Beschluss
19 A 1548/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0815.19A1548.08.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge begründet keinen beachtlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Beweisanträge selbstständig tragend darauf gestützt, dass die Beweisanträge unsubstantiiert seien und die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens ein untaugliches Beweismittel sei. Die erstgenannte Begründung trifft zu. Die Beweisanträge sind unsubstantiiert. Derartigen Beweisanträgen muss das Verwaltungsgericht nicht nachgehen. Sie geben auch sonst keine Veranlassung zu einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. März 1995 ‑ 11 B 21.95 ‑, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO, Nr. 266, S. 10 (10); OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2007 ‑ 19 A 2720/06 ‑. Der mit dem Beweisantrag zu 1. unter Beweis gestellte Vortrag, L. sei in der Lage, am Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen zu können, ist unsubstantiiert. Insoweit berufen sich die Kläger auch im Zulassungsverfahren auf das Attest des Arztes für Neurologie Dr. G. vom 7. Februar 2008 und die Stellungnahmen von Prof. Dr. T. vom 10. Februar 2008 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Die Aussagen von Dr. G. und Prof. Dr. T. sind jedoch nicht hinreichend aussagekräftig. Auf ihre vom Verwaltungsgericht angesprochene Fachkompetenz kommt es deshalb nicht an. Dr. G. bestätigt, dass bei L. im Sinne des § 7 AO-SF eine Körperbehinderung in Form erheblicher Funktionsstörungen des Bewegungssystems vorliegt. Er leidet nach Dr. G. (weiterhin) an einer „spastischen Paraparese mit ausgeprägter Gangataxie und beids. positiven Babinski’schem Zeichen“. Außerdem werden in dem Attest vom 7. Februar 2008 „ausgeprägte motorische Störungen“ angeführt. Soweit Dr. G. „lediglich“ eine Beeinträchtigung des Gehvermögens diagnostiziert und die „Gebrauchsfähigkeit“ der Arme und Hände von L. als „unauffällig“ bezeichnet, ist dies nicht näher begründet worden. In dem sonderpädagogischen Gutachten vom 16. April 2007 ist demgegenüber eine umfängliche Beeinträchtigung der Fein- und Grobmotorik festgestellt worden, die unter anderem Hilfestellungen in vielen lebenspraktischen Bereichen, etwa beim An- und Ausziehen oder Knöpfen, erfordert. Es ist nicht ersichtlich, dass Dr. G. diesen komplexen Förderbedarf umfassend in den Blick genommen hat. Er erwähnt auch lediglich, dass L. physiotherapeutisch und logopädisch behandelt worden ist. Auf die Notwendigkeit der Fortführung dieser Behandlung und der in dem sonderpädagogischen Gutachten zudem für erforderlich gehaltenen Ergotherapie und psychomotorischen Förderung geht Dr. G. ebenfalls nicht näher ein. Anlass, hierzu näher Stellung zu nehmen, bestand schon deshalb, weil Dr. G. im Falle des Besuchs einer allgemeinen Schule das Erfordernis zusätzlicher Förderung nicht ausschließt. Insoweit heißt es in seinem Attest, bei einem Besuch der allgemeinen Schule „wird man dann entscheiden, ob dieser Weg so weitergegangen werden kann, und welche zusätzlichen Hilfen eventuell erforderlich werden“. Auch zu der Frage, ob die allgemeine Schule überhaupt in der Lage ist, ggf. für eine vorübergehende (Probe-) Zeit den individuellen Förderbedarf von L. durch „zusätzliche Hilfen" zu decken, hat Dr. G. nicht Stellung genommen. Soweit Prof. Dr. T. in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2008 das Vorliegen einer spastischen Diplegie verneint hat, trifft dies nicht zu. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt. Trifft aber die Grundannahme in der Stellungnahme vom 10. Februar 2008, L. leide nicht an einer spastischen Diplegie, nicht zu, so ist auch die in der Stellungnahme geäußerte Auffassung von Prof. Dr. T. nicht überzeugend dargelegt, die grob- und feinmotorischen Fähigkeiten von L. seien nicht beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass Prof. Dr. T. diese Annahme nicht unter Angabe konkreter Tatsachen begründet hat. Eine dahingehende Begründung hat er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gegeben. Wenn eine spastische Diplegie „ohne Zweifel“ gegeben ist, dann ist aus sich die pauschale Angabe von Prof. Dr. T. nicht schlüssig, er habe bei einer dreistündigen „Unterhaltung“ mit L. und seinem Großvater keine motorischen Beeinträchtigungen feststellen können. Auch sonst ist nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung und dem Vortrag der Kläger im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass Prof. Dr. T. seine Annahmen in der mündlichen Verhandlung substantiiert begründet hat. Auch der mit dem Beweisantrag zu 2. unter Beweis gestellte Vortrag, ein Besuch der Förderschule führe zu einer psychischen Belastung, der der Kläger nicht gewachsen sei, ist nicht substantiiert begründet. Auch insoweit verweisen die Kläger auf das Attest von Dr. G. und die Stellungnahmen von Prof. Dr. T.. In dem Attest von Dr. G. findet sich jedoch kein substantiierter Anhaltspunkt dafür, dass der Besuch der Förderschule für L. mit einer psychischen Belastung verbunden ist. Die dahingehende Aussage in der Stellungnahme von Prof. Dr. T. vom 10. Februar 2008 ist lediglich pauschal begründet. Er führt dort aus, „da erwiesenermaßen auf einer Sonderschule nicht nur körperlich beeinträchtigte Kinder, sondern auch geistig gestörte Kinder unterrichtet werden, besteht für L. die Gefahr einer derartigen psychologischen Belastung nicht gewachsen zu sein“. Es liegt auf der Hand, dass diese Begründung in dieser Allgemeinheit die angeführte Gefahr einer psychischen Belastung nicht trägt. Der Senat sieht deshalb auch davon ab, zu den inhaltlichen Bedenken an der Aussage von Prof. Dr. T. näher Stellung zu nehmen. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eventuelle mit dem Besuch einer Förderschule verbundene psychische Belastungen aus sich dem Besuch einer Förderschule nicht entgegenstehen. Es ist Sache der Förderschule, mit dem Schüler und seinen Eltern, ggf. auch mit Hilfe von schulexternem Sachverstand, ein individuelles Förderkonzept zu entwickeln, mit dem sämtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuch der Förderschule wirksam begegnet wird. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 1996 ‑ 19 A 4327/96 ‑. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, „ob im Übergang vom Kindergarten zur Grundschule dem sonderpädagogischen Gutachten Vorrang zukommt, insbesondere ob betreffend der Entscheidung der Verwaltung in dieser Konstellation wie vorliegend ein Beurteilungsspielraum zusteht“, ist nicht klärungsbedürftig. Der diesbezügliche Vortrag der Kläger zielt im Kern auf die Frage ab, ob im sonderpädagogischen Förderverfahren auch außerschulische (Privat-) Gutachten heranzuziehen und/oder zu berücksichtigen sind. Insoweit geht es nicht um einen Beurteilungsspielraum, den das Verwaltungsgericht auch nicht angesprochen hat, sondern darum, welche Erkenntnisquellen zur Entscheidung über das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, den Förderschwerpunkt und den Förderort heranzuziehen sind. Insoweit ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats prinzipiell zutreffend davon ausgegangen, dass sich die im sonderpädagogischen Förderverfahren zu treffenden Entscheidungen grundsätzlich nach dem in der Schule gezeigten Lern- und Leistungsverhalten und dem sonstigen schulischen Verhalten richten. Das schließt nicht aus, auch außerschulische (Privat-) Gutachten in die erforderliche Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Schülers einzubeziehen, wenn diese Gutachten aussagekräftige Feststellungen enthalten, weil es etwa um die Beantwortung medizinischer Fragen im Zusammenhang mit einer Körperbehinderung geht. Entscheidend sind insoweit die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Soweit, wie hier, ein Schüler noch keine Schule besucht hat, liegt auf der Hand und ist nicht weiter klärungsbedürftig, dass ein schulisches Verhalten dieses Schülers in die gebotene Gesamtbetrachtung nicht einbezogen werden kann. Auch in diesen Fällen kommt es aber darauf an zu prüfen, ob mit Blick auf die künftige schulische Förderung ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit welchem Förderschwerpunkt vorliegt und an welchem schulischen Förderort mit welchen Fördermaßnahmen der Förderbedarf befriedigt werden kann. Dabei hat das sonderpädagogische Gutachten nach den normativen Vorgaben der AO-SF auch dann, wenn die Entscheidung gemäß § 13 Abs. 1 AO-SF vor oder zu Beginn des Schulbesuchs zu treffen ist, insoweit vorrangige Bedeutung, als das sonderpädagogische Gutachten unter Einbeziehung des schulärztlichen Gutachtens (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AO-SF) die Grundlage für die Entscheidung über weitergehende Aufklärungsmaßnahmen bildet. Dies verdeutlicht insbesondere § 12 Abs. 4 Satz 2 AO-SF. Danach entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage des sonderpädagogischen Gutachtens mit allen weiteren Unterlagen, ob Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste einzuholen sind. Letzteres ist stets einzelfallbezogen zu prüfen. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich (auch) in diesem Zusammenhang nicht. Ob die Schulaufsichtsbehörde den Gemeinsamen Unterricht bei fehlender Kapazität als Förderort ablehnen kann, ist hier nicht zu klären. Für den Kläger kommt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nach dem Senatsbeschluss vom 15. November 2007 ‑ 19 B 1637/07 ‑ schon aufgrund des komplexen Förderbedarfs der Gemeinsame Unterricht als Förderort nicht in Betracht. Im Übrigen ist, wie sich aus dem Senatsbeschluss vom 15. November 2007 ergibt, in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass Kapazitätsgesichtspunkte für die rechtlich gebotene abstrakte Entscheidung über den Förderort keine Relevanz haben. Grundsätzliche Bedeutung hat auch nicht die von den Klägern angesprochene Frage, „inwiefern gegen das Verbot der Benachteiligung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen wird, wenn der Staat, wie vorliegend, mit allen rechtlichen Mitteln die Beschulung an der Förderschule durchsetzt und sich über den Willen der Eltern zur Beschulung im Gemeinsamen Unterricht/integrative Lerngruppe hinwegsetzt“. Ob ein solches „Hinwegsetzen“ vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Nur ergänzend weist der Senat darauf, dass ein derartiges „Hinwegsetzen“ hier aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 15. November 2007 nicht vorliegt. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass „die Ablehnung des Beweisantrages und die damit zusammenhängenden Fragen eines Beurteilungsspielraums der Verwaltung in der besonderen Konstellation des Übergangs vom Kindergarten in die Grundschule“ keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufwirft. Soweit die Kläger als „besonders schwierig“ die Frage bezeichnen, „inwiefern das sonderpädagogische Gutachten nachvollziehbar und schlüssig das Ergebnis trägt, dass eine Beschulung im Gemeinsamen Unterricht ausscheidet“, ist dieser Vortrag entgegen den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon nicht näher konkretisiert worden. Im Übrigen ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 15. November 2007 in dem sonderpädagogischen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass für L. der Gemeinsame Unterricht als Förderort nicht in Betracht kommt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, ob im sonderpädagogischen Förderverfahren die Zuziehung außerschulischen Sachverstandes grundsätzlich nicht geboten ist, ist in dieser Allgemeinheit, wie bereits ausgeführt, hier nicht entscheidungserheblich. Wie ebenfalls oben ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht zudem mit der Ablehnung der Beweisanträge zu Recht davon abgesehen, ein außerschulisches Sachverständigengutachten einzuholen. Das angefochtene Urteil ist entgegen der Auffassung der Kläger in vollem Umfang nachvollziehbar. Dies gilt auch in Bezug auf den Förderort. In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidungserheblich darauf, ob, wie es in dem sonderpädagogischen Gutachten anklingt, ein weiterer Förderbedarf in den Bereichen Lernen oder geistige Entwicklung und Sprache besteht. L. hat, wie es in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung D. vom 8. Januar 2008 zutreffend heißt, einen multidimensionalen Förderbedarf mit umfassender Entwicklungsproblematik im motorischen und kognitiven Bereich. Das dieser umfassende Förderbedarf nicht an der bestimmten Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung gedeckt werden kann, ist nicht substantiiert aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Es ist Sache der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung festzustellen, ob ggf. auch ein weitergehender Förderbedarf besteht und ein Wechsel des Förderortes erforderlich ist, weil der zusätzliche Förderbedarf an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung nicht hinreichend gedeckt werden kann. Für Letzteres bestehen derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auf Kapazitätsfragen im Zusammenhang mit dem Besuch des Gemeinsamen Unterrichts kommt es nicht an. L. kann, wie bereits dargelegt, schon aufgrund seines komplexen Förderbedarfs nicht am Gemeinsamen Unterricht teilnehmen. Auf die Fachkompetenz von Dr. G. und Prof. Dr. T. kommt es ebenfalls nicht an. Ihre Stellungnahmen sind, wie bereits ausgeführt, schon nicht hinreichend substantiiert. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Kompetenz von Prof. Dr. T., die sich hier stellenden sonderpädagogischen Fragen sachkundig zu beurteilen, aus den Gründen des angefochtenen Urteils teilt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).