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Beschluss

12 A 606/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0904.12A606.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das erstmals im Zulassungsverfahren vorgelegte Schreiben vom 24. Januar 2007, das mündliche Bekundungen der verstorbenen Zeugin G. über die Verwendung der deutschen Sprache in der Familie C. wiedergeben soll, lässt - auch unter Berücksichtigung eines Beweisnotstandes - eine Verwendung der deutschen Sprache durch den Großvater und den Vater des Klägers als bevorzugte Umgangssprache nicht erkennen. Die Bekundungen beschränken sich im Kern vielmehr auf die Aussage, die ganze Familie C. habe mit Deutschen Deutsch gesprochen; dies lässt jedoch den für die Feststellung der Verwendung der deutschen Sprache als bevorzugte Umgangssprache erforderlichen Umfang der Verwendung der deutschen Sprache neben dem Oberschlesischen oder Polnischen im häuslichen Kreise und im täglichen Umgang völlig offen. Der Gebrauch der deutschen Sprache durch den Großvater des Klägers während seines Dienstes als Soldat der deutschen Wehrmacht stellt kein hinreichendes Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar, weil sich der Betroffene sowohl dem Dienst selbst als auch dem dienstlichen Gebrauch der deutschen Sprache seinerzeit nicht entziehen konnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2007 - 12 A 401/07 -, vom 28. Juni 2007 - 12 A 4718/06 - und vom 22. Mai 2007 - 12 A 3569/07 -. Die fehlende Aussagekraft des Gebrauchs der deutschen Sprache im Rahmen des Wehrdienstes für deren bevorzugte Verwendung auch im außerdienstlichen Bereich knüpft an den objektiven Sachverhalt einer Lebensführung auch außerhalb der Wehrdienstverrichtung und nicht an die subjektive Willenslage des Betreffenden an. Einer gesonderten Berücksichtigung des Bestätigungsmerkmals der Erziehung (Schulausbildung) bedurfte es nicht mehr, weil das Nichtvorliegen des Bestätigungsmerkmals der deutschen Sprache - wie hier - wegen des engen inneren Zusammenhangs regelmäßig auch das Nichtvorliegen der Bestätigungsmerkmale der deutschen Erziehung und Kultur indiziert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).