Beschluss
15 A 1432/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1024.15A1432.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 296,42 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 296,42 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen es nicht, die Berufung zuzulassen. Sie liegen entweder nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Anforderungen geltend gemacht. Danach sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Derartige Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 Rn. 75 m.w.N., wobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung des Zulassungsantrags einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.; Seibert, a.a.O., § 124a Rn. 206. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Vgl. Seibert, a.a.O., § 124 Rn. 106. Die Antragsbegründung weckt weder ernstliche Zweifel noch zeigt sie besondere Schwierigkeiten im vorgenannten Sinne auf. Zu Unrecht meint die Klägerin, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil in ihm der beitragsfähige Aufwand nicht im Einzelnen beziffert worden sei. Das sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ergebende Gebot hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit bezieht sich nur auf den verfügenden Teil des Beitragsbescheides, nicht hingegen auf seine Begründung. Angaben im Bescheid über den im Einzelnen entstandenen Erschließungsaufwand, in denen dieser näher danach erläutert wird, für welche Maßnahmen welche Kosten angefallen sind, sind Bestandteil der Begründung eines Erschließungsbeitragsbescheides. Sie mögen insbesondere aus Sicht der Anlieger auch wünschenswert sein, weil sie der Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Bescheides dienen. Sie gehören aber nicht zum verfügenden Teil des Bescheides und unterliegen damit nicht den an seine inhaltliche Bestimmtheit zu stellenden Mindestanforderungen. Das Antragsvorbringen enthält auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Verjährung des Beitragsanspruchs. Der Erschließungsbeitragsanspruch unterliegt der Festsetzungsverjährung. Diese beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgericht ist die Stadt I. erst seit dem Jahre 2003 Eigentümerin aller für die abgerechnete Erschließungsanlage in Anspruch genommenen Grundflächen (Grundstückskauf im Jahre 2000, Grundbucheintragung im Jahr 2003). Der Grunderwerb stellt nach § 9 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt I. vom 17. November 1977 in der Fassung der Änderungssatzung vom 27. Februar 2002 ein Merkmal der endgültigen Herstellung einer Straße dar. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Erschließungsbeitragsbescheides im Jahre 2006 war daher die vierjährige Verjährungsfrist unabhängig von der von der Klägerin verneinten Frage noch nicht abgelaufen, ob es der im Jahre 2003 erfolgten Widmung noch bedurfte. An dieser Beurteilung ändert sich nichts im Hinblick auf den von der Klägerin besonders betonten Umstand, dass im Jahre 2000 lediglich 1,3 m² Straßenfläche hinzuerworben seien. Denn die satzungsmäßigen Merkmale der endgütigen Herstellung einer Erschließungsanlage müssen (vorbehaltlich des Erlasses einer Abweichungssatzung) vollständig erfüllt sein. Der vorbezeichnete Gesichtspunkt bietet demnach auch keine Anhaltspunkte, die Beitragserhebung könne nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu Unrecht erfolgt sein. Auch die weiteren in der Antragsbegründung thematisierten Gesichtspunkte geben nichts dafür her, die Beitragserhebung könnte dem Grunde nach rechtswidrig sein. Die Klägerin macht geltend, sie werde nach 100jähriger Nutzung der Straße mit den Kosten belastet, die vorangegangenen Generationen zuzurechnen, aber nicht rechtzeitig von diesen erhoben worden seien; es bedürfe insoweit dringend einer höchstrichterlichen Klärung. Dies genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Die Antragsbegründung zeigt weder substanziiert auf, von wem zu einem (welchem?) früheren Zeitpunkt Beiträge zu den Straßenbaukosten hätten verlangt werden können und in Bezug auf welchen Ausbauzustand dies hätte geschehen können, noch gibt sie jedenfalls ansatzweise zu erkennen, aus welchen rechtlichen Gesichtspunkten der Umstand, dass die Beiträge nicht erhoben worden sind, der nunmehrigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch entgegenstehen sollte. Dieses trägt dem Anliegen der Klägerin insofern Rechnung, als es eine Beitragserhebung für vorhandene Erschließungsanlagen ausschließt, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 (dem Tag vor In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes) nicht entstehen konnte (§ 242 Abs. 1 BauGB), womit u.a. - dies allein kommt vorliegend in Betracht - für vor In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes insgesamt programmgemäß fertiggestellte Straßen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden dürfen. Diese Voraussetzung aber trifft hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu, das insoweit auf sein im Verfahren gleichen Rubrums ergangenes Urteil vom 29. November 2001 - 6 K 3989/99 - sowie den nachfolgenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2003 - 3 A 364/02 - Bezug genommen hat. Aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Zeitungsartikel, der aus dem Jahre 1955 stammen soll und demzufolge der Rat der Stadt I. beschlossen habe, "in all den Fällen, in denen grundsätzlich Straßenbaukosten gezahlt werden müßten, auf ihre Einziehung zu verzichten, wenn die Häuser vor dem Jahre 1945 errichtet wurden", ergeben sich ebenfalls weder Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten. Danach soll der Rat unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erhebung von Straßenbaukosten verzichtet haben. Unabhängig davon, ob der Rat auch auf die Erhebung solcher Straßenbaukosten hätte überhaupt wirksam verzichten können, die auf der Grundlage erst noch zu erlassender Rechtsgrundlagen zu erheben sein werden (wie vorliegend nach dem Bundesbaugesetz/Baugesetzbuch), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der in dem Zeitungsartikel wiedergegebene Ratsbeschluss so zu verstehen ist. Vielmehr betont der Artikel die Bedeutung der Regelung "unter den Voraussetzungen des preußischen Fluchtliniengesetzes". Diese Formulierung hat sich die Klägerin in Kenntnis des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuchs in ihrem Schriftsatz vom 8. Juni 2007 zu eigen gemacht, ohne Argumente aufzuzeigen für die Annahme, auch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch sei auf Grund des Ratsbeschlusses ausgeschlossen. Vgl. zu den Anforderungen für eine vor In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes zwischen einer Gemeinde und einem Grundstückseigentümer abgeschlossene Freistellungsvereinbarung OVG NRW, Urt. v. 9. März 2000 - 3 A 3611/96 -, NWVBl. 2000, 458 m.w.N. Der von der Klägerin hinsichtlich der Höhe des abgerechneten Grunderwerbsaufwandes pauschal erhobenen Einwand, es seien anstelle von 18.459,43 Euro nur 11.882,51 Euro für den Grunderwerb angefallen, wird im Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2006 auf S. 2 behandelt; dem setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. Die von ihr ferner angesprochenen 2.062,51 Euro Vermessungskosten gehen zurück auf die Rechnung der Dipl- Ing. U. vom 7. Dezember 1994 für die Schlussvermessung der D. Straße, die einen Rechnungsbetrag von 24.258,76 DM ausweist (vgl. Beiakte Heft 4 aE sowie das Erläuterungsschreiben des Beklagten an Frau S. I1. vom 3. Mai 2006, Beiakte Heft 1 Bl. 34). Die darüber hinaus in der Aufstellung der Grunderwerbskosten in der Spalte Vermessungskosten ausgewiesenen Beträge sind nicht in den 2.062,04 Euro, sondern in den für die jeweilige Zeile ausgewiesenen Gesamtkosten enthalten. Soweit der Schriftsatz vom 27. August 2007 darüber hinaus erstmals weitere Einwände gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils enthalten sollte, wären diese im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen, da sie nicht innerhalb der Frist für die Begründung des Berufungszulassungsantrags (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgebracht worden sind. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalles in erster Instanz und im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Dies zeigt die Antragsbegründung unter III. nicht auf, insbesondere erläutert sie nicht, weshalb die von ihr (lediglich) angedeutete Rechtsfrage in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig sein sollte. Die Antragbegründung ergibt schließlich auch nicht das Vorliegen eines Verfahrensmangels, dessentwegen die Berufung zuzulassen wäre (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die erfolgreiche Darlegung des geltend gemachten Gehörsverstoßes, der dadurch eingetreten sein soll, dass das Verwaltungsgericht bestimmte Punkte des Klägervortrags in seinem Urteil nicht behandelt habe, verlangt u.a. die konkrete Mitteilung des angeblich übergangenen Vortrags unter Bezugnahme auf Schriftsätze oder andere Fundstellen. Bereits daran fehlt es vorliegend. Im Übrigen hat die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit des angeblich übergangenen Vortrags nicht dargelegt. Vielmehr war die Frage einer "verspäteten" Widmung für einen etwaigen Verjährungseintritt letztlich nicht entscheidungserheblich, weil auch der Grunderwerb erst im Jahre 2003 durch Eintragung in das Grundbuch erfolgte, weshalb bei Erlass des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheides im Jahre 2006 unabhängig von der Widmung noch keine Verjährung eingetreten sein konnte. Schließlich ist das Verfahren nicht entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (nur) in Betracht, wenn das Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig hält. Das wird weder von der Klägerin geltend gemacht noch sind hierfür irgendwelche Anhaltspunkte zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1,VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).