Beschluss
12 A 1547/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0820.12A1547.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Dies gilt im Hinblick auf die Kläger zu 2. bis 4. schon deshalb, weil sie in Bezug auf die (zutreffende) Annahme des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, ihre Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig, nicht einmal einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemacht haben. Das Zulassungsvorbringen führt im übrigen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, ein Anspruch der Klägerin zu 1. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG scheide aus, da sich nicht feststellen lasse, dass sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfülle, weil sie jedenfalls nicht in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Rechtsgrundlage für die geforderte Sprachkompetenz ist insoweit § 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007, BGBl. I S. 748. Danach ist die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG notwendige familiäre Vermittlung der deutschen Sprache gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in seiner seit dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung, die mangels Übergangsregelung auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Diese Voraussetzung ist nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Person der Klägerin zu 1. nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. zu Recht auf das Protokoll ihrer Anhörung vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. am 13. Oktober 2000 gestützt. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist dieses auch verwertbar. Der Einwand, der Sprachtest sei vor der Gesetzesänderung", also nach einer alten Rechtslage zustandegekommen, steht dem nicht entgegen. Durch die gegenüber dem Zeitpunkt der Anhörung geänderte Rechtslage verändert sich nämlich lediglich der rechtliche Maßstab für die Bewertung der Sprachkenntnisse, nicht aber die grundsätzliche Eignung der Feststellungen des Sprachtests als Bewertungsgrundlage. Die Annahme, dass eine geänderte Rechtslage der Verwertbarkeit eines Anhörungsprotokolls nicht entgegensteht, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der mit dem Vertriebenenrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts NRW, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 - 5 B 6/07 -; OVG NRW Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 12 A 1277/06 -, vom 31. Mai 2007 - 2 A 4570/06 -, vom 15. September 2006 - 12 A 1868/05 - und vom 23. Oktober 2006 - 12 E 868/06 -, die ihren Entscheidungen nach neuer" Rechtslage regelmäßig Bewertungen aus unter der alten" Rechtslage zustandegekommenen Sprachtests zu Grunde legen, soweit diese geeignet hierfür sind. Ein Anhörungsprotokoll ist für die Feststellungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG lediglich dann ungeeignet, wenn es nach Art und Umfang nicht hinreichend aussagekräftig ist oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2007 - 2 A 4861/05 -; Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 12 A 1277/06 - und vom 25. Juli 2005 - 12 A 5178/05 -. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Klägerin zu 1. sind aussagekräftig. Sie belegen ohne weiteres die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. genügten nicht den an die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch zu stellenden Anforderungen. Die Klägerin zu 1. hat von den ihr insgesamt gestellten, sämtlich einfachen 18 Fragen mindestens 11 (so das Verwaltungsgericht) bzw. mindestens 12 (so die Auffassung des Senats) bereits nicht verstanden und allenfalls 4 inhaltlich zutreffend, jedoch nur bruchstückhaft beantwortet. Dieses Ergebnis des Sprachtest rechtfertigt offensichtlich die Annahme, es fehle der Klägerin zu 1. sowohl an passiven wie auch an aktiven deutschen Sprachkenntnissen, um ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Substantiierte Einwände gegen die Bewertung der protokollierten Reaktionen auf die 18 Fragen enthält das Zulassungsvorbringen nicht. Nichts anderes ergibt sich dann, wenn der Inhalt des mit dem Zulassungsvorbringen in Bezug genommenen Schriftsatzes vom 11. April 2007 Berücksichtigung finden kann. Zunächst trifft die Behauptung nicht zu, die Klägerin zu 1. habe die Frage, was ihr Mann ihr alles zum Geburtstag geschenkt habe, zutreffend beantwortet, weil sie mit der Äußerung Ich weiß nicht" ausgesagt habe, sich nicht daran erinnern zu können. Denn ausweislich des in dem Anhörungsprotokoll nach der protokollierten Antwort angebrachten Vermerks nV" hat der Sprachtester vor Anbringung dieses Vermerks unter Zuhilfenahme der Sprachmittlerin durch Befragen in russischer Sprache sichergestellt, dass die Frage nicht verstanden worden war. Abgesehen davon ist die Behauptung, die Klägerin zu 1. könne bereits weniger als vier Monate nach ihrem Geburtstag keine Angaben mehr zu den Geschenken ihres Mannes machen, auch nicht glaubhaft. Es trifft ferner nicht zu, dass die Klägerin zu 1. die Frage, ob sie heute zum ersten Mal in B. sei, vollständig beantwortet hat. Ihre Antwort Ja, erste Mal B. stellt vielmehr ersichtlich nur ein sinnentleertes Wiederaufgreifen eines Teils der Frage dar. Denn ausweislich der Angaben der Klägerin zu 1. im Aufnahmeantrag hat sie seit 1978 und bis zur Antragstellung im September 1997 ganz überwiegend in der Stadt B. gearbeitet, so etwa von 1978 bis 1980 als Sekretärin im Ministerium für X. . Diese Ausführungen belegen zugleich, dass die Klägerin zu 1. tatsächlich nur drei Fragen überhaupt beantwortet hat (Wie gefällt Ihnen die Stadt?"; Was gefällt Ihnen alles?"; Wie kochen Sie ein Mittagessen?"), allerdings nur bruchstückhaft (Ja, gefällt die Stadt."; Alles gefällt."; Ich bra Suppe, Kartoffel."). Ferner ist auch das Zustandekommen des Sprachtests entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger mit dem Hinweis auf die Nervosität der Klägerin zu 1. erneut geltend machen, sie sei aus diesem Grund bei dem Sprachtest nicht in der Lage gewesen, ihre wahren Deutschkenntnisse zu zeigen, vermag dies die Bewertung der festgestellten Sprachkenntnisse nicht zu beeinflussen. Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist nämlich ohne weiteres ersichtlich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund familiärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können muss. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2007 - 12 A 4477/06 -, m. w. N. auf die Rechtsprechung des 2. und des 12. Senats des Gerichts. Auch die Einwendungen gegen den Ablauf der Befragung greifen ersichtlich nicht durch. Für die Behauptung, die Klägerin zu 1. habe wegen des Akzents und der Aussprache des Testers nicht alles verstanden und anfänglich geschwiegen, liegen angesichts der Angabe des Sprachtesters zum Ablauf (keine Besonderheiten") und angesichts dessen, dass die Klägerin zu 1. gleich bei der ersten Frage nicht geschwiegen, sondern bekundet hat, die Frage nicht zu verstehen, keine Anhaltspunkte vor. Sie ist auch nicht glaubhaft. Denn die Klägerin, der schon während des Sprachtests bei tatsächlich gegebenen Verständigungsschwierigkeiten wegen der Aussprache des Sprachtesters (oder wegen der nicht glaubhaft behaupteten, nicht festgestellten dialektal geprägten deutschen Sprache der Klägerin zu 1.) ein entsprechender Hinweis auf diese oblegen hätte, hat solches auch im weiteren Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen und im Klageverfahren zunächst nur eine unangenehme Atmosphäre" während des Sprachtests behauptet, so dass sich das spätere Vorbringen im Schriftsatz vom 11. April 2007 als gesteigert und unglaubhaft darstellt. Auch die Behauptung, der Sprachtester habe die Fragen sehr schnell hintereinander gestellt und sei bei kurzem Schweigen ohne Umformulierung der Frage gleich zur jeweils nächsten Frage übergegangen, kann den Klägern nicht abgenommen werden. Denn sie ist in gleicher Weise gesteigert wie die soeben behandelte Behauptung und wird zudem durch den Inhalt des Anhörungsprotokolls widerlegt. Aus diesem ergibt sich zunächst, dass der Sprachtester bereits nach der ersten, nicht verstandenen Frage (Können Sie mir erzählen, wie Sie Ihren Mann kennengelernt haben?") die Frage umformuliert und vereinfachend gefragt hat, wo sie ihren Mann zum ersten Mal gesehen habe. Außerdem belegt das Protokoll durch die Vermerke nV" sowie die Vermerke, was die Klägerin zu 1. verstanden hat (verst.: ... ), dass der Sprachtester vor dem Übergehen zu einer weiteren Frage regelmäßig durch Einschaltung der Sprachmittlerin genau geklärt hat, dass die Klägerin zu 1. die jeweilige Frage nicht verstanden hatte. Ferner verdeutlicht der Vermerk nach Antwort 8 (nach langer Pause"), dass der Sprachtester der Klägerin zu 1. viel Zeit zum Nachdenken eingeräumt hat. Allein der zuletzt angeführte Umstand spricht auch schon gegen die weitere, darüber hinaus ebenfalls bis zur Unglaubhaftigkeit gesteigerten Behauptung, der Klägerin zu 1. sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, nachzufragen bzw. nachzudenken. Im Übrigen haben die Kläger im Schriftsatz vom 11. April 2007 (dort Seite 2, Mitte) selbst - im Widerspruch zu der angeführten eigenen Behauptung stehend - vorgetragen, die Klägerin zu 1. habe mehrere Male nachgefragt" und auf ihre Nachfrage eine neue Frage gestellt bekommen". Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Die im Hinblick auf die unterbliebene Anhörung der Klägerin zu 1. erhobene Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Wird eine Partei - wie hier - durch einen Rechtsanwalt vertreten, so ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können; das bloße Anwesenheitsinteresse eines Klägers ist durch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998 - 7 B 127.98 -, Juris, m. w. N. Abweichendes gilt allerdings dann, wenn die persönliche Anwesenheit der Partei im Einzelfall notwendig ist. Das ist der Fall, wenn die Partei nach den Umständen des Einzelfalles ohne Terminsverlegung die Möglichkeit genommen wird, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 1997 - 1 B 203/07 -, Juris, und vom 4. Februar 2002 - 1 B 313/01 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31. Dass dies hier der Fall gewesen ist, haben die Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dargelegt. Die Kläger haben nämlich - abgesehen von den nicht durchgreifenden Angriffen gegen Durchführung und Bewertung des Sprachtests - keinen substantiierten und glaubhaften Vortrag dazu geleistet, dass und aus welchen Gründen die Klägerin zu 1. bezogen auf den nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über bessere als die bei dem Test gezeigten Deutschkenntnisse verfügt. Die schon im Aufnahmeantrag behauptete Sprachvermittlung während der Prägezeit allein durch die Großmutter väterlicherseits (nicht, wie in der Zulassungsbegründungsschrift behauptet, durch den - bereits 1941 gestorbenen - Großvater väterlicherseits) ist damit ohne jede Substanz geblieben. Unabhängig von dem Vorstehenden haben die Kläger auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin zu 1. ohne ihr Verschulden am Erscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung verhindert war (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Denn die insoweit vorgelegte Bescheinigung belegt nicht die Behauptung, die Klägerin könne von ihrem Arbeitgeber aufgrund betrieblicher Engpässe keinen Urlaub für eine Anreise zum Termin am 17. April 2007 erhalten, sondern trifft nur die Aussage, der Klägerin zu 1. könne laut Grafik der Urlaubsgewährung der Jahresurlaub im November 2007 gewährt werden". Soweit ferner eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt werden soll, weil das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt durch persönliche Anhörung der Klägerin zu 1. weiter aufzuklären, greift auch eine solche Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Ist die Niederschrift über den Sprachtest - wie hier - verwertbar und hinreichend aussagekräftig, bedarf es zur Überzeugungsbildung nach § 86 Abs. 1 VwGO darüber hinaus jedenfalls dann nicht noch der Erhebung des unmittelbaren Beweises nach § 96 Abs. 1 VwGO durch gerichtliche Anhörung des Betreffenden in der mündlichen Verhandlung, wenn - wie hier - jeder konkrete Anhaltspunkt dafür fehlt, dass der Betroffene über bessere Sprachkenntnisse als die im Rahmen des Sprachtests offenbarten verfügt und sich daher für das Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2006 - 12 A 3558/05 -, m. w. N. Schließlich hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen auch keine Beweiswürdigung vorweggenommen. Insoweit fehlt es schon an einem Beweisantrag, weil die auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger dort ausweislich des Sitzungsprotokolls keinen Beweisantrag gestellt haben. Abgesehen davon konnte sich das Verwaltungsgericht deshalb, weil ihm sich - wie ausgeführt - eine weitere Beweiserhebung zu der Frage der Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. nicht aufdrängen musste, bei seiner Überzeugungsbildung in Bezug auf die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. im Rahmen seiner freien, nicht auf die unmittelbar vom ihm selbst in der mündlichen Verhandlung durch eigenen Augenschein wahrgenommenen Umstände beschränkten Beweiswürdigung ohne weiteres maßgeblich auf das Anhörungsprotokoll zum Sprachtest und damit auf ein mittelbares Beweismittel stützen, ohne dadurch unzulässig eine Beweiswürdigung vorwegzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2005 - 12 A 5159/04 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).