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Beschluss

7 A 2854/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0805.7A2854.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) noch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Nachbarklage der Kläger als unbegründet abgewiesen, da die von den Klägern beanstandete "L-Steinmauer nebst Anschüttung" keine Rechte der Kläger verletze. Von der Anlage gingen keine Wirkungen wie von Gebäuden aus, weshalb Abstandflächen nicht eingehalten werden müssten. Abzustellen sei auf die tatsächliche Wirkung der Anlage, die sie gegenüber dem tieferliegenden Grundstück habe. "Unabhängig davon" sei eine gebäudegleiche Wirkung auch dann nicht gegeben, wenn nicht auf die tatsächliche Wirkung der Anlage, sondern auf ihre Höhe abgestellt würde, die sich dann ergebe, wenn als Fußpunkt der Anlage von der sich aus den Baugenehmigungsunterlagen ergebenden Geländeoberfläche ausgegangen würde. Ist ein verwaltungsgerichtliches Urteil - wie hier - auf mehrere die Entscheidung jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, hat ein Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg, wenn hinsichtlich jeder dieser Gründe ein Grund für die Zulassung der Berufung vorgetragen wird und durchgreift. Die Kläger tragen jedoch schon nichts Durchgreifendes hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts vor, maßgebend für die Bestimmung, ob einer Anlage gebäudegleiche Wirkung im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW 2000 zukomme, seien bei den vorliegenden Gegebenheiten die tatsächlichen Wirkungen der Anlage (und nicht ihre rechnerisch ermittelte, von der Geländeoberfläche aus bestimmte Höhe). Auf die Ausführungen der Kläger zur Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts kommt es daher für den Zulassungsantrag nicht entscheidungserheblich an. Die Kläger meinen, für die Bestimmung der "maßgeblichen Geländeoberfläche" sei auf die nicht durch Aufschüttungen oder Abgrabungen künstlich veränderte natürliche Geländeoberfläche abzustellen. Auf die so bestimmte Höhe der Geländeoberfläche des Grundstücks der Beigeladenen kam es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts jedoch schon deshalb nicht an, weil die Kläger selbst die Geländeoberfläche auf ihrem Grundstück verändert haben, und zwar auf nicht nur vorübergehende Dauer. Mit anderen Worten wirke sich die Anlage der Beigeladenen (ungeachtet der Frage, mit welcher Höhe die natürliche Geländeoberfläche, vom Fußpunkt ihrer Anlage ausgehend, zu bestimmen sei) gegenüber dem klägerischen Grundstück nicht gebäudegleich aus, da auch dort das Gelände erhöht worden sei. Das Maß, um das die Anlage der Beigeladenen über dieses Geländeniveau herausrage, sei zu gering, um der Anlage gebäudegleiche Wirkungen beizumessen. Die Kläger bestätigen, dass das Verwaltungsgericht mit dieser Betrachtung "auf die aktuelle Grundstückssituation" abgestellt hat. Sie legen jedoch nicht dar, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen sollte, bei solchen Gegebenheiten, die durch die Erhöhung des Grundstücks der Kläger und des Grundstücks der Beigeladenen gekennzeichnet sind, komme es nur auf die tatsächlichen Wirkungen der Anlage an, die unter Berücksichtigung der von den Klägern geschaffenen Geländegegebenheiten eintreten. Die Kläger messen der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, "welche Geländeoberfläche für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist". Sie meinen, diese Frage sei streitentscheidend, da das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, sie, die Kläger, hätten durch Anlage des Gartens und des Teiches eine neue Geländeoberfläche geschaffen. Die Kläger behaupten jedoch nicht, sie hätten ihren Garten nebst Teich nicht baugenehmigungsgemäß angelegt (vgl. zur Bedeutung einer Baugenehmigung für die Geländeoberfläche: § 2 Abs. 4 BauO NRW 2000) oder es sei aus anderen Gründen nicht vom Fortbestand dieser Geländehöhe auszugehen. Dann aber geht es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich darum, die Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 4 BauO NRW zu bestimmen, sondern um die Wirkungen der Anlage der Beigeladenen auf das Nachbargrundstück. Für die Frage, ob von einer baulichen Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ist - jedenfalls soweit es um die Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte geht - die Sicht des Nachbargrundstücks maßgebend. Ist auf dem Nachbargrundstück im unmittelbaren Grenzbereich eine neue, über der natürlichen Geländeoberfläche liegende Geländeoberfläche genehmigt und verwirklicht worden, so ist diese zu Grunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 7 B 13/03 -. Die Kläger meinen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich "ferner im Zusammenhang mit der Auslegung des § 6 Abs. 10 BauO NW (neu) i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW" bzw. "der Auslegung des § 6 Abs. 10 Nr. 2 BauO NW (neu)". Auf die aufgeworfenen Fragen, die ohnehin nicht präzise formuliert sind, kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil das Verwaltungsgericht die streitige Anlage der Beigeladenen bereits auf Grundlage des § 6 Abs. 10 Bau NRW a. F. als mit Nachbarrechten der Kläger vereinbar angesehen hat. Zum von den Klägern vorgetragenen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO fehlt es bereits an einer Darlegung, welchen allgemeinen Rechtssatz das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aufgestellt haben sollte, der mit Rechtssätzen im Widerspruch stünde, die das Oberverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 2. März 1993 - 7 B 3764/92 - sowie 16. Januar 2006 - 7 B 1963/05 - aufgestellt haben soll. Schließlich ergibt sich aus dem Zulassungsantrag kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel. Die Kläger meinen, ein Verfahrensmangel ergebe sich daraus, dass sie ihr Beseitigungsverlangen auf einen Bereich beschränkt hätten, der erst in einem Abstand von 8 m, bezogen auf die westliche Grundstücksgrenze beginne. Weshalb es aber auf diese Begrenzung entscheidungserheblich ankommen sollte, wenn nicht die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche, sondern die faktischen Wirkungen der baulichen Anlage der Beigeladenen auf das Grundstück der Kläger maßgebend sind, ist in dem Zulassungsantrag nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Die Kläger rügen als Verfahrensfehler ferner, dass das Verwaltungsgericht bei der durchgeführten Ortsbesichtigung sich nicht die Mühe gemacht habe, von dem erhöhten Grundstücksniveau des Grundstücks der Beigeladenen aus die wirklichen Gegebenheiten zu begutachten. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht von einer weiteren Aufklärung abgesehen hat, die sich ihm nicht aufdrängen musste und auf die die anwaltlich vertretenen Kläger nicht mit den ihnen zu Gebote stehenden prozessualen Mitteln hingewirkt haben. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es von einer (weiteren) Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 -, DVBl. 1993, 955. Die Ausdehnung der Beweiserhebung auf das Grundstück der Beigeladenen ist von den Klägern ausweislich des Protokolls des Verwaltungsgerichts nicht förmlich beantragt worden. Eine weitere Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.