Beschluss
15 A 3195/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0116.15A3195.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 202,58 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 202,58 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Die Klägerin hat keinen tragenden Rechtssatz und keine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt. Der Einwand, dass im "Bereich der Autobahnüberfahrt, das heißt ca. 80 m im Bereich der Autobahnbrücke" nur ein durch unterschiedliche Farbgebung optisch abgetrennter Radweg existiere, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Radweg auf der Brücke liegt außerhalb der hier abgerechneten Anlage, die nur bis zur Brücke reicht. Ob es sich bei dem Radweg auf der Brücke somit um eine beitragsfähige Teileinrichtung handelt, ist unerheblich. Erfolglos bleibt auch der Einwand, der Radweg im Übrigen sei mit einer Breite von 1,3 bis 1,4 m zu schmal, weil er 20 % unter der nach den technischen Ausbauregeln vorgesehenen Mindestbreite liege. Damit wird der Beitragstatbestand einer Verbesserung durch Trennung der Verkehrsarten nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Gemeinde steht für das Ob und das Wie des Ausbaus ein weites Ausbauermessen bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren zu. Dabei stellt nicht jede Unterschreitung von Standards technischer Regelwerke einen ermessensfehlerhaften Ausbau dar. Erst recht folgt aus einer Unterschreitung nicht, dass die Baumaßnahme ungeeignet sei zur Herbeiführung des wirtschaftlichen Vorteils, was alleine einer Beitragspflicht entgegengehalten werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 - 15 A 2884/06 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 12. Juni 2006 - 15 A 2000/06 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 21. Februar 2000 - 15 A 747/00 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks für eine Überschreitung der Standards. Die Breite des Verkehrsraums für einen Radfahrer, also der Raum über der für den Verkehr bestimmten Fläche, der sich aus den Abmessungen des Bemessungsfahrzeugs zuzüglich des Bewegungsspielraums ergibt, vgl. zu dieser Definition des Begriffs Verkehrsraum Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Begriffsbestimmungen, Teil: Verkehrsplanung, Straßenentwurf und Straßenbetrieb, Ausgabe 2000, Sachgebiet 7: Querschnitte, beträgt 1 Meter. Vgl. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006, Punkt 4.6, Bild 19. Dieser Raum steht auch nach dem Vortrag der Klägerin zur Verfügung. In den Verkehrsraum sollen nach Tabelle 3 dieser Richtlinien noch Sicherheitsräume als Abstand zu anderen Verkehrsräumen zwischen 0,25 m bis 0,75 m hinzukommen. Ob dieser Sicherheitsräume mit den von der Klägerin genannten 0,3 bis 0,4 m hier im Einzelnen eingehalten sind, spielt für die Frage der die Beitragsfähigkeit ausschließenden Ungeeignetheit des Radweges angesichts des nur empfehlenden Charakters der Richtlinien keine Rolle. Bei der Beurteilung der Breite ist nicht zu berücksichtigen, dass - wie die Klägerin behauptet - der Radweg unzulässigerweise auch im Gegenverkehr benutzt werde. Maßgeblich für die Funktionsfähigkeit einer Anlage ist allein die rechtmäßige Nutzung durch die Verkehrsteilnehmer. Schließlich steht der Beitragsfähigkeit des Radweges auch nicht entgegen, dass vor dem klägerischen Grundstück ein kombinierter Geh- und Radweg vorhanden ist. Diese Teileinrichtung ist, wie sich aus der 160. Satzung über die Festlegungen gemäß § 9 der Satzung der Stadt S. vom 5. März 1989 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 18. April 2001 (Amtsblatt der Stadt S. vom 7. Mai 2001, S. 179) unter § 1 Nr. 3 ergibt, nicht Teil der abgerechneten Teileinrichtung. Zu Unrecht rügt die Klägerin, dass ein Artzuschlag angesetzt worden sei. Dies begründet sie damit, dass keine überwiegende gewerbliche Nutzung vorliege. Dabei legt die Klägerin nur Flächen ihres Grundstücks zugrunde, die zur ausgebauten Aachener Straße hin "orientiert" sind und scheidet Flächen, die zur L.-----straße orientiert sind, aus. Das ist unrichtig. Die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Straßenorientierung betreffen die Frage, ob aus dem Flurstück 256/54 kleinere wirtschaftliche Einheiten zu bilden sind; das Gericht prüft in diesem Zusammenhang eine Straßenorientierung namentlich nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Hier gibt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, keine Gesichtspunkte, die eine Aufteilung des Grundstücks in kleinere wirtschaftliche Einheiten rechtfertigen könnten. Namentlich ist das Grundstück nicht übergroß, da es lediglich eine Fläche von 355 m2 aufweist. Bei dieser Fläche bedürfte es zwingender, etwa bauplanungsrechtlicher, Gründe für die Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit. Solche liegen nicht vor. Die tatsächliche Orientierung der Gebäude auf dem Grundstück zur N.-----straße einerseits und zur B. Straße andererseits ist dafür unerheblich. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beklagte auch zu Recht die gesamte Fläche des Grundstücks in die Berechnung eingestellt hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.