Beschluss
6 B 1787/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1205.6B1787.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsgegner habe den Antragsteller nicht mit der Begründung aus dem Auswahlverfahren ausschließen dürfen, er verfüge nicht über eine dienstliche Beurteilung aus seinem derzeitigen Statusamt eines Polizeioberkommissars. Dieser Ansicht tritt der Senat bei. Der bei Beförderungsentscheidungen von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Qualifikationsvergleich ist in erster Linie auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vorzunehmen, die deren gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202. Der Antragsgegner geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die in einem höherwertigen Amt erzielte dienstliche Beurteilung ein größeres Gewicht als die gleichlautende Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt hat. Hieraus lässt sich aber nicht die Befugnis ableiten, die in einem rangniedrigeren Amt erzielte Beurteilung ohne Rücksicht auf deren Ergebnis aus dem Qualifikationsvergleich auszublenden. Jedenfalls im Bereich der Polizei können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch in unterschiedlichen Statusämtern erzielte Beurteilungen der Mitbewerber zueinander in Beziehung gesetzt werden. Die Ansicht der Beschwerde, die Vergleichbarkeit erstrecke sich nur auf zurückliegende, nicht aber auf aktuelle Beurteilungen, teilt der Senat nicht, weil sich die Leistung des Beamten sowohl aus der aktuellen als auch aus den ergänzend heranzuziehenden zurückliegenden dienstlichen Beurteilungen ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2007 - 6 B 782/07 - und vom 21. März 2007 - 6 B 2717/06 -, IÖD 2007, 134. Eine Beschränkung des Bewerberkreises auf die Beamten, die bereits in ihrem höheren Statusamt beurteilt worden sind, liefe dem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt zuwider. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist eine dienstliche Beurteilung nicht für den Qualifikationsvergleich "verbraucht", wenn der Bewerber bereits auf der Grundlage dieser Beurteilung befördert worden ist. Denn die aktuelle Beurteilung gibt weiterhin Auskunft über seinen derzeitigen Leistungsstand, wenn auch nur bezogen auf das niedrigere Statusamt. Der Leistungsvergleich ist daher unter Heranziehung der Beurteilung aus dem geringerwertigen Amt vorzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).