Beschluss
15 A 730/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0605.15A730.08.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.006 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.006 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Teilung des früheren, im Eigentum des Klägers und seiner Frau stehenden Flurstücks 529 in das zur Q. - T. -Straße gelegene, 843 m2 große Flurstück 551 und das rückwärtige, 1.996 m2 große Flurstück 552 in Verbindung mit der Begründung unterschiedlichen Eigentums an diesen Flurstücken (nämlich Eigentum des Klägers am Flurstück 552 und Eigentum der Ehefrau des Klägers am Flurstück 551) ohne Sicherung der Erschließung des hinterliegenden Grundstücks über das Anliegerflurstück beitragsrechtlich unbeachtlich sei, weil ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 42 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866) - AO a.F. - vorliege. Diese Rechtsauffassung wird durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert. Nach der genannten Vorschrift kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Abgabengesetz nicht umgangen werden, vielmehr entsteht der Abgabeanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die vom Gesetz vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreicht werden soll. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 (65); vgl. auch zum Begriff des Missbrauchs § 42 Abs. 2 der Abgabenordnung in der heute gültigen Fassung. Ein solcher Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten kann hier nicht etwa deshalb in Abrede gestellt werden, weil auch bei Eigentümeridentität allein das Flurstück 551 und nicht auch das hier in Rede stehende Flurstück 552 der Beitragspflicht unterfiele. Ohne die Eigentumsübertragung an unterschiedliche Eigentümer wäre nämlich die Gesamtfläche, die aus dem Flurstück 551 und der veranlagten Teilfläche aus dem Flurstück 552 gebildet wird, als das beitragsrechtlich relevante Grundstück im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit zu betrachten. Vgl. dazu, dass dann, wenn aufgrund einer Teilung entstandene Flurstücke beitragsrechtlich nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen sind, regelmäßig in der Teilung auch kein abgaberechtlicher Missbrauch vorliegt, OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 (65). Für die Feststellung, was das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück im Sinne des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist, ist vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen. Danach ist Grundstück die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Buchgrundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit vergrößert oder verkleinert werden muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, S. 9 f.; Beschluss vom 11. April 2007 - 15 A 4358/06 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 22. August 2006 - 15 A 1805/06 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks. Sollen - wie hier - Flächen mehrerer Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammen gelegt werden, bedarf es dazu eines Mindestmaßes rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 15 A 4280/04 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 15. März 2005, - 15 A 636/03, NWVBl. 2005, 317 (318). Die rechtliche Zusammengehörigkeit der Flurstücke 551 mit der veranlagten Fläche aus dem Flurstück 552 ergibt sich aus dem Bebauungsplan "P. ", der die genannte Gesamtfläche als wirtschaftliche Einheit vorsieht, so dass bei der Bildung der wirtschaftlichen Einheit davon auszugehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 22. August 2006 - 15 A 1805/06 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. Der Bebauungsplan sieht im hier relevanten Bereich nördlich der Q. -T. -Straße parallel dazu durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Grundstücksflächen vor, die im Abstand von 10 m von der Straße beginnen, zwischen 25 und 32,5 m tief sind und an die sich nördlich eine nicht überbaubare Fläche von 3 m Tiefe anschließt. Nördlich davon außerhalb des festgesetzten Baugebiets ist eine Ausgleichsfläche zur Anpflanzung einer Obstwiese festgesetzt, die nicht in die Beitragsveranlagung einbezogen ist. Daraus ergibt sich, dass der Bebauungsplan die gesamte veranlagte Fläche von der Straße bis zur Ausgleichsfläche als das Baugrundstück ansieht. Die Abtrennung einer Teilfläche in einen vorderen, zur Straße gelegenen Teil mit einer Tiefe von etwa 23 m als wirtschaftliche Einheit würde ein verkehrlich nicht zur Q. -T. -Straße hin erschlossenes Baugrundstück dahinter entstehen lassen. Der Bebauungsplan sieht die Erschließung allein von der Q. -T. -Straße vor, nicht aber eine solche durch die Obstwiese über die Ausgleichsfläche, für die hinsichtlich des dahinter verlaufenden Weges sogar ein "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" festgesetzt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob, was der Kläger problematisiert, die Festsetzung unzulässig ist. Beitragsrechtlich maßgeblich ist allein, ob dem Bebauungsplan entnommen werden kann, was er als wirtschaftliche Einheit vorsieht. Die die Einstufung der genannten Gesamtfläche als wirtschaftliche Einheit hindernde Aufteilung der Fläche auf unterschiedliche Eigentümer und das Absehen von einer Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Flurstücks 552 zur Q. - T. -Straße ist unbeachtlich, da sie einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 42 Abs. 1 AO a.F. darstellt. Die Unangemessenheit der Rechtsgestaltung kann nicht durch die vorgetragenen Erwägungen zur beabsichtigten Bebauung, für die das Flurstück 551 ausreichend oder gar mit Rücksicht auf die Topographie nur sinnvoll sei, begründet werden. Die genannte Teilung und Zuweisung der Flächen an verschiedene Eigentümer wäre möglicherweise ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund, wenn sich eine solche beschränkte Planung durch tatsächliche Bebauung konkretisiert hätte. Zur Zeit jedoch hat die Aufteilung der Gesamtfläche in die zwei Flurstücke und Zuweisung an verschiedene Eigentümer nur die Wirkung, die planungsrechtlich mögliche Bebauung mit Erschließung zur Q. -T. -Straße hin ohne vernünftigen Grund zu beschneiden. Allerdings bleibt es in der Hand der Eheleute, einvernehmlich in der Zukunft doch die planungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, etwa durch Vereinigung in bauordnungsrechtlicher, eigentumsrechtlicher oder auch wieder katastermäßiger Hinsicht. Das ist neben dem Hauptzweck, der Beitragspflicht zu einem Teil zu entgehen, das bei lebensnaher Betrachtung erkennbare Ziel der Rechtsgestaltung. Die gewählte Konstruktion kann auch nicht damit begründet werden, es solle die Realteilung der vorher vorhandenen Bruchteilsgemeinschaft vollzogen werden. Das ist schon deshalb unglaubhaft, weil dann keine Querteilung parallel zur Straße mit der Bildung eines kleineren Baugrundstücks und eines größeren, nicht zur Q. - T. -Straße erschlossenen Hinterliegergrundstücks gewählt, sondern die Teilung senkrecht zur Straße mit der Bildung zweier zur Q. -T. -Straße erschlossener Baugrundstücke vorgenommen worden wäre. Wegen der so festzustellenden Unbeachtlichkeit der Rechtsgestaltung ist auch für die veranlagte Fläche des Flurstücks 552 ein Beitrag entstanden, als wäre es beitragsrechtlich relevant von der Q. -T. -Straße aus erschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.