Beschluss
12 A 2974/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1111.12A2974.06.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 255,92 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 255,92 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten auf der Grundlage der zwischen den Parteien geschlossenen "Frauenhausvereinbarung" die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die sie in Bezug auf einen sechstägigen Aufenthalt der Hilfeempfängerin Frau F. E. und ihres ebenfalls hilfebedürftigen, seinerzeit knapp zweijährigen Sohnes Q. E. im Frauenhaus "Haus N. L. - " vom 26. November bis 1. Dezember 1996 aufgewendet hat. Der Beklagte erkannte seine Verpflichtung zur Erstattung dem Grunde nach an und bat um detaillierte Bezifferung des Sozialhilfeaufwandes. Daraufhin stellte die Klägerin auf der Grundlage der an sie gerichteten Rechnung des Frauenhaues einen Gesamtbetrag i. H. v. 884,85 DM in Rechnung, der einen Betrag für "Miete" (858,30 Euro) und für Taschengeld (26,55 DM) enthielt. Der Betrag für "Miete" setzte sich nach der Rechnung des Frauenhauses aus einem Teilbetrag für den Aufenthalt der Frau E. i. H. v. 476,82 DM und für den Aufenthalt ihres Sohnes i. H. v. 381,48 DM zusammen, wobei sich diese Teilbeträge aus dem jeweils sechsfachen Ansatz des jeweiligen Tagessatzes (79,47 DM bzw. 63,58 DM) ergaben. Nachdem der Beklagte eine Erstattung insbesondere im Hinblick auf eine unangemessene Höhe der Unterkunftskosten abgelehnt hatte, übersandte die Klägerin ihm eine korrigierte Kostenrechnung. Hierbei schlüsselte sie den geltend gemachten Erstattungsbetrag i. H. v. 884,85 DM in die Beträge "Sozialhilfe Regelsatz/Mehrbedarf" (207,08 DM) und "Kosten der Unterkunft" (677,77 DM) auf. Daraufhin teilte der Beklagte mit, dass die Regelsatzleistungen, die einmaligen Beihilfen und anteilige Unterkunftskosten erstattet werden könnten; Betreuungskosten, die im Rahmen der Unterkunftskosten geltend gemacht würden, seien hingegen nicht erstattungsfähig. Die reinen Unterkunftskosten, die in den in Rechnung gestellten "Kosten der Unterkunft" enthalten seien, habe er in der Weise ermittelt, dass er den Mittelwert der für den jeweiligen Zeitraum geltenden, die reinen Unterkunftskosten betreffenden Tagessätze der zwei weiteren C. Frauenhäuser (" " und " , 1. Stufe") gebildet und mit 12 (6 Tage, 2 Personen) multipliziert habe (14,77 DM x 12 = 177,24 DM). Auf dieser Grundlage ergab sich ein - auch geleisteter - Erstattungsbetrag i. H. v. 384,32 DM (207,08 DM + 177,24 DM); nicht erstattet wurde demnach die verbleibende Teilforderung i. H. v. 500,53 DM (= 255,92 Euro). Auf die insoweit erhobene Klage hin hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil verurteilt, der Klägerin die an die Hilfeempfänger in der Zeit vom 26. November bis 1. Dezember 1996 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 255,92 Euro zu erstatten und 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Wegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz nimmt der Senat auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Mit Beschluss vom 25. Juni 2008 hat der Senat die Berufung des Beklagten zugelassen. Wegen des Sachvortrags des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 15. Juli 2008 (Blatt 105 bis 107 der Gerichtsakte) verwiesen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie zunächst geltend, der eingeklagte Betrag enthalte nicht nur die Betreuungskosten, sondern auch noch einen Anteil Unterkunftskosten. Denn sie gehe davon aus, dass zwischen den Parteien Einigkeit bestanden habe, dass es sich bei den von dem Beklagten ermittelten und gezahlten Kosten der Unterkunft um eine Art vorläufiger Abschlag gehandelt habe. Die aus ihrer Sicht "wahren" Unterkunftskosten bezifferte die Klägerin auf Aufforderung des Senats auf 242,04 DM; in der Klagesumme sei folglich ein auf die Kosten der Unterkunft entfallender Anteil i. H. v. 64,80 DM enthalten (242,04 DM - 177,24 DM = 64,80 DM). Hierbei räumte sie ein, dass das Frauenhaus "Haus N. L. " im vorliegend fraglichen Zeitraum einheitliche, d. h. nicht nach den anfallenden Unterkunfts- und Betreuungskosten differenzierte Tagessätze verwendet habe. Ihrer Berechnung habe sie deshalb die von dieser Einrichtung im Jahr 2004 erstmalig vorgenommene Aufschlüsselung der bezifferten Tagessätze für Erwachsene und für Kinder nach den Kosten der Unterbringung, der Verpflegung, der Betreuung und des sonstigen Personals zugrundegelegt und anhand des Zahlenwerks den Anteil der Kosten der Unterbringung an beiden Tagessätzen jeweils mit 28,2 % ermittelt. Umgerechnet auf die damaligen Tagessätze von 79,47 DM (Erwachsene) bzw. 63,58 DM (Kinder) ergäben sich für die beiden Hilfeempfänger anteilige Unterkunftskosten i. H. v. 22,41 DM bzw. 17,93 DM und mithin die genannte Summe von 242,04 DM (40,34 DM x 6). Vor diesem Hintergrund habe der Senat die Berufung - wie im Parallelverfahren 12 A 2973/06 - nur teilweise zulassen dürfen, und die Berufung sei insoweit schon mangels entsprechenden Berufungsvorbringens unbegründet. Bezogen auf die Frage der Betreuungskosten macht die Klägerin im Kern geltend, dass nach den Erfahrungen der Praxis (nach Abschichtung außerhalb der Einrichtung zu deckender Bedarfe zu Beginn des Frauenhausaufenthalts) für jede in ein Frauenhaus aufgenommene Frau und für jedes diese Frau begleitende Kind ein sozialhilferechtlich relevanter Grund(betreuungs)bedarf bestehe, der einen regelmäßig bei den meisten Frauen vergleichbaren Betreuungs- und Verwaltungsaufwand pro Fall im Frauenhaus auslöse. Er umfasse regelmäßig die Einschätzung der Gefahrenprognose, die Einschätzung der akuten Gesundheitssituation und des damit verbundenen Hilfebedarfs, die Hilfe/Begleitung bei erforderlichen Behördengängen und beim Aufsuchen von Anwältinnen, Ärztinnen und Beratungsstellen, die Durchführung von Einzel- oder Gruppengesprächen zur Aufarbeitung der Gewalterfahrung, die Organisation der Hausgemeinschaft, die Unterstützung bei der Entwicklung einer weiteren Lebensperspektive und die Hilfe bei der Aufarbeitung der Krisensituation mit den Kindern. Im Zusammenhang mit den mitgebrachten Kindern gebe es als Angebote die Organisation einer Kinderbetreuung, die altersgerechte Aufarbeitung der erlebten Gewaltsituation mit den Kindern, die Organisation von Kindergarten-/Schulbesuch, die Vermittlung von bzw. Begleitung zu anderen Institutionen sowie die Begleitung des Aufenthalts und der Freizeitgestaltung während des Frauenhausaufenthalts. Der Betreuungsumfang werde in weiten Teilen von allen aufgenommenen Frauen genutzt, wenn auch in unterschiedlichem Umfang. Zur weiteren Begründung trägt die Klägerin ferner vor: Die nötige Akutversorgung im Frauenhaus könne nur gewährleistet werden, wenn ständig Personal für die genannten Betreuungsangebote vorgehalten werde. Außerdem sei die Abrechnung pauschalierter Betreuungskosten durch die Möglichkeiten der Leistungserbringung nach § 27 Abs. 2 BSHG gedeckt, der auch eine - dem konzeptionellen Ansatz der Frauenhäuser entsprechende - kollektive Leistungsgestaltung ermögliche. Schließlich verweist die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. September 2003 - 5 E 2391/01 -. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen. II. Über die ohne Einschränkung zugelassene Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die zulässige Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlichen Verfügungen vom 4. August und vom 28. Oktober 2008 angehört worden. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung des Beklagten zulässig und begründet ist. Das sinngemäße, auf eine teilweise Unzulässigkeit der Berufung zielende Vorbringen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 25. September und 13. Oktober 2008, es ermangele hinsichtlich eines Teilbetrages der Klagesumme, der 64,80 DM bzw. 33,13 Euro ausmache, an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 1, Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO genügenden Berufungsbegründung, greift nicht durch. Der Beklagte ist vielmehr in seiner zuvor fristgerecht vorgelegten, an den Inhalt des Zulassungsbeschlusses anknüpfenden Berufungsbegründungsschrift vom 15. Juli 2008 zu Recht davon ausgegangen, dass die Klagesumme allein Betreuungskosten umfasst, und hat das erstinstanzliche Urteil deshalb vollumfänglich angefochten, indem er substantiierte Einwendungen gegen eine sozialhilferechtliche Erstattung pauschalierter Betreuungskosten vorgebracht hat. Wie der Senat bereits in der Verfügung vom 30. September 2008 ausgeführt hat, ist die Berechnung des Beklagten, nach welcher sich die "Kosten der Unterkunft" aus "wahren" Unterkunftskosten i. H. v. 177,24 DM und Betreuungskosten i. H. v. 500,53 DM zusammengesetzt haben, während des gesamten Rechtsstreits (bis zur Vorlagen der o. a. Schriftsätze vom 25. September und 13. Oktober 2008) nicht und schon gar nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Dies ist auch zu Recht nicht geschehen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass das "Haus N. L. " für den hier streitigen Zeitraum im Jahre 1996 und noch bis in das Jahr 2004 hinein unstreitig keine Aufschlüsselung der Kosten in reine Unterkunftskosten einerseits und Betreuungskosten sowie sonstige Kosten andererseits vorgenommen hat. Damit war und ist hier die Frage aufgeworfen, nach welchen Kriterien eine solche Aufschlüsselung erfolgen kann. Insoweit ist der Senat der Auffassung, dass die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung, die die gesondert ausgewiesenen reinen Unterkunftskosten zweier vergleichbarer C. Frauenhäuser für das Jahr 1996 in den Blick nimmt und aus den ermittelten Beträgen den Mittelwert bildet, insbesondere deshalb zu einem sachgerechten Ergebnis führt und der nunmehr von der Klägerseite vorgeschlagenen Berechnung vorzuziehen ist, weil sie bei anzunehmender vergleichbarer Kostenstruktur der Häuser auf zeitnahe Beträge - die des Jahres 1996 - abhebt und nicht Verhältnisse zugrundelegt, wie sie erst rund 8 Jahre später (2004) bestanden haben. Der Senat ist ferner einstimmig der Auffassung, dass die Berufung vollumfänglich begründet und die Klage in vollem Umfang unbegründet ist. Denn die Klägerin hat gegen den Beklagten dem Grunde nach keinen Anspruch auf Erstattung der den Hilfeempfängern in der Zeit vom 26. November bis 1. Dezember 1996 gewährten Sozialhilfe in Form von Betreuungskosten und kann mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Klage sei jedenfalls hinsichtlich eines als Unterkunftskosten deklarierten Teilbetrags der Klagesumme i. H. v. 33,13 Euro begründet; folglich ist auch der behauptete Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nicht gegeben. Dem danach hier in Rede stehenden Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Betreuungskosten i. H. v. 255,92 Euro, der unstreitig nur auf die zwischen den Parteien am 4. November 1996 geschlossene "Vereinbarung über die Zuständigkeit und Kostenträgerschaft der örtlichen Sozialhilfeträger für die in Frauenhäusern untergebrachten Frauen und deren Kinder" (im folgenden: Frauenhausvereinbarung) gestützt werden kann, steht die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Frauenhausvereinbarung anzuwendende Vorschrift des § 111 Abs. 1 BSHG entgegen. Nach dieser Regelung, die für alle Hilfen nach dem BSHG gilt - vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 3 Rn 5; Dauber, in: Mergler/Zink, BSHG, Stand: August 2004, § 3 Rn. 8; vgl. auch Roscher/Krahmer, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 3 Rn. 9 - und deshalb eine rechtliche Einordnung der (als Hilfe zum Lebensunterhalt geleisteten; vgl. das Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 16. Dezember 1996) Hilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen im vorliegenden Zusammenhang entbehrlich macht, sind die aufgewendeten Kosten (nur) zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz, d. h. dem BSHG entspricht. Die vorliegend von der Klägerin geleistete Hilfe hat indes dem BSHG schon deshalb nicht entsprochen, weil insoweit ein Verstoß gegen den zu den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts zählenden Bedarfsdeckungsgrundsatz und gegen den Individualisierungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 Satz1 BSHG vorgelegen hat. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz gebietet einerseits, dass die Sozialhilfe nach Inhalt und Umfang so beschaffen und bemessen sein muss, dass durch sie der sozialhilferechtliche Bedarf vollständig befriedigt werden kann, und schließt andererseits zugleich aus, dass die Sozialhilfe über das hinaus geht, was zur Behebung der Notlage notwendig ist. Vgl. statt aller: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 1. Aufl. 2000, S. 14. Konkretisiert wird der Bedarfsdeckungsgrundsatz durch den Individualisierungsgrundsatz, der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG ergibt. Nach dieser Vorschrift richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Diese Regelung bzw. der mit ihr formulierte Individualisierungsgrundsatz verlangt danach insbesondere, dass der sozialhilferechtliche Bedarf einzelfallbezogen ermittelt wird, und verpflichtet den Sozialhilfeträger ferner, die Hilfe nach ihrer Art, ihrer Form und ihrem Maß der individuellen Notsituation entsprechend zu gestalten. Vgl. Rothkegel, a. a. O., S. 41 - 43; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. März 2005 - 2 LB 71/04 -, FEVS 57, 511. Gegen diese Grundsätze hat die vorliegend geleistete Hilfe verstoßen. Die Übernahme einer von dem Frauenhaus pro Tag in Rechnung gestellten, anhand einer anteiligen Umlegung der um Zuschüsse geminderten Personal- und ggf. sonstigen Betreuungskosten auf alle Bewohnerinnen und ihre Kinder berechneten - hier allein streitigen - Betreuungspauschale aus Mitteln der Sozialhilfe widerspricht zunächst schon deshalb § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG, weil die Klägerin nicht ermittelt hat, ob und ggf. in welchem Umfang die Hilfeempfängerin und ihr - seinerzeit noch nicht einmal zweijähriger - Sohn während des sechstägigen Aufenthaltes in dem Frauenhaus "N. L. " individuell einer über die Gewährung von Schutz durch Vorhalten von Unterkunft und Verpflegung hinausgehenden Betreuung bedurft haben. Eine solche Ermittlung ist auch nicht etwa mit Blick darauf entbehrlich, dass - so die Behauptung der Klägerin - der Betreuungs- und Verwaltungsaufwand pro Fall im Frauenhaus regelmäßig bei den meisten Frauen vergleichbar ist. Die Klägerin räumt mit ihrer Formulierung schon selbst ein, dass keineswegs jeder Fall einen gleichen Betreuungsaufwand auslöst, und gesteht mit ihrem weiteren Vortrag ferner selbst ausdrücklich zu, dass die aufgenommenen Frauen das Betreuungsangebot "in unterschiedlichem Umfang" nutzen. Allein dies ist angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse auch plausibel. So leuchtet es etwa ohne weiteres ein, dass eine mit ihren Kindern aufgenommene Frau jedenfalls im Falle einer nötigen Aufarbeitung der Krisensituation mit den Kindern einen zusätzlichen Betreuungsbedarf gegenüber einer ansonsten in vergleichbarer Situation befindlichen Frau haben wird. Auch ist es nicht gerechtfertigt, ungeachtet des Alters eines mitaufgenommenen Kindes stets einen gleichen (und deshalb pauschal abzugeltenden) Betreuungsbedarf anzunehmen. So werden etwa Säuglinge und (teilweise) auch Kleinkinder anders als ältere Kindern von vornherein keinen Bedarf an einer altersgerechten Aufarbeitung der erlebten Gewaltsituation, an der Organisation von Kindergarten- oder Schulbesuch und an der Vermittlung von bzw. Begleitung zu Erziehungsberatungsstellen etc. haben können. Das Fehlen einer individuellen Bedarfsermittlung hat, wie die Leistung von nicht einzelfallbezogenen Pauschalen ohne weiteres verdeutlicht, zugleich zur Folge, dass die insoweit gewährte Hilfe auch nicht - wie geboten - einem konkreten Hilfebedarf entsprechend bemessen sein konnte. Gegen eine sozialhilferechtliche Pauschalfinanzierung von Betreuungskosten in einem Frauenhaus und für die Anknüpfung jeder Vergütung von Betreuungsleistungen an den Anspruch der einzelnen Hilfeempfängerin: Mrozynski, Die Hilfe im Frauenhaus zwischen sozialpolitischer und sozialrechtlicher Argumentation, RsDE 29 (1995), S. 1 ff. (8, 16); in diese Richtung ferner: W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, a. a. O., § 27 Rn. 16; vgl. für eine ähnliche Problematik ferner: OVG NRW, Urteil vom 30. November 1998 - 16 A 6892/95 -, FEVS 49, 476; nach dieser Entscheidung war die Gewährung von Betreuungskosten als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach Maßgabe eines Betreuungsschlüssels von 1 : 12 (eine Vollzeitkraft für zwölf in einer betreuten Wohnform untergebrachte Hilfeempfänger) unter Zugrundelegung der für einen durchschnittlich besoldeten Sozialarbeiter entstehenden Kosten ermessensfehlerhaft, weil sie insoweit nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprach, "als sie auf der Grundlage eines abstrakten Personalschlüssels ergangen" war "und deshalb die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 und 2 BSHG)" hat. Die Hilfegewährung kann hier auch nicht etwa auf eine ausnahmsweise zulässige Durchbrechung oder Modifizierung des Individualisierungsgrundsatzes gestützt werden. Eine solche Durchbrechung oder Modifizierung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Rothkegel, a. a. O., S. 51); ein solcher Fall ist hier indes auch in Ansehung des klägerischen, im Kern nur verwaltungspraktische Gründe anführenden Vorbringens im Schriftsatz vom 25. September 2008 nicht erkennbar. Ist der Individualisierungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG - wie hier - nicht gesetzlich eingeschränkt oder modifiziert, so kommt eine Leistungspauschalierung allenfalls zum Zwecke der Berücksichtigung legitimer Bedürfnisse der Massenverwaltung in Betracht und dies auch nur dann, wenn der zu deckende Bedarf seinerseits genereller und typischer Natur ist, wie es insbesondere in Bezug auf den Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt der Fall ist - vgl. Rothkegel, a. a. O., S. 51 f. - und auch für die - im übrigen gesetzlich geregelte - Pflege und Fallbehandlung in Krankenhäusern angenommen werden kann. Auch ein solcher Fall ist hier ersichtlich nicht gegeben. Denn die Gewährung von Betreuungspauschalen für eine (zudem u. U. gar nicht stattfindende) Betreuung im Frauenhaus trüge dem (bereits weiter oben anhand von Beispielen begründeten) Umstand keine Rechnung, dass die Deckung eines Betreuungsbedarfs individuell, d. h. abhängig vom Einzelfall der in dem Frauenhaus untergebrachten Personen unterschiedlich hohe Kosten verursacht und deshalb auch nur einzelfallbezogen - z. B. anhand konkret nachgewiesener Fachleistungsstunden - festgestellt werden kann. Hiermit ist zugleich gesagt, dass eine Übernahme in einem Hilfefall pauschal in Rechnung gestellter Betreuungskosten eines Frauenhauses auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden kann, es gebe keinen Grundsatz der "Individualität der Sozialhilfeleistung", was zur Folge habe, dass andere als individualisierende Hilfe überall dort geleistet werden dürfe, wo individuellen Notlagen nur mit Mitteln begegnet werden könne, die nicht unmittelbar beim Betroffenen allein, sondern z. B. bei ganzen Gruppen von Betroffenen "ansetzen" - so Roscher/Krahmer, in LPK-BSHG, a. a. O., § 3 Rn. 6 und 11) - bzw. wo eine "vergemeinschaftete, an kollektiver Selbsthilfe orientierte Bedarfsbefriedigung" in Rede stehe. So Roscher, in: LPK-BSHG, 3. Aufl. 1991, nach § 27 Rn 17, 18. Denn bereits die Prämisse, der individuellen Notlage der hilfesuchenden Frau könne "nur" mit solchen Mitteln begegnet werden, die bei ganzen Gruppen von Betroffenen (hier: den in einem Frauenhaus schutzsuchenden Frauen) "ansetzten", trifft nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu. Eine erforderlich werdende Betreuung oder Beratung der jeweiligen in das Frauenhaus aufgenommenen Person kann nämlich ohne weiteres individuell nachgewiesen und abgerechnet werden. Soweit ein individueller Betreuungsbedarf nicht oder nicht in dem pauschal abgerechneten Umfang vorgelegen hat, liegt zudem auch ein Verstoß gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz vor, weil die Sozialhilfe insoweit über das hinaus gegangen ist, was zur Behebung der Notlage notwendig war. Davon ist auszugehen, da die Klägerin in keiner Weise einen Betreuungsbedarf der Hilfeempfängerin und ihres Sohnes substantiiert dargelegt geschweige denn nachgewiesen hat. Eine abweichende Bewertung vermag sich auch nicht mit Blick auf das von der Klägerin herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. September 2003 - 5 E 2391/01 -, Juris, zu ergeben. Dies gilt ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen schon deshalb, weil vorliegend - anders als in dem von dem Verwaltungsgericht Kassel entschiedenen Fall - nach dem Akteninhalt keine zwischen der Klägerin und dem betroffenen Frauenhaus getroffene, u. U. als Vereinbarung i. S. v. § 93 Abs. 2 BSHG zu qualifizierende vertragliche Regelung bestanden hat, nach welcher die Klägerin zur Übernahme der während des Aufenthalts von Hilfeempfängerinnen im Frauenhaus entstandenen, nach Tagessätzen berechneten Kosten verpflichtet war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich eindeutig aus dem Gesetz ergibt, dass die hier in Rede stehende pauschale Abrechnung von Betreuungskosten sozialhilferechtlich nicht zulässig ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG.