Beschluss
6 A 396/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0611.6A396.06.00
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das beklagte Land den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ermessensfehlerfrei abgelehnt habe. Sie sei in keinem landeseinheitlich geregelten, am Prinzip der Bestenauslese orientierten Verfahren ausgewählt, sondern aufgrund der arbeitsgerichtlichen "Entfristung" ihres Arbeitsvertrags in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis eingestellt worden. Im Listenverfahren zum Schuljahr 2001/2002 habe sie keinen Erfolg gehabt. Eine Verwaltungspraxis, Lehrer mit "entfristeten" Arbeitsverträgen in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, sei seit Längerem aufgegeben. Aus dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW vom 9. Januar 2002, wonach Lehrkräfte an Grundschulen in einem Beschäftigungsverhältnis mit Einstellungsteilzeit bei Vorliegen der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auf Antrag mit Wirkung vom 1. September 2002 in eine Vollzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis zu übernehmen gewesen seien, könne die Klägerin nichts für sich herleiten, weil sie sich nicht in Einstellungsteilzeit befunden habe. Dabei habe es sich nur um im landesweiten Listenverfahren erfolgreiche Bewerber gehandelt. Schließlich könne sie sich nicht darauf berufen, dass teils weniger qualifizierte Lehrkräfte aus dem Vertretungspool verbeamtet worden seien, da sie insoweit nie ein Einstellungsangebot erhalten habe. Die von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Klägerin meint, es sei willkürlich und trage dem Prinzip der Bestenauslese nicht hinreichend Rechnung, wenn nur auf das Abschneiden im Einstellungsverfahren (unmittelbar) vor der Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis abgestellt werde. Es sei vielmehr sachgerecht, unter anderem auch die Einstellungschancen im Zeitpunkt des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zu berücksichtigen. Allein mit dem Hinweis auf weitere denkbare zeitliche Anknüpfungspunkte ist die Sachwidrigkeit des vom Beklagten gewählten Zeitpunktes nicht dargelegt. Auch lässt sich darin für sich gesehen kein Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese erkennen. Soweit sich die Qualifikationsanforderungen für die Auswahl in den verschiedenen früheren oder späteren Einstellungsverfahren unterscheiden, ist dies systemimmanent (Anzahl und Anforderungsprofil der freien Stellen; Zahl, Qualifikation und Ortswünsche der Bewerber etc.) und durch organisatorische und personalwirtschaftliche Aspekte gerechtfertigt, die neben dem Leistungsprinzip zum Tragen kommen können. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 77/04 -. Vor diesem Hintergrund bedeutet auch allein der Umstand, dass - wie die Klägerin vorträgt - zum 1. September 2000 im Vergleich zu ihr zum Teil leistungsschwächere Lehrkräfte in den Vertretungspool eingestellt worden seien, noch keinen Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese. Diese Bewerber wurden in einem früheren Einstellungsverfahren über ein Jahr vor der Zweiten Staatsprüfung der Klägerin ausgewählt. Angesichts dessen konnte der Senat im vorliegenden Verfahren auch von der Beiziehung der Akte des vor dem Verwaltungsgericht Minden - 4 K 2821/02 - geführten Verfahrens absehen. Mit der nicht näher substantiierten Behauptung, die Lehrkräfte des Vertretungspools hätten ihren Beamtenstatus ohne leistungsorientiertes Einstellungsverfahren erlangt, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Zutreffend ist zwar, dass die zuvor im Vertretungspool tätigen Lehrkräfte unmittelbar vor ihrer Verbeamtung kein (weiteres) Auswahlverfahren durchlaufen haben. Die Auswahl der Lehrkräfte für den Vertretungspool war jedoch am Leistungsprinzip orientiert, da jeweils die auf den Einstellungslisten bestplatzierten Bewerber, die nach dem landesweiten Lehrereinstellungsverfahren noch zur Verfügung standen, ein Einstellungsangebot erhalten haben. Dafür, dass von dieser Verwaltungspraxis abweichend Verbeamtungen erfolgt sind, auf die sich die Klägerin berufen könnte, hat sie nichts dargelegt. Die bevorzugte Ernennung von Lehrkräften des Vertretungspools war zudem von sachgerechten personalwirtschaftlichen Aspekten getragen, weil auf diese Weise die Attraktivität der vergleichsweise unbequemen Tätigkeit im Vertretungspool erhöht werden konnte und so dringend benötigte, flexibel einsetzbare Lehrkräfte gewonnen werden konnten ("Belohnungscharakter"). Vgl. dazu eingehend OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 77/04 -. Aus diesen Gründen ist es auch sachgerecht, bei der Verbeamtung zwischen Lehrkräften des Vertretungspools und anderen befristet tätigen Lehrkräften - wie der Klägerin bis zur arbeitsgerichtlichen Entscheidung - zu differenzieren. Soweit die Klägerin rügt, dass es mit Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 LBG NRW unvereinbar sei, leistungsstärkere Bewerber nur deswegen unberücksichtigt zu lassen, weil sie aufgrund arbeitsgerichtlicher Entfristungsklagen in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis eingestellt worden seien, geht sie von teilweise unzutreffenden Voraussetzungen aus. Denn diese Bewerber haben sich regelmäßig in den landesweiten Auswahlverfahren nicht durchgesetzt, so dass deren - verkürzt mit der entgegenstehenden Entfristung begründete - Ablehnung der Sache nach auf leistungsorientierten Gesichtspunkten beruht. Das Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Zur Darlegung der Divergenz ist es erforderlich, dass ein die Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts im Widerspruch steht. Unterstellt, die Klägerin hat mit dem Vortrag, dass "das beklagte Land von seinem Ermessen nicht sachgerecht Gebrauch macht, wenn es andere Ermessensgründe zur Begründung der ablehnenden Entscheidung vorträgt als die, die letztlich maßgeblich waren", dem Senatsurteil vom 21. April 2005 - 6 A 138/04 - einen den beschriebenen Anforderungen genügenden Rechtssatz entnommen, fehlt es jedenfalls an der nicht verzichtbaren Gegenüberstellung mit einem davon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts. Mit der insoweit allein geäußerten Vermutung, dass "ein gänzlicher Ausfall einer Begründung im Sinne eines Leistungsvergleichs der Klägerin und in das Beamtenverhältnis übernommener Bewerber einer falschen Begründung gleichstehen dürfte", wird kein abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet. Die darin allenfalls enthaltene Behauptung fehlerhafter Rechtsanwendung ist zur Begründung der Divergenz nicht ausreichend. Schließlich liegt kein Verfahrensfehler vor (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Mit dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob zwischenzeitlich und vor ihrer (der Klägerin) Antragstellung leistungsschwächere Lehrer eingestellt worden seien, ist kein Verfahrensmangel dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 -, DVBl. 1993, 955, m.w.N. Einen förmlichen Beweisantrag hat die Klägerin jedoch ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2005 nicht gestellt. Aber auch sonst ist ein Aufklärungsmangel nicht anzunehmen. Die Klägerin legt nicht hinreichend konkret dar, welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen und inwiefern das Ergebnis zu einer der Rechtsmittelführerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Allein der Hinweis, dass in einem Zeitraum von mehreren Jahren auch leistungsschwächere Lehrkräfte als die Klägerin eingestellt worden seien, reicht nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die bevorzugte Ernennung auch von sachgerechten personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Aspekten getragen sein kann, nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).