Beschluss
15 A 1886/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0805.15A1886.08.00
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 216,05 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 216,05 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt oder schon nicht hinreichend dargelegt ist. Die Kläger haben keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Gegen die Verfahrensweise, einen teilweise vom Beklagten aufgehobenen Bescheid hinsichtlich des bestehen bleibenden Teiles zu bestätigen statt ihn zum Zwecke eines Neuerlasses ganz aufzuheben, bestehen bei einem teilbaren Bescheid wie hier einem Beitragsbescheid keine Bedenken. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit des Bescheides ist, ob das Recht eine Beitragsfestsetzung in der zuletzt noch verfügten Höhe erlaubt. Ob die ursprüngliche Beitragsberechnung des Beklagten richtig war, ist für die Rechtmäßigkeit der erfolgten Festsetzung unerheblich, da sie weder Gegenstand der Beitragsfestsetzung noch vorgeschriebene Stufe des Festsetzungsverfahrens ist. Die Kläger erheben keine erheblichen Einwände dagegen, dass das Grundstück N.----- straße 40 nicht in die Verteilung einbezogen ist. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass dieses Grundstück von der H. nicht erschlossen sei, da es nur mit einer Ecke an diese Straße grenze. Der Umstand, dass es darüber hinaus an eine neben der eigentlichen Straße gelegene Parzelle grenze, reiche nicht aus. Dagegen haben die Kläger keine schlüssigen Einwände vorgebracht. Ob das Grundstück über diese Parzelle von der H. aus erreichbar ist, ist nur dann maßgeblich, wenn die Voraussetzungen für eine Hinterliegererschließung vorlägen. Dafür tragen die Kläger nichts vor. Vgl. zum Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, 808 (809). Die Rüge, der Ausbau verstoße gegen ein ursprüngliches Ratskonzept, ist nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zwar stellt ein Ausbau, der einem vom Rat aufgestellten Bauprogramm widerspricht, die Beitragsfähigkeit des Ausbaus in Frage. Die Kläger benennen jedoch keinen Ratsbeschluss, gegen den der konkrete Ausbau verstoßen haben soll. Soweit sie einen Ausbau ohne Ratsbeschluss rügen, steht dem die Beitragsfähigkeit des Ausbaus nicht entgegen. Für die Beitragsfähigkeit eines Ausbaus ist ein Ratsbeschluss nicht erforderlich. Vgl. dazu, dass nur ein bauprogrammgemäßer Ausbau die Beitragspflicht auslöst, OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 15 B 2564/04 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks. Mit den Rügen gegen das Fehlen eines Abschnittsbildungsbeschlusses, den die Kläger für erforderlich halten, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass wegen des satzungsrechtlichen Erschließungsanlagenbegriffs und des Umstandes, dass die beiden Straßenteile wegen ihrer unterschiedlichen Ausstattung und des dadurch bedingten Erscheinungsbildes bei natürlicher Betrachtungsweise zwei selbständige Anlagen bildeten. Dagegen wird nichts Erhebliches vorgetragen, vielmehr ergeht sich die Antragsschrift in substanzlosen allgemeinen Wendungen ("sinnwidrig", "unnatürlich"). Insbesondere ist die Auffassung, es gebe bei dieser Betrachtungsweise nie unzulässige Teilmaßnahmen, da im nachhinein immer zwei verschiedene Anlagen vorhanden seien, handgreiflich falsch: Soweit es bei einem Ausbau, namentlich einer nachmaligen Herstellung oder Verbesserung ohne Neuanlage von Teileinrichtungen, bei der vorherigen Ausstattung der Straße bleibt, ändert sich der räumliche Umfang der Erschließungsanlage in der Länge nicht. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt gerade darin, dass sich die Ausstattung der Anlagenteile augenfällig verändert hat. Die gegen die Bewertung des Verkehrsaufkommens durch das Verwaltungsgericht erhobenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Kläger verkennen, dass der Gemeinde für das Ob und das Wie des Ausbaus ein weites Ausbauermessen bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren zusteht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Ständige Rechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2008 - 15 A 3195/07 -, NVwZ-RR 2008, 444; Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt 1997, 63 (64). Mit ihrer allgemeinen Kritik an der Ausbauplanung der Stadt im Stile eines Alternativplaners weisen die Kläger nicht auf, dass die vorbeschriebenen Grenzen des Ausbauermessens überschritten sind. Gleiches gilt für die Frage der Erneuerungsbedürftigkeit der Straße. Ausweislich der Seite 8 des angegriffenen Urteils ist die Straße im hier relevanten Bereich seit 1928 nicht mehr erneuert worden. Angesichts dieses Alters bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Senates für die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks. Wegen dieses zweifellosen Ablaufs der üblichen Nutzungszeit kommt auch der angeblich unterlassenen ordnungsgemäßen Unterhaltung und Instandsetzung in früherer Zeit keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. Das angegriffene Urteil orientiert sich bei seiner Beurteilung der Verbesserung der Beleuchtungseinrichtung an den Maßstäben des beschließenden Gerichts. Vgl. dazu Beschluss vom 25. April 2006 - 15 B 574/06 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (301). Die von den Klägern problematisierte Frage, ob die bisherige Beleuchtung ausreichend sei, ist eine Frage des weiten Ausbauermessens der Gemeinde. Die Kläger zeigen nicht auf, dass dieses in diesem Punkte überschritten ist. Gleiches gilt für die monierte Außerachtlassung des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Ob eine Straßenbaumaßnahme mit einer weiteren Baumaßnahme an der Straße verbunden wird, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, die der Entscheidung durch die Gemeinde, nicht der Anlieger unterliegt. Die gegen die Vergabe gerichteten Einwände (im Wege einer "Eilmaßnahme" an ein Unternehmen, das mangelhaft gearbeitet habe) lassen nicht erkennen, aus welchen Gründen konkret der Ausbauaufwand nicht beitragsfähig sein soll. Vgl. zum Begriff des beitragsfähigen Aufwandes OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2005 - 15 A 873/04 -, NWVWL 2006, 231. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.