Beschluss
6 A 3277/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1029.6A3277.05.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der am 2. Oktober 1948 geborene Kläger steht als Regierungsamtmann bei der Bezirksregierung E. im Dienst des beklagten Landes. Er ist im Bereich der Wiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz beschäftigt. Unter dem 12. Juli 1999 beantragte er die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2011 mit einer Beschäftigungsphase bis zum 30. September 2007 und einer anschließenden Freistellungsphase. Die Bezirksregierung E. bestätigte unter dem 9. August 1999 den Eingang des Antrags und teilte mit, eine Entscheidung sei ihr zur Zeit nicht möglich, da sie die Personalentwicklung in den nächsten Jahren noch nicht absehen könne. Sie werde zu gegebener Zeit auf den Antrag zurückkommen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 stellte der Kläger einen gleichlautenden Antrag. Diesen lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 ab. Mit Erlass vom 7. Oktober 2002 habe das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen den Beschluss der Landesregierung vom 1. Oktober 2002 bekannt gegeben, dass in der Landesverwaltung von der Altersteilzeit gemäß § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW für die Dauer von vorerst fünf Jahren abgesehen werde. Die zugelassenen Ausnahmetatbestände - Antragstellung vor dem 1. Juni 2002 verbunden mit der Vollendung des 60. Lebensjahres bis spätestens 30. November 2002 oder Realisierung eines kw-Vermerks - seien im Fall des Klägers nicht einschlägig. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Bescheid nicht beigefügt. Der Kläger wandte sich mit Eingaben vom 18. und 30. Oktober 2002, 27. Dezember 2002 sowie 1. und 14. März 2003 an den Innenminister persönlich mit der Bitte um einen positiven Bescheid. Dass bei Freiwerden seines Arbeitsplatzes kein kw-Vermerk realisiert werde, könne er nicht verstehen, da sein Arbeitsbereich abzubauen sei. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärten mit Schreiben vom 26. März 2003, dass die Eingabe vom 30. Oktober 2002 als Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid gewertet werden solle. Es werde angeregt, für den Dienstposten des Klägers einen kw-Vermerk auszubringen. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2003 zurück. Ob der Arbeitsplatz des Klägers zu einem personell abzubauenden Aufgabenbereich zähle, sei unerheblich. Es komme allein darauf an, ob die Stelle, auf der der Beamte haushaltstechnisch geführt werde, mit einem kw- Vermerk versehen sei. Für die Bezirksregierung E. seien in der Besoldungsgruppe des Klägers für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 keine kw- Vermerke ausgebracht. Der Kläger hat am 27. Mai 2003 Klage erhoben. Er hat ausgeführt, das durch § 78 d LBG NRW eingeräumte Ermessen sei zu seinen Gunsten auf Null reduziert. Dringende dienstliche Interessen stünden der Bewilligung der Altersteilzeit nicht entgegen. Der Erlass vom 7. Oktober 2002 sei in seinem Fall nicht anwendbar, da er nur für die Zukunft gelte. Über seinen Antrag vom 12. Juli 1999 sei nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Vorschriften zu entscheiden. Zumindest sei ein Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2002 zu beachten. Hiernach sei bei der Ermessensausübung alternativ zum Vorliegen eines kw-Vermerks zu berücksichtigen, ob ein aufgrund struktureller Erwägungen abzuschmelzender Arbeitsbereich betroffen sei. Es habe keinen Grund gegeben, die Entscheidung über den Antrag jahrelang zurückzustellen. Er - der Kläger - sei hierdurch willkürlich benachteiligt worden, denn die Bezirksregierung habe einer Vielzahl später gestellter Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit umgehend entsprochen. Ermessensfehlerhaft sei der in den angefochtenen Bescheiden vertretene Standpunkt, die Stelle des Klägers könne einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen werden. Dies widerspreche den landespolitischen Vorgaben zum Stellenabbau. Die Bezirksregierung habe dafür Sorge zu tragen, dass nicht benötigte Stellen mit kw-Vermerken versehen würden. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 22. Oktober 2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2003 zu verpflichten, ihm Altersteilzeit nach dem Blockmodell gemäß den Anträgen vom 12. Juli 1999 und 1. Oktober 2002 zu bewilligen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt, über den Antrag des Klägers habe nach Maßgabe des Erlasses vom 7. Oktober 2002 entschieden werden müssen. Ein dem entgegenstehender Vertrauensschutz bestehe nicht. Eine frühere Entscheidung sei nicht möglich gewesen. Grundsätzlich würden Anträge auf Gewährung von Altersteilzeit frühestens sechs Monate vor deren Beginn beschieden, weil vorher nicht abgeschätzt werden könne, ob einer Bewilligung dienstliche Gründe entgegenstünden. In den vom Kläger angeführten Vergleichsfällen sei die Bewilligung unter Einhaltung dieses Zeitrahmens erfolgt. Es habe sich zudem um Angestellte gehandelt, für deren Bereich noch bis in das Jahr 2004 kw-Vermerke vorgelegen hätten. Für die Belegung von Stellen mit kw- Vermerken sei die Bezirksregierung E. nicht verantwortlich. In einem Schriftsatz vom 25. Juli 2005 hat das beklagte Land erklärt, es gehe zwar davon aus, dass im Kassenanschlag 2006 erneut kw-Vermerke ausgebracht würden, könne dies aber noch nicht versichern. Gegebenenfalls sei es bereit, einen erneuten Antrag des Klägers positiv zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht E. hat das beklagte Land mit Urteil vom 26. Juli 2005 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Altersteilzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Solange der für die Freistellungsphase vorgesehene Zeitraum nicht begonnen habe, sei ein noch hinreichend regelungsfähiger Sachverhalt gegeben. Der Erlass vom 7. Oktober 2002 stehe einer Neubescheidung nicht entgegen. Der Ausnahmetatbestand der Realisierung eines kw-Vermerks bei Freiwerden des Stellenanteils sei erfüllt. Aufgrund der Angaben der Bezirksregierung und eines vom Kläger vorgelegten Berichts des Landesrechnungshofs könne mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass zum Kassenanschlag 2006 kw- Vermerke verfügbar sein würden. Mit der Erklärung, gegebenenfalls einen neuen Antrag des Klägers positiv bescheiden zu wollen, habe sich die Bezirksregierung darauf festgelegt, einen dieser kw-Vermerke bei Freiwerden des klägerischen Stellenanteils zu realisieren. Die Voraussetzungen des § 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG NRW seien erfüllt. Die Sache sei jedoch nicht spruchreif, weil die Bewilligung von Altersteilzeit im Ermessen der Behörde stehe. Gegen das dem beklagten Land am 5. August 2005 zugestellte Urteil hat dieses am 31. August 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 7. August 2008, dem beklagten Land zugestellt am 14. August 2008, hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit seiner am 1. September 2008 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt das beklagte Land vor, bei der Bewilligung von Altersteilzeit werde mit dem Beginn der Arbeitsphase ein halber Stellenanteil frei. Entscheidend sei damit, dass zu diesem Zeitpunkt kein kw-Vermerk vorhanden gewesen sei. Ob und in welcher Größenordnung im Haushaltsjahr 2006 kw- Vermerke realisierbar sein würden, sei unerheblich und zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung völlig ungewiss gewesen. Die kw-Vermerke würden weder vom Landesrechnungshof noch vom Innenministerium ausgebracht, sondern vom Landtag im Haushaltsplan des Landes. Tatsächlich seien erst für das Jahr 2008 im Rahmen des Personaleinsatzmanagements (PEM) wieder kw-Vermerke fällig gestellt worden. Altersteilzeitverhältnisse könnten auf dieser Grundlage aber nur ab Januar 2008 für die Zukunft begründet werden. Im Übrigen habe die Bezirksregierung E. dem Kläger empfohlen, einen sog. PEM-Anreiz ab 2008 zu beantragen. Die hierfür vorgesehene Frist habe er verstreichen lassen. Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Bezirksregierung habe es unter Verstoß gegen haushaltsrechtliche Grundsätze versäumt, die Ausbringung von kw-Vermerken zu veranlassen. Sie habe entsprechende Vorgaben der Landesregierung nicht beachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes und der vom Kläger vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist begründet. Die Klage hat zumindest in der Sache keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das für die Klage erforderliche Rechtsschutzinteresse (fort-)besteht, solange der für die Freistellungsphase der beantragten Altersteilzeit vorgesehene Zeitraum nicht abgelaufen ist. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2011. Das beklagte Land ist auch nicht verpflichtet, den Antrag des Klägers erneut zu bescheiden. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 22. Oktober 2002 und ihr Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2003 sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit nach § 78 d des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW -) sind nicht erfüllt. Ob dem Begehren dringende dienstliche Belange gemäß § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW entgegenstehen, bedarf keiner Klärung. Der geltend gemachte Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen von der ihm in § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, von der Anwendung der Altersteilzeit im Bereich der Landesverwaltung bis auf hier nicht einschlägige Ausnahmen (s. dazu unten S. 9) abzusehen. Diese Entscheidung ist der Tatbestandsseite der Norm zugeordnet und schließt damit die Bewilligung von Altersteilzeit aus, ohne dass dem beklagten Land ein Ermessen eingeräumt wäre. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. November 2004 - 1 A 3477/03 -, Beschluss vom 6. November 2000 - 6 B 1277/00 -, DÖD 2001, 262. § 78 d Abs. 3 LBG NRW ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Regelung soll der Landesverwaltung eine Handhabung der Altersteilzeit eröffnen, die dem finanziellen Handlungsspielraum des Landes Rechnung trägt und den personalwirtschaftlichen Belangen der einzelnen Verwaltungsbereiche gerecht wird. Sie korrespondiert mit der Organisationsgewalt des Dienstherrn, die sich durch ein weites organisationsrechtliches und personalwirtschaftliches Gestaltungsermessen auszeichnet. Dagegen ist aufgrund höherrangigen Rechts, insbesondere des Vorbehalts des Gesetzes, nichts einzuwenden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Mai 2004 - 6 A 3962/02 -, NVwZ-RR 2005, 53, und vom 25. Mai 2004 - 6 A 1721/02 -. Mit dem Erlass vom 7. Oktober 2002 hat das Innenministerium von der Ermächtigung des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW fehlerfrei Gebrauch gemacht. Das Recht, von der Anwendung der Vorschrift ganz abzusehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken, gestattet es, unter anderem für diejenigen Beamten eine Ausnahme vorzusehen, für deren Stellen kw- Vermerke bestehen und realisiert werden können. Die Differenzierung danach, ob ein realisierbarer kw-Vermerk vorhanden ist, knüpft an sachliche Gründe an, die mit Sinn und Zweck des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW in Einklang stehen. Nur bei dieser Fallgestaltung entspricht der durch die Bewilligung von Altersteilzeit haushaltsrechtlich bewirkte Wegfall eines Stellenanteils den personalwirtschaftlichen Zielen eines Stellenabbaus. In den übrigen Fällen sollen dagegen mit Blick auf die Sicherung der Aufgabenerfüllung die personellen Ressourcen nicht weiter ausgedünnt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2004, a.a.O. Über den Antrag des Klägers ist nach Maßgabe des Erlasses zu entscheiden, weil der für den Beginn der Altersteilzeit vorgesehene Zeitpunkt in dessen zeitlichen Geltungsbereich fällt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hiermit keine Rückwirkung verbunden. Bei Inkrafttreten des Erlasses lag der von der Regelung betroffene Sachverhalt - Altersteilzeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2011 - vollständig in der Zukunft. Allein durch seinen Antrag hatte der Kläger keine Rechtsposition erworben, auf die nachträglich mit dem Erlass eingewirkt worden wäre. Das beklagte Land war auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, über den Antrag nach Maßgabe der vorher geltenden Vorschriften zu entscheiden. Die von dem Kläger angesprochenen Fälle von Angestellten, über deren Anträge frühzeitig entschieden worden sei, sind schon wegen der systembedingten Unterschiede zwischen der Altersteilzeit im Beamtenbereich und derjenigen im Tarifbereich nicht mit seinem Fall vergleichbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2004, a.a.O. Zudem hat das beklagte Land die Entscheidung über den Antrag des Klägers aus sachlichen Gründen zurückgestellt. Es hat nachvollziehbar vorgetragen, dass mehr als sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Altersteilzeit nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob der Bewilligung dringende dienstliche Belange im Sinne von § 78 d Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW entgegenstehen. Diese richten sich vornehmlich nach personalwirtschaftlichen Entwicklungen, die über einen längeren Zeitraum nicht hinreichend absehbar sind. Insoweit unterscheidet sich der Fall des Klägers wesentlich von den angeführten Vergleichsfällen, in denen die Altersteilzeit nicht früher als sechs Monate vor Beginn der Arbeitsphase beantragt worden war. Die im Erlass vorgesehenen Ausnahmen vom Ausschluss der Altersteilzeit sind nicht einschlägig. Es liegt insbesondere kein Fall vor, in dem bei Freiwerden des Stellenanteils ein fälliger kw-Vermerk vorhanden ist und realisiert wird. Bei der Bewilligung von Altersteilzeit wird der Stellenanteil bereits mit dem Beginn der Altersteilzeit, d.h. der Arbeitsphase, frei. Es kommt darauf an, ob in diesem Zeitpunkt ein kw-Vermerk vorhanden ist. Die Möglichkeit, dass ein kw-Vermerk zu einem späteren Zeitpunkt ausgebracht wird, genügt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Bei Beginn des für die Arbeitsphase der beantragten Altersteilzeit vorgesehenen Zeitraums am 1. Oktober 2003 lag ein kw-Vermerk nicht vor. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob der Arbeitsplatz des Klägers zu einem abzubauenden Aufgabenbereich zählte. Ebensowenig bedarf der Klärung, ob die Bezirksregierung E. - wie der Kläger meint - entsprechenden personalwirtschaftlichen Vorgaben der Landesregierung nicht hinreichend nachgekommen ist. Die Ausnahmeregelung des Erlasses knüpft entsprechend ihrem oben dargelegten Sinn und Zweck aussschließlich daran an, ob die Stelle, auf der der Beamte haushaltsrechtlich geführt wird, mit einem kw-Vermerk versehen ist. Daran fehlte es im genannten Zeitpunkt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.