Beschluss
12 A 1818/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1010.12A1818.07.00
15Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger habe sein Erklärungsrecht nicht rechtzeitig i. S. v. Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 ausgeübt, da sich aus seinem Vorbringen weder die Abgabe einer Erwerbserklärung vor November 2003 noch ergebe, dass er noch bis in das Jahr 2003 hinein ohne sein Verschulden - namentlich wegen einer unzutreffenden Auskunft einer deutschen Stelle - gehindert gewesen sei, die Nacherklärungsfrist einzuhalten. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die der Mutter des Klägers nach dessen Entführung durch seinen Vater im Jahre 1979 auf ihre Bitte um Unterstützung hin von deutschen Stellen erteilte Auskunft, man könne nichts tun, sei bezogen auf ihr damals vorgebrachtes Anliegen, die Rückkehr des Klägers nach Deutschland zu ermöglichen, zutreffend gewesen, und auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hätte daran nichts geändert, wird durch das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Diese Bewertung des Verwaltungsgerichts stellt entgegen dem Zulassungsvorbringen insbesondere keine Verengung und Verdrehung des seinerzeit gegebenen Lebenssachverhalts dar. Der Kläger, dessen Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahrens sich mangels Begründung des Widerspruchs, mangels Vorlage einer Klagebegründung und mangels Erscheinens der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung in den Ausführungen in seinem Antrag vom 6. November 2003 erschöpft, hat dort insoweit lediglich vorgetragen: Frau C. N. hatte nach der Kindesentziehung versucht, Hilfe über Behörden und auch über die deutsche Botschaft in U. zu erhalten. Auf die Frage, 'Was soll ich tun?', wurde ihr einmütig gesagt, man könne nichts tun. Genau diese Frage stellte sie seinerzeit Herrn I. von der deutschen Auslandsvertretung in U. . Die Antwort war: 'Man kann nichts tun.' Diesem Vorbringen ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein erkennbar auch staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen erfassendes Auskunftsbegehren nicht zu entnehmen. Denn die Frage der Mutter der Klägerin, was sie tun könne bzw. solle, war mit Blick darauf, dass sie in der gegebenen Situation ersichtlich ihr entführtes Kind zurückerlangen wollte, nur auf Verwirklichung dieses Zieles gerichtet. Der Kläger hat dementsprechend auch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens selbst nicht behauptet, seine Mutter habe sich nach den staatsangehörigkeitsrechtlichen Möglichkeiten für ihren Sohn erkundigt. Er hat vielmehr ausgeführt, die Auskünfte, man könne nichts tun, seien richtig gewesen, soweit sie das unmittelbare Problem betroffen hätten, nämlich die mangelnde Bereitschaft der tunesischen Behörden, zu der Umsetzung des familiengerichtlichen, dem tunesischen Recht widersprechenden Beschlusses vom 11. Januar 1979 beizutragen, und lediglich gerügt, mit diesen Auskünften sei verkannt" bzw. nicht bedacht" worden, dass eine spätere Zusammenführung des Klägers mit seiner Mutter nach Eintritt seiner Volljährigkeit ohne einen Erklärungserwerb möglicherweise scheitern werde. Die erstmalig mit der Zulassungsbegründungsschrift aufgestellte Behauptung, die Mutter des Klägers habe in diese Richtung", d. h. in Richtung einer umfassenden Sicherung der Rechte und Interessen ihres Sohnes ohne Rücksicht auf dessen Lebensalter gefragt, führt schon deshalb nicht zu einer abweichenden Bewertung, weil sie substanzlos ist. Darüber hinaus ist sie auch nicht glaubhaft. Denn sie widerspricht der - angesichts des Kontextes, in dem die Mutter des Klägers ihre Fragen damals gestellt hat - lebensnahen Darstellung im Verwaltungsverfahren, ohne diesen Widerspruch aufzulösen. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle ausgeführt, dass auch eine Äußerung der Mutter des Klägers in der am 17. April 2008 ausgestrahlten 696. Folge der Sendung Panorama" gegen die Annahme spricht, die Mutter des Klägers habe 1979 auch eine staatsangehörigkeitsrechtliche Auskunft von der deutschen Botschaft U. oder von sonstigen - ohnehin nicht benannten - Stellen begehrt. Denn die Mutter des Klägers hat ausweislich der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 vorgelegten Mitschrift dieser Sendung erklärt, sie sei davon ausgegangen, dass ihr in M. von einer deutschen Mutter geborener Sohn auch Deutscher sei. Bei einer solchen Ausgangslage aber gab es 1979 keinen Grund für die Mutter des Klägers, eine staatsangehörigkeitsrechtliche Auskunft zu begehren. Das Zulassungsvorbringen, allen von der Mutter des Klägers um Hilfe angegangenen Personen habe klar sein müssen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit und ihr Erwerb keine bloß taktisch einsetzbare Waffen seien und dass die deutsche Staatsangehörigkeit von lebenslanger Bedeutung und ein Wert an sich sei, begründet nicht die Annahme, die um Hilfe oder Auskunft gebetenen Personen hätten seinerzeit ungefragt Anlass haben müssen, sich mit der staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation des Klägers zu befassen, und seien verpflichtet gewesen, seiner Mutter insoweit eine (zutreffende) Auskunft zu erteilen. Zwar wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten - hier seinerzeit der Mutter des Klägers (vgl. Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974) - ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen, sondern auch schon dadurch, dass eine Person erkennbar eine umfassende Aufklärung über oder die Prüfung aller Möglichkeiten anstrebt, in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort dauerhaft aufhalten zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18/06 -, NVwZ-RR 2007, 203. Ein solcher Fall ist hier aber auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens nicht erkennbar. Denn nicht die Berechtigung des Klägers, sich als minderjähriges Kind bei seiner damals bereits allein sorgeberechtigten Mutter in Deutschland legal und auf Dauer aufhalten zu dürfen, stellte 1979 das Problem dar, sondern allein die Frage, ob und ggf. auf welche Weise eine Rückführung des entführten Klägers nach Deutschland zu bewerkstelligen war. Die Berufung kann ferner nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Die Rüge des Klägers, ihm sei mangels Erteilung eines Einreisevisums keine Gelegenheit gegeben worden, sich vor dem Verwaltungsgericht zu äußern, mit der sinngemäß die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) behauptet wird, greift nicht durch. Denn insoweit ist ungeachtet der Substanzlosigkeit der zugrundeliegenden Behauptung jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sein Rügerecht verloren, weil er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines - hier etwa die Parteianhörung betreffenden - unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 (930); OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. Die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hat der Kläger jedoch nicht wahrgenommen. Für den ordnungsgemäß geladenen Kläger ist, ohne dass insoweit Hinderungsgründe geltend gemacht worden sind, ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2007 niemand erschienen und hat deshalb sein Prozessbevollmächtigter auch einen unbedingten Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen. Lediglich ergänzend sei hier ausgeführt, dass der Kläger auch im Vorfeld der mündlichen Verhandlung die angebliche Verweigerung eines Einreisevisums nicht geltend gemacht und etwa eine Terminsverlegung und/oder Anordnung seines persönlichen Erscheinens beantragt hat. Soweit der Kläger ferner geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt umfassend von Amts wegen aufklären, nämlich den Kläger und seine Mutter anhören müssen, und damit die Verletzung des sich nicht aus § 108 VwGO, sondern aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Amtsermittlungsgrundsatzes rügt, ist ebenfalls Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2007 - 12 A 189/06 -. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger die unterlassene Aufklärung in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2007 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Der Kläger hat sich vielmehr dadurch der Möglichkeit begeben, in der durchgeführten (oder einer späteren) mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht die seiner Ansicht nach gebotene Aufklärung einzufordern bzw. ihre Unterlassung zu rügen, dass für ihn trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen ist und Hinderungsgründe insoweit nicht geltend gemacht worden sind. Wer sich in dieser Weise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die (angebliche) Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes berufen. Abgesehen davon liegt die behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht auch nicht vor. Eine solche Verletzung ist nur gegeben, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 12 A 2942/07 -, m. w. N. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, die Frage, ob und wann der Kläger in der Botschaft in U. vorgesprochen hat, durch Anhörung des Klägers oder seiner Mutter aufzuklären, weil es insoweit bereits an einem substantiierten Vortrag gefehlt hat. Der in Bezug auf die Einhaltung der Fristen des Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 darlegungs- und beweispflichtige Erklärungsberechtigte ist gehalten, hinsichtlich der in seine Sphäre fallenden Umstände unter Angabe genauer Einzelheiten einen schlüssigen, in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - die Einhaltung der Frist ergibt. Genügt das Vorbringen diesen Anforderungen nicht, kann das Tatsachengericht auch ohne Beweisaufnahme in der Sache entscheiden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 f., Beschluss vom 9. September 1997 - 9 B 412.97 -, juris; Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51, jeweils zum Asylrecht; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -. Die genannten Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Denn der Kläger hat sich im Rahmen seines defizitären Tatsachenvortrages bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahren insoweit auf die bloße Behauptung beschränkt, er habe erst, nachdem seine Mutter ihn gefunden habe, um Hilfe in der Deutschen Botschaft nachgesucht und einen 'Einreiseantrag' gestellt." Zu diesem Vorbringen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass Zeitpunkt und Gegenstand der angeblichen Vorsprache derart unbestimmt seien, dass aus diesen Angaben keine für den Kläger günstigen Schlüsse gezogen werden könnten. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellen sich entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht als überraschend" dar und können folglich nicht die Annahme eines insoweit sinngemäß behaupteten Gehörsverstoßes begründen. Eine Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, wenn die Entscheidung auf Erkenntnisse gestützt wird, mit deren Entscheidungserheblichkeit ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BverfGE 84, 188. Davon kann hier nicht die Rede sein, weil das Verwaltungsgericht - wie vom Senat ausgeführt - insoweit lediglich den (unsubstantiierten) Sachvortrag des Klägers gewürdigt hat, womit dieser ohne weiteres rechnen musste. Dem Verwaltungsgericht musste sich auch ansonsten einer weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen. Denn dem - ohnehin unsubstantiierten - Vorbringen des Klägers war, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt und auch der Senat bereits weiter oben ausgeführt hat, schon nicht zu entnehmen, dass die Mutter des Klägers für die angegangenen Stellen erkennbar (auch) die Klärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation ihres Sohnes begehrt hat. Auch der angebliche Umstand, der Kläger sei als Kind von seinem Vater einer Gehirnwäsche unterzogen worden, die ihn daran gehindert habe, sich Gedanken über seine deutsche Abstammung und die Klärung seiner insoweit bestehenden Rechts und Pflichten zu machen, konnte nicht die Pflicht des Verwaltungsgerichts zu weiterer Aufklärung begründen. Denn hierauf kam es für die Frage, ob seit 1979 ein durch fehlerhafte Auskünfte begründetes unverschuldetes Hindernis i. S. d. Art 3 Abs. 7 Satz 1RuStAÄndG 1974 vorlag, jedenfalls für die Zeit bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers nicht an (vgl. Art. 3 Abs. 4, 5 RuStAÄndG 1974). Die sich nach der erfolgten Aufhebung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 zum 1. August 2006 und bis zu einer von dem Kläger als möglich bezeichneten Wiederherstellung der nach dieser Vorschrift eingeräumt gewesenen Erklärungsmöglichkeit unter Aufgabe der Fristbestimmung durch den Gesetzgeber stellende Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Einbürgerung - vgl. insoweit die in dem die Aufhebung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 betreffenden Gesetzgebungsverfahren erfolgten Hinweise des Gesetzgebers auf die für Personen, die das Erklärungsrecht (unverschuldet) nicht in Anspruch genommen haben, bestehenden erleichterten Einbürgerungsmöglichkeiten, BT-Drs. 16/28, Seiten 16 f., 29 und 31; vgl. ferner den entsprechenden Hinweis in der - verneinenden - Antwort der Bundesregierung vom 3. Juni 2008 auf die schriftliche Frage des Abgeordneten Hartfried Wolff, ob sie einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf für Fälle sehe, in denen Anspruchsberechtigte nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 die Ausübung ihres nach dieser Vorschrift eingeräumten Erklärungsrechtes versäumt hätten, BT-Drs. 16/9516, Seite 12 f. - oder ein Anspruch auf Zuzug aufgrund ausländerrechtlicher Vorschriften zusteht, war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).