Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Berufung zurückgenommen worden ist. Das angefochtene Urteil wird - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - teilweise geändert: Der Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Abänderung seines Bescheides vom 8. April 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises S. - . vom 15. Juli 1993 über den Antrag des Klägers auf Eingliederungshilfe für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Juli 1993 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Von den erstinstanzlichen Kosten trägt der Kläger drei Viertel und der Beklagte ein Viertel und von den zweitinstanzlichen Kosten der Kläger sieben Achtel und der Beklagte ein Achtel; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1932 geborene Kläger befand sich von 1972 bis 1990 in statinärer Behandlung der Westfälischen Klinik für Psychiatrie W. und war anschließend kurzzeitig in einem Übergangswohnheim untergebracht. Die Behandlung erfolgte wegen dissozialen Verhaltens bei intellektueller Minderbegabung auf der Grundlage eines frühkindlichen Hirnschadens. Seit dem 15. November 1990 lebt er zusammen mit vier weiteren psychisch Behinderten in einer von der "S. Initiative zur Rehabilitation und Integration chronisch psychisch Kranker e.V." (im folgenden: Betreuungsverein) betreuten Wohngruppe in S. . Die Betreuung erfolgte zunächst durch ehrenamtliche Kräfte und eine bzw. zwei im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung geförderte Sozialarbeiterinnen. In der Zeit von Januar 1992 bis Ende November 1992 stand nur noch eine aus diesen Mitteln finanzierte Fachkraft zur Verfügung. Die Kosten der Lebenshaltung einschließlich der Aufwendungen für die Unterkunft wurden - soweit nicht aus eigenen Mitteln gedeckt - im Rahmen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt sichergestellt. Mit Bescheid vom 8. April 1992 lehnte der Beklagte es ab, die Betreuungskosten als Maßnahme der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Der anzuerkennende Bedarf sei durch die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen eingesetzten Kräfte gedeckt. Der Oberkreisdirektor des Kreises S. . half dem Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1993 für den Zeitraum ab Dezember 1992 in Höhe eines Betrags von monatlich 516,51 DM ab und wies den Widerspruch im übrigen zurück. Die Teilstattgabe erfolgte nach Maßgabe eines Betreuungsschlüssels von 1 : 12 (eine Vollzeitkraft für zwölf in einer betreuten Wohnform untergebrachte Hilfeempfänger) unter Zugrundelegung der für einen durchschnittlich besoldeten Sozialarbeiter entstehenden Kosten. Für den Zeitraum bis einschließlich November 1992 bestätigte die Widerspruchsbehörde die im Ausgangsbescheid bereits vertretene Auffassung, insoweit sei die erforderliche Hilfe im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen erbracht worden. Zur Begründung der daraufhin erhobenen Klage ist im wesentlichen vorgebracht worden: Die von dem Beklagten vorgenommene Ermittlung des Hilfebedarfs trage dem im Sozialhilferecht geltenden Individualisierungsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung. Der tatsächliche Bedarf ergebe sich aus dem amtsärztlich festgestellten Satz von 1,5 bis 2 Stunden pro Tag. Bei Zugrundelegung der für einen qualifizierten durchschnittlichen Sozialarbeiter aufzuwendenden Kosten ergebe sich für den Zeitraum vom 15. November 1990 bis zum 30. November 1992 ein aus Sozialhilfemitteln zu übernehmender Bedarf von monatlich 1.931,- DM. Für den Zeitraum ab November 1992 erhöhe sich dieser Betrag auf der Grundlage des vom Beklagten errechneten Stundensatzes von 38,26 DM auf monatlich 2.041,97 DM. Nachdem der Beklagte im Laufe des Klageverfahrens einen Bedarf von monatlich 550,94 DM anerkannt hatte, hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Abänderung seines Bescheides vom 8. April 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises S. - vom 15. Juli 1993, zugestellt am 19. Juli 1993, sowie seiner schriftsätzlichen Erklärung vom 14. Januar 1994 in dem Verfahren 9 K 5487/93 - insoweit nicht mehr als 550,94 DM monatliche Eingliederungshilfe ab dem 1. Dezember 1992 bewilligt worden sind - zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 monatlich 448,- DM, ab dem 1. Januar 1992 bis zum 30. November 1992 monatlich 171,76 DM und ab dem 1. Dezember 1992 bis zum 31. Juli 1993 monatlich 1.931,- DM zu bewilligen, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Eingliederungshilfe vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Juli 1993 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zu den Fragen des für die Behinderung des Klägers erforderlichen Betreuungsaufwands, seiner Wohngruppenfähigkeit sowie des Nichterfordernisses einer teilstationären oder stationären Betreuung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - Dr. G. aus H. . Durch das angefochtene Urteil ist die Klage mit der Begründung abgewiesen worden, zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung habe kein im Wege der Eingliederungshilfe zu deckender Bedarf mehr vorgelegen. Dieser Auffassung tritt der Kläger mit der Berufung entgegen. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht die von dem Betreuungsverein aufgewandten Mittel zu Unrecht als verlorenen Zuschuß angesehen. Eine Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich vielmehr aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Betreuungsvertrag. Es habe lediglich eine Übereinstimmung dahingehend gegeben, daß die Rückzahlungsverpflichtung bis zur Erstattung der aufgewendeten Kosten aus Sozialhilfemitteln aufgeschoben sein sollte. Der Kläger beantragt unter Zurücknahme der Berufung im übrigen, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Abänderung seines Bescheides vom 8. April 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises S. vom 15. Juli 1993 dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Juli 1993 Eingliederungshilfe in Höhe von insgesamt 4.352,90 DM entsprechend der überreichten Aufstellung zu bewilligen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Abänderung der genannten Bescheide über den Antrag des Klägers auf Eingliederungshilfe für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Durch Teil-Beschluß vom 4. November 1997 ist die Berufung zurückgewiesen worden, soweit mit ihr Ansprüche für die Zeit nach dem 31. Juli 1993 geltend gemacht worden sind. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 10. Februar 1998 verworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen worden ist, ist das Berufungsverfahren gemäß §§ 126 Abs. 1 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Ablehnung der begehrten Eingliederungshilfe ist in dem streitbefangenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Da die Sache jedoch nicht spruchreif ist, kann der Senat nur die Verpflichtung aussprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hatte in dem Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Juli 1993 dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für Behinderte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Danach ist Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Der Kläger gehörte unstreitig zu dieser Personengruppe. Seine Unterbringung in der betreuten Wohngruppe diente dem Zweck, ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG). Sie war eine Hilfemaßnahme iSv § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG. In dem entscheidungserheblichen Zeitraum hatte sich der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe für die Unterbringung in der Wohngruppe E. weg verdichtet. Auch dies ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig, nachdem der Oberkreisdirektor des Kreises S. als Widerspruchsbehörde dem Kostenerstattungsbegehren ab 1. Dezember 1992 teilweise stattgegeben hat. Der Senat folgt dieser Einschätzung. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. G. in dem Gutachten vom 21. Dezember 1994, die insoweit mit den amtsärztlichen Stellungnahmen übereinstimmen, war der Kläger fähig, in der Wohngruppe zu leben. Kostengünstigere Alternativen sind für den entscheidungserheblichen Zeitraum nicht ersichtlich. Auf einen Verbleib in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie W. konnte der Kläger offensichtlich schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Ziel der Eingliederungshilfe - die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft - in einer stationären Einrichtung in weit geringerem Maß verwirklicht werden konnte. Im übrigen hätte einer weiteren Krankenhausunterbringung das in § 3a BSHG verankerte Vorrangprinzip entgegengestanden. Für die Annahme, eine stationäre Hilfe sei weiterhin zumutbar und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden (§ 3a Satz 2 BSHG), bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Unterbringung in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie mit deutlich höheren Aufwendungen verbunden gewesen wäre. Der Beklagte ist für die begehrte Hilfe als vom örtlichen Träger der Sozialhilfe beauftragte Gemeindebehörde sachlich zuständig (§§ 99, 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG iVm § 3 Abs. 1 AG BSHG NW). Die Zuständigkeit des Landschaftsverbandes als überörtlichem Träger der Sozialhilfe ist nicht begründet. Bei der betreuten Wohnung handelt es sich insbesondere nicht um ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung iSv § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Unter diese Vorschrift fällt ein in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefaßter Bestand an persönlichen und sachlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1994 - 5 C 17.91 -, ZfSH/SGB 1995, 535, - 5 C 42.91 -, FEVS 45, 52, und - 5 C 13.91 -, FEVS 45, 183. Daran fehlt es bei einer Wohngemeinschaft aus Behinderten, die - wie hier - zwecks Eingliederung in die Gemeinschaft von einem privaten Verein in einem zeitlich begrenzten Umfang sozialpädagogisch betreut werden. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 25. November 1986 - 2 BA 28/86 -, FEVS 36, 338 (342). Da der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr nur noch einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe im Umfang der Personalkosten geltend macht, die dem Betreuungsverein für die Unterstützung des Klägers tatsächlich entstanden und die nicht durch andere Mittel (Förderung der Fachkräfte durch die Arbeitsverwaltung, bereits bewilligte Eingliederungshilfe) gedeckt sind, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, ob der Kläger in dem entscheidungserheblichen Zeitraum ursprünglich einen höheren Betreuungsbedarf hatte. Sozialhilfe ist nur in dem durch den Widerspruchsbescheid bewilligten Umfang geleistet und die Hilfe im übrigen durch den Betreuungsverein als Dritten erbracht worden. Dadurch sind mögliche weitergehende Ansprüche des Klägers durch Zeitablauf erloschen. Im Umfang der tatsächlich erbrachten Hilfeleistung scheitert der mit der Klage verfolgte Anspruch allerdings nicht daran, daß insoweit ein Hilfebedarf des Klägers nicht mehr besteht. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes von der tatbestandlichen Voraussetzung einer gegenwärtigen Notlage abzusehen ist, wenn der Bedarf zwischenzeitlich im Wege der Hilfe durch Dritte erfüllt worden ist. Dem liegt die Auffassung zugrunde, daß es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994, - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138, 141. Die in diesen Fällen bestehende Voraussetzung, daß der Sozialhilfeträger vor der Deckung des Bedarfs Kenntnis von der Notlage erlangt hat (§ 5 BSHG), ist hier erfüllt: Dem Beklagten ist vor Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums, also vor Januar 1991, zur Kenntnis gebracht worden, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe vorlagen. Ein dahingehendes Hilfebegehren ist jedenfalls mit dem sozialhilferechtlichen Grundantrag vom 19. November 1990 zum Ausdruck gebracht worden. Darin wird ausdrücklich um Übernahme der Kosten für die Unterbringung in der betreuten Wohngruppe ersucht. Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der geltend gemachte Anspruch scheitere daran, daß der Betreuungsverein die streitbefangenen Aufwendungen ohne Rückzahlungsverpflichtung des Klägers als "verlorenen Zuschuß" finanziert habe. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung dargelegt, der Gesichtspunkt einer fehlenden Rückzahlungsverpflichtung könne dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirkt eine nach dem Zeitpunkt des § 5 BSHG einsetzende, bedarfsdeckende Hilfe Dritter anspruchsvernichtend, wenn der Dritte die Hilfe endgültig, d.h. als "verlorenen Zuschuß" (z.B. durch Schenkung) leistet. Die Hilfe eines Dritten schließt den Sozialhilfeanspruch dagegen nicht aus, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994, aaO. S. 143. Nach Auffassung des Senats ist der Betreuungsverein im vorliegenden Fall nur für den Beklagten als Sozialhilfeträger eingesprungen, soweit dieser leistungsverpflichtet war. Ungeachtet der Fassung des Betreuungsvertrages deutet darauf der gesamte Geschehensablauf hin: Der Betreuungsverein hatte sich schon geraume Zeit vor Einrichtung der Wohngruppe an die Sozialhilfeträger mit der Bitte um Unterstützung gewandt und später darauf hingewirkt, daß individuelle Sozialhilfeanträge für die Bewohner der Wohngruppe gestellt wurden. Als die Bewilligung von Sozialhilfe zunächst gänzlich abgelehnt und dem Begehren mit dem Widerspruchsbescheid nur teilweise stattgegeben worden war, hat der Betreuungsverein die Fortführung der Wohngruppe mit beachtlichem ehrenamtlichem Einsatz und im übrigen durch Aufbringung von Spenden- und Darlehensmitteln ermöglicht. Gegen die Annahme, die aufgewandten Kosten seien als verlorener Zuschuß (schenkungsweise) erbracht worden, spricht insbesondere, daß der Betreuungsverein erkennbar die treibende Kraft für die Rechtsverfolgung der vermeintlichen Sozialhilfeansprüche durch die Bewohner der Wohngruppe war und Einigkeit darüber bestand, daß die Mittel bei Erfolg der Klage an den Betreuungsverein weitergereicht werden sollten. War der Hilfeanspruch danach dem Grunde nach gegeben, hatte der Beklagte gemäß § 4 Abs. 2 BSHG über Form und Maß der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Den diesbezüglichen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht (§ 114 VwGO). Ausweislich der in dem Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1993 enthaltenen Ausführungen hat die Widerspruchsbehörde bei der Ermittlung des zu gewährenden Umfangs an Sozialhilfe den vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe vorgegebenen Personalschlüssel von 1 : 12 (eine Vollzeitkraft für zwölf in einer betreuten Wohnform untergebrachte Hilfeempfänger) angewandt. Die diesbezüglichen Ausführungen erfüllen bereits nicht die formellen Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X), weil nicht dargelegt worden ist, wie der Schlüssel von 1 : 12 ermittelt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus bereits zu Recht darauf hingewiesen, daß die Ermessensentscheidung des Beklagten insoweit nicht dem Zweck der Ermächtigung entspricht, als sie auf der Grundlage eines abstrakten Personalschlüssels ergangen ist und deshalb die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 und 2 BSHG). Bei der Neubescheidung des Klägers wird der Beklagte von dem Bedarf auszugehen haben, den der Sachverständige Dr. G. in seinem Gutachten vom 21. Dezember 1994 festgestellt hat. Danach bestand im entscheidungserheblichen Zeitraum - von Krisensituationen abgesehen - ein Betreuungsbedarf zwischen 1,0 und 1,75 Stunden pro Tag. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit des von dem Gutachter gefundenen Ergebnisses. Die Ausführungen erscheinen in sich schlüssig und die zugrundeliegenden Ansätze liegen erkennbar innerhalb der Bandbreite der insoweit vertretenen Ansichten. Das Gutachten, dessen Ergebnisse im übrigen im wesentlichen mit den amtsärztlich abgegebenen Stellungnahmen übereinstimmen, trägt auch dem Umstand Rechnung, daß bei einer Gruppenbetreuung die individuelle Zurechnung der Hilfegewährung nur annäherungsweise feststellbar ist. Unter Zugrundelegung des individuellen Bedarfs des Klägers von 1,0 bis 1,75 Stunden täglich und der von dem Gutachter dargelegten Annahme, der Kläger gehöre zu einer Zielgruppe, bei der der Betreuungsschlüssel günstiger als 1 : 6 einzustufen sei, ist das mit der Klage im Berufungsrechtszug noch verfolgte Kostenübernahmebegehren gerechtfertigt. Der Senat geht davon aus, daß in dem entscheidungserheblichen Zeitraum jedenfalls ein Sozialarbeiter bzw. eine Sozialarbeiterin zur Betreuung der aus fünf Personen bestehenden Wohngruppe erforderlich war. Für den Zeitraum bis zum 14. November 1991 ist dieser Bedarf nach den glaubhaften Angaben der Vertreter des Betreuungsvereins von der Sozialarbeiterin Tesch gedeckt worden. Die nicht von der Arbeitsverwaltung übernommenen Personalkosten sind daher anteilig auf den Kläger umzulegen. Auf die Deckung seines Betreuungsbedarfs durch die ebenfalls für den Betreuungsverein tätige Sozialarbeiterin Bürgerhoff kann der Kläger nicht verwiesen werden. Die Sozialarbeiterin T. war nach den auch insoweit glaubhaften Angaben der Vertreter des Betreuungsvereins ausschließlich für die betreute Wohngruppe tätig und hat dadurch zur Befriedigung des Betreuungsbedarfs des Klägers beigetragen. Für die Zeit vom 15. November 1991 bis zum 30. November 1992 werden keine Personalkosten mehr geltend gemacht. Ebenfalls auf den Kläger umzulegen sind die durch die Beschäftigung des Sozialarbeiters S. in der Zeit vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. Juli 1993 entstandenen Personalkosten. Die Sache ist nicht spruchreif iSv § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil auch unter Zugrundelegung der soeben dargelegten Ansätze noch Raum für eine Ermessensbetätigung durch den Beklagten verbleibt. Er wird im Ermessenswege darüber zu befinden haben, ob er - dem sozialhilferechtlichen Individualisierungsgrundsatz folgend - die entstandenen Personalkosten tatsächlich exakt auf der Grundlage des durch den Gutachter festgestellten Betreuungsbedarfs des Klägers verteilt - dieser Ansatz liegt der in der mündlichen Verhandlung überreichten Aufstellung zugrunde - oder ob er im Interesse der Verwaltungspraktikabilität in Anbetracht der geringen Abweichungen des individuellen Betreuungsbedarfs der Mitglieder der Wohngruppe von einer Fünftelung der Kosten ausgeht. Auch der zuletzt genannte Ansatz wäre nach Auffassung des Senats ermessensgerecht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß der Kläger bis zur Klageerweiterung im Berufungsverfahren (Eingliederungshilfe ab August 1993) zunächst einen Betrag von etwa 18.300,- DM und danach einen solchen von etwa 35.000,- DM (Hinzurechnung eines Jahresbetrags) begehrt hat, er seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber auf eine Summe von 4.352,90 DM beschränkt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.