Urteil
19 A 467/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0610.19A467.07.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist eine gemeinnützige kirchliche Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in C. , die in sechs Bundesländern Einrichtungen für kranke, behinderte oder sozial benachteiligte Menschen betreibt. Im Februar 2005 waren in C. auf sie 68 Fahrzeuge zugelassen, die ausschließlich der Beförderung von Behinderten dienten. Auf ihren Antrag gewährte ihr der Beklagte mit Gebührenbefreiungsbescheid vom 24. Februar 2005 Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios in zunächst 44 Fahrzeugen, auf ihren Widerspruch mit Gebührenbefreiungsbescheid vom 3. Mai 2005 auch für die weiteren 24 Fahrzeuge (in der Liste vom 15. Februar 2005 als Fahrzeuge für Fahrdienst" bezeichnet). Diese Befreiung befristete er bis zum 31. März 2005 mit der Begründung, dass die seit dem 1. April 2005 geltende Fassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) eine Befreiung für Autoradios in Fahrzeugen sozialer Einrichtungen nicht mehr vorsehe. Gegen die Befristung erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, die Befreiung für solche Autoradios gelte auch nach § 5 Abs. 7 RGebStV fort. Dieser Befreiungstatbestand sei nahezu wortidentisch mit demjenigen des bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 3 Abs. 1 der Befreiungsverordnung (BefrVO NRW 1993), der ebenso wie jener keinen Sondertatbestand für Autoradios enthalte. Deshalb sei die zu § 3 Abs. 1 BefrVO NRW 1993 ergangene Rechtsprechung auch auf die Zeit ab 1. April 2005 anzuwenden. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der RGebStV habe den speziell Autoradios von Behinderteneinrichtungen betreffenden Zusatz nicht übernommen, der 2003 in die BefrVO NRW 1993 eingefügt worden sei. Das Land NRW habe eine derartige Regelung im Hinblick auf den Widerstand der übrigen Bundesländer nicht aufrechterhalten wollen. Es habe damit eindeutig dokumentiert, dass es eine Befreiung für solche Autoradios generell nicht mehr gebe. Die Klägerin hat am 19. Juli 2005 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Änderung der Befristung in seinem Gebührenbefreiungsbescheid vom 3. Mai 2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2005 zu verpflichten, ihr Rundfunkgebührenbefreiung für die 24 Autoradios in den Fahrdienst"- Fahrzeugen auch für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2008 zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Autoradios seien Rundfunkempfangsgeräte, die im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV in der Einrichtung" bereitgehalten würden. An den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2349/02 - zu § 3 Abs. 1 BefrVO NRW 1993 sei festzuhalten. Der Wortlaut beider Vorschriften stimme im Wesentlichen überein. Aus den Materialien ergebe sich nicht, dass dem Landesgesetzgeber die Problematik der Gebührenbefreiung für Transportfahrzeuge von Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV bewusst gewesen sei. Er habe vielmehr einem Vertragswerk zugestimmt, in dessen Begründung es ausdrücklich heiße, dass mit der Neuregelung eine materielle Änderung nicht verbunden sei. Die weiteren in der Begründung enthaltenen Ausführungen zur Befreiung von Rundfunkempfangsgeräten, die in den Einrichtungen "stationär" bereit gehalten würden, beträfen lediglich den Normalfall der Gebührenbefreiung. Der Beklagte begründet seine vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ergänzend im Wesentlichen damit, das Land NRW habe sich bei den Verhandlungen über die Neufassung des § 5 Abs. 7 RGebStV nicht mit dem Anliegen durchsetzen können, eine Gebührenbefreiung auch für Autoradios in Fahrzeugen von befreiungswürdigen Einrichtungen zu regeln. Der Landtag habe seine Zustimmung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf der Grundlage der staatsvertraglichen Begründung erteilt. Aus dieser Begründung ergebe sich, dass die Geräte von der Gebührenbefreiung erfasst seien, die stationär bereitgehalten würden. Dass nach der Begründung mit der Neuregelung keine materielle Änderung habe verbunden gewesen sein sollen, stehe dem nicht entgegen. Das Fehlen einer Gebührenbefreiung für Autoradios entspreche nämlich der vorangegangenen Rechtslage in anderen Bundesländern. Auch Art. 3 Abs. 2 Satz 3 GG stehe dem nicht entgegen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV zutreffend ausgelegt. Dieses Normverständnis überschreite nicht die Wortsinngrenze und sei weder in systematischer noch in teleologischer Hinsicht zu beanstanden. Zweck der Rundfunkgebührenbefreiung sei insoweit, im Rahmen der Bemühungen der Einrichtung, den Behinderten eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben zu ermöglichen, insbesondere ihnen den Zugang zum allgemeinen empfangbaren Rundfunkangebot zu gewähren. Die Auslegung finde insofern in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ihre verfassungsrechtliche Fundierung. Bei der Umsetzung des sich daraus ergebenden Förderauftrags komme dem Staat ein erheblicher Spielraum zu. Ein abweichendes Auslegungsergebnis folge nicht aus der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV. Die historisch-genetische Auslegung habe nur eine Hilfsfunktion und könne die Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Teleologie nicht zu Fall bringen. Diese Vorschrift stimme mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW 1993 im Wesentlichen überein. Dass der Landesgesetzgeber im Jahre 2004 eine Gebührenbefreiung von Autoradios eingefügt habe, die in § 5 Abs. 7 RGebStV nicht enthalten sei, ändere nichts an dem Auslegungsergebnis. Dies gelte auch für den Umstand, dass das Land NRW bei der Beratung über die Neufassung das Ziel nicht habe verwirklichen können, eine derartige Regelung in § 5 Abs. 7 RGebStV zu übernehmen. Denn die Gesetzesbegründung weise darauf hin, dass eine Änderung der materiellen Rechtslage insoweit nicht beabsichtigt sei. Da der Gesetzgeber Kenntnis von der materiellen Rechtslage in NRW gehabt habe, sei der Hinweis so zu verstehen, dass die hiesige Rechtslage nicht geändert werden sollte. Es sei Übrigen durch nichts belegt, dass der Landesgesetzgeber die nordrhein-westfälische Sonderlösung nicht in den neuen Staatsvertrag habe übernehmen wollen. Der Wille des Landesgesetzgebers sei maßgeblich. Schließlich sei der Verwaltungsvollzug nicht einheitlich. Der Norddeutsche Rundfunk gewähre Gebührenbefreiung für Radios in Kraftfahrzeugen von Behinderteneinrichtungen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die durch das Verwaltungsgericht nach den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht unter Änderung der Befristung in seinem Gebührenbefreiungsbescheid vom 3. Mai 2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2005 verpflichtet, der Klägerin Rundfunkgebührenbefreiung für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. März 2008 für die 24 Hörfunkgeräte in den Kraftfahrzeugen zu gewähren, die in der Liste vom 15. Februar 2005 als Fahrzeuge für Fahrdienst" bezeichnet sind. Die Befristung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf die beantragte Rundfunkgebührenbefreiung über den 31. März 2005 hinaus hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Befreiungsanspruch ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der seit dem 1. April 2005 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 5 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 8. März 2005, GV. NRW. S. 192. Nach dieser Vorschrift wird eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbil-dungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen, für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Die Autoradios in den 24 Fahrzeugen der Klägerin gehören nicht zu den Rundfunkempfangsgeräten, die dieser Befreiungstatbestand erfasst. Denn die Klägerin hält sie nicht, wie er voraussetzt, in der Einrichtung" bereit. Dieses Tatbestandsmerkmal erfasst nicht Radios in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich der Beförderung der behinderten Bewohner einer bestimmten Einrichtung für Behinderte im Rahmen der Betreuungszwecke dieser Einrichtung dienen. Ebenso VG Köln, Urteil vom 21. September 2006 - 6 K 6770/05 -, juris, Rdnrn. 20 ff.; Göhmann/ Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RGebStV § 5 Rdnr. 65, m.w.N.; in der Tendenz auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Juni 2005 - 2 S 395/04 -, juris, Rdnr. 31. Das ergibt sich vor allem aus einer historischen und genetischen Auslegung des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Überzeugung, dass sich der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag bewusst gegen die Fortführung der Befreiung von Autoradios in Fahrzeugen von Behinderteneinrichtungen entschieden hat. Die Befreiung solcher Autoradios war zuvor in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich geregelt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BefrVO NRW in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Art. 8 Nr. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung vom 16. Dezember 2003, BefrVO NRW 2003, GV. NRW. S. 766). Wenn der Landesgesetzgeber in dieser Situation für die Zeit ab 1. April 2005 einer staatsvertraglichen Regelung zugestimmt hat, die im Gegensatz zur damaligen Rechtslage in NRW eine ausdrückliche Befreiung solcher Autoradios nicht enthält, so legt das den Schluss nahe, dass er im Interesse einer bundeseinheitlichen Regelung von einer Fortführung dieser Gebührenbefreiung Abstand genommen hat. Auch die Landesregierung NRW hat bestätigt, dass sie sich mit ihrer ursprünglichen Absicht bei den übrigen Bundesländern nicht durchsetzen konnte, diese Gebührenbefreiung auch in die Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages aufzunehmen und damit auch auf alle anderen Bundesländer auszudehnen (Stellungnahme der Staatskanzlei des Landes Nordrhein- Westfalen vom 19. September 2006, wiedergegeben im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. September 2006 - 6 K 6770/05 -, NWVBl. 2007, 162, 163; juris, RdNr. 27). Zudem stützt die Begründung zu Art. 5 Nr. 5 des 8. Rundfunkänderungsstaats-vertrags das Auslegungsergebnis. Auch dieser staatsvertraglichen Begründung, die dem Landtag bei seiner Zustimmung zu dem Staatsvertrag (Art. 66 Satz 2 Verf NRW) vorgelegen hat, kommt für die Auslegung des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV maßgebliche Bedeutung zu. Denn die gemeinsame amtliche, wortgleich in den Landtagsdrucksachen niedergelegte Begründung ist angesichts der vielschichtigen Motivationen der Beteiligten der einzig verlässliche Anhaltspunkt für den Willen der Ländergesamtheit. Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. -, juris, Rdnr. 168. In der Begründung zu § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV heißt es ausdrücklich, von dieser Befreiungsmöglichkeit würden die Rundfunkempfangsgeräte erfasst, die in derartigen Betrieben bzw. Einrichtungen stationär bereit gehalten werden." Landtags-Drucksache 13/6202, S. 41. In dieser Begründung kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sich die Gebührenbefreiung nur auf solche Rundfunkempfangsgeräte beziehen soll, die in einem zu der jeweiligen Einrichtung gehörenden Gebäude an einen festen Standort gebunden bereitgehalten werden. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Juni 2005 - 2 S 395/04 -, juris, Rdnr. 31. Ein anderes Verständnis der staatsvertraglichen Begründung ergibt sich nicht aus der vorangehenden Bemerkung der Begründung, § 5 Abs. 7 bis 9 RGebStV betreffe die bisher in § 3 Abs. 1 der Befreiungsverordnungen vorgesehenen Befreiungstatbestände, und eine materielle Änderung sei damit nicht verbunden. Diese Aussage bezieht sich auf alle materiell- rechtlichen Regelungen des § 5 Abs. 7 bis 9 RGebStV. Vergleicht man die in § 5 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 RGebStV geregelten materiellen Befreiungsvoraussetzungen in ihrer Gesamtheit mit dem in den Bundesländern bis zum 31. März 2005 geltenden Recht, ist festzustellen, dass mit der Neuregelung insoweit jedenfalls im Wesentlichen, das heißt bezogen auf die große Mehrzahl der Befreiungstatbestände und die große Mehrzahl der Bundesländer keine Änderung verbunden war. Dies gilt auch im Hinblick auf eine Befreiung für Rundfunkgeräte in Kraftfahrzeugen befreiungswürdiger Einrichtungen. Soweit ersichtlich, war Nordrhein-Westfalen nämlich das einzige Bundesland, in dem es bis zum Inkrafttreten des 8. Rundfunkänderungs-staatsvertrags am 1. April 2005 einen dahin gehenden Befreiungstatbestand gab. Zudem liegt obergerichtliche Rechtsprechung, aufgrund derer Rundfunkgebührenbefreiung für Radios in Fahrzeugen von befreiungswürdigen Einrichtungen trotz Fehlens eines dem entsprechenden ausdrücklichen Gebührenbefreiungstatbestandes zu gewähren war, lediglich aus zwei Bundesländern vor. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28. März 2002 - 12 A 11623/01 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 -, juris; gegen eine derartige Gebührenbefreiung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Juni 2005 - 2 S 395/04 -, juris; BayVGH, Urteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 -, juris. Vor diesem Hintergrund kann auch dem nordrhein-westfälischen Landtag bei seiner Zustimmung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unterstellt werden, er sei sich der Rechtsänderung betreffend die Gebührenbefreiung für Rundfunkgeräte in Fahrzeugen von befreiungswürdigen Einrichtungen nicht bewusst gewesen. Im Gegenteil liegen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur historischen und genetischen Auslegung ergibt, hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Landtag dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kenntnis dieser Problematik zugestimmt hat. Unbeachtlich ist deshalb, dass diese in den Materialien betreffend das Zustimmungsverfahren im Sinne des Art. 66 Satz 2 Verf NRW keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hat. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Klägerin auf die ihrem Klageantrag entsprechende Befreiungspraxis des Norddeutschen Rundfunks. Denn eine solche Verwaltungspraxis einer Landesbehörde lässt prinzipiell keine Rückschlüsse darauf zu, welche Vorstellungen die Länder bei den Verhandlungen über den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und die Landtage bei ihren Zustimmungsbeschlüssen zu diesem Staatsvertrag hatten. Das Auslegungsergebnis steht auch mit dem Zweck des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV im Einklang. Dieser Zweck besteht ebenso wie bei § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW 1993 darin, dem anstalts- oder heimmäßig untergebrachten Personenkreis, der sich dort regelmäßig über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält, durch die damit eröffnete Gelegenheit zur kostenlosen Teilnahme am Rundfunk Ersatz für die nicht mögliche Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben zu verschaffen. Landtags-Drucksache 13/6202, S. 41; zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW 1993 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2349/02 -, juris, Rdnrn. 33 ff. Diese Ersatzfunktion der Gebührenbefreiung wird durch die Nichteinbeziehung auch der Autoradios in Fahrzeugen von Behinderteneinrichtungen nicht durchgreifend beeinträchtigt. In erster Linie wird sie durch die Gebührenbefreiung für diejenigen Rundfunkempfangsgeräte gewährleistet, die der Träger in den Räumlichkeiten seiner Einrichtung stationär" verwendet. Diese Hauptfunktion der Gebührenbefreiung bleibt durch die Nichteinbeziehung auch der Autoradios in seinen Fahrzeugen unangetastet. Auch der Wortlaut des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Insbesondere ergibt sich nichts Anderes daraus, dass der Senat zu der wortlautidentischen Vorschrift in § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW 1993 entschieden hat, auch Autoradios in Fahrzeugen von Behinderteneinrichtungen seien Rundfunkempfangsgeräte, die in der Einrichtung" bereitgehalten werden. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2349/02 -, juris, Rdnrn. 16 ff. Denn der staatsvertragsrechtliche und damit bundeseinheitliche, aber gleichwohl landesrechtliche Begriff des Bereithaltens in der Einrichtung" in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV ist, soweit es um Autoradios in Fahrzeugen von Behinderteneinrichtungen geht, nicht identisch mit dem gleichlautenden früheren landesrechtlich individuellen Begriff in § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW 1993. Für die Auslegung jenes Begriffes kommt es nämlich nicht allein auf die Übereinstimmung im Wortlaut an, sondern auch auf die historische und genetische Auslegung, die hier zu dem dargelegten Ergebnis führt. Im Gegensatz zu § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV hatte der Landesgesetzgeber unter Geltung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW 1993 keine konkret auf Autoradios in Fahrzeugen von Behinderteneinrichtungen bezogene bewusste Entscheidung getroffen. Die Nichteinbeziehung auch der Autoradios in Fahrzeugen von Behinderteneinrichtungen in die Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV ist schließlich auch mit dem Benachteiligungsverbot für Behinderte in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG heraus verpflichtet, für die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV genannten Behinderteneinrichtungen eine Sonderregelung zu treffen, um speziell die für diesen Personenkreis verwendeten Rundfunkempfangsgeräte weitergehend von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien als die für Nichtbehinderte verwendeten Geräte. Einer solchen Bevorzugung, etwa mit dem Ziel einer Angleichung der Verhältnisse von Nichtbehinderten und Behinderten, steht Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht entgegen, gebietet sie jedoch auch nicht ohne Weiteres. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, juris, Rdn. 68. Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung darüber, inwieweit und mit welchen rechtlichen Mitteln er eine solche Kompensation gewähren will, vielmehr einen Gestaltungsspielraum, bei dem er auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten muss, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, juris, Rdn. 74, 75. Mit der Erwägung, nur die stationären" Rundfunkempfangsgeräte, nicht aber auch die Autoradios in Fahrzeugen von Trägern von Einrichtungen mit heimmäßiger Unterbringung zu befreien, hat der nordrhein-westfälische Gebührengesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum willkürfrei ausgefüllt. Willkür ist schon deshalb nicht erkennbar, weil die Nichteinbeziehung der Autoradios in die Gebührenbefreiung Behinderte und Nichtbehinderte in Einrichtungen mit heimmäßiger Unterbringung in gleicher Weise betrifft. Denn die Nichteinbeziehung der Autoradios erfasst nicht nur die in Nr. 2 des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV genannten Behinderteneinrichtungen, sondern ebenso auch alle anderen Einrichtungen, die in dieser Vorschrift aufgezählt sind (z. B. Krankenhäuser und Jugendhilfeeinrichtungen) und in denen auch Nichtbehinderte untergebracht sind. Insofern sind Behinderte von der Nichteinbeziehung solcher Autoradios in die Gebührenbefreiung nicht anders betroffen als Nichtbehinderte in Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV. Eine vollständige Gleichstellung von Nichtbehinderten außerhalb von Einrichtungen sowie von Behinderten und Nichtbehinderten in Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV ist weder nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG noch nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.