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Urteil

7 D 120/07.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0814.7D120.07NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 34 B III. Änderung der Gemeinde M. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 34 B III. Änderung der Gemeinde M. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 34 B III. Änderung der Antragsgegnerin, weil dieser für einen ursprünglich als Grünfläche (Parkanlage) ausgewiesenen Bereich neben ihrem Wohngrundstück nunmehr ein allgemeines Wohngebiet und Verkehrsflächen festsetzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in M. -T. gelegenen, mit dem Wohnhaus Alte M1.---straße 24 bebauten Grundstücks Gemarkung C. , Flur 58, Flurstück 133 sowie Miteigentümerin des südöstlich hiervon gelegenen unbebauten Flurstücks 131. Dem Antragsteller steht an den genannten Grundstücken ein dingliches Mitbenutzungsrecht (Flurstück 133) bzw. ein Nießbrauchsrecht (Flurstück 131) zu. Die Flurstücke liegen südöstlich der Alten M2.---straße und werden von dem im Jahr 1994 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 34 B der Antragsgegnerin erfasst. Dieser Bebauungsplan trifft in seiner Urfassung insbesondere folgende Festsetzungen: Er weist die genannten Grundstücke der Antragsteller sowie die südwestlich bzw. südlich hiervon gelegenen Bereiche als allgemeine Wohngebiete aus. Unmittelbar entlang der Nordostseite der Flurstücke 133 und 131, die seinerzeit noch das einheitliche Flurstück 96 bildeten, ist ein rd. 45 m langer und 5 m breiter Stichweg (Flurstück 95) als Verkehrsfläche ausgewiesen. Südöstlich hiervon ist ein größerer Bereich als Grünfläche (Parkanlage) festgesetzt, die zugleich das Flurstück 131 im Südosten begrenzt. Weiter südöstlich der Grünfläche sind verschiedene Flächen für den Gemeinbedarf (Schule, Kindergarten, Sporthalle und Feuerwehr) ausgewiesen, an die sich die teilweise vom Bebauungsplan Nr. 34 B erfasste F.-----straße anschließt. Die Bereiche nordöstlich des Stichwegs, der Grünfläche und der Gemeinbedarfsflächen sind als reine bzw. allgemeine Wohngebiete ausgewiesen, wobei das allgemeine Wohngebiet im Südosten bis über die F.-----straße hinausgreift. Die hier strittige III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 B erfasst insbesondere den Stichweg einschließlich eines östlich hiervon gelegenen Geländestreifens sowie die Grünfläche und die Gemeinbedarfsflächen. Sie weist östlich des Flurstücks 133 ein Baugrundstück aus. Neben diesem Baugrundstück ist ein neuer Verbindungsweg von der Alten M2.---straße bis zur F.-----straße festgesetzt, der teilweise über den Bereich der Wegeparzelle 95 (nunmehr: 40) unmittelbar entlang des unbebauten Flurstücks 131 geführt wird. Die frühere Grünfläche ist - soweit sie nicht von dem neuen Verbindungsweg erfasst wird - wie Teilbereiche der Gemeinbedarfsflächen als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Als Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt sind nur noch die Bereiche des Kindergartens und der Feuerwache. Eine Schule ist nicht errichtet worden und die frühere Sporthalle ist überplant worden. Der nachfolgende Kartenausschnitt gibt den Geltungsbereich der III. Änderung mit ihren Festsetzungen wieder. Karte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 34 B III. Änderung nahm folgenden Verlauf: Am 10. Mai 2005 beschloss der Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin, das Verfahren einzuleiten. Dabei war zunächst noch vorgesehen, die Erschließungsstraßen für die neuen Bauflächen in voller Breite an die F.-----straße im Süden anzubinden und in Richtung Norden - zur Alten M2.---straße - nur einen 2,50 m breiten Verbindungsweg über das Flurstück 40 anzulegen. Am 30. August 2005 beschloss der Bau- und Planungsausschuss, auch eine Verbindung zur Alten M2.---straße vorzusehen, so dass die Verbindung zur F.----- straße (über das Gelände der abzureißenden Sporthalle) zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei. Gegenstand der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, die durch Aushang des Planentwurfs vom 13. bis 31. März 2006 sowie eine Bürgeranhörung am 15. März 2006 erfolgte, war eine Führung der Verbindungsstraße zur Alten M2.---straße , die auf voller Länge unmittelbar entlang der Nordostgrenze der Flurstücke 131 und 133 verlief; die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 15. März 2006 beteiligt. Neben verschiedenen anderen Betroffenen wandten sich auch die Antragsteller mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 7. April 2006 gegen die Planung. Der Bau- und Planungsausschuss nahm die Einwendungen zum Anlass, am 30. Mai 2006 verschiedene Modifikationen der Planung und die Offenlegung des geänderten Planentwurfs zu beschließen. Gemäß Bekanntmachung durch Aushang an der öffentlichen Bekanntmachungstafel am Rathaus vom 11. bis 18. Oktober 2006 fand die Offenlegung des geänderten Planentwurfs vom 30. Oktober bis 30. November 2006 statt; die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 18. Oktober 2006 beteiligt. Die Bevollmächtigten der Antragsteller sprachen sich mit Schreiben vom 22. November 2006 auch gegen die geänderte Planung aus. Am 31. Januar 2007 befasste sich der Bau- und Planungsausschuss mit den eingegangenen Stellungnahmen und empfahl dem Rat, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 28. Februar 2007 daraufhin den Beschluss, dem Beratungsergebnis und den Beschlüssen des Bau- und Planungsausschusses zu den vorgetragenen Stellungnahmen der Planung zuzustimmen, und beschloss sodann die III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 B als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde durch Aushang vom 27. März bis 10. April 2007 bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 17. Oktober 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt. Mit Beschluss vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE - hat der Senat den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt. Im Beschluss wurde u.a. ausgeführt, es bestünden Bedenken, ob der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung vom 28. Februar 2007 eine hinreichende Einzelentscheidung und Abwägung der jeweiligen Interessen und Belange getroffen habe. Im Hinblick hierauf hat der Rat der Antragsgegnerin am 11. März 2008 einen erneuten Satzungsbeschluss über die III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 B gefasst. Diesem Beschluss lagen sämtliche während des Planaufstellungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen bzw. Einwendungen gegen die Planung sowie die diesbezüglichen Beschlüsse des Bau- und Planungsausschusses zugrunde, nicht jedoch die Vorlagen insbesondere für die Sitzungen des Bau- und Planungsausschusses vom 30. Mai 2006 und 31. Januar 2007. Der neue Satzungsbeschluss wurde durch Aushang vom 20. März bis 3. April 2008 sowie auf der Homepage der Antragsgegnerin unter www. .de mit Rückwirkung zum 28. März 2007 bekannt gemacht; hierauf wurde in der C1. Landzeitung - Ausgabe - vom 22. März 2008 hingewiesen. Zur Begründung ihres weiter verfolgten Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller insbesondere vor: Ihr Antrag sei zulässig. Die in der III. Änderung vorgesehene Erschließung stehe im Widerspruch zu der ihnen zugesagten Erschließung über einen Teilausbau des ursprünglich im Bebauungsplan festgesetzten Fußwegs. Der Erschließungsverkehr des gesamten Plangebiets werde künftig unmittelbar an ihrem Schlafzimmerfenster vorbei geführt. Bei der Abwägung seien auch die zahlreichen seit dem Grundstückserwerb geführten Gespräche zu berücksichtigen gewesen. Schon beim Kauf des ersten Grundstücksteils 1983 und auch beim Erwerb des weiteren Grundstücksteils durch Tausch im Jahr 1988 sei seitens der Gemeinde zugesagt worden, keine anderweitige Erschließung vorzunehmen. Ebenso sei ihnen mehrfach zugesagt worden, jenseits ihres Grundstücks keine Wohnbebauung zu planen und den vorhandenen Fußweg zu belassen. So sei dem notariellen Vertrag von 1983 wie auch dem Tauschvertrag von 1988 eine Karte beigefügt worden, die den Weg als Fußweg kennzeichne und dahinter eine Grünfläche ausweise. Die Anlagen seien Vertragsbestandteil und mit den Parteien beim Notar besprochen worden; sie hätten keinen Sinn, wenn nicht sichergestellt werden sollte, dass auf den daneben liegenden Flächen nichts anderes passiere. Als die Gemeinde 1995 ihre Planungen aufnahm, habe der Antragsteller eine Zurücknahme der öffentlichen Verkehrsfläche und die Ausweisung lediglich als Fußweg gefordert. Der Einspruch gegen die Änderung sei nur unter der Bedingung zurückgezogen worden, dass die ersten 20 m der Wegeparzelle zur Erschließung ihres - der Antragsteller - Grundstücks dienten und der Rest Fußweg bleibe. Dies sei auch in mehreren Gesprächen klargestellt worden; die Gemeinde habe den Vorstellungen nicht widersprochen und Einvernehmen signalisiert. Da die Rechtslage bei gemeindlichen Festlegungen unter Verzicht auf Planungsrecht damals durchaus umstritten gewesen sei, sei die Einschränkung in den Schreiben vom 1. März 1995 und 12. Dezember 2000 zwar verständlich, bei ihnen - den Antragstellern - sei durch verschiedene Aussagen von Mitarbeitern der Gemeinde sowie des seinerzeitigen Bürgermeisters jedoch der Eindruck erweckt worden, sie könnten sich auf die Planungen verlassen. Bei den weiteren Planungen ab 2005 seien alternative Erschließungen vorgeschlagen worden, aber nicht bzw. nicht zureichend gewürdigt worden. Offen sei insbesondere auch, ob die Turnhalle, die mit Blick auf die demografische Entwicklung nicht notwendig und sanierungsbedürftig sei, in absehbarer Zeit abgerissen werde, um die Erschließung von der Eichbachstraße vorzunehmen. Ein Abwägungsmangel liege ferner darin, dass nicht der Rat, sondern der Bau- und Planungsausschuss die entscheidende Abwägung getroffen habe. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan leide an mehreren Verfahrensfehlern. Der Ratsbeschluss vom 28. Februar 2007 habe gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsordnung der Antragsgegnerin verstoßen. Der Bau- und Planungsausschuss sei nicht entscheidungsbefugt bezüglich der abschließenden Abwägung und Entscheidung aller Interessen und Belange. Die Abwägung sei dem Rat vorbehalten, dieser habe sie jedoch nicht getroffen. Die Offenlegungsbekanntmachung und die Schlussbekanntmachung seien insoweit fehlerhaft, als die Hinweise in der Tageszeitung nicht die erforderlichen rechtlichen Hinweise nach den §§ 214, 215 und 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB enthalten hätten; auch sei der Hinweis in der Tageszeitung nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine Woche zuvor erfolgt. Schließlich enthielten weder die textlichen Festsetzungen noch die Begründung des Bebauungsplans eine Prüfung und Abwägung der Lärmauswirkungen der geänderten Erschließung. Die allgemeine Formulierung, die Verkehrsbelastung ändere sich durch die Planänderung nur unwesentlich, reiche nicht aus. Der Plan leide darüber hinaus an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Durch mehrfache Bestätigung der Vereinbarung über die zukünftige Erschließung sei bei ihnen - den Antragstellern - ein Vertrauenstatbestand erwachsen, der nicht in die Abwägung eingegangen sei. Auch sei nicht erwogen worden, dass die Binnenerschließung ihres südlichen Grundstücksteils gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung wesentlich zu ihren Lasten verändert worden sei. Für eine Binnenerschließung entlang der Nordseite des Flurstücks 131 müsse nunmehr ein Grundstücksstreifen geopfert werden, der als Bauland verloren gehe. Ferner seien die weiteren Erschließungsvarianten mit unzutreffenden Argumenten verworfen worden. Bei einer Verlegung der Erschließung an die östliche Grenze des Plangebiets ergebe sich keine geringere vermarktbare Grundstücksfläche. Auch sei die Situation bei den neuen Baugrundstücken mit der ihrer Grundstücke nicht vergleichbar. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 34 B III. Änderung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere vor, der Antrag sei unzulässig. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers, der nicht Eigentümer der Grundstücke sei, fehle. Es seien seitens der Gemeinde auch keine Zusicherungen oder Zusagen gegeben bzw. Vertrauenstatbestände geschaffen worden. Zusagen bei den Notarterminen schieden schon deshalb aus, weil an diesen Terminen kein Gemeindevertreter teilgenommen habe; die Verträge seien erst im Nachhinein von ihr - der Antragsgegnerin - genehmigt worden. Vertragliche Zusicherungen wären im Übrigen wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nicht wirksam gewesen; mündliche Zusicherungen wären mit Blick auf die §§ 38 VwVfG NRW, 64 GO NRW formell unwirksam. Mit ihrem Schreiben vom 1. März 1995 habe sie im Übrigen unmissverständlich auf das Fehlen eventueller Zusicherungen hingewiesen. Das Flurstück 40 sei schon immer als öffentliche Wegefläche im Bebauungsplan ausgewiesen gewesen. In diese Wegefläche sei 2000/2001 der gemeindliche Mischwasserkanal bis zur F.-----straße im Süden verlegt worden, und zwar ohne Widerspruch der Antragsteller. Hinsichtlich des Verkehrslärmschutzes würden durch die nunmehr gewählte Anbindung des Baugebiets mit insgesamt 20 wohnbaulich nutzbaren Grundstücken die Zumutbarkeitsgrenzen nicht tangiert oder gar überschritten. Die Begründung zum Bebauungsplan berücksichtige diese Auswirkungen hinreichend. Der Gemeinderat habe sich in allen im Verfahren vorgetragenen Einzelbelangen den Beratungsergebnissen des Bau- und Planungsausschusses anschließen können. Der erneute Satzungsbeschluss vom 11. März 2008 sei höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Die Bekanntmachung durch Anschlag mit Hinweisen in einer Tageszeitung und dem Internet stehe im Einklang mit § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO NRW. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge sowie der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Ihre Antragsbefugnis setzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraus, dass sie hinreichend geltend machen, durch den strittigen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Insoweit können beide Antragsteller, die Eigentümer bzw. Miteigentümer (so die Antragstellerin) oder zumindest dinglich Berechtigte (so der Antragsteller) an außerhalb des Geltungsbereichs des strittigen Bebauungsplans liegenden Grundstücken sind, nur geltend machen, in ihrem subjektiven Recht auf Abwägung ihrer Belange - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 - verletzt zu sein. Führt der Erlass eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, kann das Interesse der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands zum notwendigen Abwägungs-material gehören, und zwar unabhängig davon, ob mit der Nutzungsänderung gerechnet werden musste. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 -, BRS 57 Nr. 42 m.w.N.. Auch bei Änderungen eines Bebauungsplans kann das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands abwägungsbeachtlich sein. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig erweist. Beschränkungen der Antragsbefugnis ergeben sich allerdings bei nur (objektiv) geringfügigen Änderungen wie auch bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 -, BRS 54 Nr. 21. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis hier noch zu bejahen. Die Situation der Grundstücke der Antragsteller war bislang dadurch gekennzeichnet, dass insbesondere das unbebaute Flurstück 131 an einen ersichtlich nicht zur Erschließung weiterer Bauflächen dienenden Stichweg sowie an öffentliche Grünflächen angrenzte. Demgegenüber eröffnet die hier strittige Planänderung den südlich gelegenen Bereich erstmals für eine bauliche Nutzung als allgemeines Wohngebiet und lässt es darüber hinaus zu, dass der Erschließungsverkehr der neuen Bauflächen - mag er auch, wie noch anzusprechen ist, nicht sonderlich umfangreich sein - über die deutlich verbreiterte Wegefläche unmittelbar entlang der östlichen Grundstücksgrenze geführt wird. Diese Veränderungen sind zumindest so nachteilig, dass die Antragsteller sie in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen können. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der im vorliegenden Verfahren angegriffene Bebauungsplan Nr. 34 B III. Änderung ist ungeachtet seiner Bezeichnung als "III. Änderung" des Bebauungsplans Nr. 34 B nicht etwa eine bloße Änderung dieses Bebauungsplans mit der Folge, dass eventuelle Mängel der Urfassung des Plans für die Wirksamkeit der "III. Änderung" von Bedeutung sind. Der Geltungsbereich der "III. Änderung" wird insgesamt neu überplant mit der Folge, dass es sich um einen eigenständigen Änderungsplan handelt. Er tritt für seinen Geltungsbereich an die Stelle des bisherigen Plans und ist demgemäß isoliert für sich im Hinblick auf seine Wirksamkeit zu prüfen. Formelle Bedenken gegen den strittigen Plan greifen allerdings nicht durch. Die (erneute) Bekanntmachung des (zweiten) Satzungsbeschlusses vom 11. März 2008 ist nicht unwirksam. Diese Bekanntmachung ist in der Form erfolgt, dass der Satzungsbeschluss entsprechend § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 11. März 2008 durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde am Rathaus für die Dauer von mindestens einer Woche und im Internet erfolgt ist; auf den Aushang und das Internet ist - gleichfalls entsprechend § 12 der Hauptsatzung - in der C1. Landeszeitung - Ausgabe - vom 22. März 2008 hingewiesen worden. Die in § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung geregelten Bekanntmachungsmodalitäten entsprechen allerdings nicht den Vorgaben des § 4 der hier einschlägigen Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV NRW S. 516) - BekanntmVO 1999 - in der Fassung des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2003 (GV NRW S. 254). Absatz 1 der genannten Vorschriften sieht für öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, nur drei Alternativen vor, nämlich eine Bekanntmachung a) im Amtsblatt der Gemeinde, das mit Amtsblättern anderer Gemeinden gemeinsam herausgegeben werden kann, bzw. für kreisangehörige Gemeinden auch im Amtsblatt des Kreises oder b) in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen oder c) durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Anschlag hinzuweisen ist. Wenn nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO 1999 die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung durch die Hauptsatzung festzulegen ist, muss sich die Gemeinde damit einer - ggf. auch mehrerer - der in Absatz 1 der Vorschrift festgelegten drei Bekanntmachungsformen bedienen. Das ist hier zwar insoweit geschehen, als die Antragsgegnerin die Alternative des Absatzes 1 Buchst. c) - Bekanntmachung durch Anschlag mit Hinweis in einer bestimmten Zeitung - gewählt, diese aber gleichsam im Wege eines zusätzlichen Informationsangebots durch eine weitere, in § 4 Abs. 1 BekanntmVO 1999 nicht vorgesehene Bekanntmachung im Internet ergänzt hat. Welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind, dass diese Zusatzregelung in der Hauptsatzung nicht von der BekanntmVO 1999 gedeckt ist, kann im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen. Selbst wenn man insoweit die Hauptsatzung wegen Fehlens einer einschlägigen Rechtsgrundlage als unwirksam ansähe, weil die Gemeinden nicht befugt sind, abweichend von § 4 Abs. 1 BekanntmVO 1999 eigene Bekanntmachungsformen zu "erfinden" (vgl. § 7 Abs. 5 GO NRW), würde dies nicht zur Gesamtunwirksamkeit des § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung und damit auch nicht zur Unwirksamkeit der darauf beruhenden Bekanntmachung durch den Anschlag mit Hinweis in der durch die Hauptsatzung bestimmten Zeitung führen. Die Voraussetzungen, nach denen nur die Teilunwirksamkeit einer Rechtsnorm angenommen werden kann, vgl. hierzu bereits: BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57 -, BVerfGE 8, 274 (301), liegen hier ersichtlich vor. Die unzulässige Regelung über die (zusätzliche) Bekanntmachung im Internet könnte ohne weiteres aus § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung herausgelöst werden, ohne dass die übrigen Regelungen ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlören. Eine Unwirksamkeit der Bekanntmachung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin nicht befugt gewesen wäre, von der Bekanntmachungsalternative "Anschlag mit Hinweis in einer Zeitung" Gebrauch zu machen. Allerdings kann es einer Gemeinde aus verfassungsrechtlichen Gründen versagt sein, bei der ihr nach § 4 Abs. 2 BekanntmVO 1999 obliegenden Auswahl der für sie maßgeblichen Bekanntmachungsform sich für die Alternative des Buchst. c) - Anschlag mit Hinweis im Amtsblatt oder der Zeitung oder im Internet - zu entscheiden. Im Fall der Antragsgegnerin greifen diese Bedenken jedoch (noch) nicht durch. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist seit langem geklärt, dass die Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel bzw. Aushang jedenfalls für größere Gemeinden eine "absolut ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht" ist. So bereits OVG NRW, Urteil vom 25. August 1965 - III A 530/65 -, OVGE 21, 311 (319), bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 20. November 1972 - II A 403/70 -, OVGE 28, 143 (145); vgl. auch: Held / Becker / Decker / Kirchhof / Krämer / Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Anm. 5.10 zu § 7 GO. Dabei wurde die Grenze für die Zulässigkeit einer Bekanntmachung durch Anschlag in den angeführten Entscheidungen bei einer Einwohnerzahl von 35.000 gezogen. Die in dieser Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bedenken gegen eine Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag jedenfalls in größeren Gemeinden bestehen weiterhin. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verkündung von Ortsrecht gebieten es, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausge-staltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip im Übrigen unmittelbar nicht. Vgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40 Nr. 23. Das Rechtsstaatsprinzip fordert hiernach, dass die Obliegenheit von Grundstückseigentümern - oder auch anderen Betroffenen - ortsübliche Bekanntmachungen zur Kenntnis zu nehmen, nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar sein darf. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2007 - 9 B 18.06 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 187 = JURIS-Dokumentation. Bestätigt wird der Befund, dass das Rechtsstaatsprinzip Grenzen für die Möglichkeit einer Bekanntmachung von Ortsrecht setzt, sowohl durch die Entstehungsgeschichte der BekanntmVO als auch durch einen Blick auf das einschlägige Landesrecht anderer Bundesländer. Die Bekanntmachungsverordnung vom 12. September 1969 (GV NRW S. 684) - BekanntmVO 1969 - sah in § 4 Abs. 1 als Alternativen für öffentliche Bekanntmachungen nur solche im Amtsblatt und in einer oder mehreren Tageszeitungen vor. Eine Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel ermöglichte § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1969 nicht etwa generell für Bekanntmachungen, sondern nur für den relativ unbedeutenden Sonderfall der Bekanntmachung von Zeit und Ort der Ratssitzungen sowie deren Tagesordnungen, und dies auch nur für Gemeinden mit nicht mehr als 30.000 Einwohnern. Damit hat sich der Verordnungsgeber hinsichtlich dieser Sonderregelung ersichtlich an der in der bereits erwähnten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts angesprochenen Grenze orientiert und sie selbst für diese Sonderregelung noch um 5.000 Einwohner reduziert. Mit der Neufassung der Bekanntmachungsverordnung vom 7. April 1981 (GV NRW S. 224) wurde die Grenze für die Sonderregelung des § 4 Abs. 3 noch weiter auf 25.000 Einwohner herabgesetzt. Erst mit § 4 Abs. 1 der BekanntmVO 1999 hat der Verordnungsgeber eine Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel (mit Hinweisen auf den Anschlag im Amtsblatt bzw. in der Zeitung) generell für öffentliche Bekanntmachungen, also auch für die Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 1 BekanntmVO), als dritte Alternative ermöglicht, ohne dies wie im Sonderfall des § 4 Abs. 3 ausdrücklich an bestimmte Grenzen zu knüpfen. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass damit den Gemeinden abweichend vom bisherigen Recht eine unbeschränkte Wahlmöglichkeit auch der Bekanntmachungsform "Anschlag an der Bekanntmachungstafel" mit der Folge eröffnet worden ist, dass auch größere Gemeinden ihr Ortsrecht in dieser Form bekanntmachen dürfen. Die Begrenzung der Bekanntmachungsmöglichkeit durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel, die das Rechtsstaatsprinzip nach sich zieht, entfällt nicht schon deshalb, weil der Anschlag als Bekanntmachungsmöglichkeit auch für ortsrechtliche Vorschriften durch die BekanntmVO überhaupt erst eröffnet wird. Die Prüfung, welche Bekanntmachungsform unter den jeweiligen Umständen des Einzelfalls geeignet und vertretbar ist, ist nach § 4 Abs. 2 BekanntmVO weiterhin den Gemeinden selbst überantwortet geblieben, die (selbstverständlich) den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen müssen. Hierfür spricht auch die Begründung in dem Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 1999, mit dem dem Präsidenten des Landtags der Entwurf der neuen BekanntmVO übersandt wurde. Dort heißt es, der Entwurf knüpfe an die bisherigen Regelungen an, so dass die bisherige Systematik erhalten bleibe; zur Erleichterung der Bekanntmachung seien einige Änderungen eingefügt worden. Die Entstehungsgeschichte der BekanntmVO lässt damit den Schluss zu, der Verordnungsgeber sei sich durchaus der Grenzen bewusst gewesen, die das Rechtsstaatsprinzip einer Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel setzt, wobei er die verantwortliche Entscheidung über die Eignung dieser Bekanntmachungsform im Einzelfall jedoch der jeweiligen Gemeinde überlassen hat. Ein Blick auf die einschlägigen Regelungen in anderen Bundesländern bestätigt, dass die Möglichkeit einer Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag (Aushang) jedenfalls bei größeren Gemeinden kritisch zu sehen ist. Die Bundesländer, die in ihren Bekanntmachungsregelungen den Gemeinden überhaupt die Möglichkeit eröffnet haben, auch ortsrechtliche Bestimmungen allein durch Anschlag bzw. Aushang (ggf. in Verbindung mit Hinweisen auf den Anschlag bzw. Aushang) bekannt zu machen, haben hierzu nahezu ausschließlich Gemeinden mit einer begrenzten Einwohnerzahl befugt. Im Einzelnen liegen die Begrenzungen bei 1.000 bis 20.000 Einwohnern: - Baden-Württemberg: 5.000 Einwohner (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) vom 11. Dezember 2000); - Brandenburg: 10.000 Einwohner (§ 1 Abs. 3 Satz 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000); - Hessen: 3.000 Einwohner (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977); - Rheinland-Pfalz: 1.000 Einwohner (Bekanntmachung durch Auslegung im Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung) (§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 1974); - Sachsen: 3.000 Einwohner (§ 2 Nr. 3 der Kommunalbekanntmachungsverordnung vom 19. Dezember 1997); - Schleswig-Holstein: 20.000 Einwohner (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung vom 11. November 2005); - Thüringen: 3.000 Einwohner (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994). Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern sehen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 4. März 2008 eine Begrenzung der Möglichkeit zur Bekanntmachung von Ortsrecht nicht mehr vor; allerdings gibt § 7 ausdrücklich vor, dass die Zahl der Aushangtafeln so zu bemessen ist, dass sie für die Einwohner in zumutbarer Weise erreichbar sind, und legt die Mindestdauer des Aushangs mit 14 Tagen fest. Vorgaben für die Zahl bzw. Ausgestaltung der Bekanntmachungstafeln enthalten auch verschiedene andere landesrechtliche Regelungen. Wo die verfassungsrechtlich gebotene Grenze einer Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag (Aushang) für das hier einschlägige Landesrecht zu ziehen ist, kann im vorliegenden Verfahren letztlich dahinstehen. Die in der angeführten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts verlautbarten Gesichtspunkte für eine Beschränkung der Einwohnerzahl auf 35.000 sind auch weiterhin nicht von der Hand zu weisen. Andererseits kann es auch sachgerecht erscheinen, wenn der Normgeber bei der ihm obliegenden Ausgestaltung eines rechtsstaatlichen Verkündungsverfahrens - vgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40 Nr. 23 - nicht an eine starre Einwohnerzahl anknüpft, sondern - wie es in § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999 für den Sonderfall der Bekanntmachung von Ratssitzungen geschehen ist - die Grenze an einen bestimmten Status von Gemeinden knüpft, der wie die Bestimmung zu einer Mittleren kreisangehörigen Stadt oder einer Großen kreisangehörigen Stadt förmlich festzustellen und förmlich zu ändern ist (vgl. hierzu § 4 GO NRW). Eine dahingehende Regelung sieht die BekanntmVO für die Bekanntmachung ortsrechtlicher Vorschriften jedoch nicht vor. Einer abschließenden Entscheidung der Frage, ob an der in der angeführten Rechtsprechung verlautbarten Einwohnerzahl von 35.000 als absoluter Obergrenze für die Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag festzuhalten ist, bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Durchgreifende Gesichtspunkte für eine höhere Grenze sind allerdings nicht erkennbar. Mit Blick auf die Entwicklung der BekanntmVO und auf die Situation in den übrigen Bundesländern, die teilweise sogar eine Bekanntmachung namentlich von Ortsrecht durch Aushang überhaupt nicht zulassen, wie es im Land Nordrhein-Westfalen von 1969 bis 1999 auch der Fall war, mag sie ggf. sogar etwas niedriger zu ziehen sein. Auch dann erscheint die Wahl dieser Bekanntmachungsform durch die Antragsgegnerin (jedenfalls noch) unbedenklich. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Gemeinde im ländlichen Raum, die - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde - lediglich rd. 22.500 Einwohner hat. Sie liegt damit weit unter der in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts angeführten Grenze. Sie gehört auch nicht etwa zu den Mittleren oder gar Großen kreisangehörigen Städten (vgl. § 4 GO NRW). Damit kann sie auch bei einer eher pauschalierenden Betrachtung noch als kleine Gemeinde anzusehen sein und hat keinen größenordnungsmäßig bezogenen Status, der von vornherein für Bekanntmachungen ortsrechtlicher Vorschriften durch Anschlag unvertretbar erscheint. Soweit die Antragsteller Bedenken gegen die erste Bekanntmachung vorgetragen haben, ist der Senat diesen bereits in dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - 7 B 1743/07.NE - ergangenen Beschluss vom 25. Januar 2008 entgegen getreten. Hiernach bedarf es bei den in der Zeitung zu veröffentlichenden Hinweisen auf die Bekanntmachung durch den Anschlag nicht irgendwelcher Hinweise auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB und auf § 47 VwGO. Auch hat der Hinweis auf die Bekanntmachung der Offenlegung nicht etwa in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mindestens eine Woche vor Beginn der Bekanntmachung durch Anschlag zu erfolgen. Fehlgeschlagen ist allerdings die mit der erneuten Bekanntmachung vom März/April 2008 verbundene Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens zum 28. März 2007. Nach § 214 Abs. 4 BauGB können u.a. Satzungen nach dem BauGB - mithin auch Bebauungspläne - durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Möglichkeit zur rückwirkenden Inkraftsetzung von Bebauungsplänen nach einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren gestattet eine Abweichung von dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, wonach ein Bebauungsplan erst mit der Bekanntmachung in Kraft tritt. Sie lässt es zu, einen - zunächst fehlerhaft gewesenen - Bebauungsplan jedenfalls für den Zeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem er bei fehlerfreiem Verfahren in Kraft getreten wäre. So bereits zu § 155a Abs. 5 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 - , BRS 46 Nr. 13. Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung soll dem bereits im Satzungsbeschluss geäußerten Willen der Gemeinde Rechnung getragen und ein Rechtszustand hergestellt werden, wie er nach der ursprünglichen - abwägenden - Entscheidung hergestellt werden sollte und wie er - wenn auch fälschlich - durch die im ursprünglichen Verfahren geschehene ortsübliche Bekanntmachung als schon gegeben verlautbart worden ist. Vgl.: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juli 2005, RdNrn. 92 ff. zu § 214 BauGB. Hiervon ausgehend ist die durch die erneute Bekanntmachung erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung des strittigen Bebauungsplans zum 28. März 2007 deshalb fehlerhaft, weil sie auf ein Datum bezogen wurde, zu dem der strittige Bebauungsplan bei fehlerfreiem Verfahren noch gar nicht hätte in Kraft treten können. Die ursprüngliche Bekanntmachung ist durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel vom 27. März bis 10. April 2007 mit Hinweis auf den Anschlag in der C1. Landeszeitung - Ausgabe - vom 28. März 2007 erfolgt. Wann die Bekanntmachung durch einen solchen Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 vollzogen ist und der Bebauungsplan damit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB "mit der Bekanntmachung" in Kraft tritt, regelt die BekanntmVO 1999 nicht. § 6 Abs. 1 BekanntmVO 1999 erfasst nur den Vollzug der Bekanntmachung im Amtsblatt und in den Zeitungen, mithin die Fälle der Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) und b), nicht aber nach Buchst. c) der genannten Vorschrift. Die Regelungen des seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angesprochenen § 6 Abs. 2 BekanntmVO 1999 erfassen lediglich die Fälle der Bekanntmachung von Ratssitzungen nach § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999. Die Regelung, diese Bekanntmachung sei mit Ablauf des ersten Tags des Aushangs vollzogen, lässt sich schon deshalb nicht auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 übertragen, weil der Anschlag nach dieser Vorschrift mindestens eine Woche dauern muss, während der Aushang (Anschlag) nach § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999 nicht an eine bestimmte (Mindest-)Frist gebunden ist. Aus dem letztgenannten Grund lässt sich auch die gleichfalls seitens der Antragsgegnerin angesprochene Regelung des § 6 Abs. 3 BekanntmVO 1999 für den Vollzug der Bekanntmachung durch Aushang (Anschlag) nach § 4 Abs. 4 BekanntmVO 1999 - Bekanntmachung in den Fällen, in denen die in der Hauptsatzung festgelegte Bekanntmachungsform infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich ist - nicht auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 übertragen. Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung (oder das Internet) hinzuweisen ist, nicht ableiten, dass die Bekanntmachung entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO 1999 mit Ablauf des Erscheinungstags des Amtsblatts oder der Zeitung, die den entsprechenden Hinweis auf die Bekanntmachung enthält, bereits vollzogen ist und nicht erst mit Ablauf der Wochenfrist für den Anschlag (Aushang). An der gegenteiligen Sicht - vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 7 A 3851/06 -, JURIS-Dokumentation - hält der Senat nach Überprüfung nicht fest. Im Amtsblatt und in der Zeitung - wie auch im in § 6 Abs. 1 BekanntmVO 1999 gar nicht erwähnten Internet - haben lediglich Hinweise auf den Anschlag als die eigentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Erfolgt aber nur der Hinweis, nicht jedoch der Anschlag bzw. Aushang selbst, liegt eine Bekanntmachung gar nicht vor. Das Ortsrecht - hier: der Bebauungsplan - kann mithin auf Grund des bloßen Hinweises auf die Bekanntmachung noch nicht in Kraft treten. Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, dass die Bekanntmachungsform des § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 erfordert, dass der Anschlag mindestens eine Woche andauert. Erst wenn dieser Zeitraum verstrichen ist, kann die Bekanntmachung vollzogen und damit Grundlage für ein Inkrafttreten des betreffenden Ortsrechts sein. Dementsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass eine Bekanntmachung, die durch Anschlag bzw. Aushang für eine bestimmte, normativ vorgegebene Frist zu erfolgen hat, nicht schon durch den Akt der Aushängung selbst, sondern erst mit Ablauf der vorgeschriebenen Frist bewirkt worden ist und erst mit dem Abschluss des Aushangs das Ortsrecht Gültigkeit beanspruchen kann. Vgl.: OVG Koblenz, Urteil vom 3. November 1966 - 1 A 54/65 -, DVBl. 1968, 946; VGH Kassel, Urteil vom 21. Oktober 1966 - O S IV 38/65 -, DVBl. 1968, 947 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 1. April 1971 - 1 OVG A 144/69 -, DÖV 1971, 821. Dieser Sicht ist auch das Bundesverwaltungsgericht gefolgt, indem es eine Bekanntmachung durch Aushang erst mit Ablauf der - im gegebenen Fall durch die gemeindliche Hauptsatzung vorgeschriebenen - Wochenfrist als vollendet angesehen hat. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - 4 C 71.71 -, BRS 27 Nr. 157 (S. 261); im Ergebnis ebenso: Gierke in Kohlhammer- Kommentar zum BauGB, § 10 RdNr. 240. Für die Wertung spricht schließlich auch, dass verschiedene landesrechtliche Regelungen, die sich zu Bekanntmachungen von Ortsrecht durch Anschlag bzw. Aushang verhalten, ausdrücklich festlegen, dass die Bekanntmachung erst mit Ablauf der vorgeschriebenen Frist vollzogen ist, nämlich - Brandenburg: § 6 Abs. 1 Satz 3 der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000; - Hessen: § 6 Abs. 2 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977; - Mecklenburg-Vorpommern: § 9 Nr. 3 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 4. März 2008; - Sachsen: § 10 Abs. 1 Satz 3 der Kommunalbekanntmachungsverordnung vom 19. Dezember 1997; - Schleswig-Holstein: § 7 Abs. 1 Nr. 4 der Bekanntmachungsverordnung vom 11. November 2005; - Thüringen: § 6 Satz 3 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994. Ist nach alledem die Bekanntmachung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 erst mit Ablauf der Mindestfrist für den Anschlag vollzogen und damit wirksam, tritt das Ortsrecht (hier: der Bebauungsplan) erst zu diesem Datum in Kraft. Da bei der ersten Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans der Anschlag erst am 27. März 2007 begann, war am 28. März 2007 die Bekanntmachung noch nicht vollzogen; der Bebauungsplan konnte nicht bereits zu diesem Datum in Kraft treten. Die durch die erneute Bekanntmachung angeordnete rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans zum 28. März 2007 ist damit fehlgeschlagen. Aus dem Fehlschlagen der angeordneten Rückwirkung des Inkrafttretens des strittigen Bebauungsplans folgt jedoch nicht, dass die erneute Bekanntmachung damit insgesamt unwirksam wäre. Städtebauliche Satzungen sind hinsichtlich ihres zeitlichen Geltungsanspruchs objektiv teilbar und im Regelfall ist anzunehmen, dass die Gemeinde, wenn sie die Unzulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung - oder wie hier die Unzulässigkeit des angenommenen Zeitpunkts der Rückwirkung - erkannt hätte, jedenfalls eine Inkraftsetzung für die Zukunft gewollt hätte. Damit führt der Fehler nur zur Teilunwirksamkeit des Plans, soweit die Rückwirkung angeordnet wurde; mit Wirkung vom Zeitpunkt der (Wirksamkeit der) Bekanntmachung an - mithin ex nunc - ist der Plan hingegen wirksam. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - 4 B 23.01 -, BRS 64 Nr. 110 m.w.N.. Soweit die Antragsteller im Gerichtsverfahren formelle Mängel der Offenlegungsbekanntmachung und der - durch die erneute Bekanntmachung vom März/April 2008 ohnehin überholten - ersten Schlussbekanntmachung gerügt haben, ist dem der Senat in seinem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE - bereits im Einzelnen entgegen getreten. Da die Antragsteller hierzu nichts Weiteres mehr vortragen, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den genannten Beschluss des Senats verwiesen werden. Der nach alledem in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Plan ist jedoch materiell fehlerhaft. Auch nach dem (erneuten) Satzungsbeschluss vom 11. März 2008 fehlt es daran, dass der Rat der Antragsgegnerin die ihm obliegende Einzelentscheidung und Abwägung der jeweiligen Interessen und Belange getroffen hat. Hierzu hat der Senat in seinem bereits angesprochenen Beschluss vom 25. Januar 2008 ausgeführt: "Die Prüfung der zum Entwurf eines Bebauungsplans vorgebrachten Stellungnahmen (früher: Anregungen und Bedenken) ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 (früher: Abs. 6) BauGB verbunden. Sie hat zunächst den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung ist somit Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über vorgebrachte Stellungnahmen ist daher dem Satzungsbeschluss vorzubehalten. Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat, d.h. in aller Regel - so auch hier - dem Gemeinderat. Das schließt nicht aus, dass ein Ausschuss die Beschlussfassung des Rates vorbereitet. Werden die vorgebrachten Stellungnahmen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45." Diesen Anforderungen wurde der Satzungsbeschluss vom 28. Februar 2007 nicht gerecht. Zwar hat der Rat der Antragsgegnerin ausweislich der Niederschrift über seine Sitzung vom 28. Februar 2007 Folgendes beschlossen: "Dem Beratungsergebnis und den Beschlüssen des Bau- und Planungsausschusses zu den vorgetragenen Stellungnahmen der Planung wird zugestimmt." Ihm lagen jedoch weder die im Planaufstellungsverfahren vorgetragenen Stellungnahmen noch die Erwägungen des Bau- und Planungsausschusses zu diesen Stellungnahmen vor, so dass nicht erkennbar ist, was den Rat dazu bewogen hatte, den Beschlüssen des Bau- und Planungsausschusses zu folgen. Dieser Mangel ist durch den erneuten Ratsbeschluss nicht behoben worden. Ausweislich der dem Senat vorgelegten Niederschrift über die Ratssitzung vom 11. März 2008 hat der Rat zwar den Beratungsergebnissen und Einzelbeschlüssen des Bau- und Planungsausschusses in dessen Sitzungen vom 10. Mai 2005, 30. August 2005, 30. Mai 2006 und 31. Januar 2007 "nach Gesamtabwägung aller abwägungsrelevanten Umstände zugestimmt". Die abwägungsrelevanten Umstände waren ihm jedoch nicht vollständig vorgelegt worden. Der Sitzungsvorlage für die Ratssitzung vom 11. März 2008 waren zwar die diversen Eingaben und Stellungnahmen zur Planung beigefügt sowie auch die Niederschriften der vorerwähnten Sitzungen des Bau- und Planungsausschusses. Letztere geben jedoch lediglich die jeweiligen Ergebnisse der Ausschussbeschlüsse wieder, nicht hingegen die Erwägungen, aus denen der Ausschuss den Eingaben und Stellungnahmen nicht gefolgt ist. Die Erwägungen waren vielmehr in den jeweiligen Vorlagen zu den Ausschusssitzungen niedergelegt. Von diesen waren dem Rat auch bei dem erneuten Satzungsbeschluss jedenfalls die für die Planungsentscheidung besonders abwägungsrelevanten Vorlagen für die Ausschusssitzungen vom 30. Mai 2006 und 31. Januar 2007 gerade nicht vorgelegt worden, obwohl nur hieraus zu entnehmen war, weshalb der Ausschuss insbesondere den Einwendungen der Antragsteller nicht gefolgt ist. Wenn den Ratsmitgliedern diese nur in den Ausschussvorlagen enthaltenen Erwägungen nicht vorgelegt worden waren, konnten sie sich - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. Januar 2008 ausgeführt hat - auch nicht abwägend mit ihnen befassen und sie sich zu eigen machen. Der seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene Umstand, dass die Vorlagen zu den Ausschusssitzungen den Ratsmitgliedern im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausschusssitzungen zugeleitet werden und auch im Intranet der Gemeinde einsehbar sind, ändert hieran nichts. Dass abwägungsrelevante Umstände den Ratsmitgliedern irgendwann zur Kenntnis gelangt sind bzw. von ihnen bei Bedarf im Intranet der Gemeinde eingesehen werden können, ist unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Ratsmitglieder zur Vorbereitung der ihnen obliegenden Abwägungsentscheidung auf die hierfür relevanten Umstände konkret hingewiesen worden sind und sie bei ihrer Abwägungsentscheidung auch Zugriff auf die entsprechenden Unterlagen haben. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Ratsmitglieder sich die darin enthaltenen Erwägungen auch zu eigen gemacht haben. Dabei kann hier dahinstehen, unter welchen Umständen es ggf. ausreichen kann, dass umfangreiche Unterlagen während der Ratssitzung zwecks Einsicht zur Verfügung stehen und die Ratsmitglieder hierauf ausdrücklich hingewiesen worden sind, denn eine solche Fallgestaltung lag hier nicht vor. Der angeführte Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange ist auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Er ist offensichtlich, weil er sich eindeutig aus der Niederschrift über die Ratssitzung vom 11. März 2008 einschließlich der zugehörigen Ratsvorlage ergibt. Er ist ferner auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die konkrete Möglichkeit, dass die Planung in einzelnen Punkten anders ausgefallen wäre, ist hier zu bejahen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat, indem er den ihm nicht bekannten Erwägungen pauschal folgt, dem Ausschuss einen uneingeschränkten Freibrief zur Berücksichtigung der Belange erteilt. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Nachbesserung der Planungsentscheidung erscheinen dem Senat allerdings folgende Hinweise angezeigt: Zur Rüge der Antragsteller, eine Prüfung und Abwägung der Lärmauswirkungen der geänderten Erschließung sei nicht erfolgt, hat der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits im Einzelnen näher ausgeführt, dass unter den hier gegebenen Umständen eine detaillierte Ermittlung der Lärmauswirkungen entbehrlich war, um zu der die Planungsentscheidung tragenden Erwägung zu kommen, die Verkehrsbelastung werde nur unwesentlich verändert. Dem sind die Antragsteller nicht mehr entgegen getreten. Auf die im Vordergrund des Vortrags der Antragsteller stehenden angeblichen Zusagen hinsichtlich der Nutzung der Wegeparzelle 40 sowie des Unterbleibens einer Bebauung neben ihrem Grundeigentum kommt es nicht an. Auch der vertiefte Vortrag im Gerichtsverfahren gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür her, den Antragstellern sei mit dem Anspruch auf objektive Verbindlichkeit zugesagt worden, dass auf Dauer die Wegefläche nur Fußweg bleiben und kein zusätzliches Bauland ausgewiesen werden sollte. Selbst wenn Äußerungen von Bediensteten der Antragsgegnerin oder auch ihres Bürgermeisters nicht nur in der - subjektiven - Vorstellung der Antragsteller, sondern objektiv und unmissverständlich in diesem Sinne zu verstehen gewesen sein sollten, könnten die Antragsteller hieraus keinen dahingehenden Vertrauensschutz herleiten, dass die nunmehr festgesetzte Planung in ihrem Interesse zu unterbleiben hätte. Zum einem steht dem bereits der im angesprochenen Beschluss des Senats vom 25. Januar 2008 eingehend gewürdigte Wortlaut der Schreiben der Antragsgegnerin vom 1. März 1995 und 12. Dezember 2000 entgegen. Zum anderen wäre eine als verbindlich gedachte Zusage aus den vom Senat bereits angeführten Gründen, auf die verwiesen werden kann, unwirksam und würde die Antragsgegnerin in der eigenverantwortlichen Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) nicht binden. Die Antragsteller irren, wenn sie meinen, sie könnten im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Tausch von Grundeigentum der Antragsgegnerin gegenüber Bedingungen stellen, die diese zu bestimmten Ausgestaltungen ihres Planungsermessens zwingen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.