Beschluss
12 A 3114/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0724.12A3114.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Begründung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Zulassungsvorbringen vermag keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts zu begründen, der Klägerin stehe der mit der Klage ausdrücklich verfolgte Anspruch auf "Umwandlung" des Dauerpflegeverhältnisses in eine "X. Pflegefamilie" nach § 33 Satz 2 SGB VIII gegen den Beklagten nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Annahme, der behauptete Anspruch gegen den Beklagten sei nicht gegeben, u. a. darauf gestützt, dass § 33 Satz 2 SGB VIII selbst keine Leistungsansprüche begründe. Mit dieser Begründung, die die Abweisung der Klage selbständig trägt und ersichtlich auch zutrifft, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2005 - 5 B 68/05 -, JAmt 2006, 146. setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die vorgelegte Zulassungsbegründung, mit welcher die Klägerin sich insbesondere gegen die (nicht tragenden) Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Klage und dessen weitere Ausführungen zur mangelnden Begründetheit der Klage wegen der angenommenen Unzuständigkeit des Beklagten wendet, nicht entscheidungserheblich an. Wird nämlich eine Entscheidung auf mehrere sie unabhängig voneinander tragende Begründungen gestützt, so ist die Berufung nur zuzulassen, wenn für sämtliche Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden und vorliegen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 - 12 A 998/05 - und vom 6. August 2007 - 12 A 1901/07 -, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerwG." Soweit die Klägerin ferner noch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache begehrt, fehlt es bereits an jeglicher Darlegung i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Lediglich informatorisch weist der Senat auf Folgendes hin: Dafür, dass der Beklagte, wie die Klägerin sinngemäß in ihrer Zulassungsbegründung ausführt, nach der Leistungsbeschreibung der X. Pflegefamilien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Stand: Mai 2005, Ziffer 2.3.2.2., bereits im jetzigen Verfahrensstadium zu einer Entscheidung über die Anerkennung der Pflegeeltern als "X. Pflegefamilie" verpflichtet sein könnte, ist nichts ersichtlich. In Erfüllung der gesetzlichen Verflichtung nach § 33 Satz 2 SGB VIII, für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen, hat der Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Landesjugendamt - mit den anerkannten Trägern der Jugendhilfe Kooperationsverträge geschlossen, wonach diese das System "X. Pflegefamilien" anbieten. Im Rahmen dieser Konzeption schlagen die freien Träger der Jugendhilfe dem für die Vermittlung von Hilfe zuständigen Jugendamt eine Familie vor, in der diese besondere Form der Familienpflege stattfinden kann und die zuvor durch den freien Träger der Jugendhilfe ausgewählt und ausführlich nach Maßgabe des Kooperationsvertrages und der in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen auf die Aufgabe vorbereitet worden ist. Hält das Jugendamt diese Familie für die in Aussicht genommene Hilfemaßnahme für geeignet, schließt es einen Vertrag mit dem freien Träger der Jugendhilfe, der seinerseits Vertragspartner der "X. Pflegefamilie" wird. Vgl. Leistungsbeschreibung der X1. Pflegefamilien des Landschaftsverbades Westfalen-Lippe, Stand: März 2007, Ziff. 1.1. ,1.4., 2.3.2.2, 3.1.2, 3.1.3 und Muster des Kooperationsvertrages zwischen dem Landesjugendamt und einem anerkannten Träger der Jugendhilfe - beides unter: www.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/LJA/erzhilf/Familie/wpf/Materialien/. Nach diesem System der "X. Pflegefamilie" bedarf es also für die "Anerkennung" als Pflegestelle im Sinne einer "X. Pflegefamilie" zunächst der Auswahl und Vorbereitung durch einen freien Träger der Jugendhilfe, der dem zuständigen Jugendamt dann diese Familie vorschlägt. Erst dann kommt es im Rahmen einer etwaigen, durch den Kooperationsvertrag geprägten Verwaltungspraxis darauf an, ob der örtliche Träger der Jugendhilfe die vorgeschlagene "X. Pflegefamilie" im Rahmen des Hilfeplanverfahrens auch als geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme in Anspruch nimmt. Im vorliegenden Fall aber fehlt es schon an dem Nachweis der Auswahl und Vorbereitung der Klägerin und ihres Lebensgefährten durch den freien Träger der Jugendhilfe. Auch ein Vorschlag des freien Trägers der Jugendhilfe, die Klägerin und ihren Lebensgefährten als "X. Pflegefamilie" in dem Hilfefall Steven Möske einzusetzen, ist weder dem Vortrag der Beteiligten noch den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen zu entnehmen. Der darin befindliche Vertrag des Beklagten mit der B. Bezirksverband P. -M. e.V. vom 19. Januar 2004 über die Beratung und Förderung der Pflegestelle K. C. und N. I. , der Grundlage für die Bewilligung von Beratungsleistungen durch die B. durch Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2004 war, kann die nach der Leistungsbeschreibung der X1. Pflegefamilien vorgesehenen vorgelagerten Schritte der Auswahl und Vorbereitung der jeweiligen Pflegestelle durch den freien Träger nicht ersetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).