren zeitnahes Inkrafttreten das beklagte Land, das am laufbahnrechtlichen Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten wollte, hier auch abwarten durfte. Vor diesem Hintergrund lässt allein der Umstand, dass zur Zeit der Antragstellung keine Höchstaltersgrenze bestand, die Anwendung der neuen Altersgrenze nicht unbillig i.S.v. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n. F. erscheinen. 51 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03. Dezember 2010 - 6 A 1696/10 und 6 A 1698/10 -, juris. 52 Liegen damit schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n. F. nicht vor, musste und durfte das beklagte Land auch keine Ermessensentscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter treffen. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.