Beschluss
6 A 3902/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0909.6A3902.06.00
2mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die angegriffene Beurteilung des Klägers vom 6. Juli 2005 nicht an Rechtsfehlern leide. Die am Beurteilungsverfahren beteiligten Beamten, insbesondere der Schulleiter am Berufskolleg X. A. und der LRSD Dr. S. , seien nicht befangen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass sich der Leistungsbericht des Schulleiters und die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht nur auf die Tätigkeiten während der Erprobungszeit bezögen. Die eigenen unterrichtlichen Tätigkeiten des Klägers am Berufskolleg HSK und am Berufskolleg X. seien mit den Ausführungen in der Beurteilung hinreichend berücksichtigt worden. Maßgeblich seien mit Blick auf die hier zu beurteilende Eignung für das Amt eines stellvertretenden Schulleiters ohnehin die Leistungen bei der Bewältigung der mit diesem Amt zusammenhängenden Leitungsaufgaben. Dass die Überprüfung der Fähigkeit zur Bewertung fremden Unterrichts erst nach Ablauf der Erprobungszeit stattgefunden habe, sei hier rechtlich unbedenklich, weil dies mangels vorheriger Feststellungen zwingend gewesen sei. Die Beurteilung beruhe schließlich nicht auf einem falschen Sachverhalt. Fehler bei der Erstellung von Vertretungsplänen habe der Kläger selbst eingeräumt. Ebenso seien nach der Überzeugung der Kammer Statistikfehler vorgekommen. Das Zulassungsvorbringen, es sei rechtsfehlerhaft, bei der Beurteilung nur die neunmonatige Erprobungszeit in den Blick zu nehmen, ist nicht geeignet, dem Begehren des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. Denn eine solche Beschränkung des Beurteilungszeitraums folgt regelmäßig aus der Zweckrichtung der - hier neun Monate dauernden - Erprobungszeit, in der die Eignung des Beamten für den probeweise übertragenen höherbewerteten Dienstposten festgestellt werden soll (vgl. § 10 Abs. 4 LVO NRW). Das schließt nicht aus, dass - zumal angesichts der besonderen Umstände des Falles - auch aus späteren Erkenntnissen Schlussfolgerungen hergeleitet werden, die Eingang in die Beurteilung finden können. Die Einwände des Klägers hinsichtlich der nach seiner Auffassung nicht genügenden Berücksichtigung der unterrichtlichen Tätigkeit greifen ebenfalls nicht durch. Maßgeblich für die Eignung für das Beförderungsamt eines stellvertretenden Schulleiters sind die Leistungen und Fähigkeiten im Bereich von Personalführung und Schulmanagement (vgl. im einzelnen Ziffern 4.3.2 und 4.9 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003). Gerade durch diese Anforderungen unterscheidet sich das angestrebte Leitungsamt von dem bis dahin wahrgenommen, in erster Linie durch die Erteilung von Unterricht geprägten Amt des Oberstudienrats. Aus den vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung angeführten Senatsentscheidungen, die rechtlich anders gelagerte Konkurrentenstreitigkeiten um ein Schulleitungsamt betreffen, folgt nichts anderes. In solchen Streitsachen ist es sachgerecht, bei der vorzunehmenden Bestenauslese - wenn bislang noch kein Leitungsamt wahrgenommen wurde - maßgeblich auch auf die Unterrichtsleistungen abzustellen. Diese Erwägungen sind jedoch nicht auf die Beurteilung der Erprobung übertragbar, weil Beurteilungsmaßstab gerade die den höherbewerteten Dienstposten prägenden Aufgaben sind. Soweit die Bewertung der Leistungen im Bereich Organisation und Verwaltung unter anderem darauf beruht, dass der Kläger fehlerhafte Vertretungspläne erstellt habe, sind im Zulassungsverfahren keine Anhaltspunkte erkennbar geworden, dass die Beurteilung in diesem Zusammenhang von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht. Der Kläger räumt selbst ein, dass es bei der Vertretung zu Problemen gekommen sei. Die Ursache dafür sei, dass in den Unterrichtsplänen tatsächlich nicht existierende Klassen geführt worden seien. Bei Abwesenheit eines für diese Klassen "eingeteilten" Lehrers habe dann der von ihm zur Vertretung eingesetzte Lehrer vor einer leeren Klasse gestanden. Der Schulleiter hat allerdings in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2005 umfassend und nachvollziehbar dargelegt, dass die betreffenden Klassen für Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis eingerichtet würden, die vom Maßnahmeträger erst nach einer Vorbereitung übermittelt und nur begrenzte Zeit - meist neun Monate - gefördert würden. Der Unterricht beginne daher in den meisten Klassen erst nach den Herbstferien. Um ein vollständiges Bild über den Einsatz der Lehrkräfte und den Raumbedarf zu bekommen, würden diese Klassen allerdings bereits bei der Stundenplanerstellung vor Schuljahresbeginn berücksichtigt. Angesichts dessen ist für "skandalöse Mauscheleien", infolge derer dem Kläger die aufgetretenen Fehler nicht angelastet werden könnten, nichts ersichtlich. Vergleichbares gilt für die in der Beurteilung angeführte fehlerhafte Erstellung der Schulstatistik. Es ist auch unter Berücksichtigung des Berufungszulassungsvorbringens nicht anzunehmen, dass der offenbar in den Vorjahren bei der Statistik verfolgte Ansatz nicht haltbar war. Vielmehr hat auch das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Antwortschreiben vom 7. Juli 2006 auf die Eingabe des Klägers mit Blick auf die speziellen Bedingungen der Klassen für Schüler ohne Berufsausbildungsvertrag keinen Handlungsbedarf gesehen. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger benennt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der Kläger hat mit dem Vortrag, es sei zu klären, "an welchen Parametern Beurteilungen zu orientieren sind, die sich auf die Erprobung beziehungsweise die Bewährung während der Erprobung beziehen", schon keine hinreichend konkrete, einer Klärung im Berufungsverfahren zugängliche Rechtsfrage aufgeworfen. Unabhängig davon hat er nicht aufgezeigt, weshalb die von ihm aufgeworfene Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten wird und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).