Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Beklagten festgestellt hat, bezogen auf die der Klägerin im Hilfefall der Geschwister T. und N. H. für deren Unterbringung im Kinderhaus O. in E. entstandenen Jugendhilfeaufwendungen Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 31. August 2004 bis zum 16. Juni 2005 zu erstatten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.556,08 Euro und für das Berufungsverfahren auf 2.232,87 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrte mit ihrem erstinstanzlichen Klageantrag - erstens - die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die der Klägerin für die Zeit vom 30. Oktober 2001 bis zum 9. Oktober 2002 im Jugendhilfefall der minderjährigen Kinder T. und N. H. während ihrer Unterbringung im Kinderhaus O. in E. entstandenen Jugendhilfeaufwendungen zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31. August 2004 zu erstatten, sowie - zweitens - die weitere Feststellung, dass die Beklagte darüber hinausgehend einen Betrag in Höhe eines Drittels der erbrachten Jugendhilfeaufwendungen nach § 89c Abs. 2 SGB VIII zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Klageerhebung (31. August 2004) zu erstatten habe. Während des erstinstanzlichen Verfahrens bezifferte die Klägerin die fraglichen Jugendhilfeaufwendungen erstmalig mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005, und zwar auf 45.556,08 Euro. Hierauf bat die Beklagte die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. März 2005, zum Zwecke der Überprüfung der Höhe der Forderung eine nachvollziehbare Kostenaufstellung vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2005 legte die Klägerin daraufhin eine detaillierte Kostenaufstellung vor. Hierauf ging die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 5. Juli 2007 und auch im folgenden nicht mehr gesondert ein, hat aber im Zulassungsverfahren vorgetragen, sie habe seinerzeit eine Prüfung der vorgelegten Zahlen und Daten durch das Bezirksjugendamt veranlasst; (erst) mit dem Eingang der Stellungnahme des Bezirks bei der Beklagten am 17. Juni 2005 sei der dem Grunde nach streitige Kostenerstattungsanspruch der Höhe nach unstreitig geworden. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 14. Dezember 2006 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die mit dem zuerst genannten Klageantrag geltend gemachten Jugendhilfeaufwendungen zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31. August 2004 zu erstatten. Im übrigen, d. h. in Bezug auf den an zweiter Stelle angeführten Klageantrag, hat es die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 27. August 2008 hat der Senat die Berufung der Beklagten insoweit zugelassen, als die Verpflichtung der Beklagten festgestellt worden ist, bezogen auf die der Klägerin im Hilfefall der Geschwister T. und N. H. für deren Unterbringung im Kinderhaus O. in E. entstandenen Jugendhilfeaufwendungen Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 31. August 2004 bis zum 16. Juni 2005 zu erstatten. Im übrigen, d. h. in Bezug auf die erfolgte Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin die fraglichen Jugendhilfeaufwendungen zu erstatten und hierauf seit dem 17. Juni 2005 die ausgeurteilten Prozesszinsen zu zahlen, hat der Senat den Zulassungsantrag abgelehnt. Wegen des Sachvortrags der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 26. September 2008 (Blatt 101 f. der Gerichtsakte) verwiesen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit die Verpflichtung der Beklagten festgestellt worden ist, bezogen auf die der Klägerin im Hilfefall der Geschwister T. und N. H. für deren Unterbringung im Kinderhaus O. in E. entstandenen Jugendhilfeaufwendungen Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 31. August 2004 bis zum 16. Juni 2005 zu erstatten. Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt und im Berufungsverfahren nicht mehr vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgängen (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 29. September 2008 angehört worden. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung der Beklagten begründet ist. Die Klage ist unbegründet, soweit mit ihr die Feststellung begehrt wird, die Beklagte sei bezogen auf die der Klägerin im Hilfefall der Geschwister T. und N. H. für deren Unterbringung im Kinderhaus O. in E. entstandenen Jugendhilfeaufwendungen verpflichtet, Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 31. August 2004 bis zum 16. Juni 2005 zu erstatten. Zwar gilt der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, auch für jugendhilferechtliche Erstattungsansprüche, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61 = FEVS 52, 433, und vom 22. November 2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251 = FEVS 53, 193; OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2007 - 12 A 4948/05 -; die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Norm sind hier aber in Bezug auf den Zeitraum vom 31. August 2004 bis zum 16. Juni 2005 nicht erfüllt. Nach § 291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, wenn diese bereits zu diesem Zeitpunkt fällig ist (vgl. § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). Der streitige Zinsanspruch steht der Klägerin für den genannten Zeitraum deshalb nicht zu, weil sie die Rechtshängigkeit der Geldschuld" i. S. v. § 291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB mit Blick auf deren mangelnde Bestimmtheit der Höhe nach nicht schon mit der Erhebung der Feststellungsklage ausgelöst hat und die Höhe der Geldschuld erst seit dem 17. Juni 2005 eindeutig beziffert und unstreitig gestellt ist. Grundsätzlich wird eine Geldforderung nur rechtshängig, wenn der Kläger Leistungsklage auf Zahlung einer bestimmten (bezifferten) Geldsumme erhebt. Es entspricht allerdings für den Verwaltungsrechtsstreit allgemeiner Auffassung, dass auch bei einer Feststellungsklage die Annahme gerechtfertigt sein kann, mit ihrer Erhebung sei die Geldforderung selbst rechtshängig geworden, wenn sie ausnahmsweise als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, was hier mit Blick darauf der Fall ist, dass die Klage gegen einen Träger der öffentlichen Verwaltung gerichtet und deshalb zu erwarten ist, dass die Leistung auch schon auf ein positives Feststellungsurteil hin vorgenommen werden wird. Dies setzt jedoch voraus, dass die Höhe der zu verzinsenden Geldschuld hinreichend bestimmt ist, also beziffert ist oder jederzeit aufgrund einer bloßen Rechenoperation, d. h. ohne eine weitere Rechtsanwendung ermittelt werden kann. Dafür genügt es nicht, dass der Kläger die (vermeintliche) Höhe der Forderung selbst errechnet und seinem Feststellungsbegehren zugrunde legt. Es ist vielmehr erforderlich, dass zumindest auch der Beklagte von der so berechneten Höhe der Forderung ausgeht bzw. diese unstreitig gestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -, a. a. O., und vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368; OVG NRW, Urteile vom 7. November 2003 - 12 A 3187/01 -, FEVS 55, 495, und vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 -, IÖD 2006, 64 = Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. August 2007 - 1 L 300/05 -, NordÖR 2008, 31 = Juris. In Anwendung dieser Grundsätze konnte die hier erhobene Feststellungsklage erst seit dem 17. Juni 2005 die Annahme rechtfertigen, die Geldforderung selbst sei rechtshängig geworden. Die Klägerin hatte die Erstattungsforderung nicht schon bei Klageerhebung, sondern erstmalig mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005 beziffert und, nachdem die Beklagte die Klägerin gebeten hatte, die geltend gemachten Kosten in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise aufzuschlüsseln, mit Schriftsatz vom 20. Mai 2005 eine detaillierte Kostenaufstellung vorgelegt, die die Beklagte ausweislich ihres Schriftsatzes vom 2. März 2007 nach erfolgter Überprüfung der einer rechtlichen Bewertung zugänglichen Kosten durch das Bezirksjugendamt (nachträglich) zum 17. Juni 2005 unstreitig gestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht hinsichtlich des Zulassungsverfahrens auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1 und 47 Abs. 1 und 3 GKG und findet in Bezug auf das Berufungsverfahren ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 2 und 47 Abs. 1 GKG. Die Berechnung des im Berufungsverfahren allein noch streitigen Zinsanspruchs hat der Senat mit Blick darauf, dass der Basiszinssatz i. S. d. §§ 291 Satz 1, 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 Abs. 1 BGB für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2004 1,13 % und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 1,21 % betragen hat (Bekanntmachungen der Deutschen Bundesbank vom 3. Juli 2004, BAnz Nr. 122 S. 14246, bzw. vom 30. Dezember 2004, BAnz 2005 Nr. 1 S. 6), für den Zeitraum vom 31. August 2004 bis zum 31. Dezember 2004 (123 Tage) einerseits und für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 16. Juni 2005 (167 Tage) andererseits getrennt vorgenommen. Für den zuerst genannten Zeitraum ergibt sich bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6,13 % ein Zinsertrag i. H. v. 938,4926 Euro; für den an zweiter Stelle erwähnten Zeitraum beträgt der Zinsertrag bei einem Zinssatz von 6,21 % 1.294,3793 Euro. Der gesamte Zinsertrag beläuft sich damit auf 2.232,8719 Euro, gerundet 2.232,87 Euro.