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Beschluss

12 A 1752/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0908.12A1752.08.00
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Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Kläger vermag - ungeachtet erheblicher Zweifel an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - mit seinem PKH- Begehren jedenfalls deshalb nicht durchzudringen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - der Antrag auf Zulassung der Berufung - ausweislich der nachfolgenden Ausfüh-rungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nämlich unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte zum Erfolg. Namentlich führt es nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, seinem Anspruch auf Eingliederungshilfe stehe der Grundsatz des Nachrangs der Jugendhilfe gem. § 10 Abs. 1 SGB VIII entgegen. Der Vorrang der Förderung von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Schulwesen setzt voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 12 B 547/08 -, m. w. N. Entgegen der Auffassung der Klägerseite sind insoweit durch den an der K. - L. -Realschule angebotenen Förderunterricht die Vorgaben des Runderlasses des Kultusministeriums vom 19. Juli 1991 - Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) - GABl. NW. 1991, 174 ff. - sowie die von dem sachverständigen Zeugen Dr. med. I1. benannten Qualitätsanforderungen an eine für den Kläger geeignete LRS-Therapie in einer Weise gewahrt gewesen, die den Anforderungen des Jugendhilferechts genügt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Eingliederungshilfe nicht auf die optimale, sondern nur auf eine angemessene - den Mindeststandard einhaltende - Förderung gerichtet ist. So schon OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 1994 - 24 A 3307/91 -; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 16. Mai 2008 - 12 B 547/08 -; Beschluss vom 26. März 2008 - 12 B 319/08 -; Beschluss vom 11. April 2007 - 12 E 228/07 -; Beschluss vom 12. Januar 2007 - 12 A 3004/06 -, jeweils m. w. N. Mit einer Wochenstunde Förderunterricht ist die Schule im zeitlichen Rahmen des Runderlasses geblieben. Der sachverständige Zeuge Dr. I1. hat eine Lese- und Rechtschreibschulung in der Schule für grundsätzlich geeignet gehalten, soweit sie regelmäßig und in gewisser Intensität erfolge. Dass dies bei einer Wochenstunde nicht mehr gewährleistet gewesen sein soll, ist von ihm weder ausdrücklich noch konkludent zum Ausdruck und auch sonst seitens des Klägers nicht substantiiert dargetan worden. Bezeichnenderweise lässt sich auch den Rechnungen der Pädagogisch-Psychologischen Praxis Dr. phil. H. I2. entnehmen, dass jeweils nur eine Sitzung pro Woche à 90 Minuten stattgefunden hat, wobei sich der zeitliche Umfang der LRS-Therapie bei einem Anteil von 50 %, der nach den - durch Bescheinigung des Dr. phil I2. vom 3. April 2008 belegten - Angaben des Klägers auf eine psychologische Therapierung seiner übrigen Verhaltensauffälligkeiten entfiel, auf die übliche Dauer einer Schulstunde von 45 - 50 Minuten reduziert. Vor diesem Hintergrund geht der Einwand, die Schule habe sich nicht mit dem individuellen zeitlichen Therapiebedarf des Klägers auseinandergesetzt, von vornherein ins Leere. Der Hinweis des Klägers auf die Angabe des sachverständigen Zeugen Dr. I1. , er beurteile die notwendige Intensität der Förderung bei 5 - 9 Schülern in einer Lerngruppe bereits als kritisch, vermag die Annahme des bedarfsdeckenden schulischen Angebots ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Danach mag eine Gruppengröße von 9 Schülern mit Blick auf den individuellen Bedarf an LRS- Therapie des Klägers grenz-wertig gewesen sein, eine Ungeeignetheit der Förderung des Klägers in einer sol-chen Gruppe, also die Ineffektivität der Therapierung zusammen mit 8 anderen Schülern hat der sachverständige Zeuge damit aber weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend zum Ausdruck gebracht. Das folgt insbesondere auch aus dem Kontext der Angaben des Zeugen, der zu Beginn der insoweit maßgeblichen Passage ausdrücklich einräumt, dass eine erforderliche Lese- und Rechtschreibförderung selbstverständlich auch in der Schule stattfinden könne. Unter Berücksichtigung dieser Prämisse hätte es - angesichts der dem Zeugen bekannten Problematik der gerichtlichen Auseinandersetzung - nahe gelegen, dass er eindeutig Stellung beziehen würde, wenn er den Gruppenzuschnitt im Falle des Klägers für nicht mehr bedarfsgerecht gehalten hätte. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass das Förderkonzept der Schule nach der Aussage der Zeugin I3. I4. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. April 2008 einschließt, dass die Schüler unter Kontrolle ihrer Eltern drei bis viermal wöchentlich etwa 10 bis 15 Minuten lang etwas schreiben und dabei auch vor sich hin lesen sowie den Text selber versuchen zu korrigieren; durch diese Eigenarbeit relativiert sich der Förderungsaufwand in der Schule. Bedenken dagegen, dass der von der Schule angebotene Förderunterricht auch insoweit sachgerecht war, als er in der 7. Schulstunde stattfand, vermag das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht zu erwecken, weil es sich mit der dahingehenden Argumentation des Verwaltungsgerichts in keiner Weise substantiiert auseinandersetzt. Der Kläger kann eine Ungeeignetheit des schulischen Förderunterrichts auch nicht deswegen geltend machen, weil nach Angaben des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. R. I1. in dessen Bericht vom 8. November 2004 an das Gesundheitsamt T. seine Lese-Rechtschreib-Störung und die damit verbundenen emotionalen Belastungen nicht mehr auf die Schule beschränkt, sondern als komplexe zusammenhängende Störung anzusehen waren, die auch einer komplexen - also über die Teilleistungsstörung hinausgehende - Behandlung bedurften. Der Senat teilt die sinngemäße Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Hilfeempfänger bei einer Teilbarkeit der zur komplexen Fallbehandlung erforderlichen Maßnahmen - wie hier in die LRS-Förderung als Lerntherapie einerseits und eine weitergreifende Psychotherapie andererseits - vom Beklagten auch schon wegen einer mit anderen Hilfeleistungen kombinierbaren, für sich genommen nicht vollständig bedarfsdeckenden Förderung auf den Vorrang eines anderen Leistungsträgers verweisen lassen muss. Im Rahmen der Beschränkung des Anspruchs auf Eingliederungshilfe auf eine nur angemessene - nicht zwingend die beste - Förderung besteht kein Anspruch darauf, dass die erforderlichen Maßnahmen aus einer Hand erfolgen, wenn auch ein Ineinandergreifen einzelner Maßnahmen verschiedener Träger effektiv ist. Dr. med. I1. hatte den Eltern des Klägers in diesem Sinne neben der LRS-Therapie eine parallele kinderpsychiatrische Behandlung ans Herz gelegt. Deswegen ist es vorliegend unerheblich, dass die LRS- Therapie in der pädagogisch-psychologischen Praxis Dr. phil. H. I2. schon ihrerseits einen 50%igen Anteil an psychologischen Maßnahmen zur Behandlung der aus der schweren Legasthenie resultierenden Verhaltensauffälligkeiten enthalten haben soll und die Eltern des Klägers glaubten, mit dieser Kombination der von Dr. med. I1. ausgesprochenen dringenden Empfehlung einer zusätzlichen kinderpsychiatrischen Behandlung im Rahmen des dem Kläger Zuträglichen ausreichend Rechnung getragen zu haben. Ob für eine parallel durchgeführte psychologische bzw. psychiatrische Behandlung des Klägers ebenfalls vorrangig ein anderer Träger - etwa eine Krankenkasse - leistungsverpflichtet gewesen wäre, ist für die vorliegende Konstellation der Selbstbeschaffung einer nicht der gesetzlichen Aufgabenverteilung entsprechenden Kombinationsleistung durch einen Dritten sowie die ausdrückliche Beschränkung des Klagebegehrens auf die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Legasthenietherapie gleichermaßen ohne Belang. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen vermag auch die im Bericht an das Kreisgesundheitsamt T. vom 8. November 2004 dokumentierte Empfehlung von Dr. med. I1. zur Fortführung der spezifischen Therapie bei Dr. phil. H. I2. keine weitergehende Bedeutung zu haben, als dass der Kläger dort sinnvollerweise weiterhin eine komplexere - nämlich auch schon eine psychotherapeutische - Behandlung erfahren würde. Dass der Mediziner darüber hinaus eine verbindliche Aussage zur Förderungsfähigkeit der Maßnahme nach dem jugendhilfe-rechtlichen Maßstab der bloßen Angemessenheit treffen wollte oder auch konnte, lässt sich nirgendwo verbindlich festmachen. In seiner Zeugenaussage vom 2. April 2008 lässt sich Dr. med. I1. auf die Besonderheiten der Therapie in der pädagogisch-psychologischen Praxis von Dr. phil. H. I2. nicht ein, erkennt die Eignung einer LRS-Therapie durch die Schule grundsätzlich an und grenzt sie lediglich zu der von ihm für erforderlich gehaltenen kinderpsychiatrischen Behandlung ab. Dass er die spezifische Therapie bei Dr. phil. H. I2. seinerzeit nicht nur für sinnvoll, sondern für allein geeignet und deshalb zwingend erforderlich, also notwendig, erachtet hat, findet nicht einmal andeutungsweise Anklang. Soweit die Eltern des Klägers dennoch subjektiv den Eindruck gewonnen haben sollten, Dr. med. I1. habe verbindlich festlegen wollen, dass nur die Therapie in der pädagogisch-psychologischen Praxis Dr. phil. H. I2. bedarfsdeckend sei, findet sich für einen dahingehenden Vertrauensschutz auch im Verhältnis zum beklagten Jugendhilfeträger schon deshalb keine ausreichende Grundlage, weil nicht feststellbar ist, dass irgendeine Abwägung mit dem Förderangebot der öffentlichen Schule stattgefunden hat. Zudem kommt es für die Frage des Bestehens eines Anspruchs - hier auf Eingliederungshilfe im Wege der Übernahme der Kosten der privat besorgten Therapie - auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung an. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354 (355 f.), m. w. N. Vor dem Hintergrund einer getrennten Betrachtung der von Dr. med. I1. als erforderlich angesehenen LRS-Therapie und einer psychotherapeutischen Behandlung verfängt auch der erneute Einwand des Klägers, die von der K1. - L1. -Realschule eingesetzten Lehrkräfte verfügten nicht über eine ausreichende Qualifikation nicht. Die Lehrerinnen müssen sich nämlich nicht an den Diplom-Psychologinnen messen lassen, die in der Praxis Dr. phil. H. I2. zusätzlich zur reinen Lese-Rechtschreib-Schulung auch als Psychotherapeuten tätig geworden sind. Allein der begrenzte Umfang der Zusatzausbildung, wie ihn die Zeugin I4. in ihrer Vernehmung am 24. August 2008 eingeräumt hat, vermag Zweifel an ihrer fachlichen Qualifikation nicht zu erwecken, weil sie glaubhaft vorgetragen hat, sich zusätzlich selber in die Problematik eingelesen und zeitweilig einem Arbeitskreis, in dem man sich mit der LRS-Problematik beschäftigt und Erfahrungen ausgetauscht habe, angehört zu haben. Konkrete Einwendungen gegen das von den Lehrkräften skizzierte Lernkonzept, aus denen auf mangelndes Spezialwissen zur LRS-Behandlung der mit dem Förderunterricht betrauten Lehrpersonen geschlossen werden könnte, sind klägerseits auch mit der Zulassungsbegründung nicht erhoben worden. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Mangels Ausformulierung einer konkreten - aus Sicht des Klägers klärungsbedürftigen - Frage fehlt es bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).