Beschluss
12 A 449/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0819.12A449.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Rücknahme des den Klägern unter dem 2. November 1993 erteilten Aufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheides sei rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahmebescheide im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG darauf abzustellen ist, ob der zurückzunehmende Verwaltungsakt bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2006 - 12 A 1868/05 -, und vom 3. April 2006 - 2 A 183/04 -; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48 Rn. 49; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rn. 25, 34 und 57. Denn bereits in dem durch das angefochtene Urteil bzw. den vorhergehenden Gerichtsbescheid in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 hat die Beklagte auf der dortigen Seite 2 ausdrücklich ausgeführt, der Bescheid vom 2. November 1993 sei rechtswidrig (ergangen)", und damit deutlich werden lassen, dass die Rücknahme der Aufnahme- und Einbeziehungsbescheide auf deren Rechtswidrigkeit von Anfang an gestützt werden sollte. Das Zulassungsvorbringen weckt ferner keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheides nach § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVFG in der im Erteilungszeitpunkt geltenden Fassung seien von Anfang an nicht gegeben gewesen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG a. F. war der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten zu erteilen, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllten, und gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a. F. waren die Abkömmlinge von Personen im Sinne des Satzes 1 auf Antrag in den Aufnahmebescheid einzubeziehen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet konnte und kann nach § 4 Abs. 2 BVFG (a. F.) nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG a. F. erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. Die insoweit entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die (diesbezüglich maßgeblichen) Kläger zu 1. und 2. hätten schon im Zeitpunkt des Erlasses des Aufnahmebescheides und auch bis heute keine Benachteiligungen oder Nachwirkungen von Benachteiligungen i. S. d. § 4 Abs. 2 BVFG (a. F.) glaubhaft gemacht, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Benachteiligungen in diesem Sinne sind nur konkrete Nachteile von nicht bloß geringem Gewicht, die der Volksdeutsche in eigener Person erlitten hat und die ihm in Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit durch den Staat oder bei fehlendem staatlichen Schutz von Dritten zugefügt worden sind. Nachwirkungen von Benachteiligungen sind die belastenden Folgen von Nachteilen, die dem Betroffenen selbst zugefügt worden sind und die in seiner Person fortwirken. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gemäß § 4 Abs. 2 BVFG glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung und die den Aufnahmebewerber nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO treffende Mitwirkungspflicht erfordert in Bezug auf die in die Sphäre des Aufnahmebewerbers fallenden Ereignisse die Schilderung eines in sich stimmigen und unter Angabe genauer Einzelheiten substantiierten Geschehensablaufs, aus dem sich ergibt, dass der Aufnahmebewerber Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG unterlag; bloß pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Dabei setzt die Glaubhaftmachung nicht voraus, dass die zur Entscheidung berufene Stelle volle Überzeugung erlangt, dass der Aufnahmebewerber auf Grund seiner deutschen Volkszugehörigkeit Nachteile erlitten hat; es genügt vielmehr, dass dies hinreichend wahrscheinlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -; BVerwGE 106, 191 (198 ff.) , bezüglich des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1974 - 2 BvR 32/74 -, BVerfGE 38, 35 (39); von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar zum BVFG, Stand März 2008, § 4 BVFG n.F. Anmerkung 5. e). Das sinngemäße Zulassungsvorbringen, die Kläger seien immer noch Benachteiligungen ausgesetzt, weil die Rückgabe des im kommunistischen Rumänien enteigneten Großelternhauses aufgrund der deutschen Volkszughörigkeit verweigert werde, greift ersichtlich nicht durch. Benachteiligungen im o. g. Sinne ergeben sich aus diesem Vorbringen auch bei zusätzlicher Berücksichtigung der entsprechenden Angaben im Verwaltungsverfahren schon deshalb nicht, weil es pauschal geblieben, in keiner Weise belegt und damit unsubstantiiert ist. Unabhängig hiervon ist es aber vor allem deshalb ungeeignet, eine Benachteiligung zu belegen, weil die behauptete Verweigerung einer Rückgabe ausweislich der schriftlichen Erklärung der Klägerin zu 2. vom 14. Juli 1993 gegenüber der Mutter der Klägerin zu 2. und damit nicht gegenüber einem der Kläger erfolgt ist. Das weitere Zulassungsvorbringen, die Kläger hätten im Laufe des Verwaltungsverfahren mehrere Male vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Familie Benachteiligungen i. S. d. § 4 Abs. 2 BVFG erlitten habe, ist für sich genommen mangels konkreter Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ungeeignet, die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Etwas anderes ergäbe sich aber auch dann nicht, wenn mit diesem Zulassungsvorbringen der gesamte während des Verwaltungsverfahrens geleistete Vortrag der Kläger zu Benachteiligungen zulässigerweise in Bezug genommen worden sein sollte. Neben dem bereits gewürdigten Vorbringen haben die Kläger gegenüber dem Bundesverwaltungsamt zwar angegeben, sowohl die Eltern und Großeltern des Klägers zu 1. (Seite 5 des Aufnahmeantrages) als auch die Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits der Klägerin zu 2. (Seite 28 des Aufnahmeantrages) seien enteignet worden. Die Kläger (zu 1. und 2.) haben selbst damit aber nicht die allein zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG (a. F.) geeignete Behauptung aufgestellt, die geschilderten Benachteiligungen seien auf Handlungen gerade ihnen persönlich gegenüber zurückzuführen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 8. November 1996 - 2 A 1309/96 -, Juris, Urteil vom 3. Juni 2004 - 14 A 3306/02 -, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 12 A 1736/04 - und Beschluss vom 18. Juli 2008 - 12 E 1101/07 -. Das weitere Vorbringen im Verwaltungsverfahren, der Kläger zu 1. sei wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit nach über 30 Arbeitsjahren in dem Unternehmen für drei Monate (1. Januar bis 1. April 1993) arbeitslos gewesen, ist in weiten Teilen substanzlos. Aus ihm ergibt sich schon nicht, ob der Kläger zu 1. eine Kündigung erhalten und sodann bei einem anderen Arbeitgeber neue Arbeit gefunden hat oder ob es sich um eine nur kurzfristige Freistellung durch den vorher und hinterher selben Arbeitgeber gehandelt hat. Ferner fehlt jeglicher Vortrag zu dem Kündigungs- oder Freistellungsgeschehen im einzelnen, und auch der Glaubhaftmachung dienende Belege haben die Kläger nicht vorgelegt. Außerdem lässt der Vortrag insbesondere auch jegliche Angaben zu den von dem Arbeitgeber mitgeteilten Gründen einer solchen Kündigung oder Freistellung vermissen. Im übrigen fehlte es auch dann, wenn hier von einer Kündigung oder Freistellung in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1. auszugehen wäre, an der erforderlichen Darlegung, dass diese Maßnahme sich letztlich auf den (vorübergehenden) Arbeitsplatzverlust hat auswirken können und kausal für diesen gewesen ist. Denn insoweit hätte es den Klägern oblegen, darzulegen, dass der Kläger zu 1. den ihm möglichen und zumutbaren arbeitsrechtlichen Rechtsschutz, den ihm die rumänische Rechtsordnung zur Beseitigung einer solchen - seiner Auffassung nach - rechtswidrigen Maßnahme zubilligt, auch in Anspruch genommen hat. Hat ein deutscher Volkszugehöriger, der sich auf eine Benachteiligung i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG wegen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch seinen Arbeitgeber oder wegen einer vorübergehenden Freistellung beruft, von einer in der Rechtsordnung seines Heimatstaats vorgesehenen effektiven Möglichkeit zur Verhinderung des Arbeitsplatzverlustes keinen Gebrauch gemacht, ohne durchgreifende Hinderungsgründe vorzutragen, kann er sich im Nachhinein nicht auf die dann letztlich auf seinem eigenen Unterlassen beruhenden nachteiligen (Rechts- )Folgen berufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 12 A 1727/06 -. Soweit die Kläger ferner als Benachteiligung geltend gemacht haben, fast täglich werde an sie die Frage gerichtet, wann sie auswandern würden, handelt es sich allenfalls um Unannehmlichkeiten und Belästigungen, die nicht den erforderlichen, die Annahme einer Benachteiligung i. S. d. § 4 Abs. 2 BVFG (a. F. ) erlaubenden Grad einer Beeinträchtigung erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 12 E 1101/07 -, m. w. N. Das gilt auch dann, wenn diese Fragen - wie die Kläger behauptet haben - mit dem Ziel gestellt werden, sich an dem Vermögen der Kläger zu bereichern". Denn das Vorbringen der Kläger lässt nicht erkennen, dass die Fragesteller anderes als den ohne weiteres zulässigen (günstigen) Kauf von im Falle der Aussiedlung zurückgelassenem Eigentum der Kläger im Sinn haben könnten. Mit den schließlich behaupteten Umständen, dass man kaum noch mit jemandem Deutsch sprechen könne und dass das Niveau der deutschen Schulen immer mehr falle, weil fast nur noch rumänische Volkszugehörige, die nur in der Schule Deutsch sprächen, die deutschen Schulen besuchten, haben die Kläger eine volkstumsmäßige, auf die Aussiedlung einer großen Zahl Rumäniendeutscher zurückzuführende Vereinsamung geltend gemacht. Eine solche Vereinsamung stellt aber keine nach § 4 Abs. 1 BVFG (a. F.) relevante Benachteiligung oder Nachwirkung einer Benachteiligung dar, da diese auf das allgemeine Kriegsfolgenschicksal der deutschstämmigen Bevölkerung im Aussiedlungsgebiet zurückzuführen und somit kein individuelles Kriegsfolgenschicksal zu begründen geeignet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 12 E 1101/07 -, m. w. N. Etwas anderes folgt entgegen dem - ohnehin nicht fristgerechten - Zulassungsvorbringen in dem Schriftsatz vom 31. Juli 2007 auch nicht aus dem Vermerk des Landratsamtes T. , dessen Inhalt das Land Bayern in seiner Zustimmungsanfrage vom 11. Oktober 1993 wörtlich übernommen hat und dessen maßgebliche Passage lautet: Aufgrund des geschilderten Sachverhalts bezüglich Benachteiligungen kann davon ausgegangen werden, dass solche vorliegen. Es besteht nicht mehr die Möglichkeit das deutsche Volkstum zu pflegen und als Deutscher zu leben. Es liegt eine volkstumsmäßige Vereinsamung vor". Denn dieser Text lässt klar erkennen, dass die zuständigen Behörden als Benachteiligung nur eine volkstumsmäßige Vereinsamung der Kläger angenommen und ihrer jeweiligen Entscheidung zugrundegelegt haben, was vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu den sonst geltend gemachten Benachteiligungen oder Nachwirkungen solcher Benachteiligungen auch allein nachvollziehbar ist. Mit Blick auf das Vorstehende trifft im übrigen auch die Behauptung der Kläger nicht zu, die Beklagte habe Umstände, denen es bei der Erteilung der Bescheide vom 2. November 1993 noch individuelle (also nicht lediglich strukturelle) Benachteiligungen oder Nachwirkungen solcher Benachteiligungen entnommen habe, im Rücknahmeverfahren unzulässigerweise lediglich anders bewertet als zuvor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht mit Blick auf dessen Annahme, die Beklagte habe die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt. Denn insoweit fehlt es, da dieser Gesichtspunkt erst in dem außerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei dem Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 31. Juli 2007 angesprochen worden ist, bereits an einer fristgerechten Darlegung. Abgesehen davon sind die durch das angefochtene Urteil in Bezug genommenen Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2003 - 22 L 2085/03 - und in dem Beschluss des OVG NRW vom 7. Juni 2004 - 14 B 2324/03 - zu der Frage der Fristwahrung offensichtlich nicht zu beanstanden und werden auch durch das (verspätete) unsubstantiierte Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Schließlich weckt auch das Vorbringen, das Urteil verstoße gegen Art. 3 GG", keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn es liegt auf der Hand, dass die Bestätigung der Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht an der eine gänzlich andere Fallkonstellation betreffenden Rechtsprechung gemessen werden kann, nach welcher ein behaupteter, auf eine (angebliche) Änderung der Rechtsprechung zu den Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse gestützter Anspruch auf Wiederaufgreifen eines bestandskräftig (negativ) abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens im Einzelfall wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen verneint wird. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann schon deshalb nicht gegeben sein, weil die dem diesbezüglichen Vorbringen zugrundeliegende Behauptung der Kläger, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Rücknahme eines Verwaltungsakts grundsätzlich dessen Rechtswidrigkeit von Anfang an voraussetze, ausweislich der obigen Ausführungen des Senats zu dieser Frage nicht zutrifft. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gleichfalls nicht gegeben. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Bezeichnung eines bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatzes, mit welchem das Verwaltungsgericht von einem in der Rechtsprechung des OVG NRW aufgestellten ebensolchen - hier ebenfalls nicht benannten - Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen sein soll. Auch die von den Klägern im Hinblick auf die unterbliebene persönliche Anhörung der Kläger (zu 1. und 2.) und die von dem Verwaltungsgericht nicht vorgenommene Vernehmung der im Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 genannten Zeugen erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit damit sinngemäß die Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht wird, ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -. Die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, haben die Kläger dadurch nicht wahrgenommen, dass ihr Prozessbevollmächtigter durch Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 eine Stunde vor der anberaumten mündlichen Verhandlung zugleich mit der Mitteilung, am Verhandlungstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen zu können, einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt, also nicht die Aufhebung oder Verlegung des Termins beantragt hat. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen. Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt umfassend von Amts wegen aufklären müssen - etwa durch die Anhörung der Kläger (zu 1. und 2.) und die Anhörung der benannten Zeugen - und damit die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen, ist ebenfalls Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -. Diese Anforderung ist nicht erfüllt, weil die Kläger sich durch das bereits geschilderte Verhalten am Terminstag der Möglichkeit begeben haben, in der durchgeführten (oder in einer späteren) mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht die ihrer Auffassung nach unterlassene Aufklärung zu rügen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).