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Urteil

2 A 499/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0618.2A499.13.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks C. 00 (Flurstück 000, Flur 2, Gemarkung C1. ) in T. . Der Beigeladene zu 2. ist Eigentümer des sich westlich anschließenden Grundstücks Im C. 00 (Flurstück 001, ebenda). In der näheren Umgebung der östlich der C2. Straßer, die den Ortsteil durchzieht, gelegenen Straßen Im C. und Im L. befindet sich durchweg Wohnbebauung; lediglich auf dem sich östlich an das klägerische Grundstück anschließenden Flurstück Im C. 01 befindet sich u. a. eine Kindertagespflegestätte, für die unter dem 22. Juli 2013 eine (Nutzungsänderungs-)Baugenehmigung erteilt wurde (max. 5 Kinder unter 3 Jahren in Tagespflege). Am 18. März 2009 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von „Winkelstützwänden + Gartenhaus + Auffüllungen“ auf ihrem Grundstück. Dem Antrag waren beigefügt Planzeichnungen des Beigeladenen zu 1., u. a. ein Grundriss, der die geplante Anlage vom Grundstück des Beigeladenen zu 2. aus gesehen zeigt und in dem an der Grenze beider Grundstücke Winkelstützen mit Höhen zwischen 0,3 und 1,2 m über Geländehöhe eingezeichnet sind, die eine Anschüttung auf dem klägerischen Grundstück abstützen sollen. Davon, dass später oberhalb der Winkelstützen ein Holzzaun errichtet werden soll, ist im Bauantrag bezüglich des Grundstücks des Beigeladenen zu 2. nicht die Rede. Der genannte „Grundriss“ ist vom Beigeladenen zu 2. unterzeichnet. Unter dem 10. Juli 2009 erteilte die Beklagte den Klägern die Baugenehmigung zur beantragten „Errichtung von Winkelstützen, Gartenhaus und Auffüllungen“. In der Folgezeit nutzten die Kläger die Baugenehmigung aus und errichteten darüber hinaus einen durchgehenden aus Holzlatten bestehenden Zaun auf den Winkelstützen entlang der westlichen (überwiegend zum Grundstück des Beigeladenen zu 2. gelegenen) sowie an der südlichen und an der östlichen Grenze ihres Grundstücks. Die Zaunanlage ist in ihrer Gesamtheit mehr als 100 m lang (ca. 40 m an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen zu 2., danach weitere ca. 10 m an der Grenze des sich an jenes südlich anschließenden Grundstücks, ca. 25 m an der südlichen Grenze und etwa 35 m an der östlichen Grenze). Der Lattenzaun und die Winkelstützen erreichen zusammen – von der Grenze des Beigeladenen zu 2. aus gesehen – Höhen zwischen 2 m und 3 m. Am 9. April 2010 beschwerte sich der Beigeladene zu 2. (durch seinen Sohn) bei der Beklagten, dass nach Anschüttung des (klägerischen) Grundstücks und Errichtung der Winkelstützen nun oberhalb der Winkelstützen ein massiver Holzzaun errichtet worden sei. Nach Anhörung forderte die Beklagte die Kläger mit Ordnungsverfügung vom 27. September 2010 auf, die auf dem Grundstück errichtete „massive Zaunanlage“ innerhalb von 4 Wochen nach Unanfechtbarkeit „in ihrer Gesamtheit“ zu entfernen. Ferner drohte sie den Klägern ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro für den Fall an, dass sie der Forderung nicht nachkämen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die errichtete Zaunanlage sei weder bauplanungs- noch bauordnungsrechtlich zulässig. Die nähere Umgebung entspreche einem reinen Wohngebiet. Die Zaunanlage sei nicht als Nebenanlage gemäß § 14 BauNVO zulässig, da sie der Hauptanlage nicht untergeordnet sei und zudem der Eigenart des Gebietes widerspreche. Die Zaunanlage stelle in ihrer Ausdehnung und Höhe sowie in ihrer geschlossenen, nicht transparanten Bauausführung keine ortsübliche Einfriedung dar, sondern gehe weit darüber hinaus. Den Klägern sei bekannt, dass eine Einfriedung nur bis zu einer Höhe von maximal 2 m genehmigungsfrei sei; diese Höhe werde vor allem zum Grundstück des Beigeladenen zu 2. weit überschritten und löse damit Abstandflächen aus, somit seien auch nachbarliche Belange betroffen. Sodann wird empfohlen, „die Rückbaumaßnahme bzw. Neuerrichtung der Einfriedung mit der Abteilung Bauaufsicht abzustimmen.“ Im Rahmen der Ermessenausübung ist allgemein von einem Verstoß gegen öffentliche Vorschriften die Rede. Zur Begründung ihrer am 9. Oktober 2010 erhobenen Klage haben die Kläger im Wesentlichen vorgetragen, die Zaunanlage sei in dem Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig, da Zäune dort üblich seien. Die Zaunanlage verstoße auch nicht gegen Bauordnungsrecht. Sie löse keine Abstandflächen aus, da sie – gemessen von der Geländeoberfläche ihres Grundstücks - lediglich 1,80 m hoch sei; diese Geländeoberfläche sei mit der Baugenehmigung für die Anschüttung und Errichtung der Winkelstützen festgesetzt worden. Die Ordnungsverfügung berücksichtige außerdem nicht, dass die Höhen der Einfriedung an den verschiedenen Nachbargrenzen sehr unterschiedlich seien und dass die Höhe in weiten Bereichen der Anlage unterhalb von 2 m liege. Die Kläger haben beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. September 2010 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat unter Bezugnahme auf die angegriffene Ordnungsverfügung vorgetragen, die Zaunanlage weise eine Länge von insgesamt 110 m und in Teilbereichen eine Höhe von bis zu 3,50 m auf; sie sei daher rücksichtslos. Insbesondere das tiefer gelegene Nachbargrundstück des Beigeladenen zu 2. werde durch die Gesamtheit der baulichen Anlage (Stützmauer und Sichtschutzzaun) beeinträchtigt. Es handele sich auch nicht um eine Nebenanlage i. S. d. § 14 BauNVO. Außerdem habe die Anlage gebäudegleiche Wirkung und löse daher Abstandflächen aus. Der Beigeladene zu 1. hat - im Wesentlichen unter inhaltlicher Bezugnahme auf das klägerische Vorbringen - beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. September 2010 aufzuheben. Der Beigeladene zu 2. hat keinen Sachantrag gestellt. Mit Urteil vom 16. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt, die Zaunanlage in der Form von Winkelsteinen mit Holzelementen verstoße jedenfalls gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, so dass offenbleiben könne, ob ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen vorliege: Bei der näheren Umgebung handele es sich um ein faktisches reines Wohngebiet. Die Zauanlage sei keine Nebenanlage i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, weil sie sich aufgrund ihrer Länge und Höhe nicht unterordne. Außerdem verstoße sie gegen das Gebot der Rücksichtnahme, denn sie benachteilige wegen ihrer Höhe und Massivität das Grundstück des Beigeladenen zu 2. in einer Weise, dass an der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Eindruck entstehe, erschlagen zu werden. Die Entscheidung der Beklagten, die Beseitigung der gesamten baulichen Anlage zu verlangen, sei verhältnismäßig. Eine Beschränkung der Abrissverfügung auf einen Teil der baulichen Anlage als milderes Mittel scheide aus. Denn die Behörde sei bei einer materiell baurechtswidrigen Anlage grundsätzlich verpflichtet, die Beseitigung insgesamt anzuordnen. Dem Verpflichteten stehe es frei, als Austauschmittel ggf. im Vollstreckungsverfahren die Abänderung in ein materiell-rechtlich zulässiges Bauwerk anzubieten; es sei indessen nicht Aufgabe der Behörde zu ermitteln, welche Teile eines illegalen Bauwerks belassen werden könnten. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Februar 2014 die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil zugelassen. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18. Juni 2015 klargestellt, dass mit der angegriffenen Ordnungsverfügung den Klägern lediglich aufgegeben worden ist, den Lattenzaun zu entfernen während die Winkelstützmauer, auf die er in Teilbereichen aufsteht, von der Beseitigungsverfügung nicht erfasst wird. Zur Begründung der weiter verfolgten Berufung tragen die Kläger unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen im Kern vor, auch der Zaun auf den Winkelstützen sei mit der Baugenehmigung vom 10. Juli 2009 genehmigt worden. Es sei klar gewesen, dass sie die Anbringung eines Zauns beabsichtigt hätten; dies ergebe sich schon daraus, dass aufgrund des § 41 BauO NRW eine Einfriedung als Absturzsicherung habe angebracht werden müssen. Im Übrigen differenziere das angegriffene Urteil wie die angefochtene Ordnungsverfügung nicht hinreichend zwischen Zaun und Winkelstützmauer. Letztere sei wie die Anschüttung genehmigt und könne von daher planungsrechtlichen Vorschriften nicht widersprechen. Der Zaun erreiche ausgehend von der maßgeblichen Geländeoberfläche auf ihrem Grundstück keine genehmigungspflichtige Höhe. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass die Zaunanlage teilbar sei, und zwar an jeder Ecke. Die einzelnen Bauelemente seien nicht fest oder dauerhaft miteinander verbunden, sondern könnten jederzeit getrennt werden. Es sei notwendig die Betrachtung jeder Seite der Anlage gesondert vorzunehmen. Belange, welche mit den Abstandflächenvorgaben geschützt werden sollten, seien durch die Zaunanlage nicht betroffen. Außerdem sei das Gefälle zu berücksichtigen. Auch hätten sie seinerzeit dem Beigeladenen zu 2. angeboten, sein Grundstück im Grenzbereich ebenfalls aufzufüllen. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. September 2010 in der Fassung der klarstellenden Erklärung vom 18. Juni 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladenen stellen keinen Sachantrag. Der Berichterstatter hat die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen zu 2. im Rahmen eines Ortstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das hierüber gefertigte Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 27. September 2010 – in der Fassung der klarstellenden Erklärung der Beklagten vom 18. Juni 2015 – ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Bestimmung haben die Bauaufsichtsbehörden u. a. bei der Errichtung und der Änderung baulicher Anlagen darauf zu achten, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und dabei nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies beinhaltet die Befugnis, den Abbruch formell und materiell illegaler baulicher Anlagen zu verlangen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Es liegt eine formell und materiell baurechtswidrige bauliche Anlage vor. Als bauliche Anlage i. S. d. § 2 Abs. 1 BauO NRW ist dabei hier nicht allein die Lattenzaunkonstruktion als solche anzusehen, sondern auch ihr „Fundament“, also – soweit es z. B. den Bereich an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen zu 2. betrifft – auch die Winkelstützmauer. Daran ändert die Teilbarkeit von Winkelstützmauer einerseits und Lattenzaunkonstruktion andererseits ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass die Winkelstützmauer unter dem 10. Juli 2009 – mit Zustimmung des Beigeladenen zu 2. – baurechtlich genehmigt worden ist. Denn wie sich bereits aus dem Inhalt des Bauscheins ergibt, bezog sich jene Baugenehmigung (außer auf das Gartenhaus) auf die „Winkelstützen“ im Zusammenhang mit den vorgesehenen „Auffüllungen“ auf dem klägerischen Grundstück. Das heißt, die Genehmigung, die Winkelstützmauer zu errichten, erfolgte allein, um die Auffüllungen auf dem Gelände des klägerischen Grundstücks abzustützen. Ein funktionaler Zusammenhang dergestalt, dass die Winkelstützen zugleich der Errichtung einer aufstehenden Lattenzaunanlage in einer Höhe von (zusätzlich) 1,80 m dienen sollte und damit insgesamt auch ein „Einfriedungsbauwerk“ Genehmigungsgegenstand sein sollte, bestand hingegen nicht. Ein aufstehender Zaun ist in den Planunterlagen allenfalls für die östliche Grundstücksseite angedeutet, wenn auch nicht in der tatsächlich realisierten Höhe. Soweit die Kläger auf § 41 BauO NRW verweisen, folgt hieraus ebenfalls nicht, dass das errichtete Bauwerk von der Genehmigung mit umfasst wäre. Die Lattenkonstruktion geht deutlich über eine danach möglicherweise erforderliche Absturzsicherung hinaus – die ihrerseits im Übrigen gegebenenfalls selbst baugenehmigungspflichtig sein kann. Die hier in Rede stehende bauliche Anlage ist formell und materiell illegal. Das „Einfriedungsbauwerk“ ist formell illegal. Es ist aus den genannten Gründen nicht durch eine Baugenehmigung – insbesondere nicht durch die vom 10. Juli 2009 – gedeckt. Es ist auch nicht genehmigungsfrei. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW nicht vor. Nach dieser Bestimmung bedürfen keiner Baugenehmigung bauliche Anlagen wie Einfriedungen bis zu 2,00 m über der Geländeoberfläche. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die bauliche Anlage „Einfriedungsbauwerk“ ist mehr als 2 m hoch. Dem steht nicht entgegen, dass bei isolierter Betrachtung des Lattenzauns unter Außerachtlassung der Winkelstützmauer lediglich eine Höhe von 1,80 m erreicht wird. Denn aus den oben genannten Gründen ist von einer einheitlichen Betrachtung der Einfriedungskonstruktion auszugehen. Der Baugenehmigung vom 10. Juli 2009 lässt sich auch nicht entnehmen, dass damit – für das klägerische Grundstück – über die Genehmigung einer Aufschüttung hinaus eine neue Geländeoberfläche i. S. d. § 2 Abs. 4 BauO NRW mit Wirkung auch für den Bereich der Winkelstützmauer selbst festgesetzt werden sollte. Das Einfriedungsmauerwerk ist auch materiell illegal. Es verstößt gegen bauordnungs- und gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht liegt – jedenfalls soweit es den Bereich an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen zu 2. betrifft – ein Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften vor. Gemäß § 6 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW gelten die Absätze 1 bis 7 des § 6 BauO NRW entsprechend für Anlagen, die – wie hier das Einfriedungsbauwerk – nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Aus den genannten Gründen ist das genannt Bauwerk höher als 2 m über der Geländeoberfläche. Von ihm gehen auch Wirkungen wie von Gebäuden aus. Für die Frage, ob von einer baulichen Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ist – jedenfalls soweit es um die Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte geht – die Sicht des Nachbargrundstücks maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2008 - 7 A 2854/07 -, juris Rn. 6 und vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BRS 78 Nr. 175 = juris Rn. 36, beide m. w. N. Die Prüfung, ob von einer baulichen Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, hat – aus Sicht des Nachbargrundstücks – anhand des „Gebäudetypischen“ zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NRW schützen kann und soll. Die Vorschrift soll durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebensäußerungen in der Nachbarschaft zu intensiv aufeinander einwirken (sog. Sozialabstand). Vgl. OVG NRW, 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BRS 78 Nr. 175 = juris Rn. 36 und Merschmeier, in: Becker/Brilla/Keller/Merschmeier/Zuell, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Stand: März 2015, § 6 Anm. 11, beide m. w. N. Nach diesen Grundsätzen entfaltet das Einfriedungsbauwerk jedenfalls aus Sicht des Grundstücks des Beigeladenen zu 2. gebäudegleiche Wirkung. Denn es führt im Grenzbereich aufgrund seiner Höhe und Intransparenz zu einer optischen Beengung und einer erheblichen zusätzlichen Verschattung. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht liegt ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO vor. Die maßgebliche nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks ist ihrer Art nach als reines Wohngebiet i. S. d. § 3 BauNVO einzustufen. Maßgeblich ist dabei ein Bereich, der von den Straßen Im L. und Im C. gebildet wird; in westlicher Hinsicht wird dieser Bereich durch die C2. Straße begrenzt, während im östlichen Bereich die Bebauung mit dem Gebäude Im C. 01 endet. Nördlich bildet die beiderseitige Bebauung des Bruchgartens, südlich die Bebauung der Straße Im L. die Grenze des Bebauungsrahmens der näheren Umgebung. In diesem Bereich findet sich durchweg Wohnbebauung (§ 3 Abs. 1 BauNVO). Die auf dem Grundstück Im C. 01 betriebene Kindertagespflegeeinrichtung für maximal 5 Kinder bis zu 3 Jahren ist in einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Die von den Klägerin an der Straße Im C. genannten Nutzungen (Immobilienbüro bzw. Einrichtungsbüro) sind in einem reinen Wohngebiet gemäß § 13 BauNVO zulässig. In diesem faktischen reinen Wohngebiet erweist sich das Einfriedungsbauwerk als unzulässig. Es ist insbesondere nicht als Nebenanlage i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO anzusehen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Nebenanlagen in diesem Sinne sind solche, die nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich (optisch) dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung (wie Zubehör) dienend zugeordnet und untergeordnet sind. Letztlich kommt es für die Einordnung auf einen Gesamteindruck an, der an optische und andere Gesichtspunkte anknüpfen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 -, BRS 69 Nr. 88 = juris Rn. 55 f. [nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 3. August 2005 - 4 B 47.05 -, ZfBR 2005, S. 806 = juris] und Beschluss vom 16. Mai 2011 - 2 B 385/11 -, juris Rn. 32, beide m. w. N. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich hier nicht mehr um eine Nebenanlage i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Zwar besteht eine funktionale Unterordnung, da das Einfriedungsbauwerk ersichtlich dazu dienen soll, den rückwärtigen Grundstücksbereich des klägerischen Grundstücks vor Einsichtnahme von außen abzuschirmen. Es fehlt aber an einer optischen Unterordnung im oben genannten Sinne, und zwar auch dann, wenn man berücksichtigt, dass sich die Zaunanlage in einem durch Gefälle geprägten Bereich des klägerischen Grundstücks befindet und das Wohngebäude der Kläger in seinen Ausmaßen deutlich über ein herkömmliches Einfamilienhaus (wie z. B. das des Beigeladenen zu 2.) hinausgeht. Denn die blickdichte Zaunanlage weist bauplanungsrechtlich aufgrund ihrer Dimensionierung, ihrer Länge (über 100 m) und ihrer Höhe von vom Grundstück des Beigeladenen zu 2. aus gesehen zwischen 2 und 3 m eine derartige optische Dominanz auf, dass von einer räumlich-gegenständlichen Unterordnung keine Rede sein kann. Unabhängig davon, dass es sich aus den dargelegten Gründen schon nicht um eine Nebenanlage handelt, ist die Einfriedung auch mit der Eigenart des Baugebiets unvereinbar. Vgl. zu diesem Aspekt z.B. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 -, BRS 69 Nr. 88 = juris Rn. 65 f.; Bay.VGH, Beschluss vom 2. März 2015 - 1 ZB 13.1336 -, juris Rn. 2; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011,- 2 B 385/11 -, juris Rn. 41 ff. Hierbei kommt es außer auf die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes – vgl. hier § 3 Abs. 1 BauNVO – vor allem auf die tatsächliche Bebauung der Umgebung an. Es muss sich stets um eine Nutzung handeln, die ihrem Umfang nach nicht über das hinausgeht, was nach der Verkehrsanschauung in dem jeweiligen Baugebiet üblich ist. Die Eigenart des Gebiets wird durch Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks sowie Weiträumigkeit oder Dichte der Bebauung ebenso bestimmt wie durch Siedlungsweise und konkrete Art der Nutzung der Grundstücke. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011- 2 B 385/11 -, juris Rn. 41 ff. m. w. N. sowie Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 -, BRS 69 Nr. 88 = juris Rn. 65. Angesichts der dargestellten Dimensionierung der Zaunanlage ist diese mit der hier gegebenen Eigenart des Baugebiets unvereinbar. Einfriedungen oder Zäune mit vergleichbaren Ausmaßen finden sich in der maßgeblichen näheren Umgebung nicht. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den von den Klägern vorgelegten Fotografien von Grundstückseinfriedungen. Die Fotos von Zäunen bzw. Einfriedungen auf den Grundstücken „X. “ befinden sich jenseits der C2. Straße und gehören nicht mehr zur maßgeblichen näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks. Ansonsten handelt es sich überwiegend um an Straßen errichtete Zäune („Y. /Ecke Q. “ bzw. „I. ). Eine annähernd vergleichbare Länge weist keine der Zaunanlagen auf. Auch bleiben die Einfriedungen in ihrer Höhenerscheinung hinter dem hier in Rede stehenden „Einfriedungsbauwerk“ gerade in jenen Teilen zurück, in denen es sich aus Winkelstütze und Lattenzaunaufbau darstellt. Ein weiterer Unterschied ergibt sich im Hinblick auf die Geländeverhältnisse. Ein Geländeversprung zum Nachbargrundstück – wie er hier durch die aufgrund der Baugenehmigung vom 10. Juli 2009 vorgenommene, durch Winkelstützen gesicherte Anschüttung auf dem klägerischen Grundstück entstanden ist – ist andernorts nicht erkennbar. Vgl. zu den Kriterien auch Bay.VGH, Beschluss vom 2. März 2015 - 1 ZB 13.1336 -, juris Rn. 2. Außerdem sind die Zaunanlagen zumindest teilweise („C3. Straße “) transparent, was ebenfalls einen maßgeblichen Unterschied zur klägerischen Zaunanlage darstellt. Die Ermessensbetätigung, die der Senat nur im Rahmen der sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden Grenzen, nämlich darauf hin kontrollieren kann, ob die Beklagte ihr Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt und die Grenzen des Ermessens nicht überschritten hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Einschreiten diente dazu, einen Verstoß gegen baurechtliche Bestimmungen abzuwehren; hierbei ging es der Beklagten erkennbar vor allem um den Verstoß gegen Bauplanungsrecht, wie sich aus dem Umfang der Ausführungen in der Begründung der Ordnungsverfügung hierzu ergibt. Die Grenzen des Ermessens sind durch das Verlangen einer vollständigen Beseitigung des Lattenzauns mit der Klarstellung, dass die Winkelstützmauer, auf der er in Teilbereichen aufsteht, nicht erfasst wird, nicht überschritten. Insbesondere kann insoweit nicht von einer Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme ausgegangen werden. Die Bauaufsichtsbehörde ist regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss anzuordnen, es sei denn, diese ist bautechnisch und nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar und durch eine solche Teilung kann der Baurechtsverstoß beseitigt werden. Vgl. BayVGH, Urteil vom 29. November 2010- 1 B 09.1603 -, juris Rn. 40 und 41. Das ist hier über die berücksichtigte Teilbarkeit in Winkelstütze und Holzzaunelemente hinaus nicht der Fall. Es erscheint schon fraglich, ob und in welcher Form der Lattenzaun bautechnisch trennbar wäre. Zudem soll die Lattenzaunanlage nach den Vorstellungen der Kläger in ihrer gesamten Länge erkennbar vor der Einsichtnahme in den rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks schützen. Dass die Winkelstützmauer nicht erfasst wird, trägt der Teilbarkeit des Einfriedungsbauwerks hinreichend Rechnung. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen, allein eine Abrissverfügung hinsichtlich der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Beigeladenen zu 2. sei verhältnismäßig, geht dies fehl. Zwar mag damit den bauordnungsrechtlichen Bedenken hinreichend Rechnung getragen sein, nicht aber ohne weiteres den von der Beklagten in den Vordergrund gestellten bauplanungsrechtlichen Verstößen. Im Übrigen obliegt es dem Bauherrn, den Rückbau einer baulichen Anlage auf ein rechtlich zulässiges und deshalb genehmigungsfähiges Maß als Austauschmittel (§ 21 Satz 2 OBG NRW) anzubieten und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2015, - 7 A 1070/14 -, juris Rn 6 m. w. N. Die Kläger können der Ordnungsverfügung Rechnung tragen und die Lattenzaunanlage (bis auf die Winkelstützmauer) vollständig abbauen, um dann eine z. B. in der Höhe geringer dimensionierte oder aber transparentere Zaunanlage zu errichten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine solche maßvollere Anlage den Anforderungen an notwendige Umwehrungen (vgl. § 41 Abs. 4 Nr. 1 BauO NRW) nicht entsprechen könnte. Vgl. zu diesem Aspekt auch Bay.VGH, Urteil vom 29. November 2010, - 1 B 09.1603 -, juris Rn. 41. Die Zwangsgeldandrohung ist – nach erfolgter Klarstellung des Umfangs der Beseitigungsanordnung – rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern auch die im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese haben keine Sachanträge gestellt. Zugleich scheidet damit auch eine Kostenbeteiligung des Beigeladenen zu 1., wie sie das Verwaltungsgericht für die Kosten des Verfahrens 1. Instanz ausgesprochen hat, aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.