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Beschluss

6 A 3901/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0909.6A3901.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Bezirksregierung B. die Übertragung des Dienstpostens eines stellvertretenden Schulleiters am Berufskolleg X. an den Kläger mit Bescheid vom 12. August 2005 rechtsfehlerfrei rückgängig gemacht habe. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Regelungen in § 25 Abs. 3 LBG NRW in Verbindung mit § 10 Abs. 4 LVO NRW bestünden nicht. Die angefochtene Maßnahme leide nicht unter Verfahrensfehlern. Der personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW sei nicht gegeben, wenn - wie hier - dem Beamten seinem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgaben übertragen würden, nachdem er probeweise Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt wahrgenommen habe. Auch materiellrechtlich seien keine Fehler ersichtlich. Die zu Grunde liegende Beurteilung weise, wie das Urteil in dem Verfahren - 2 K 3055/05 - zeige, keine Rechtsfehler auf. Aus dem Beurteilungsergebnis "Die Leistungen entsprechen im Allgemeinen noch den Anforderungen" folge nicht zwingend die Eignung des Klägers für den höher bewerteten Dienstposten eines stellvertretenden Schulleiters, weil das noch anforderungsgerechte Gesamturteil maßgeblich auf den Fachkenntnissen und Leistungen als Lehrer beruhe. Die vom Kläger hinsichtlich der Übertragung von leitenden Funktionen auf Zeit und auf Probe (vgl. §§ 25 a und 25 b LBG NRW) erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind schon deswegen ohne Belang, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die davon zu unterscheidende Übertragung eines Dienstpostens zum Zweck der Erprobung (vgl. § 10 Abs. 4 LVO NRW) beziehungsweise die Entziehung eines solchen Dienstpostens ist. Die zur Übertragung von Führungsämtern auf Zeit und auf Probe angestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen, insbesondere die Vereinbarkeit mit dem Lebenszeitprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG), sind auf die Erprobung nicht übertragbar. Vielmehr geht auch das Bundesverfassungsgericht in der vom Kläger zur Begründung angeführten Entscheidung vom 28. Mai 2008 davon aus, dass gerade die Erprobungszeit auf dem höher bewerteten Dienstposten gemäß § 10 Abs. 4 LVO NRW ein geeignetes, mit dem Lebenszeitprinzip im Einklang stehendes Instrument darstellt, um die Eignung eines Beamten für eine Führungsposition zu überprüfen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, IÖD 2008, 158. Das Zulassungsvorbringen ist ferner nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es habe keiner Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW bedurft, in Frage zu stellen. Allein mit Hinweis darauf, dass es sich um einen actus contrarius zu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts anerkannten Mitbestimmungstatbeständen handele, sind ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt. Die zum gegenteiligen Ergebnis führenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zweckbestimmung einer insoweit vergleichbaren Mitbestimmungsregelung in dem Beschluss vom 12. März 1990 - 6 P 32.87 -, auf den sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, werden damit nicht in Zweifel gezogen. Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen seine Beurteilung vom 6. Juli 2005, die Grundlage für die hier streitgegenständliche Entziehung des Beförderungsdienstpostens war, greifen nicht durch. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tag in dem Verfahren - 6 A 3902/06 - verwiesen. Die angegriffene Entziehung des Beförderungsdienstpostens ist schließlich nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil nach dem Gesamtergebnis der Beurteilung vom 6. Juli 2005 die Leistungen des Klägers "im Allgemeinen noch den Anforderungen entsprechen". Bei der Einschätzung der Eignung des Beamten für das angestrebte Beförderungsamt steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur auf die Einhaltung seiner Grenzen überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Eine rechtlich unzulässige Überschreitung dieses Einschätzungsspielraums ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht anzunehmen. Es ist nicht sachwidrig, wenn der Beklagte bei der Entscheidung über die Eignung des Klägers für die dauerhafte Übertragung des in Rede stehenden Leitungsamtes ausschlaggebend auf die bei der Bewältigung von Führungsaufgaben gezeigten Leistungen abstellt. Denn gerade die im Amt eines stellvertretenden Schulleiters wahrzunehmenden Leitungs- und Koordinationsaufgaben unterscheiden sich maßgeblich von der das Amt eines Oberstudienrates vornehmlich prägenden Erteilung von Unterricht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte der Beurteilung in sachwidriger Weise entnommen hat, dass die bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben erbrachten Leistungen für die dauerhafte Übertragung des Leitungsamtes nicht ausreichend seien. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger benennt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Mit dem Vorbringen, die "Problematik des Entzugs eines Beförderungsdienstpostens" sei rechtsgrundsätzlich zu klären, hat der Kläger schon keine hinreichend konkrete, einer Klärung im Berufungsverfahren zugängliche Rechtsfrage aufgeworfen. Unabhängig davon hat er nicht aufgezeigt, weshalb die von ihm aufgeworfene Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten wird und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen soll. Nichts anderes gilt für die weiteren vom Kläger nur allgemein formulierten Fragen, "welches Mindest-Gesamturteil man benötigt, um als in der Erprobungszeit geeignet zu gelten" und "ob ein Gesamturteil, wonach die Leistungen im Allgemeinen noch den Anforderungen entsprechen, ausreichend ist, um von Bewährung auszugehen". Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).