Urteil
19 A 1246/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1120.19A1246.08.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger legte am 29. Oktober 1982 die Prüfung als staatlich geprüfter Musikschullehrer und selbständiger Musiklehrer im Studiengang Instrumentalpädagogik im Fach Trompete ab. Am 2. April 2002 verlieh ihm die Hochschule für Musik L. auf Grund dieser Prüfung nachträglich den akademischen Grad eines Diplom-Musikpädagogen. Am 10. Februar 2006 beantragte er die Anerkennung seiner Hochschulprüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Hierzu nahm die Hochschule für Musik E. am 5. Juli 2006 wie folgt Stellung: In dem vorgelegten Abschluss fehlten die zentralen Komponenten des musikpädagogischen/- didaktischen Studiums, des musikwissenschaftlichen Studiums, die künstlerisch-praktischen Anteile des Gesangs, der Stimmbildung und Sprecherziehung, des schulpraktischen Klavierspiels und die Chor- und Orchesterleitung sowie die schulpraktischen Studien. Eine Anerkennung des vorgelegten Diploms als Erstes Staatsexamen für das Unterrichtsfach Musik am Gymnasium/an der Gesamtschule könne aus ihrer Sicht nicht erfolgen. Den Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. August 2006 unter Hinweis auf eine andere Stellungnahme der Hochschule für Musik betreffend einen anderen Bewerber ab. Hiergegen legte der Kläger am 9. August 2006 Widerspruch ein. Hierzu nahm das staatliche Prüfungsamt für die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen am 28. August 2006 wie folgt Stellung: Die nochmalige Überprüfung der Studien- und Prüfungsunterlagen habe ergeben, dass die vom Kläger erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen im Bereich Musik nicht dem Lehramtsstudiengang im Ein-Fach-Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen entsprächen. Eine Anerkennung der vorgelegten Abschlussprüfung als Erstes Staatsexamen für das Ein-Fach-Lehramt Musik könne aus seiner Sicht nicht erfolgen. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2006, dem Kläger zugestellt am 5. September 2006, zurück. Der Kläger hat am 5. Oktober 2006 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er leite seit mehreren Jahren ein Orchester, sei im schulpraktischen Klavierspiel ausgebildet und habe keine Defizite in den schulkünstlerisch-praktischen Studienanteilen des Gesangs, der Stimmbildung und der Sprecherziehung, da er diese bereits seit Jahren praktiziere. Außerdem sei er bereits seit mehreren Jahren als Lehrer in der Sekundarstufe I tätig. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2006 zu verpflichten, die von ihm abgelegte Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Musik anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an der Vergleichbarkeit beider Prüfungen, weil die Inhalte der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen derzeit nicht bestimmt seien. Weder das Lehrerausbildungsgesetz NRW noch die Lehramtsprüfungsordnung NRW träfen entsprechende Regelungen. Die Studienordnungen der verschiedenen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen könnten zur Bestimmung der Inhalte der Ersten Staatsprüfung nicht herangezogen werden, weil der Gesetz- oder Verordnungsgeber diese Bestimmungen selbst treffen müsse. Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 1. April 2008 zugestellte Urteil am 2. Mai 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2006 zu verpflichten, die von ihm abgelegte Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbstständige Musiklehrer als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Ein-Fach-Lehramt Musik anzuerkennen, hilfsweise, diese Prüfung teilweise anzuerkennen als Teil der Ersten Staatsprüfung für das Fach Musik als eines von zwei Unterrichtsfächern. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid vom 3. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung seiner Prüfung als staatlich geprüfter Musikschullehrer und selbständiger Musiklehrer als Erste Staatsprüfung für das Ein-Fach-Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen (1.), noch einen Anspruch auf Anerkennung seiner Prüfung als Teil einer Ersten Staatsprüfung für das Fach Musik als eines von zwei Unterrichtsfächern (2.). 1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG 2002) vom 2. Juli 2002, GV NRW S. 325, und § 50 Abs. 1 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO 2003) vom 27. März 2003, GV NRW S. 182. Nach diesen Vorschriften kann das Ministerium eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkennen. Diese Befugnis hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung nach § 20 Abs. 6 Nr. 2 LABG 2002 i. V. m. § 2 Abs. 2 lit. c der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Beklagte als Bezirksregierung übertragen. Die Voraussetzungen der §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 sind nicht erfüllt. Die vom Kläger am 29. Oktober 1982 abgelegte Prüfung kann nicht als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Musik anerkannt werden, weil sie keine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung im Sinne der §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 ist. Das gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung" ist erfüllt, wenn diese Prüfung den Anforderungen an das Erste Staatsexamen für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht im Wesentlichen entspricht. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die Prüfung, deren Anerkennung in Rede steht, mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt in jeder Hinsicht identisch ist. Die anzuerkennende Prüfung muss dem nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamen auch nicht vollständig gleichwertig sein. Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein wesentliches Maß an Übereinstimmung. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2008 - 19 A 2143/06 -, Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - 19 B 7/06 - und vom 3. Dezember 2002 - 19 E 777/02 -, sowie Urteile vom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -, und vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -. Dabei kommt es nicht darauf an, welche konkreten Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung erbracht und welche Noten er erhalten hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei genereller Betrachtungsweise und nach dem allgemein festgelegten Bildungsgang, den der Kläger durchlaufen hat, durch den Abschluss dieses Bildungsgangs erworben werden, und ob die erworbene Befähigung im Wesentlichen derjenigen entspricht, die durch das nordrhein- westfälische Erste Staatsexamen vermittelt wird. Das ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung der Gewichtung und Einordnung der einzelnen Vorbildungselemente bei genereller Betrachtung eine Befähigung erworben wurde, die dem Ziel des nordrhein- westfälischen Ersten Staatsexamens entspricht. Vgl. auch zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 42.81 -, BVerwGE 64, 142 (150). Bei der gebotenen generellen Betrachtung ist nicht nur auf Umfang und Inhalt der Prüfung, deren Anerkennung erstrebt wird, und des nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamens für das angestrebte Lehramt abzustellen, sondern auch auf den Inhalt des diesen Prüfungen jeweils vorausgehenden Studiums. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LABG 2002 sind in der Ersten Staatsprüfung auf der Grundlage fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und erziehungswissenschaftlicher Studien Qualifikationen und Kompetenzen nachzuweisen, die insbesondere für den Lehrerberuf erforderlich sind. Dementsprechend schließt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LPO 2003 die bestandene Erste Staatsprüfung das ordnungsgemäße Studium ab und wird gemäß § 13 Abs. 2 LPO 2003 durch die Erste Staatsprüfung festgestellt, ob die Studierenden auf der Grundlage ihrer erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien über die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß §§ 1 bis 4 LPO 2003 verfügen, die zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlich sind. Für die Gleichwertigkeitsprüfung können darüber hinaus die jeweiligen Studienzulassungsvoraussetzungen und die der Aufnahme des jeweiligen Studiums vorausgehende Schulausbildung von Bedeutung sein. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -, und Beschluss vom 15. Juni 1999 - 19 A 1731/98 -. Bei der vergleichenden Betrachtung der Studien- und Prüfungsinhalte kommt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nur auf die fachwissenschaftlichen, sondern zudem auf die fachdidaktischen Inhalte an. Denn das Lehramtsstudium umfasst auch am Ausbildungsziel (§ 1 Abs. 1 LABG 2002) orientierte fachdidaktische Studien (§ 2 Abs. 4 und 5 LABG 2002, § 3 LPO 2003). Außerdem ist in der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nachzuweisen, dass die erforderlichen fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind (§ 17 Abs. 1 LABG 2002, § 13 Abs. 2 LPO 2003). Soweit sich nach den genannten Vorschriften das Lehramtsstudium und die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt auch auf erziehungswissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen, kommt es darauf für die Anerkennung einer anderen für ein Lehramt geeigneten Prüfung nicht an. Denn nach § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002, § 50 Abs. 4 LPO 2003 kann - hinsichtlich einer als Erstes Staatsexamen anzuerkennenden Prüfung - der Nachweis eines erziehungswissenschaftlichen Studiums auch noch im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt erbracht werden. Fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten sind dagegen wie die fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten notwendige Voraussetzung für die Anerkennung einer anderen für ein Lehramt geeigneten Prüfung. Die von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegte Praxis der Beklagten, bei der Anerkennung einer anderen für ein Lehramt geeigneten Prüfung als Erstes Staatsexamen für ein Lehramt auf den Nachweis fachdidaktischer Kenntnisse zu verzichten, ist damit fehlerhaft, weil sie mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang steht. Der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 lässt keinen Raum dafür, bei der Anerkennung auf den Nachweis fachdidaktischer Kenntnisse zu verzichten. Nach dieser Vorschrift kann allein der Nachweis erziehungswissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten (spätestens) im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt nachgeholt werden. Soweit § 50 Abs. 4 LPO 2003 die Möglichkeit vorsieht, ein didaktisches Grundlagenstudium spätestens im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt nachzuweisen, ist diese Regelung hier bereits nicht einschlägig. Denn sie gilt nach ihrem Wortlaut nur für die Anerkennung von Prüfungen als Erstes Staatsexamen für ein Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule, nicht aber für die vom Kläger begehrte Anerkennung seiner Diplomprüfung als Erstes Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Abgesehen davon steht der nach § 50 Abs. 4 LPO 2003 mögliche Verzicht auf ein fachdidaktisches Grundlagenstudium mit den eindeutigen Vorgaben in § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 nicht in Einklang. Aus § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht mittelbar hergeleitet werden, dass fachdidaktische Kenntnisse bei der Anerkennung einer anderen für ein Lehramt geeigneten Prüfung entbehrlich sind. Einer dahingehenden Auslegung steht ebenso wie einer analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 oder des § 50 Abs. 4 LPO 2003 entgegen, dass es ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers war, mit der Änderung der Lehrerausbildung durch das Lehrerausbildungsgesetz 2002 die Fachdidaktik zu stärken und ihr einen höheren Stellenwert zuzumessen. Nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 18. September 1998, GV NRW S. 564, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001, GV NRW S. 870, (LABG 1998) hatte die Fachdidaktik ein geringeres Gewicht. Sie war nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LABG 1998 in das fachwissenschaftliche und erziehungswissenschaftliche Studium einbezogen". Mit der Änderung der Lehrerausbildung durch das Lehrerausbildungsgesetz 2002 hat der Gesetzgeber demgegenüber der bereits durch Beschluss vom 9. Juni 1999 formulierten Forderung des Landtags NRW nach einer qualitativen und quantitativen Stärkung der Position der Fachdidaktik als wissenschaftlicher Disziplin Rechnung getragen und ihr einen höheren Stellenwert gegeben. LT- Drs. 12/3814, insbes. S. 3 und 5; LT-Drs 13/2084, insbes. S. 1 und 22. Die Fachdidaktik ist dementsprechend nach der Neuregelung der Lehrerausbildung nicht mehr in die Fach- und Erziehungswissenschaft einbezogen, sondern als eigenständige wissenschaftliche Disziplin der Fach- und Erziehungswissenschaft gleichgeordnet (§ 2 Abs. 4 und 5 LABG 2002; vgl. auch §§ 2, 3 und 4 LPO 2003). Angesichts dieser Absicht des Gesetzgebers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er irrtümlich die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 nicht auf die Fachdidaktik erweitert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund der gewollten Stärkung der Fachdidaktik bewusst davon abgesehen hat, die Möglichkeit der Nachholung eines erziehungswissenschaftlichen Studiums gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 auf die Fachdidaktik zu erstrecken. Dies mag entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Folge haben, dass die (volle) Anerkennung einer anderen für ein Lehramt geeigneten Prüfung als Erstes Staatsexamen für ein Lehramt nur noch in Einzelfällen in Betracht kommt. Es ist jedoch allein Sache des Gesetzgebers, eine Änderung des § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 zu beschließen. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Vertreter des Staatlichen Prüfungsamts für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beachtliche Gründe dafür vorgetragen hat, dass ein Nachholen von erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien während des Vorbereitungsdienstes angesichts der damit verbundenen Zusatzbelastungen dazu führen kann, den Ausbildungserfolg im Vorbereitungsdienst zu gefährden. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 24. Januar 2008 - 19 A 2143/06 - und den diesem Urteil vorausgehenden und vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des Senats vom 27. September 2007 - 19 A 2143/06 - berufen. Diese Entscheidungen betreffen die Anerkennung einer in Mecklenburg-Vorpommern erworbenen Lehramtsprüfung gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002. Soweit der Senat in seinen Entscheidungen darauf abgestellt hat, dass die damalige Klägerin fehlende erziehungswissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten während des Vorbereitungsdienstes in Mecklenburg-Vorpommern nachgeholt hat, war dies allein vor dem Hintergrund geboten, dass nach § 20 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002 die außerhalb Nordrhein- Westfalens erworbene Lehramtsbefähigung mit einer nordrhein-westfälischen Lehramtsbefähigung verglichen werden muss. Bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung sind auch solche Kenntnisse und Fähigkeiten einzubeziehen, die durch Zusatzausbildungen während des Vorbereitungsdienstes außerhalb Nordrhein-Westfalens erworben und durch das außerhalb Nordrhein-Westfalens abgelegte Zweite Staatsexamen für ein Lehramt nachgewiesen sind. Daraus lassen sich aber keine Rückschlüsse für eine Anerkennung einer anderen für ein Lehramt geeigneten Prüfung als Erstes Staatsexamen für ein Lehramt gemäß § 20 Abs. 2 LABG 2002 ziehen. Die für die Anerkennung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien- und Prüfungsinhalte nach nordrhein-westfälischem Recht sind auch hinreichend normativ geregelt. Die für die Fachwissenschaft vertretene gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts, die darauf hinausläuft, dass mangels hinreichender normativer Vorgaben der fachwissenschaftlichen Studien- und Prüfungsinhalte seit dem Inkrafttreten des Lehrerausbildungsgesetzes 2002 keine ordnungsgemäße Lehrerausbildung in Nordrhein- Westfalen erfolgt, trifft nicht zu. Was Inhalt der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Nordrhein-Westfalen und des dem zugrundeliegenden Studiums ist, ergibt sich aus dem Lehrerausbildungsgesetz, der Lehramtsprüfungsordnung, den Rahmenvorgaben für Kerncurricula (§§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 3 LPO 2003), den sonstigen Rahmenvorgaben (§§ 10 Abs. 5, 51 Abs. 2 LPO 2003) und den Studienordnungen der Hochschulen einschließlich der Kerncurricula (§ 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002, § 1 Abs. 4 Satz 3 LPO 2003). Das Lehrerausbildungsgesetz regelt diesbezüglich im Wesentlichen das Ziel der Ausbildung und des Studiums (§§ 1 und 2 LABG 2002), die Dauer der Ausbildung (§§ 7 bis 10 LABG 2002), die Anzahl der zu studierenden Unterrichtsfächer oder beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtungen (§§ 13 bis 16 LABG 2002) und den Zweck der Ersten Staatsprüfung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LABG 2002). Einer weitergehenden gesetzlichen Regelung bedurfte es nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 130 b Satz 2 VwGO Bezug. Auch das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 4 LABG 2002, die Durchführung der Ersten Staatsprüfungen im Einzelnen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002) hinreichend nachgekommen, die Bezeichnung und Inhalte des Studiums der Unterrichtsfächer, der Lernbereiche, der beruflichen Fachrichtungen und der sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich deren Verbindungen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002) sowie die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung, (§ 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 LABG 2002) zu regeln. In der vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium NRW erlassenen Lehramtsprüfungsordnung sind die allgemeinen Inhalte der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Studien (§§ 2 bis 4 LPO 2003), das Studienvolumen und die zu studierenden Unterrichtsfächer oder beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtungen (§§ 32 bis 40 LPO 2003) und zudem für die Ersten Staatsprüfungen vorgegeben, dass sich die Prüfungen auf die Inhalte der (im Hauptstudium studierten) Module beziehen müssen (§§ 14 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 4 LPO 2003, auch § 17 Abs. 2 Satz 2 LPO 2003). Weitergehender Regelungen durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW bedurfte es nicht. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Lehrerausbildungsgesetzes 2002 und dem systematischen Zusammenhang der Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 6 LABG 2002 insbesondere mit der Regelung in § 2 Abs. 6 Sätze 1 und 4 LABG 2002. Die Verordnungsermächtigung und -verpflichtung in § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 6 LABG 2002 geht zurück auf den Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 13/2084, S.13 f., und ist unverändert in das Lehrerausbildungsgesetz 2002 übernommen werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zu § 17 LABG 2002 unter anderem ausgeführt, dass genauere Regelungen für den Inhalt des Studiums von der Gesetzesebene auf die Ebene der Rechtsverordnung verlagert werden". LT-Drs. 13/2084, S. 25. Sie deutet für sich gesehen darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW als Verordnungsgeber, ähnlich wie noch in den Anlagen zur Lehramtsprüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994, GV NRW S. 754, geändert durch Verordnung vom 14. September 2000, GV NRW S. 647, (LPO 1994) vorgesehen, detaillierte Regelungen für die Studieninhalte der einzelnen Unterrichtsfächer treffen wird. Dieses Verständnis der Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 6 LABG 2002 ist jedoch überholt. Der Gesetzentwurf der Landesregierung hat im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine entscheidende Änderung durch den vom Ausschuss für Schule und Weiterbildung und vom Landtag NRW angenommenen Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, Anlage 1 zur Beschlussempfehlung und zum Bericht des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, LT-Drs. 13/2741, erfahren. Der Änderungsantrag zielte unter anderem auf eine Betonung der gemeinsamen Verantwortung der Hochschulen und des Staates für die Gestaltung und Weiterentwicklung der Ausbildung in der Studienphase ab. Dem trägt insbesondere § 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002 Rechnung. Danach entwickeln die Hochschulen verbindliche Studieninhalte. Diese nachträgliche Änderung des Gesetzentwurfs der Landesregierung hat zunächst unmittelbare Auswirkung auf die Auslegung der Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002. Sie ist einschränkend dahin auszulegen, dass der Verordnungsgeber die Studieninhalte nicht im Einzelnen regeln muss. Andernfalls ließe sich der in § 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002 zum Ausdruck kommende (geänderte) Gesetzeswille nicht verwirklichen. Für eine einschränkende Auslegung des § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002 spricht auch § 2 Abs. 6 Satz 1 LABG 2002. Danach orientiert sich das Studium an der Entwicklung" der grundlegenden Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung und Diagnostik sowie Evaluation und Qualitätssicherung. Der Gesetzgeber bringt mit dieser Regelung zum Ausdruck, dass die Lehrerausbildung kein statischer, sondern in stärkerem Maße als noch unter der Geltung des Lehrerausbildungsgesetzes 1998 ein sich entwickelnder Prozess ist. Dem dient auch die Regelung in § 1 Abs. 3 LABG 2002, die eine Verpflichtung zur fortlaufenden Abstimmung" der Lehreraus- und -fortbildung normiert. In diesen Zusammenhang gehört schließlich auch die sog. Öffnungsklausel in § 1 Abs. 4 LABG 2002, nach der zur Erprobung neuer Konzepte der Berufsqualifizierung und des Berufseinstiegs vom Lehrerausbildungsgesetz 2002 abweichende Inhalte und Formen der Lehrerausbildung zugelassen werden können. Angesichts dieser Zielsetzungen ist eine einschränkende Auslegung der Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG zu Gunsten der durch § 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002 vorgegebenen stärkeren Verantwortung der Hochschulen im Rahmen der Lehrerausbildung zumindest gerechtfertigt. Denn die Hochschulen sind aufgrund ihrer Aufgabenstellung (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Hochschulgesetz - HG) in der Lage, frühzeitig neue wissenschaftliche Entwicklungen aufzugreifen und in verbindliche Studieninhalte umzusetzen. Dieses Verständnis der §§ 2 Abs. 6 Satz 4, 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002 wird bestätigt durch § 6 Abs. 1 Satz 3 HG und des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG). Demnach gewährleisten die Hochschulen und Kunsthochschulen gemeinsam mit der Landesregierung eine Lehrerausbildung, die die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt. Hochschulen, Kunsthochschulen und Landesregierung wirken demnach bei der Lehrerausbildung zusammen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Zusammenarbeit der Hochschulen, Kunsthochschulen und der Landesregierung in der Weise erfolgen, dass die ministerielle Detailsteuerung entfällt und durch eine ergebnisorientierte Steuerung und durch eine größere Eigenverantwortung der Hochschulen und Kunsthochschulen abgelöst wird. Mit der Stärkung der Verantwortung und Selbstständigkeit der Hochschulen auch im Rahmen der Lehrerausbildung soll ein umfassender Rückzug des Staates von der operativen Entscheidungsebene verbunden" sein. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Hochschulfreiheitsgesetz, LT-Drs. 14/2063, S. 1 f. und 140. Die insbesondere in § 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002 zum Ausdruck kommende und vom Gesetzgeber gewollte stärkere Einbeziehung der Hochschulen in die Lehrerausbildung hat darüber hinaus auch Bedeutung für die Auslegung der Ermächtigung und Verpflichtung des Verordnungsgebers gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 LABG 2002, die Prüfungsanforderungen zu regeln. Die stärkere Verantwortung der Hochschulen bei der Festlegung der verbindlichen Studienhalte rechtfertigt es, geringere Anforderungen an die Regelung der Prüfungsanforderungen durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW als Verordnungsgeber zu stellen. Denn die Auswahl des festzulegenden Prüfungsstoffs und die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungsanforderungen werden maßgeblich vorentschieden durch die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung, hier der Lehrerausbildung, deren Erfolgskontrolle die Prüfung dient. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1978 - 7 C 68.77 -, BVerwGE 57, 130 (138), m. w. N. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Prüfungsanforderungen nicht in der Prüfungsordnung im Einzelnen, sondern durch Bezugnahme auf verbindliche Studieninhalte festgelegt werden, sofern gewährleistet ist, dass die Prüfungsinhalte am Ausbildungsziel orientiert sind. Letzteres ist in Bezug auf die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen der Fall. Der Verordnungsgeber hat in §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 4 LPO 2003 die Prüfungsanforderungen dahingehend bestimmt, dass die Prüfungsaufgaben und - themenstellungen sich auf die (im Hauptstudium studierten) Module beziehen müssen. Der Inhalt der Module wird durch die Studienordnungen geregelt (vgl. § 7 Abs. 3 LPO 2003). Da die Studieninhalte sich gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002 am Ausbildungsziel orientieren müssen, ist danach eine Regelung der Prüfungsanforderungen im Einzelnen in der Lehramtsprüfungsordnung 2003 nicht geboten. Das genannte Regelungskonzept des Lehrerausbildungsgesetzes - nur allgemeine Vorgaben hinsichtlich der Studieninhalte durch die Prüfungsordnung, Festlegung der konkreten Studien- und damit auch der Prüfungsinhalte durch die Hochschulen - ist mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar. Es liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen als ausschließlich staatliche Prüfung oder als staatliche Prüfung unter Einbeziehung der Hochschulen, die als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HG) den gleichen rechtlichen Bindungen unterliegen wie das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, normiert. Allerdings muss der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung - oder hier den Studienordnungen der Hochschulen - überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon so weit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung - hier der Studienordnungen - bestimmen lassen. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 2 BvR 1033/82 und 174/84 -, BVerfGE 80, 1 (20). Dies ist hier der Fall. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LABG 2002 ist Ziel der Ausbildung die Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbstständig auszuüben. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002 umfasst das Studium am Ausbildungsziel orientierte erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien, in die Praxisphasen von Beginn des Studiums an einzubeziehen sind. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 LABG 2002 orientiert sich das Studium an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung und Diagnostik sowie Evaluation und Qualitätssicherung. Dazu entwickeln die Hochschulen nach § 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002 verbindliche Studieninhalte. Damit gibt der Gesetzgeber den Hochschulen die zu entwickelnden Studieninhalte hinreichend bestimmt vor. Diese müssen grundlegend für den Unterricht des jeweiligen Faches - hier des Faches Musik - an der jeweiligen Schulform - hier Gymnasien und Gesamtschulen - in Nordrhein-Westfalen sein. Hinsichtlich der Ermittlung des für die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt in Nordrhein- Westfalen allgemein festgelegten Inhalts folgt daraus, dass sich der Inhalt des Studiums und damit der Prüfung nur aus dem übereinstimmenden Inhalt der Studienordnungen der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben kann, an denen das betreffende Fach studiert werden kann. Denn was nicht an allen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen für das Ablegen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt studiert werden muss, kann kein allgemein festgelegter Inhalt dieser Prüfung in Nordrhein-Westfalen sein. Allerdings kann ein übereinstimmender Studieninhalt auch dann vorliegen, wenn die Hochschulen das Studium zwar nicht identischer, aber vergleichbarer Inhalte verlangen. Sähe etwa ein Teil der Studienordnungen der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen für das Studium des Faches Musik nur den Bereich Chorleitung" als verbindlich vor, der andere Teil aber nur den Bereich Orchesterleitung", dann wäre allgemein festgelegter Inhalt des Studiums des Faches Musik in Nordrhein-Westfalen der Bereich Chor- oder Orchesterleitung". Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der vom Kläger am 29. Oktober 1982 abgelegten Prüfung für staatlich geprüfte Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer um keine für das Ein-Fach-Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen geeignete Prüfung. Die vom Kläger abgelegte Prüfung erweist sich ihrem Inhalt nach schon deshalb nicht als im Wesentlichen übereinstimmend mit einer Ersten Staatsprüfung für das Ein-Fach-Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen, weil das Ablegen der Ersten Staatsprüfung für das Ein-Fach-Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen ein Studium der Musik von in der Regel 9 Semestern und im Umfang von mindestens 130 Semesterwochenstunden voraussetzt, die vom Kläger abgelegte Prüfung jedoch nur ein Studium von mindestens 6 Semestern, ohne dass ein bestimmter Umfang dieses Studiums gefordert wurde. Nach § 8 LABG 2002 erwirbt die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, wer aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von 9 Semestern die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht, einen Vorbereitungsdienst von höchstens 24 Monaten leistet und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht. Nach § 17 Abs. 4 Nr. 3 LABG 2002 i. V. m. § 35 Abs. 3 LPO 2003 beträgt das Studienvolumen 155 bis 160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 25 bis 30 Semesterwochenstunden auf Erziehungswissenschaft und jeweils mindestens 65 Semesterwochenstunden auf die beiden Fächer. Da im Ein-Fach-Studium Musik für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nur dieses eine Fach statt der sonst geforderten zwei Fächer studiert wird (siehe § 14 Nr. 2 LABG 2002, § 35 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 LPO 2003), beträgt demnach der zu fordernde Umfang der fachlichen Studien für das Ein-Fach-Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen mindestens 130 Semesterwochenstunden. Demgegenüber erforderte die vom Kläger abgelegte Prüfung lediglich ein Studium von mindestens 6 Semestern. Ein bestimmter Umfang des Studiums nach Semesterwochenstunden war nicht vorgegeben. Nach § 2 Abs. 2 der Ordnung der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer (GABl. NRW 1976, 483) musste der Bewerber als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung in der Regel eine Ausbildung von mindestens 6 Semestern am Musikpädagogischen Seminar einer Hochschule für Musik nachweisen. Der dargestellte Unterschied in Dauer und Umfang des Studiums indiziert einen entsprechenden Unterschied hinsichtlich der Inhalte beider Studiengänge, nämlich hinsichtlich der damit vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, weil durch ein Studium geringeren Umfangs regelmäßig weniger Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass im vorliegenden Fall durch das in einem Mindestumfang von 6 Semestern konzipierte Studium des Klägers ausnahmsweise ein vergleichbares Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten vermittelt worden wäre wie durch das auf einen Regelumfang von 9 Semestern konzipierte Lehramtsstudium. Im Gegenteil zeigt ein Vergleich der zugrundeliegenden Studien- und Prüfungsordnungen - wie noch auszuführen sein wird -, dass der Kläger zumindest die im Studium des Ein-Fach-Lehramtes Musik wesentlichen Bestandteile der Stimmbildung, des Gesangs, der Sprecherziehung und der Chor- und Orchesterleitung nicht studiert hat. Der Unterschied ist im vorliegenden Fall auch nicht unwesentlich. Das für die vom Kläger abgelegte Prüfung vorausgesetzte Studium war um ein Drittel kürzer als ein Studium des Ein-Fach-Lehramtes Musik an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen. Einen notwendigen Mindestumfang an Semesterwochenstunden wies es überhaupt nicht auf. Unabhängig hiervon erweist sich die vom Kläger abgelegte Prüfung auch deshalb nicht als mit einer Ersten Staatsprüfung für das Ein-Fach-Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen übereinstimmend, weil der Kläger die für den Unterricht des Faches Musik an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein- Westfalen wesentlichen Bestandteile der Stimmbildung, des Gesangs, der Sprecherziehung und der Chor- und Orchesterleitung nicht studiert hat. Eine Auswertung der Studienordnungen der Hochschulen in Nordrhein-Westfalen, an denen Musik mit dem Ziel des Ablegens der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen studiert werden kann, ergibt, dass ein Studium des Faches Musik Studien der Stimmbildung, des Gesangs, der Sprecherziehung und der Chor- und Orchesterleitung erfordert. Nach §§ 7 Abs. 1, 11 der Studienordnung für das Unterrichtsfach Musik für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen der Hochschule für Musik E. sind im Ein-Fach-Studiengang Musik (LA II) wie auch im Zwei-Fächer-Studiengang Musik (LA I) im Studienfeld II Stimme/Körper" die Module M 1: Gesang/Stimmbildung und M 3: Sprechen sowie im Studienfeld V Ensembleleitung/-praxis" die Module M 1 und 2: Basis und Aufbau Ensembleleitung/-praxis mit den Teilmodulen M1.1: Einführung, M 1.2: Grundlegung Chorleitung und M 1.3: Grundlegung Orchesterleitung zu studieren. Nach §§ 22 Abs. 2, 13 Abs. 2, 6 Abs. 2 der Studienordnung für das Unterrichtsfach Musik mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen der Folkwang Hochschule Essen sind im Ein-Fach-Studium wie auch im Zwei-Fächer-Studium Musik unter anderem die Disziplinen A 2: Gesang, A 3: Sprecherziehung, A 4: Chorleitung/Kinder- und Jugendchorleitung und A 5: Orchesterleitung/Leitung gemischter Ensembles zu studieren. Nach der Ziffer 3.2 i. V. m. der Ziffer 3.1 der Studienordnung Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen der Hochschule für Musik L. studieren Studierende im Studiengang Lehramt Musik II" (Ein-Fach-Studiengang) wie auch im Studiengang Lehramt Musik I" (Zwei-Fächer-Studiengang) unter anderem im Bereich A2 Gesang, Sprechen, Stimmbildung, Chorleitung und Ensembleleitung. Ensembleleitung meint hier die Leitung vokaler und instrumentaler Ensembles, wie sich aus der Beschreibung des Moduls in der Ziffer 1.4 des Anhangs I der Studienordnung ergibt. Die Studienordnungen der Universitäten Siegen und Dortmund können zur Ermittlung des allgemein festgelegten Inhalts des Lehramtsstudiums Musik in Nordrhein-Westfalen noch nicht herangezogen werden, weil sie noch nicht in Kraft getreten sind. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten hat der Kläger in seinem Studium nicht erworben. Nach § 4 Abs. 3 lit. c) der Ordnung der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer musste der Kläger ein Studium in musikpraktischen Fächern durch eine spezifizierte Abschlussbescheinigung (Anlage 1) nachweisen. Nach Abs. 4 Nr. 3 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 3 war aus dem Bereich der musikpraktischen Fächer für ihn jedoch nur eine Teilnahmebescheinigung an einem Chor oder einem Orchester als abschließender Leistungsnachweis verbindlich. Einen Leistungsnachweis in Stimmbildung, Gesang oder Sprecherziehung musste der Kläger nicht erbringen. Gegenstand seines Studiums war damit lediglich die Teilnahme an einem Chor oder Orchester, aber nicht die Leitung eines Chores und eines Orchesters, und auch nicht die Stimmbildung, der Gesang oder die Sprecherziehung. Der Kläger hat auch nicht behauptet, Stimmbildung, Gesang, Sprecherziehung und Chor- und Orchesterleitung studiert zu haben, sondern trägt vor, sich diese Fähigkeiten durch Leitung eines Orchesters und seine (weiteren) praktischen Tätigkeiten angeeignet zu haben. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn die für die Anerkennung des Abschlusses des Klägers notwendige wesentliche Übereinstimmung mit einer Ersten Staatsprüfung für das Fach Musik an Gymnasien und Gesamtschulen muss sich - wie dargelegt - aus dem allgemein, nämlich durch die entsprechenden Studien- und Prüfungsordnungen festgesetzten Inhalt beider Prüfungen und der ihnen zugrundeliegenden Studiengänge ergeben. Auf außerhalb des Studiengangs, mit dem die anzuerkennende Prüfung abschließt, erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten kommt es deshalb nicht an. Der durch das Fehlen der Stimmbildung, des Gesangs, der Sprecherziehung und der Chor- und Orchesterleitung im Studium des Klägers bewirkte Unterschied zwischen seinem Abschluss und der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen ist auch nicht unwesentlich. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 LABG orientiert sich das Studium an der Entwicklung der grundlegenden Kompetenzen für den Unterricht. Hierzu entwickeln die Hochschulen nach § 2 Abs. 6 Satz 4 LABG verbindliche Studieninhalte. Wenn folglich ein bestimmter Studieninhalt Inhalt aller Studienordnungen der Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für ein bestimmtes Fach ist, dann ist er auch grundlegend für den Unterricht dieses Faches in Nordrhein-Westfalen. Wenn er grundlegend für den Unterricht dieses Faches ist, dann kann sein völliges Fehlen nicht als unwesentlich bewertet werden. Dieses Ergebnis wird im vorliegenden Fall bestätigt durch die Lehrpläne für den Unterricht des Faches Musik an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen. Nach § 29 Abs. 1 SchulG erlässt das Ministerium in der Regel schulformspezifische Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). Diese legen insbesondere die Ziele und Inhalte für die Bildungsgänge, Unterrichtsfächer und Lernbereiche fest und bestimmen die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards). Die Auswertung der Lehrpläne für das Fach Musik an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen ergibt, dass grundlegend für den Unterricht dieses Faches unter anderem Kenntnisse und Fähigkeiten in Stimmbildung, Gesang und Sprecherziehung sowie Chor- und Orchesterleitung sind. Wesentlicher Teil des Musikunterrichts ist demnach nicht nur das Hören von Musik, sondern auch das eigene Musizieren der Schülerinnen und Schüler. Dies macht besonders der Punkt 5 der Ziffer 3.1 des Lehrplans Musik für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen deutlich. Demnach haben die Schülerinnen und Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 10 unter anderem Kompetenzen für das eigene und gemeinschaftliche instrumentale und vokale Musizieren einschließlich deren Präsentation vor schulischem und außerschulischem Publikum entwickelt und die dafür notwendigen fachlichen Grundlagen erworben. Daraus folgt, dass Lehrer des Faches Musik an Gesamtschulen in Nordrhein- Westfalen über Kenntnisse und Fähigkeiten in der Leitung von Chören und Orchestern verfügen müssen, damit die Schülerinnen und Schülern die genannten Kompetenzen im gemeinschaftlichen instrumentalen und vokalen Musizieren erwerben können. Ferner folgt daraus, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten in der Stimmbildung, dem Gesang und der Sprecherziehung verfügen müssen, damit die Schülerinnen und Schüler die genannten Kompetenzen im eigenen und gemeinschaftlichen vokalen Musizieren erwerben können. Hierbei handelt es sich auch um kein unwesentliches Ziel des Musikunterrichts an Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen. Die Fähigkeit zum eigenen und gemeinschaftlichen Musizieren ist eine von drei Handlungsebenen, die im Musikunterricht vermittelt werden sollen. Nach der Ziffer 2.1.2 des Lehrplans Musik für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen muss sich die unterrichtliche Beschäftigung mit den fachlichen Inhaltsbereichen in einem Wechselbezug von sinnlichem Wahrnehmen, praktischem Tun und verstandesmäßigem Erkennen vollziehen. Die Grundlage unterrichtlicher Lernprozesse liegt deshalb in der Verknüpfung der Handlungsebenen Musik hören und erleben", Musik machen" und Musik untersuchen/deuten". Ebenso benennt die Ziffer 2.2 des Lehrplans Musik für das Gymnasium - Sekundarstufe I - in Nordrhein-Westfalen Musik machen" als eine von vier grundlegenden Umgangsweisen der Schülerinnen und Schüler mit Musik im Unterricht der Sekundarstufe I an Gymnasien. Nach der Ziffer 3.2.2 des Lehrplans Musik für die Sekundarstufe II - Gymnasium/Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen nehmen musikalische Gestaltungen (vokal, instrumental, sprachlich, graphisch-bildhaft, bewegungsmäßig, multimedia) einen breiten Raum im Musikunterricht ein. Eine besondere Form des Gestaltens im Musikunterricht stellt die klangliche Realisation dar, bei der die individuellen instrumentalen und vokalen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler genutzt und gefördert werden können. Es liegt auf der Hand, dass das eigene Musizieren der Schülerinnen und Schüler im Musikunterricht vornehmlich im Klassenverband, also in Form gemeinsamen Singens oder Spielens als Chor oder Orchester erfolgt und deshalb der Lehrer über entsprechende Fähigkeiten in der Leitung eines solchen Chores oder Orchesters verfügen muss. Ferner liegt es auf der Hand, dass er für die Ausbildung der Stimmen der Schülerinnen und Schüler zum Zweck des eigenen oder gemeinsamen Singens über eine eigene Ausbildung in Stimmbildung, Gesang und Sprecherziehung verfügen muss. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Anerkennung der von ihm abgelegten Prüfung als Teil einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, nämlich für das Fach Musik als einem von zwei Unterrichtsfächern. Auch insoweit stimmt die vom Kläger abgelegte Prüfung nicht im Wesentlichen mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Musik als einem von zwei Unterrichtsfächern an Gymnasien und Gesamtschulen überein, weil er die für den Unterricht des Faches Musik an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen wesentlichen Bestandteile der Stimmbildung, des Gesangs, der Sprecherziehung und der Chor- und Orchesterleitung nicht studiert hat. Die genannten Anforderungen der Studienordnungen der Hochschule für Musik E. , der Folkwang Hochschule Essen und der Hochschule für Musik L. gelten gleichermaßen für das Studium der Musik als Ein-Fach-Lehramt wie auch als eines von zwei Unterrichtsfächern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.