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Beschluss

15 A 3117/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0326.15A3117.06.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.584,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.584,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage bis auf einen kleineren Teil abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers, mit der er vorträgt: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass grundsätzlich vom Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes auszugehen sei. Das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, warum der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer auch der ihm inzwischen nicht mehr gehörenden Parzelle 147 sein solle, obwohl diese im Eigentum seiner volljährigen Kinder stehe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass trotz katastermäßiger Abtrennung eines Teils aus einem großen Flurstück eine wirtschaftliche Einheit bis zur neuen Nutzung des abgetrennten Teiles fortbestehe. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Auf alte Baugenehmigungen und deren Verwirklichung könne hier nicht abgestellt werden, da durch die Abtrennung des Flurstücks 147 eine neue Erschließungssituation geschaffen worden sei. Das andere aus der Teilung hervorgegangene Flurstück 148 verfüge ausschließlich über eine Anbindung an die M. Straße. Die Sicherung eines Zugangs zur Straße Im P. sei weder sinnvoll noch als Baulast überhaupt eintragungsfähig, da das Flurstück 148 eines solchen Zuganges nicht bedürfe. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der katastermäßigen Aufteilung des vorherigen großen Flurstücks in zwei kleinere mit dem hier in Rede stehenden Ausbau schließe eine wirtschaftliche vernünftige Gestaltung nicht aus. Die vom Recht bereit gestellten Gestaltungsmöglichkeiten seien hier in unbedenklicher Weise ausgenutzt worden, indem im Wege vorweggenommener Erbfolge unter Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge ein Teil des Grundeigentums auf die Kinder übertragen worden sei. Aber selbst dann, wenn die beiden Flurstücke noch im Eigentum des Klägers stünden, könne von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen diesen Flurstücken keine Rede sein: Das ehemalige Gesamtflurstück sei in ein Anlieger- und ein Hinterliegergrundstück aufgeteilt worden, was bei der anderweitigen vollständigen Erschließung des Hinterliegergrundstücks über die M. Straße dessen Heranziehung für den Ausbau der Straße Im P. nicht rechtfertige. Da somit die Teilung zu zwei wirtschaftlichen Einheiten geführt habe, könne nach der Rechtsprechung des Senats auch kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegen. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Der Kläger sei nach wie vor wirtschaftlicher Eigentümer auch des Flurstücks 147, so dass es mit dem Flurstück 148 immer noch eine wirtschaftliche Einheit bilde. Das Flurstück 147 sei nicht nach außen erkennbar aus der wirtschaftlichen Einheit ausgeschieden. Irgendwelche Veränderungen auf dem Flurstück seien nicht vorgenommen worden, insbesondere habe sich die angebliche Verwertungsabsicht der Kinder nicht verwirklicht. Der Kläger sei von der Nutzung dieses Flurstücks nicht ausgeschlossen, da es nicht eigenständig genutzt werde. Auch die Volljährigkeit der Kinder spreche nicht gegen die wirtschaftliche Eigentümerstellung des Klägers und seiner Frau, die nach wie vor "das Heft in der Hand" hätten. Die erteilte Baugenehmigung für das frühere Flurstück 121, das die jetzigen Flurstücke 148 und 147 umfasse, bewirke das Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit für diese beiden Flurstücke. Auch müsse ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bejaht werden, da spätestens mit der Übertragung des Eigentums am Flurstück 147 eine unangemessene Gestaltung vorliege. Zwar möge die Schaffung eines Bauplatzes aus einem größeren Grundstück nicht unangemessen sein, wohl aber sei es die Abtrennung bei fortbestehender wirtschaftlicher Einheit mit dem Restflurstück. Eine wirtschaftliche Verwertung durch eigene Bebauung des Flurstücks 147 seitens der Kinder sei praktisch ausgeschlossen, da jedes der Kinder nur zu 1/2 Eigentümer und wohl kaum eine gemeinsame Wohnung der Kinder geplant sei. Auch könne nicht von vorweggenommener Erbfolge die Rede sein. Dafür sei die Übertragung des Eigentums je zur Hälfte sinnwidrig, vielmehr ergebe sich gerade aus dieser Beschränkung der Weiterverfügungsmöglichkeit, dass der Kläger nach wie vor die Hand auf dem Grundstück halten wolle. Ein eigenständiger Bauplatz sei nie beabsichtigt. Schon die Größe des abgetrennten Flurstücks 147 von 505 m2 gegenüber 6.339 m2 des Flurstücks 148 spreche dagegen, da eine so kleine Fläche nicht die übliche und angemessene Grundstücksgröße im unbeplanten Dorfinnenbereich repräsentiere. Auch wäre bei einer vorweggenommenen Erbfolge das Flurstück 148, das im Eigentum des Klägers und seiner Frau verblieben sei, übertragen worden. Dass es sich bei dem Flurstück 147 nicht um einen eigenständigen Bauplatz handele, ergebe sich auch aus der Wertangabe im Grundstücksübertragungsvertrag, der 4,95 Euro pro Quadratmeter verzeichne, was dem Preis für Gartenland, nicht aber für Bauland entspreche. Am 3. März 2009 hat eine Erörterung vor dem Berichterstatter stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift (Bl. 145 bis 146 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im hier noch streitbefangenen Umfang zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Verwaltungsakt insoweit rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde I. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 10. Dezember 1992 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Gemeinde zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Der Ausbau ist als nachmalige Herstellung beitragspflichtig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nichts dagegen zu erinnern, dass er als Miteigentümer seines Grundstücks Flurstück 148 der Flur 3 der Gemarkung I1. herangezogen wurde. Er ist nämlich mit diesem Grundstück beitragspflichtig. Dem Kläger wird eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße Im P. im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW geboten, denn sein Grundstück ist erschlossen im Sinne des § 1 SBS. Eine Inanspruchnahmemöglichkeit in diesem Sinne wird in erster Linie Eigentümern von Grundstücken geboten, die unmittelbar an der ausgebauten Straße liegen. Diese sind beitragsrechtlich relevant erschlossen, wenn bis zu deren Grenze von der ausgebauten Straße herangefahren werden kann und sie von dort aus - unbeschadet eines eventuell dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, 808. Diese Voraussetzungen liegen hier für das Flurstück 148 zwar nicht vor, da es nicht an die ausgebaute Straße Im P. grenzt, sondern hinter dem Flurstück 147, das an diese Straße grenzt, liegt. Diese Flurstücke bilden jedoch das Beitragsgrundstück als wirtschaftliche Einheit, so dass es unmittelbar an die ausgebaute Straße grenzt und von ihr erschlossen wird. Grundstück im Sinne des Beitragsrechts nach § 8 KAG NRW ist nämlich die wirtschaftliche Einheit, also der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig - regelmäßig baulich oder gewerblich - genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist hier festzustellen, ob die Flurstücke 147 und 148 zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden müssen. Für eine Zusammenlegung von Flächen ist ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 15 B 1609/08 -, GemHlt 2009, 47 (48). Dem steht nur vordergründig entgegen, dass die Eigentümer der Flurstücke 147 und 148 unterschiedliche Personen sind. Nämlich hinsichtlich des Flurstückes 148 der Kläger und seine Ehefrau und hinsichtlich des Flurstücks 147 die beiden Kinder. Allerdings kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht angenommen werden, dass der Kläger noch wirtschaftlicher Eigentümer des Flurstücks 147 im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG NRW ist. Vgl. zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers: OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317 (318 f.). Zwar ist die Möglichkeit eigenständiger wirtschaftlicher Verwertung des Flurstücks 147 durch seine neuen Eigentümer, wie unten zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gezeigt wird, denkbar gering. Jedoch erfordert der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers darüber hinaus dessen Möglichkeit, den formellen Eigentümer von der Einwirkung auf die Sache auszuschließen. Dafür liegen hier keine hinreichenden Umstände, etwa vertragliche Vereinbarungen, vor. Allerdings ist die die wirtschaftliche Einheit grundsätzlich hindernde Eigentümerverschiedenheit hinsichtlich der Flurstücke 147 und 148 hier unbeachtlich, weil ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne des § 42 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866) - AO a. F. - in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG NRW vorliegt. Nach der genannten Vorschrift kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Abgabengesetz nicht umgangen werden, vielmehr entsteht der Abgabeanspruch so wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die vom Gesetz vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreicht werden soll. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2008 - 15 A 730/08 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 (65); vgl. auch zum Begriff des Missbrauchs § 42 Abs. 2 der Abgabenordnung in der heutigen Fassung. Ein solcher Missbrauch liegt hier vor. Die Herbeiführung einer Eigentümerverschiedenheit zwischen den Flurstücken 147 und 148 diente keinem wirtschaftlichen Ziel. Ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund außer dem, das Entstehen der Beitragspflicht für das Flurstück 148 zu hindern, ist nicht zu entdecken. Das Ziel, aus dem ehemaligen größeren Flurstück einen eigenständigen Bauplatz abzutrennen, kann bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen werden: Eigentümer des neuen Flurstücks 147 sind je zur Hälfte die beiden Kinder geworden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 20 und 18 Jahre alt waren. Damit setzt eine Nutzung des Grundstücks als eigengenutztes Baugrundstück voraus, dass die beiden Kinder eine gemeinsame Bauabsicht verfolgen. Das kann aber nicht angenommen werden, da Geschwister, so sie denn überhaupt ein Wohnhaus für sich errichten, dies regelmäßig je selbständig für sich und gegebenenfalls ihre eigene Familie tun. Eine gemeinsame Verwertung des Grundstücks durch Veräußerung scheidet ebenfalls aus: Nach dem Übertragungsvertrag vom 10. September 2004 wird eine Grundschuld in Höhe von 320.000,-- DM zur weiteren Duldung übernommen. Da damit der Grundstückswert des Flurstücks 147 bereits ausgeschöpft sein dürfte, ist das Grundstück praktisch nicht veräußerbar. Der Einwand des Klägers, er könne jederzeit vom Grundschuldgläubiger die Freigabe für das Grundstück erreichen, da die Grundschuld auch auf dem weit wertvolleren, ihm und seiner Frau gehörende Flurstück 148 laste, führt nicht weiter: Er belegt damit lediglich, dass es in der Hand des Klägers und nicht der Eigentümer liegt, ob das Flurstück 147 verkehrsfähig wird. Die Kinder als Eigentümer des Flurstücks 147 haben wirtschaftlich praktisch nichts in der Hand, so dass mit dieser Konstruktion das eigentliche Ziel erreicht wird, dass nämlich diese Fläche auch weiter als Teil des Wohngrundstücks des Klägers genutzt wird. Aus diesen Gründen scheidet auch die Annahme aus, die Transaktion diene einer vorweggenommenen Erbfolge. Somit stellt die Eigentümerverschiedenheit zwischen den Flurstücken 147 und 148 keinen Hinderungsgrund für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit dar. Das weitere Erfordernis für eine wirtschaftliche Einheit, dass nämlich zwischen den Flurstücken 147 und 148 ein Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit besteht, ist erfüllt. Wie sich aus dem zur Baugenehmigung vom 2. Mai 1986 gehörenden Lageplan ergibt, ist aus dem damaligen größeren Flurstück 88/22 die heutige aus den Flurstücken 147 und 148 bestehende Fläche als das Baugrundstück bezeichnet worden. Bei bebauten Grundstücken richtet sich die wirtschaftliche Einheit nach der bauaufsichtlich genehmigten und verwirklichten Nutzung, wobei insbesondere darauf abzustellen ist, was als Baugrundstück in den Bauunterlagen bezeichnet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 15 B 2780/04 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25. Damit liegt das notwendige Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit zwischen den Flurstücken 147 und 148 zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit vor. Gegen die Höhe des Beitrags werden Einwände nicht geltend gemacht, Fehler sind auch nicht ersichtlich. Für die festgesetzte Vorausleistung gilt das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Flurstücken ohnehin. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Vorausleistungspflicht mit Erlass des Vorausleistungsbescheides am 7. Juli 2004 (Zugang am 9. Juli) und damit vor Entstehen der Beitragspflicht mit dem Abschluss des Grunderwerbs für den Ausbau am 26. Oktober 2004 (vgl. § 7 SBS zum Grunderwerb als Herstellungsmerkmal) war der Kläger noch Miteigentümer des Flurstücks 147, so dass es alleine auf das auch damals vorhandene Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flurstücke ankam. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Anordnung hinsichtlich ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.