Beschluss
19 E 1633/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0506.19E1633.09.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung im Klageverfahren bietet - unabhängig davon, ob der Schulaufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung über den Förderort ein Beurteilungsspielraum zusteht - aus den sonst zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO, § 114 ZPO ist gegeben, wenn der Rechtsstandpunkt des um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden auf Grund dessen eigener Sachdarstellung und der von Amts wegen zu berücksichtigenden vorhandenen Unterlagen zutreffend oder zumindest vertretbar ist und die entscheidungserheblichen Tatsachen beweisbar sind. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 29. 8. 2008 19 E 123/08 -, 2. 10. 2004 19 E 900/04 -, und 11. 8. 2003 19 E 1288/02 , m. w. N. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe darf im Interesse einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere ist eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfever-fahren nur zulässig, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vor-liegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Unbemittelten ausgehen würde. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. 2. 2008 1 BvR 1807/07 , juris, Rn. 20, 22. Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die sonderpädagogische Förderung des Klägers wegen seiner Lernbehinderung im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-SF im Förderschwerpunkt Lernen an einer entsprechenden Förderschule geboten ist. Der Förderortwechsel ist erforderlich, weil er im Gemeinsamen Unterricht nicht hinreichend gefördert werden kann. Dies erschließt sich vor dem Hintergrund der sonst vorliegenden Berichte und Zeugnisse der Gemeinschafts-grundschule G. aus dem Bericht der den Kläger unterrichtenden Klassen-lehrerin und Lehrerin für Sonderpädagogik vom 9. 6. 2009 zum Antrag der Schule auf Wechsel des Förderorts. Dieser Bericht ist inhaltlich aussagekräftig und bestätigt eindrucksvoll, dass der Kläger trotz vielfältiger Fördermaßnahmen keinerlei Lernfortschritte gemacht hat und sein Wechsel zur Förderschule dringend geboten ist. Mit der Beschwerde zeigt der Kläger keinen Anhalt dafür auf, dass die Einschätzung der auch sonderpädagogisch geschulten Lehrkräfte fragwürdig ist, er doch Lernfortschrit-te gemacht hätte, die seine weitere Förderung im Gemeinsamen Unterricht angezeigt erscheinen lassen könnte und die Förderbedingungen in der Schule unzureichend sind. Eine "Inaugenscheinsnahme der Schule" drängt sich daher im Klageverfahren schon deshalb nicht auf. Auch sonst rechtfertigt das Beschwerdevorbringen keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage. Hinreichende Erfolgsaussichten der Klage ergeben sich nicht aus seinem schriftsätzlichen Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist grundsätzlich ein den Schüler außerhalb der Schule überprüfender Gutachter grundsätzlich nicht in der Lage zu beurteilen, ob ein sonderpädagogischen Förderbedarf besteht und welche Schule der geeignete Förderort ist, weil sich diese Fragen vorrangig nach dem in der Schule gezeigten Leistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten und dem sonstigen Verhalten des Schülers unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit beantworten lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. 12. 2009 19 E 1256/08 - und 15. 8. 2008 19 A 1548/08 -. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall auch außerschulische (Privat-) Gutachten in die erforderliche Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Schülers einzubeziehen sind, etwa weil es um die Beantwortung medizinischer oder psychologischer Fragen geht, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Einen Anspruch auf integrativen Unterricht kann der Kläger nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. 10. 1997 - 1 BvR 9/97 - herleiten, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Voraussetzung für eine sonderpädagogische Förderung im Gemeinsamen Unterricht wäre, dass der Kläger dort überhaupt seinem individuellen Förderbedarf entsprechend hinreichend gefördert werden könnte. Das ist aber, wie ausgeführt, nicht der Fall. Soweit im Hinblick darauf, dass für die gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Förderorts die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht maßgebend ist, im Klageverfahren zu der Frage, ob der Kläger im Gemeinsamen Unterricht hinreichend gefördert werden kann, eine Sachverhaltsauf-klärung etwa durch Anhörung der ihn derzeit unterrichtenden Lehrkräfte geboten ist, dient sie nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht der Aufklärung eines un-klaren oder zweifelhaften Sachverhalts, sondern der Aktualisierung oder Abrundung der nach Aktenlage vorliegenden aussagekräftigen Erkenntnisse, ohne aus sich hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. 12. 2009 19 E 1256/08 - und 19. 7. 2005 19 E 898/05 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).