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Beschluss

8 A 2895/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0630.8A2895.07.00
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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Wiederaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfsleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), - FSHG NRW - i.V.m. § 1 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (GV. NRW. S. 53), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2007 (GV. NRW. S. 311), - LVO-FF NRW -. Gemäß § 12 Abs. 1 Halbs. 1 FSHG NRW und § 1 Abs. 1 LVO-FF NRW werden die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen. § 1 Abs. 2 LVO-FF NRW bestimmt, dass in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) nur aufgenommen werden darf, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (a), wer den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und gesundheitlich entspricht (b) und wer nicht vorbestraft im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. a bis c LVO-FF NRW ist (c). Die Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr kann nach § 1 Abs. 4 LVO-FF NRW wegen mangelnder Eignung gemäß den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift oder wegen mangelnden Personalbedarfs oder aus anderen wichtigen Gründen abgelehnt werden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Wiederaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr der Stadt L. hat. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 LVO-FF NRW vorliegen sowie Ablehnungsgründe nach § 1 Abs. 4 LVO- FF NRW nicht gegeben sind (1.) und § 1 LVO-FF NRW dem Beklagten kein Ermessen einräumt (2.). 1. Der Beklagte zieht mit seinem Zulassungsvorbringen weder in Zweifel, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 LVO-FF NRW in der Person des Klägers vorliegen, noch wendet er sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum mangelnden Personalbedarf. Die von ihm erhobenen Einwendungen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es lägen keine anderen wichtigen Gründe vor, die die Nichtaufnahme des Klägers in die Freiwillige Feuerwehr rechtfertigen könnten, greifen nicht durch. Zu Unrecht meint der Beklagte, dem Leiter der Feuerwehr stehe hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs der "anderen wichtigen Gründe" in § 1 Abs. 4 LVO-FF NRW ein Beurteilungsspielraum zu. Mit der Formulierung, "andere wichtige Gründe" knüpft die Regelung des § 1 Abs. 4 LVO-FF NRW an einen unbestimmten Rechtsbegriff an. Auch solche Begriffe, deren Inhalt nicht durch einen fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern bei der Rechtsanwendung auf einen gegebenen Tatbestand im Einzelfall der Präzisierung bedarf, unterliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Soweit Schlussfolgerungen aus einem unbestimmten Rechtsbegriff zu ziehen sind, erstreckt sich diese uneingeschränkte Kontrolle sowohl auf die Bestimmung des Sinngehalts der Norm als auch auf die Feststellung der Tatsachengrundlagen und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die im Einzelfall festgestellten Tatsachen. Das folgt aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die dem Bürger, der sich durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt glaubt, nicht nur den Zugang zu den Gerichten, sondern darüber hinaus auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Daraus ergibt sich grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließt auch eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen im Grundsatz aus. Nur ausnahmsweise und bei Vorliegen ganz besonderer Voraussetzungen ist es daher zu rechtfertigen, der Verwaltungsbehörde bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs einen eigenen, gerichtlicher Kontrolle nicht mehr zugänglichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Ein solcher Ausnahmefall setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der jeweiligen Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, der Verwaltung das abschließende Urteil über das Vorliegen der durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen zu übertragen. Im Rahmen der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes ist es Aufgabe des Gesetzgebers, unter Beachtung der Grundrechte die Rechtspositionen zuzuweisen und auszugestalten, die Art. 19 Abs. 4 GG voraussetzt und deren gerichtlichen Schutz er gewährleistet. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 3 C 38.91 -, BVerwGE 94, 307 (308 ff.); vor dem Hintergrund des in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Rechts auf effektiven Rechtsschutz kritisch zur Anerkennung von Beurteilungsspielräumen: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, 1368. Die hier maßgebenden Rechtsvorschriften lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber der Verwaltung die verbindliche Letztentscheidung über das Vorhandensein "anderer wichtiger Gründe" einräumen wollte. Das Vorhandensein "anderer wichtiger Gründe" kann - wie auch die in § 1 Abs. 4 LVO-FF NRW namentlich benannten Ablehnungsgründe ("mangelnde Eignung" und "mangelnder Personalbedarf") - im Einzelfall festgestellt werden. Das Tatbestandsmerkmal "andere wichtige Gründe" enthält kein planerisches oder wertendes prognostisches Element, was auf einen Beurteilungsspielraum hindeuten könnte. Auch handelt es sich bei der Feststellung des Vorliegens "anderer wichtiger Gründe" weder um eine sachverständige oder pluralistischen Gremien anvertraute Wertung noch ist sie maßgeblich von persönlichen oder situationsbezogenen Erfahrungen und Eindrücken abhängig. Vgl. zu möglichen Fallkonstellationen, in denen ein Beurteilungsspielraum in Betracht kommt: BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 3 C 38.91 -, BVerwGE 94, 307 (310 f.); Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 114 Rn. 316 ff.; Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114 Rn. 25; die Frage des Beurteilungsspielraums letztlich offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2000 - 21 B 1540/00 -, S. 9. Dass die Entscheidung über die Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr ausdrücklich dem Leiter der Feuerwehr übertragen wurde, rechtfertigt nicht die Annahme eines Beurteilungsspielraums. Insofern handelt es sich allein um eine Zuständigkeitsregelung. Sonstige Gesichtspunkte, die auf einen Beurteilungsspielraum schließen ließen, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind "andere wichtige Gründe" im Sinne des § 1 Abs. 4 LVO-FF NRW nicht gegeben. Ein derartiger "wichtiger Grund" läge vor, wenn durch die Aufnahme eines Bewerbers die Aufgabenerfüllung der Feuerwehr gefährdet würde. Die Wiederaufnahme des Klägers stellt jedoch - entgegen der Ansicht des Beklagten - die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr Korschenbroich nicht nachhaltig in Frage. Voraussetzung hierfür wäre, dass es am Vertrauen zwischen den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr im aktiven Dienst und dem Kläger fehlt und dass dafür berechtigte Gründe bestehen. Jedenfalls die letzte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 17. Juni 2000 - namentlich seine Äußerungen zum Unfallgeschehen (a) und sein Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr (b) - bietet den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt L. keinen berechtigten Anlass, dem Kläger das kameradschaftliche Vertrauen vorzuenthalten und in letzter Konsequenz für den Fall der Wiederaufnahme des Klägers mit dem eigenen Austritt zu drohen. a) Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, der Kläger sei in seinen Aussagen der ihm obliegenden Wahrheitspflicht nachgekommen und habe Verdachtsmomente geäußert, ohne sich von falsch verstandener Kameradschaft davon abhalten zu lassen. Insbesondere ist ihm nicht zum Vorwurf zu machen, dass er an dem Verdacht, der Fahrertausch sei abgesprochen worden, auch bei seiner Vernehmung am 25. Juni 2001 und darüber hinaus festgehalten hat, obwohl dem Tatbestand des gegen die seinerzeit angeklagten Herren I. und N. ergangenen Strafurteils vom 6. März 2001 - 7 Ds 311 Js 1104/00 - 39/01 - zu entnehmen ist, dass das Amtsgericht Neuss davon ausgegangen ist, Herr N. habe sich spontan als Fahrer ausgegeben. Denn die Verdachtsmomente waren nicht vollständig ausgeräumt. Das Verwaltungsgericht hat als den Verdacht der Vertuschung der Wahrheit begründende Umstände benannt, dass die Aussagen des Herrn N. in sich widersprüchlich seien und sich auch die Aussagen des Herrn I. sowie des ehemaligen Stadtbrandmeisters F. widersprächen (aa), der Löschzug H. am 17. Juni 2000 Bereitschaftsdienst gehabt habe, obgleich er an diesem Tag ein Feuerwehrsportfest veranstaltete (bb), für alle Feuerwehrkräfte bereits an der Bekleidung Herrn N. ersichtlich gewesen sei, dass dieser nicht der Fahrer des Unfallfahrzeugs habe gewesen sein können (cc), und der Widerspruch zwischen den Angaben hinsichtlich der Trunkenheit des damaligen Stadtbrandmeisters F. unaufgelöst geblieben sei (dd). Hiergegen wendet sich das Zulassungsvorbringen ohne Erfolg. aa) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Ansicht vertreten, dass die Aussagen des Herrn N. in sich widersprüchlich seien und sich auch die Aussagen des Herrn I. sowie des ehemaligen Stadtbrandmeisters F. widersprächen. Während Herr N. in der Vernehmung vom 18. Juni 2000 noch angegeben hatte, das Unfallfahrzeug gefahren zu haben, gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht an, sich als Fahrer des Mannschaftswagens am Unfallort ausgegeben zu haben. Die Angaben des Herrn I. und des ehemaligen Stadtbrandmeisters F. widersprechen sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - in Bezug auf den Zeitpunkt, indem der ehemalige Stadtbrandmeister F. von der Falschangabe des Fahrers erfahren haben soll. Dass - worauf der Beklagte abstellt - die Widersprüche nicht den eigentlichen Kern des "Gerüchts", nämlich die Verabredung einer falschen Fahrerbenennung, betreffen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Die Widersprüche begründen zumindest Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Herrn N. und F. . bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch der Umstand, dass der Löschzug H. aufgrund einer - wie der Beklagte einräumt - Fehlplanung am Unfalltag Bereitschaftsdienst hatte, von Bedeutung. Denn diese Fehlplanung hätte - unabhängig davon, ob dem tatsächlich so war - Anlass sein können, einen nicht alkoholisierten Fahrer zu "präsentieren", um so einer Mitverantwortung der Wehrleitung aufgrund der Fehlplanung von vornherein die Grundlage zu entziehen. cc) Das Verwaltungsgericht hat weiter nicht - wie der Beklagte meint - unterstellt, es sei bereits am Unfallort allen Feuerwehrleuten bekannt gewesen, dass Herr N. sich als Unfallfahrer ausgegeben habe. Aus dem Umstand, dass für alle Feuerwehrleute ersichtlich war, dass Herr N. nicht der Fahrer des Unfallfahrzeugs gewesen sein konnte, leitet sich aber die Frage ab, warum jene, die mitbekommen haben, dass sich Herr N. als Fahrer ausgegeben hat, schwiegen. dd) Der Beklagte meint schließlich zu Unrecht, die Angaben des Herrn F. zu seinem Alkoholkonsum am Unfalltag seien ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Neuss vom 22. Januar 2006 bestätigt worden. Dem Beschluss ist lediglich die Überzeugung des Gerichts zu entnehmen, dass dem ehemaligen Stadtbrandmeister seine Aussage vom 6. März 2001 in einer künftigen Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen sein dürfte. Bestand schon nach alldem Anlass für den Verdacht des Klägers, die Wahrheit über den Unfall vom 17. Juni 2000 habe vertuscht werden sollen, ist unerheblich, dass sich sein Verdacht im Übrigen auf (vermeintliche) Angaben Dritter stützte. Überdies ist entgegen dem Zulassungsvorbringen ohne Belang, dass der Kläger seinen Verdacht nicht ausdrücklich als einen solchen dargestellt hat, sondern in die Form einer Tatsachenbehauptung gekleidet hat. Dem jeweiligen Adressaten der Äußerungen des Klägers konnte aus dem Kontext heraus nicht verborgen geblieben sein, dass es sich bei etwaigen Tatsachenbehauptungen des Klägers, um Vermutungen handelte. Schließlich ist für die Behauptung des Beklagten im Zulassungsvorbringen, der Kläger habe alle Mitglieder des Löschzugs H. der gemeinsamen Vertuschung verdächtigt, nicht das Geringste ersichtlich. b) Zutreffend führt das Verwaltungsgericht mit Blick auf den Austritt des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr aus, der Vorwurf gegenüber dem Kläger, er selbst habe die Vertrauensbasis sowohl zur Wehrführung als auch zu Feuerwehrkameraden durch seinen Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr zerstört, sei unhaltbar, weil ihm nicht im Geringsten vorzuwerfen sei, dass er aus Protest eine weitere Gemeinschaft mit Kameraden abgelehnt habe, die sich nicht uneingeschränkt für die Aufklärung strafbarer Handlungen eingesetzt hätten, zumal ihm kurz zuvor massiv mit Brandstiftung gedroht worden sei. Allein der Umstand, dass der Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgetreten ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. An eine Wiederaufnahme sind - entgegen der Auffassung des Beklagten - keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an die erstmalige Aufnahme. Denn eine entsprechende gesetzlichen Differenzierung ist in § 1 Abs. 4 LVO-FF NRW nicht erfolgt. Sofern durch den Austritt dokumentiert wird, dass es dem Austretenden an dem erforderlichen Vertrauensverhältnis zu den verbleibenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr fehlt, kommt es allein darauf an, ob das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Vertrauen auch weiterhin fehlt. Die Rüge des Beklagten, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich am Fehlen des Vertrauens des Klägers zu den damaligen Feuerwehrkameraden binnen vier Monaten etwas geändert habe, greift schon deshalb nicht durch, weil es nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf Wiederaufnahme ankommt, sondern auf den jetzigen Zeitpunkt. Zwischenzeitlich hat der Kläger - was der Beklagte übersieht - nicht nur ausdrücklichen Rückhalt bei seinem ehemaligen Löschzug L. gefunden, auch konnte er die in den Strafverfahren gegen die Herren I. , N. und F. gewonnene (teilweise) Klärung in seine Überlegungen hinsichtlich des Vertrauensverhältnisses zu den ehemaligen Feuerwehrkameraden einbeziehen. 2. Der Beklagte rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Klägers in die Freiwillige Feuerwehr um eine Ermessensentscheidung handele. Vgl. in diesem Sinne: Steegmann, in: Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., Stand: Oktober 2007, § 12 Rn. 9. Eine Entscheidung steht nur dann im Ermessen der Behörde, wenn dieser nach der insoweit maßgeblichen Rechtsvorschrift ein gewisser Spielraum bei der Setzung der Rechtsfolge bleibt. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 40 Rn. 11. Einen solchen Spielraum eröffnet § 1 LVO-FF NRW nicht. Er ist nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Entscheidung über die Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr positiv (Aufnahme) oder negativ (Ablehnung) sein kann. Denn § 1 Abs. 4 LVO-FF NRW lässt eine negative Entscheidung nur bei Vorliegen der dort genannten Gründe ("mangelnde Eignung", "mangelnder Personalbedarf" oder "andere wichtige Gründe") zu. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 LVO-FF NRW. Die in der Verordnung genannten Gründe werden nicht lediglich beispielhaft aufgeführt und die letzte Variante des § 1 Abs. 4 LVO-FF NRW ("aus anderen wichtigen Gründen") ist im Sinne eines Auffangtatbestandes formuliert. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht aus der Verwendung des Wortes "kann" in § 1 Abs. 4 LVO-FF NRW auf eine Ermessensentscheidung zu schließen. Hierin kommt lediglich zum Ausdruck, dass die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr zur Ablehnung bei Vorliegen der dort genannten Gründe sachlich befugt ist, ohne dass ihm ein Entscheidungsspielraum eingeräumt wäre. Vgl. zur Bedeutung von "Kann"-Bestimmungen: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl., 2004, § 114 Rn. 7. II. Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. An der allgemeinen Bedeutung der Sache fehlt es regelmäßig, wenn lediglich die Anwendung von Vorschriften auf den konkreten Fall in Rede steht oder die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ausschlaggebend von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängt. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). Daran fehlt es hier. Die vom Kläger aufgeworfen Frage, ob die Aufnahme des Bewerbers in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr im Ermessen der Wehrführung steht, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts, nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres verneinen, wie sich aus den Ausführungen unter I. 2. ergibt. Gleiches gilt - nach den Ausführungen unter I. 1. a) - hinsichtlich der vom Beklagten weiter als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Frage, ob der Wehrführung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "andere wichtige Gründe" ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Frage, ob und welches Gewicht der ablehnenden Haltung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Wiederaufnahme eines Bewerbers in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr zukommt. ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalls zu beantworten ist. Die vom Kläger schließlich aufgeworfene Frage, ob bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme eines aus dem Dienst der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschiedenen Bewerbers geringere Anforderungen an die Voraussetzungen eines der Aufnahme entgegenstehenden wichtigen Grundes gestellt werden können, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Sie ist unmittelbar aus dem Gesetz zu beantworten. § 1 Abs. 4 LVO-FF NRW trifft - wie unter I. 1. b) dargelegt - zwischen der erstmaligen Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr und der Wiederaufnahme keine Unterscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).