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Beschluss

12 A 440/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1010.12A440.06.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Umfang der erfolgten Stattgabe geändert.

Die Klage wird im Umfang der erfolgten Stattgabe abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger auch insoweit, als nicht die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte teilweise Klagerücknahme in Rede steht. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger in voller Höhe.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.440,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird im Umfang der erfolgten Stattgabe geändert. Die Klage wird im Umfang der erfolgten Stattgabe abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger auch insoweit, als nicht die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte teilweise Klagerücknahme in Rede steht. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger in voller Höhe. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.440,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten auf der Grundlage der zwischen den Parteien geschlossenen „Frauenhausvereinbarung" die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die er in Bezug auf einen Aufenthalt der Hilfeempfängerin Frau D. I. und ihrer vier Kinder im Frauenhaus X. vom 3. bis zum 27. Dezember 2002 aufgewendet hat. Nach der noch während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten Rücknahme der Klage in Bezug auf die aufgewendeten Unterkunfts- und Krankenhilfekosten standen bereits erstinstanzlich nur noch die von dem Frauenhaus pauschal in Rechnung gestellten und von dem Kläger übernommenen Betreuungskosten in Höhe von insgesamt 2.440,00 Euro im Streit. Wegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz nimmt der Senat auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht das Klageverfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt und im übrigen den Beklagten verurteilt, dem Kläger die an die Hilfeempfängerin und ihre Kinder in der Zeit vom 3. bis 27. Dezember 2002 erbrachten Sozialhilfeleistungen (Betreuungsaufwand) in Höhe von 2440,00 Euro zu erstatten und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Beschluss vom 25. Juni 2008 hat der Senat die Berufung des Beklagten für den streitig entschiedenen Teil des geltend gemachten Anspruchs zugelassen. Wegen des Sachvortrags des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 15. Juli 2008 (Blatt 109 bis 111 der Gerichtsakte) verwiesen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil im Umfang der erfolgten Stattgabe zu ändern und insoweit abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es sei geboten, den Individualisierungsgrundsatz insoweit zu durchbrechen, als die Kosten der psychosozialen Betreuung während eines Frauenhausaufenthaltes in Form pauschaler Tagessätze abgerechnet werden. Zur Begründung verweist er darauf, dass diese Art der Abrechnung bei allen Trägern, deren Vorgehensweise ihm aufgrund anderer Kostenerstattungsfälle bekannt sei, und insbesondere auch bei der zum Trägerbereich des Beklagten gehörenden Stadt U. gängige Praxis sei. Eine konkrete Ermittlung eines individuellen Betreuungsbedarfs stehe wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands dem bei einem Frauenhausaufenthalt vorrangigen Ziel entgegen, schnelle und unkomplizierte Hilfe zu gewähren. Gegen eine einzelfallbezogene Abrechnung etwa über Fachleistungsstunden spreche, dass Frauenhausaufenthalte in der Regel nur kurzfristig seien; außerdem würde eine solche Abrechung auch fast immer zu höheren, ggf. zu erstattenden Betreuungskosten führen. Da Frauenhäuser ständig geeignetes Personal vorhalten müssten, sei es schon aus praktischen Gründen sinnvoll, die Betreuungskosten nach einem Schlüssel auf die Bewohnerinnen und deren Kinder umzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten ( 2 Hefte Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Köln mit dem Aktenzeichen 26 K 2863/03) ergänzend Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 4. August 2008 angehört worden. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung des Beklagten begründet ist. Die Klage ist, soweit über sie streitig entschieden worden ist, unbegründet. Denn der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der der Hilfeempfängerin und ihren vier Kindern in der Zeit vom 3. bis 27. Dezember 2002 gewährten Sozialhilfe in Form von Betreuungskosten und folglich auch keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen. Dem Erstattungsanspruch, der unstreitig nur auf die u. a. auch zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens im Jahre 1999 geschlossene „Vereinbarung über die Zuständigkeit und Kostenträgerschaft der örtlichen Sozialhilfeträger für die in Frauenhäusern untergebrachten Frauen und deren Kinder" (im folgenden: Frauenhausvereinbarung) gestützt werden kann, steht die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Frauenhausvereinbarung anzuwendende Vorschrift des § 111 Abs. 1 BSHG entgegen. Nach dieser Regelung, die für alle Hilfen nach dem BSHG gilt - vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 3 Rn 5; Dauber, in: Mergler/Zink, BSHG, Stand: August 2004, § 3 Rn. 8; vgl. auch Roscher/Krahmer, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 3 Rn. 9 - und deshalb eine rechtliche Einordnung der (als Hilfe zum Lebensunterhalt geleisteten; vgl. den der Hilfeempfängerin gegenüber ergangenen Bescheid vom 12. Dezember 2002 und das Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 3. Februar 2003) Hilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen im vorliegenden Zusammenhang entbehrlich macht, sind die aufgewendeten Kosten (nur) zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz, d. h. dem BSHG entspricht. Die vorliegend von dem Kläger geleistete Hilfe hat indes dem BSHG schon deshalb nicht entsprochen, weil insoweit ein Verstoß gegen den zu den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts zählenden Bedarfsdeckungsgrundsatz und gegen den Individualisierungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 Satz1 BSHG vorgelegen hat. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz gebietet einerseits, dass die Sozialhilfe nach Inhalt und Umfang so beschaffen und bemessen sein muss, dass durch sie der sozialhilferechtliche Bedarf vollständig befriedigt werden kann, und schließt andererseits zu-gleich aus, dass die Sozialhilfe über das hinaus geht, was zur Behebung der Notlage notwendig ist. Vgl. statt aller: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 1. Aufl. 2000, S. 14. Konkretisiert wird der Bedarfsdeckungsgrundsatz durch den Individualisierungsgrundsatz, der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG ergibt. Nach dieser Vorschrift richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Diese Regelung bzw. der mit ihr formulierte Individualisierungsgrundsatz verlangt danach insbesondere, dass der sozialhilferechtliche Bedarf einzelfallbezogen ermittelt wird, und verpflichtet den Sozialhilfeträger ferner, die Hilfe nach ihrer Art, ihrer Form und ihrem Maß der individuellen Notsituation entsprechend zu gestalten. Vgl. Rothkegel, a. a. O., S. 41 - 43; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. März 2005 - 2 LB 71/04 -, FEVS 57, 511. Gegen diese Grundsätze hat die vorliegend geleistete Hilfe verstoßen. Die Übernahme einer von dem Frauenhaus pro Tag in Rechnung gestellten, anhand einer anteiligen Umlegung der um Zuschüsse geminderten Personal- und ggf. sonstigen Betreuungskosten auf alle Bewohnerinnen und ihre Kinder berechneten - hier allein streitigen - Betreuungspauschale aus Mitteln der Sozialhilfe widerspricht zunächst § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG, weil der Kläger nicht ermittelt hat, ob und ggf. in welchem Umfang die Hilfeempfängerin und ihre Kinder, von denen das jüngste zur Zeit des Frauenhausaufenthaltes gerade zwei Jahre alt war, während des fünfundzwanzigtägigen Aufenthaltes in dem Frauenhaus X. des T. L. G. und N. e. V. individuell einer über die Gewährung von Schutz durch Vorhalten von Unterkunft und Verpflegung hinausgehenden Betreuung bedurft haben. Das Fehlen einer individuellen Bedarfsermittlung hat, wie die Leistung von nicht einzelfallbezogenen Pauschalen ohne weiteres verdeutlicht, zugleich zur Folge, dass die insoweit gewährte Hilfe auch nicht - wie geboten - einem konkreten Hilfebedarf entsprechend bemessen sein konnte. Gegen eine sozialhilferechtliche Pauschalfinanzierung von Betreuungskosten in einem Frauenhaus und für die Anknüpfung jeder Vergütung von Betreuungsleistungen an den Anspruch der einzelnen Hilfeempfängerin: Mrozynski, Die Hilfe im Frauenhaus zwischen sozialpolitischer und sozialrechtlicher Argumentation, RsDE 29 (1995), S. 1 ff. (8, 16); in diese Richtung ferner: W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, a. a. O., § 27 Rn. 16; vgl. für eine ähnliche Problematik ferner: OVG NRW, Urteil vom 30. November 1998 - 16 A 6892/95 -, FEVS 49, 476; nach dieser Entscheidung war die Gewährung von Betreuungskosten als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach Maßgabe eines Betreuungsschlüssels von 1 : 12 (eine Vollzeitkraft für zwölf in einer betreuten Wohnform untergebrachte Hilfeempfänger) unter Zugrundelegung der für einen durchschnittlich besoldeten Sozialarbeiter entstehenden Kosten ermessensfehlerhaft, weil sie insoweit nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprach, „als sie auf der Grundlage eines abstrakten Personalschlüssels ergangen" war „und deshalb die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 und 2 BSHG)" hat. Die Hilfegewährung kann hier auch nicht etwa auf eine ausnahmsweise zulässige Durchbrechung oder Modifizierung des Individualisierungsgrundsatzes gestützt werden. Eine solche Durchbrechung oder Modifizierung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, vgl. Rothkegel, a. a. O., S. 51; ein solcher Fall ist hier indes auch in Ansehung des klägerischen, im Kern nur verwaltungspraktische Gründe anführenden Vorbringens im Schriftsatz vom 13. August 2008 nicht erkennbar. Ist der Individualisierungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG - wie hier - nicht gesetzlich eingeschränkt oder modifiziert, so kommt eine Leistungspauschalierung allenfalls zum Zwecke der Berücksichtigung legitimer Bedürfnisse der Massenverwaltung in Betracht und dies auch nur dann, wenn der zu deckende Bedarf seinerseits genereller und typischer Natur ist, wie es insbesondere in Bezug auf den Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt der Fall ist - vgl. Rothkegel, a. a. O., S. 51 f. - und auch für die - im übrigen gesetzlich geregelte - Pflege und Fallbehandlung in Krankenhäusern angenommen werden kann. Auch ein solcher Fall ist hier ersichtlich nicht gegeben. Denn die Gewährung von Betreuungspauschalen für eine (zudem u. U. gar nicht stattfindende) Betreuung im Frauenhaus trüge dem Umstand keine Rechnung, dass die Deckung eines Betreuungsbedarfs individuell, d. h. abhängig vom Einzelfall der in dem Frauenhaus untergebrachten Personen unterschiedlich hohe Kosten verursacht und deshalb auch nur einzelfallbezogen - z. B. anhand konkret nachgewiesener Fachleistungsstunden - festgestellt werden kann. Hiermit ist zugleich gesagt, dass eine Übernahme in einem Hilfefall pauschal in Rechnung gestellter Betreuungskosten eines Frauenhauses auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden kann, es gebe keinen Grundsatz der „Individualität der Sozialhilfeleistung", was zur Folge habe, dass andere als individualisierende Hilfe überall dort geleistet werden dürfe, wo individuellen Notlagen nur mit Mitteln begegnet werden könne, die nicht unmittelbar beim Betroffenen allein, sondern z. B. bei ganzen Gruppen von Betroffenen „ansetzen" - so Roscher/Krahmer, in LPK-BSHG, a. a. O., § 3 Rn. 6 und 11) - bzw. wo eine „vergemeinschaftete, an kollektiver Selbsthilfe orientierte Bedarfsbefriedigung" in Rede stehe. So Roscher, in: LPK-BSHG, 3. Aufl. 1991, nach § 27 Rn 17. 18. Denn bereits die Prämisse, der individuellen Notlage der hilfesuchenden Frau könne „nur" mit solchen Mitteln begegnet werden, die bei ganzen Gruppen von Betroffenen (hier: den in einem Frauenhaus schutzsuchenden Frauen) „ansetzten", trifft nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu. Eine erforderlich werdende Betreuung oder Beratung der jeweiligen in das Frauenhaus aufgenommenen Person kann nämlich ohne weiteres individuell nachgewiesen und abgerechnet werden. Soweit ein individueller Betreuungsbedarf nicht oder nicht in dem pauschal abgerechneten Umfang vorgelegen hat, liegt zudem auch ein Verstoß gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz vor, weil die Sozialhilfe insoweit über das hinaus gegangen ist, was zur Behebung der Notlage notwendig gewesen ist. Da der Kläger in keiner Weise einen Betreuungsbedarf der Hilfeempfängerin und ihrer Kinder substantiiert dargelegt geschweige denn nachgewiesen hat (vgl. insoweit auch das von dem Kläger vorgelegte Schreiben des Frauenhauses an den Kläger vom 6. September 2005), ist hier auch ein solcher Verstoß anzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich eindeutig aus dem Gesetz ergibt, dass die hier in Rede stehende pauschale Abrechnung von Betreuungskosten sozialhilferechtlich nicht zulässig ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG.