Beschluss
6 B 756/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0728.6B756.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Soweit sich ein Fehler der Auswahlentscheidung bei der Besetzung von Beförderungsstellen auf das Auswahlergebnis nicht ausgewirkt hat, wird das Recht des unterlegenen Mitbewerbers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Beförderungsantrag nicht verletzt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des Mitbewerbers in einem Auswahlverfahren setzt mithin voraus, dass eine erneute Auswahlentscheidung zur Beförderung des Mitbewerbers führen kann. Dies erscheint im Fall des Antragstellers jedoch ausgeschlossen. Eine rechtmäßige Auswahlentscheidung setzt hier die Einbeziehung derjenigen Bewerber im Statusamt A 8 voraus, die zuletzt im statusrechtlichen Amt A 7 beurteilt worden sind. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers, die Auswahlentscheidung sei ausschließlich unter den Regelbeurteilten (gemeint sind damit offenbar nur die zuletzt im Statusamt A 8 Regelbeurteilten) vorzunehmen, trifft nicht zu. Eine solche Beschränkung des Bewerberkreises auf die Beamten, die bereits in ihrem derzeitigen Statusamt beurteilt worden sind, liefe dem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt zuwider. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, DÖD 2006,15, und vom 5. Dezember 2007 - 6 B 1787/07 -, juris. Innerhalb des hiernach aus sämtlichen im Statusamt A 8 befindlichen Beamten gebildeten Bewerberkreises müsste der Antragsgegner entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts einen Qualifikationsvergleich unmittelbar auf der Grundlage der aktuellen Regelbeurteilungen durchführen, obwohl diese in unterschiedlichen Statusämtern erteilt wurden. Dass ein solcher Vergleich möglich ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 6 B 2717/06 -, IÖD 2007, 134; vom 14. September 2007 - 6 B 782/07 -, juris, und vom 5. Dezember 2007 - 6 B 1787/07 -, a.a.O. Die von dem Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Er bemängelt zu Unrecht die fehlende Aktualität der einem Teil der Bewerber zuletzt im Statusamt A 7 erteilten Regelbeurteilungen. Diesen Beurteilungen liegt derselbe Beurteilungsstichtag zu Grunde wie den Regelbeurteilungen, die den Bewerbern im Statusamt A 8 erteilt worden sind. Soweit der Antragsgegner durch die Erteilung von Anlassbeurteilungen zu erkennen gegeben hat, dass er die in den verschiedenen Statusämtern erteilten Regelbeurteilungen nicht für vergleichbar hält, ist dies auf eine unzutreffende Rechtsansicht zurückzuführen und für das Ergebnis dieses Verfahrens ohne Belang. Eine neuerliche Auswahlentscheidung auf der Grundlage der aktuellen Regelbeurteilungen würde allerdings nicht zu Gunsten des Antragstellers ausfallen. Es ist auszuschließen, dass der Antragsgegner die Regelbeurteilung des Beigeladenen mit einem Mittelwert von 4,00 Punkten im Statusamt A 7 so gering gewichten würde, dass sie gegenüber der im Mittelwert 2,33 Punkte betragenden Regelbeurteilung des Antragstellers im Statusamt A 8 nicht mehr höherwertig wäre. Indem der Antragsgegner 16 Beförderungsstellen für diejenigen Beamten vorgesehen hat, die in ihrer letzten Regelbeurteilung im Statusamt A 7 einen Mittelwert von mindestens 4,00 erzielt haben, hat er diese als gleich qualifiziert erachtet mit denjenigen Beamten, die in der Regelbeurteilung im Statusamt A 8 einen Mittelwert von mindestens 3,00 vorweisen konnten. Im Übrigen könnte der Antragsteller auch deswegen bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht zum Zuge kommen, weil auf der vom Antragsgegner erstellten Beförderungsliste hinter dem Beigeladenen und vor dem Antragsteller noch weitere sechs Beamte bzw. Beamtinnen aufgeführt sind, die mit einer im Mittelwert 2,67 Punkte betragenden Regelbeurteilung im Statusamt A 8 ebenfalls einen Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Antragsteller aufweisen. Soweit der Antragsteller rügt, dass einige Beamte durch die ihnen erteilte Anlassbeurteilung möglicherweise benachteiligt worden seien, weil sich das Beurteilungsergebnis im Verhältnis zu ihrer letzten Regelbeurteilung verschlechtert habe, ist nicht ersichtlich, wie sich dies zu seinen Lasten ausgewirkt haben soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).