Urteil
15 A 620/07.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0729.15A620.07A.00
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Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, wendet sich gegen den Widerruf seiner Asylanerkennung. Der am 2. Januar 1976 geborene Kläger reiste im Dezember 1990 aus der Türkei aus und in die Bundesrepublik Deutschland ein. Gegen die Ablehnung seines hier nach der Einreise gestellten Asylantrages durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhob der Kläger Klage. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Mai 1995 - 18 K 2028/92.A - wurde das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. In den Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht aus, es könne offen bleiben, ob der Kläger politische Verfolgung vor dem Verlassen seines Heimatlandes erlitten habe. Er habe die Türkei jedenfalls wegen drohender politischer Verfolgung verlassen (Vorfluchtgrund). Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der 18. Kammer, dass diejenigen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, die sich aktiv für eine kulturelle und politische Autonomie der Kurden außerhalb oder innerhalb des türkischen Staatsverbandes einsetzten, entsprechende Bestrebungen unterstützten oder auch nur in den Verdacht einer solchen Unterstützung geraten seien, Gefahr liefen, im Rahmen der Strafrechtspflege verfolgt oder von Polizeimaßnahmen betroffen zu werden; auch Kurden, die wegen ihrer engen Beziehungen zu politisch aktiven Kurden ebenfalls diesem Umfeld zugerechnet würden, seien gefährdet. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass er zu diesem Personenkreis gehöre. Er habe im Verlauf des Verfahrens substantiiert und im Wesentlichen widerspruchsfrei und nicht wechselnd vorgetragen. Er habe sich dem Verdacht ausgesetzt, Sympathisant der PKK zu sein und habe sich als Kurde in seinem Heimatland für die kurdische separatistische Bewegung eingesetzt. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er als kurdische Freiheitskämpfer verkleidete Soldaten in von ihm im Einzelnen erläuterte Weise durch praktische Hilfe wie Versorgung mit Lebensmitteln unterstützt habe. Die Situation in seinem Heimatdorf sei für ihn unerträglich geworden. Ständig seien die Soldaten in das Dorf gekommen, hätten die Dorfbewohner zusammengetrieben und ihnen vorgeworfen, den Peshmergas Essen gegeben zu haben. Die Dorfbewohner seien auch geschlagen worden. Wegen dieses Verhaltens müsse der Kläger im Fall seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung befürchten, die als politische Verfolgung anzusehen sei. Aber auch unabhängig davon, ob der Kläger letztlich wegen seiner politischen Betätigung nach den Vorschriften des ATG verurteilt werden könne, sei der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen, weil er jedenfalls mit der Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu rechnen habe. Sein politisches Engagement erfülle einen Straftatbestand und ihm drohe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrechtlich erhebliche Haft und Folter. In der Türkei, insbesondere in der Polizeihaft, während der der Inhaftierte keinen Kontakt zur Außenwelt habe, werde systematisch gefoltert. Durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Juli 1995 wurde der Kläger auf dieses Urteil hin als Asylberechtigter anerkannt. Zugleich stellte das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest. Durch Urteil des Landgerichts E. vom 19. Dezember 2000 - XVII-26/00 - wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Zugleich wurde die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt angeordnet, weil das Gericht zum damaligen Zeitpunkt von der Gefahr ausging, dass der Kläger wegen seiner Drogenabhängigkeit weitere vergleichbare Straftaten begehen werde. Der Verurteilung lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der kokainsüchtige Kläger hatte zur Finanzierung seiner Drogensucht bei einem Berufsspieler Schulden in Höhe von ca. 8.000 DM gemacht. Dieser drängte auf Rückzahlung und schlug dem Kläger vor, illegale Spielclubs zu überfallen, um sich auf diese Weise die notwendigen Geldmittel zu verschaffen. Bei einem ersten Überfall, den er gemeinsam mit einem Mittäter ausführte, bedrohte der Kläger seine Opfer mit einer scharfen Pistole. Insgesamt erbeuteten der Kläger und sein Mittäter bei diesem Überfall ca. 3.500 DM. Bei einem zweiten Überfall, für den der Kläger noch zwei weitere Täter mit angeworben hatte, erbeuteten der Kläger und seine Mitangeklagten mindestens 17.000 DM, einen Ring und ein Handy. Bei dieser Tat führten der Kläger und die Mitangeklagten eine geladene Pistole, eine möglicherweise nicht schussfähige Maschinenpistole, einen Totschläger und ein Elektroschockgerät mit sich. Vom 10. April 2001 bis zum 26. September 2006 befand sich der Kläger in den rheinischen Kliniken C. -I. - Forensische Psychiatrie - im Therapieprogramm für drogenabhängige Straftäter. Die Entlassung beruht auf dem Beschluss des Landgerichts L. vom 5. September 2006 - 180 StVK 59/06 -, in dem die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts E. vom 19. Dezember 2000 zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Jahren zuvor hatte die Strafvollstreckungskammer mehrfach - zuletzt mit Beschlüssen vom 3. März 2005 und vom 8. September 2005 - die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt und die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Dem Beschluss vom 5. September 2006 lag eine gutachterliche Stellungnahme des Vollzugsleiters der S. Kliniken C. -I. und ein Sachverständigengutachten der Fachärztinnen Dr. H. und Dr. I1. zugrunde. Auf dieser Grundlage zog die Strafvollstreckungskammer den Schluss, dass nunmehr erwartet werden könne, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs und außerhalb des Strafvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Noch vor der Entlassung des Klägers aus dem Maßregelvollzug leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf Anregung der Ausländerbehörde des S1. -T. - Kreises ein Widerrufsverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 2005 darauf hingewiesen, dass wegen der strafrechtlichen Verurteilung die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1, 2. Alt. AufenthG erfüllt seien und deshalb der Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG beabsichtigt sei. Es wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieser äußerte sich durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten wie folgt: Die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen nicht vor. Der Widerrufstatbestand sei nur dann erfüllt, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Eine derart grundlegende Veränderung sei jedoch nicht erkennbar. Der Widerruf könne auch nicht darauf gestützt werden, dass ein Fall des § 60 Abs. 8 AufenthG vorliege. Selbst wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien, könne dies nicht dazu führen, dass eine rechtskräftige Feststellung zu widerrufen oder zurückzunehmen sei. Zudem reiche für die Anwendung von § 60 Abs. 8 AufenthG alleine die Verurteilung wegen einer Straftat nicht aus. Es bedürfe vielmehr der Feststellung, dass eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf ein Verbrechen oder ein besonders schweres Vergehen konkret zu befürchten sei. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2005 - zugestellt am 20. Oktober 2005 - widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten und die Feststellung, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 nicht vorlägen. Zur Begründung führte das Bundesamt in seiner Entscheidung aus: Der Widerruf werde darauf gestützt, dass Umstände eingetreten seien, die die Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG rechtfertigen würden. Der Kläger erfülle den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 S. 1, 2. Alt. AufenthG. Er sei zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Wertung besage, dass Straftaten, die so schwerwiegend seien, dass sie zur Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt hätten, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft seien. Dies gelte in besonderem Maße für schwere Raubdelikte. Die Verwirklichung dieses Straftatbestandes setze eine hohe kriminelle Energie voraus. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, das der Kläger die Taten in kurzen Abständen begangen und hierbei eine schussbereite Waffe mit sich geführt habe. Die kriminelle Energie und das bei einem Rückfall bedrohte Rechtsgut rechtfertigten bereits die Annahme, dass von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Zudem habe die Therapieeinrichtung in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Januar 2005 an die Staatsanwaltschaft E. mitgeteilt, dass der Kläger therapiemüde sei. Die Dauerbelastungserprobung habe abgebrochen werden müssen, weil vor allem in der Art und Weise der Freizeitgestaltung Parallelen zum Leben des Klägers vor der Unterbringung im Maßregelvollzug zu beobachten gewesen seien. Mit Beschluss vom 3. März 2005 habe das Landgericht L. die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt, weil eine günstige Sozialprognose nicht vorliege. Bei der zu erwartenden Rückkehr des Klägers in das Lebensumfeld, aus dem heraus er die Straftat begangen habe, sei davon auszugehen, dass er erneut der Versuchung erliege, straffällig zu werden. Im Rahmen des Widerrufsverfahrens sei auch über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 AuslG zu entscheiden. Solche Abschiebungsverbote lägen nicht vor, weil eine konkrete Gefahr für den Kläger, bei einer Rückkehr in die Türkei der Folter oder anderen menschenrechtswidrigen Maßnamen unterzogen zu werden, nicht ersichtlich sei. Dies gelte selbst dann, wenn gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet werden sollte, weil die Strafverfolgung in der Türkei inzwischen nicht mehr in einer Art und Weise erfolge, dass dagegen durchgreifende rechtsstaatliche Bedenken bestünden. Nach der Strafrechtsreform seien Folter und Misshandlung auch in Staatsschutzsachen prozessual leichter verfolgbar. Nach dem Gutachten von U. vom 21. Juli 2005 lägen seinen Informanten keine Informationen aus den letzten drei Jahren über Misshandlungen und Folterungen abgeschobener Asylbewerber vor. Dem Auswärtigen Amt sei in den letzten vier Jahren kein einziger Fall mehr bekannt geworden, in dem ein zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 27. Oktober 2005 Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Die Verhältnisse in der Türkei hätten sich nicht so gravierend verändert, dass an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln nicht länger festgehalten werden müsste. Die Feststellung des Wegfalls der Verfolgungsgefahr setze einen grundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter der Veränderung voraus. Hiervon könne bezüglich der Türkei nicht die Rede sein. Es bestehe weiterhin ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige, die sich politisch exponiert hätten. Auf Grund von Pressemeldungen aus den letzten Monaten sei zudem davon auszugehen, dass sich die Situation in der Türkei wieder verschlechtert habe. Das Anti- Terror-Gesetz sei in jüngster Zeit erheblich verschärft worden. Festgenommene erhielten später Zugang zu einem Anwalt als bisher. Außerdem werde der Terrorbegriff willkürlich auf die verschiedensten Bereiche ausgedehnt. Zur Begründung dieser Gesetzesverschärfung habe die türkische Regierung angegeben, dass sie erforderlich sei, um effektiver gegen die aufständischen Kurden im Südosten des Landes vorgehen zu können. Vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams und bei Überstellung in die Abteilungen zur Terrorismusbekämpfung sei die Folter noch derart weit verbreitet, dass vorliegend nicht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Betroffene erneut Opfer solcher Maßnahmen würde. Trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter seien solche Übergriffe weiterhin verbreitet und dem türkischen Staat zurechenbar. Bei den bekannt gewordenen Folterfällen handele es sich nicht um bloße Einzelfälle. Vielmehr werde die Methode systematisch angewandt. Der Sachverständige P. sei in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Januar 2006 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Reformen, die auf dem Papier stünden, bei den Sicherheitskräften und den Gerichten in der Türkei noch nicht angekommen seien. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration vom 11. Oktober 2005 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft. Der Kläger ist seit September 2007 mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit dieser zusammen. Er arbeitet in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis als Koch im Restaurant N. in M. . Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vom Gericht beigezogenen Therapiebericht des Direktors des Landschaftsverbandes S2. als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde - S3. Kliniken C. -I. - vom 23. Januar 2007, die Stellungnahme der forensischen Überleitungs- und Nachsorgeambulanz vom gleichen Tage, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der Straf- und Vollstreckungsakte sowie das Bewährungsheft betreffend den Kläger, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Berufung der Beklagten ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG) rechtmäßig. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die - hilfsweise begehrte - Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG. Ermächtigungsgrundlage für die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Diese Bestimmung ist verfassungsgemäß. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511 = ZAR 2006, 107, mit Hinweis auf Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Asylanerkennung und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, sind gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG weggefallen. Nach dieser Bestimmung findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt AufenthG schließt nicht nur den Anspruch gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG aus, sondern auch den Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG. Dies ergibt sich bei systematischer Gesetzesauslegung schon aus § 30 Abs. 4 AsylVfG, wonach ein Asylantrag als offensichtlich abzulehnen ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31/98 -, BVerwGE 109, 1 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, juris. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG liegen vor, weil der Kläger durch Urteil des Landgerichts E. vom 19. Dezember 2000 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in 2 Fällen, also sogar wegen zwei Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden ist. Der Kläger ist auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt als Gefahr für die Allgemeinheit i.S.v. § 60 Abs. 8 AufenthG anzusehen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist spezialpräventiv auf die von dem Ausländer konkret ausgehende Wiederholungs- oder Rückfallgefahr abzustellen. Dass bedeutet, dass in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen muss, die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt dagegen nicht. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Allein der Umstand, dass der Ausländer die Freiheitsstrafe verbüßt hat, lässt nicht auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos schließen. Denn rechtskräftige Verurteilungen im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG führen regelmäßig zur Verbüßung der Freiheitsstrafe, da eine Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 StGB wegen der Strafhöhe von vornherein nicht in Betracht kommt. Würde der bloße mit der Strafverbüßung verbundene Zeitablauf regelmäßig zum Wegfall des Ausschlussgrundes führen, liefe die Vorschrift praktisch weitgehend leer. Dies gilt zumal in Asylverfahren, da es hier - anders als bei der Anfechtung einer rein ausländerrechtlichen Abschiebungsandrohung - im Falle eines Rechtsstreits auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6/00 -, BVerwGE 112, 185 ff. zu der entsprechenden inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 51 Abs. 3 AuslG. Von diesen Grundsätzen ausgehend ist eine konkrete Wiederholungsgefahr der Begehung neuer vergleichbarer Straftaten zu bejahen. Insofern spricht gegen den Kläger bereits das typischerweise hohe Wiederholungsrisiko bei Straftaten, die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nach sich gezogen haben, zumal die im vorliegenden Fall verhängte Strafe die gesetzliche Mindeststrafe um mehr als das Doppelte übersteigt. Die vom Kläger verwirklichten Straftaten gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind der Schwerkriminalität zuzurechnen und bringen das Vorhandensein erheblicher krimineller Energie zum Ausdruck. Der Kläger hat bei den Taten jeweils eine geladene Schusswaffe verwendet. Derartige Tatausführungen sind mit einem besonderen Maß an Gefährlichkeit verbunden, weil die Situation einen unkontrollierten Verlauf nehmen kann. Als Rückfallrate, d.h. die Anzahl der Täter mit Rückfall in Bezug zur Anzahl der Täter insgesamt, wird für Raub von Werten zwischen 10 % bis 25 % ausgegangen (vgl. das in Beiakte 6a enthaltene, für den Kläger erstellte Prognosegutachten der Dres. med. H1. und I1. vom 10. Juli 2006, Bl. 28). Zu Gunsten des Klägers sprechen nach den Ausführungen des Landgerichts E. in dessen Strafurteil vom 19. Dezember 2000 im Wesentlichen sein Geständnis, die Tatsache, dass er nicht vorbestraft war, sowie die Annahme, dass die Überfälle für die Teilnehmer oder Ausrichter illegaler Spielrunden keine besondere psychische Belastung darstellten. Zu Lasten des Klägers ist nach den Ausführungen des Landgerichts dagegen zu berücksichtigen, dass von der gemeinschaftlichen Begehungsweise eine erhöhte Gefährlichkeit für die Opfer ausging und dass sich die zweite Tat über einen Zeitraum von einer Stunde hinzog. Gegen den Kläger spricht weiterhin, dass er im zweiten Fall seine Mittäter angeworben hat und dass bei der zweiten Tat ein - wenn auch möglicherweise klemmendes - Maschinengewehr als Drohkulisse verwendet wurde. Der Kläger hat durch die begangene Straftat gezeigt, dass er gegebenenfalls bereit ist, zur Erreichung seiner Ziele schwerwiegende Eigentumsdelikte unter Gefährdung von Leib oder Leben von Menschen zu begehen. Im Falle eines Rückfalls wären daher Rechtsgüter von höchstem Gewicht gefährdet. Der Beschluss des Landgerichts L. vom 5. September 2006, mit dem die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts E. vom 19. Dezember 2000 zur Bewährung ausgesetzt worden ist, steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Auszugehen ist davon, dass die im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung der Strafgerichte weder die für die Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG zuständigen Behörden noch die Verwaltungsgerichte bindet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1998 1 C 28.97 -, NVwZ 1998, 740 = DVBl 1998, 1019 und vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, NVwZ 2001, 442 = DVBl 2001, 483; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 17 B 1338/02 -. Nichts anderes gilt für Entscheidungen der Strafgerichte, mit denen gemäß § 67d Abs. 2 StGB die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt wird. Das Bundesamt bzw. das dessen Entscheidungen überprüfende Verwaltungsgericht haben vielmehr eine eigenständige Prognose bezüglich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr zu treffen. Dies gilt schon deshalb, weil der anzulegende Prognosemaßstab in beiden Fällen ein anderer ist. Vgl. zu § 57 Abs. 1 StGB BVerwG, Urteil vom 16. November 2000, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1996 - 17 B 1406/95. Bei der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung stehen naturgemäß Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund (auch wenn gemäß der seit 1998 geltenden Fassung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit besonders zu berücksichtigen ist). Eine günstige Sozialprognose in dem Sinn, dass verantwortet werden kann, den Verurteilten in Freiheit zu erproben, setzt keine weitgehende Gewissheit des Erfolgs der Bewährungsaussetzung voraus, sondern kann auch bei Bestehen eines gewissen Restrisikos getroffen werden. Vgl OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 1999 - 2 WS 14/99 -, StraFO 1999,175. Dabei kann das Strafgericht zu einer günstigen Sozialprognose auch unter Heranziehung der Erwägung gelangen, dass der von der Vollstreckung ausgesetzte Strafrest einen nachhaltigen Druck auf den Verurteilten ausüben wird, sich während der Bewährungszeit straffrei zu verhalten. Vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1990 - 1 StE 3/81 StB 39/89 -, EzSt StGB § 57 Nr. 1 = BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 1. Gemäß § 67d Abs. 2 StGB ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. § 67d Abs. 2 StGB weicht in den Voraussetzungen für eine Aussetzung von denen für eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB ab und ist den Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB angeglichen. Die nach § 67d Abs. 2 StGB zu treffende Prognose muss u.a. unter Einbeziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen werden. Die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit muss auch zur Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs in Bezug gesetzt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 2 BvR 366/03 -, NStZ-RR 2004, 76 ff. Abgesehen davon reicht für die Aussetzung nach § 67d Abs. 2 StGB die Überzeugung des Gerichts aus, dass der Entlassene mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Straftaten mehr begehen wird. Vgl. BGH, Urteil vom 13. August 1997 - 2 StR 363/97 -, NStZ 1997, 594 f. (zu § 56 StGB); Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 67d Rn. 6 ff. Demgegenüber haben Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte ausschließlich ordnungsbehördliche Überlegungen anzustellen, in deren Mittelpunkt der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Ausländers steht. Sie sind, da Resozialisierungsgesichtspunkte bzw. den obigen Überlegungen vergleichbare Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen, bei der Einschätzung des Maßes der Wiederholungsgefahr nicht gehalten, ein gleich großes Restrisiko in Kauf zu nehmen wie die Strafgerichte. Ihre Prognose orientiert sich daher im Regelfall an strengeren Kriterien. Unabhängig davon erfordert die ausländerrechtlich erforderliche Prognose - im Gegensatz zu der der Strafgerichte im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB - eine über die Bewährungsdauer hinausgehende längerfristige Gefahrenprognose. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O. Das bedeutet, dass auch die Frage prognostisch zu beantworten ist, ob der Ausländer sich nach Ablauf der Bewährungszeit, d. h. wenn der Druck der bei Bewährungsversagen drohenden Verbüßung der Reststrafe weggefallen ist, voraussichtlich straffrei verhalten wird. Schließlich können Umstände, die den Strafgerichten nicht bekannt gewesen oder von ihnen nicht beachtet worden sind, ebenso wie eine andere Würdigung des feststehenden Sachverhalts zu einer abweichenden Prognoseentscheidung führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O. Die Entscheidungen der Strafgerichte gemäß § 57 Abs. 1 StGB haben nach alledem lediglich die Bedeutung eines - regelmäßig allerdings gewichtigen - Indizes. Hiervon ausgehend rechtfertigt der oben zitierte Beschluss des Landgerichts L. nicht die Annahme, dass von dem Kläger auch längerfristig keine Gefahr für die Allgemeinheit i.S.v. § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG mehr ausgeht. Nach den Gründen des Beschlusses und des diesem zugrundeliegenden Sachverständigengutachtens der Fachärztinnen Dr. H1. und Dr. I1. vom 12. Juli 2006 steht die Delinquenz des Klägers in direktem Zusammenhang mir seiner Kokain- und Spielsucht, so dass Abstinenz die absolute Voraussetzung für ein zukünftiges straffreies Leben sei. In diesem Zusammenhang hat das Landegericht dem Kläger zahlreiche Weisungen erteilt (z.B. Kontaktaufnahme zu der Fachambulanz der S. Kliniken C. -I. , um weiter an seiner Suchtproblematik zu arbeiten; Mitarbeit im Rahmen von Helferkonferenzen; Bereitschaft, sich auf Weisung der Bewährungshilfe einer Drogenkontrolle zu unterziehen; Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe betr. Suchtproblematik; Meiden des Kontakts zu best. Orten, Plätzen oder Personen; Anweisung, keinen Alkohol und keine Drogen zu konsumieren, und keinerlei Glücksspiele zu spielen). Nach dem oben zitierten Sachverständigengutachten ist bei strikter Beachtung der vorstehenden Weisungen mit einem ausreichend hohen Maß an Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass beim Kläger nunmehr keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch seine Taten zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht und dass er außerhalb des Maßregel- und Strafvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Die vielfältigen Vorgaben tragen dem Umstand Rechnung, dass die Rückfallquote bei Suchtgefährdeten erfahrungsgemäß hoch ist. Dementsprechend heißt es auch in dem Sachverständigengutachten, dass sich verlässliche Vorhersagen immer nur für einen begrenzten Zeitraum und ein definiertes Setting stellen lassen. Diese Einschätzung belegt, dass eine langfristige positive Gefahrenprognose derzeit nicht gestellt werden kann und selbst auf begrenzte Zeit eine positive Gefahrenprognose losgelöst von der Beachtung der Weisungen nicht getroffen werden kann. Zwar hat der Kläger die Weisungen - soweit ersichtlich - bislang beachtet, auch lebt er zur Zeit im Hinblick auf seine Arbeitstätigkeit und seine familiäre Situation - soweit bekannt - in gesicherten Verhältnissen. Dabei darf aber auch nicht übersehen werden, dass er erst seit knapp zwei Jahren aus der Maßregel entlassen ist und damit die strafrechtliche Bewährungszeit bei weitem noch nicht abgelaufen ist. Bei der Bewertung seines Verhaltens in der zurückliegenden Zeit ist daher auch der Druck des drohenden Widerrufs der Aussetzung einerseits und des schwebenden Verfahrens über den Asylwiderruf andererseits zu berücksichtigen. Von daher kann unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Kläger sprechenden Umstände derzeit eine positive längerfristige aufenthaltsrechtliche Gefahrenprognose auch über die Bewährungszeit hinaus noch nicht gestellt werden kann. Ob das Bundesamt den Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgesprochen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf dient ausschließlich öffentlichen Interessen: Ein etwaiger Verstoß hiergegen verletzt keine Rechte des betroffenen Ausländers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O., mit Hinweis auf die Beschlüsse vom 4. November 2005 - 1 B 58.05 - und vom 12. Oktober 2005 - 1 B 71.05 - . § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte). Dadurch soll der Sondersituation solcher Personen Rechnung getragen werden, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Flüchtlingsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet etwaiger veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O. ; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 15 A 2409/07.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. November 2007 - A 6 S 1097/05 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 3 Q 11/06 -, juris; Schäfer, in: GK-AsylVfG, § 73 Rn. 59. Eine derartiges Verfolgungsschicksal hat der Kläger nach den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Mai 1995 nicht erlitten. Er hat sich auf derartige Gründe auch im Übrigen nicht berufen. § 73 Abs. 2 a AsylVfG, der am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, begründet keine Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes. Die Norm ist weder direkt noch analog auf Entscheidungen der in Rede stehenden Art anwendbar. Das gilt unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem 1. Januar 2005 getroffen worden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -. Schließlich bedarf es keiner Entscheidung, ob die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG bei Widerrufsentscheidungen gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG zu beachten ist. Die Jahresfrist wäre hier eingehalten. Ihr Lauf beginnt frühestens nach einer Anhörung der Klägerseite mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O., und vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, BverwGE 118, 174. Der Widerrufsbescheid erging unter dem 11. Oktober 2005, nachdem das Bundesamt dem Kläger durch Schreiben vom 13. Juli 2005 Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats gegeben hatte. Ist der Widerruf nach dem Vorstehenden bereits wegen der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers und der von diesem nach wie vor ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit gerechtfertigt, so kommt es für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich die tatsächliche Verfolgungssituation des Klägers in der Türkei geändert hat. Deshalb kann auch offen bleiben, ob dieser in der angefochtenen Verfügung nicht aufgeführte Widerrufsgrund im vorliegenden Berufungsverfahren überhaupt zu überprüfen gewesen wäre. Ist nach alledem der von der Beklagten ausgesprochene Widerruf rechtmäßig, so ist es des Weiteren nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Zusammenhang damit festgestellt hat, dass auch die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ergibt sich aus einer Rechtsanalogie zu den §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 sowie 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG. Im Hinblick darauf, dass § 60 AufenthG die früheren §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG ersetzt, gilt nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nichts anderes. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - 23 B 05. 30190 -, juris, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 20. April 1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373. Im Übrigen ist dieser Ausspruch in der Sache selbst gemäß § 30 Abs. 4 AsylVfG zwangsläufige Folge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG. Die Klage hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als sie hilfsweise auf die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG gerichtet ist. Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wird durch § 60 Abs. 8 AufenthG allerdings nicht etwa von vorn herein ausgeschlossen. Vgl. zu § 53 AuslG: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - BVerfGE 81, 142 (155); BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1 (5) m.w.N., Die Voraussetzungen der vorgenannten Abschiebungsverbote liegen aber nicht vor. Nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, Todesstrafe oder sonst menschenrechtswidrige Behandlung droht (§ 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG); er soll nicht abgeschoben werden, wenn für ihn in dem Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und des § 60 Abs. 1 AufenthG fallen. Erheblich sind die in § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG benannten Gefahren bzw. Repressalien nur dann, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dabei kommt es nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nicht darauf an, ob der Kläger vor seiner Ausreise bereits von Vorverfolgung betroffen war oder angesichts seiner Anerkennung als Asylberechtigter bzw. politischer Flüchtling etwa einem Vorverfolgten gleichgestellt werden müsste. Vielmehr ist im Bereich des sekundären Abschiebungsschutzes anders als im Asylrecht ausschließlich - also auch dann, wenn der Betreffende bereits Opfer der in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG genannten Repressalien gewesen ist - der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich. Zu § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (333 ff.); Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (269); Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; zur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (329); Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff. Vgl. ferner OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Dezember 2006, a.a.O. Der Abschiebung des Klägers in die Türkei steht weder die Gefahr von Folter oder Todesstrafe (§ 60 Abs. 2 und 3 AufenthG) - die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft - noch die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, EMRK) entgegen. Da die Türkei Vertragsstaat der EMRK ist, besteht eine gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG relevante Mitverantwortung des deutschen Staates, den menschenrechtlichen Mindeststandard im Zielstaat der Abschiebung zu wahren, nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung in die Türkei Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -. Der Kläger beruft sich zur Begründung eines Abschiebungsverbots auf eine fortdauernde Gefährdung wegen des vom Verwaltungsgericht Köln im Urteil vom vom 19. Mai 1995 angenommenen Vorfluchtgrundes. Das Verwaltungsgericht hat seinerzeit angenommen, der Kläger habe jedenfalls mit der Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu rechnen und ihm drohten im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens jedenfalls asylrechtlich erhebliche Haft und Folter. Ob dem Kläger im Falle der Rückkehr in die Türkei auch heute asylrechtlich erhebliche Haft droht, kann offen bleiben, weil es auf derartige Gefahren wegen des Asylrechtsausschlusses durch § 60 Abs. 8 AufenthG nicht ankommt und jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine entsprechende Gefährdung besteht, die auf ein Abschiebungsverbot führen würde. Für die Annahme, dass dem Kläger die Gefahr der Folter auch heute noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, bestehen keine Anhaltspunkte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei lediglich 14 Jahre alt war, die Geschehnisse, die damals zu seiner Asylanerkennung geführt haben, mittlerweile fast 18 Jahre zurückliegen, und die Tätigkeit des Klägers sich zudem auch damals darauf beschränkt hat, als Freiheitskämpfer verkleidete Soldaten in der Annahme mit Lebensmitteln versorgt zu haben, es handele sich tatsächlich um Freiheitskämpfer. Wird der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, so wird diese zwar einer Routinekontrolle unterzogen, die eine Abgleichung des Fahndungsregisters nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhaltet. Nur dann, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Einreisende als Mitglied oder Unterstützer der PKK bzw. einer Nachfolgeorganisation nahe steht oder schon vor der Ausreise ein Separatismusverdacht gegen ihn bestanden hat, muss der Betroffene mit einer intensiveren Befragung durch die Sicherheitsbehören, unter Umständen auch mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -. Nach Lage der Dinge bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Kläger in der Türkei gefahndet wird, ebenso wenig ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger in der Türkei heute noch wegen Unterstützung der PKK individuell registriert ist, so dass erst recht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Folter oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu verneinen ist. Auch das Verwaltungsgericht hat in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeit derartiger Maßnahmen gering sei. Schließlich ist auch der Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers besteht in der Türkei nicht. Im Unterschied zum Asylrecht unterscheidet zwar § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Doch ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte. Allerdings statuiert das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330); Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl 1996, 1257; Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46. Dabei kommen nur solche Gefahren in Betracht, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 75. Bei alledem erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als Folge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern sind von der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl 2003, 463; Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (384 ff.); Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 (324 ff.). Nach den vorstehenden Ausführungen ist eine derartige erhebliche Gefährdungssituation nicht beachtlich wahrscheinlich Die vorstehende Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu der vom Kläger angeführten Entscheidung, OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05. A -, nach der vorverfolgt ausgereiste türkische Asylbewerber auch gegenwärtig nicht hinreichend sicher vor erneuter Verfolgung sind. Denn diese Entscheidung bezieht sich lediglich auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung, um die es im vorliegenden Verfahren nicht geht, nicht aber auf eine im Rahmen von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG beachtliche Gefährdung. Überdies lag der Entscheidung des 8. Senats in tatsächlicher Hinsicht ein anderer Sachverhalt zu Grunde, nämlich der Fall eines aktiven Anhängers einer verbotenen gewaltbereiten linksextremistischen Organisation, der sich während einer zeitlich befristeten Haftaussetzung in der Türkei in das Bundesgebiet abgesetzt hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.