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Urteil

19 A 507/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1120.19A507.08.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger bestand am 4. Februar 2003 die Diplomprüfung im Studiengang Musikerziehung, Studienrichtung Instrumentallehrer, an der Hochschule für Musik und Theater I. mit dem instrumentalen Hauptfach Horn, dem instrumentalen Begleitfach Klavier und den weiteren Begleitfächern Gehörbildung, Musiktheorie, Didaktik und Methodik des Hauptfachs, Musikpädagogik, Pädagogische Psychologie und Musikwissenschaft. Am 11. September 2006 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung seines Diploms als Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Musik an Gymnasien und Gesamtschulen. Das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen nahm hierzu mit Schreiben vom 26. März 2007 wie folgt Stellung: Die vom Kläger erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen im Fach Musik entsprächen nicht dem Lehramtsstudiengang Musik für das Ein-Fach-Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen. Der Kläger habe die Diplomprüfung im Studiengang Musikerziehung mit dem künstlerischen Hauptfach Horn abgelegt. Hierbei handele es sich ausschließlich um eine künstlerische Qualifikation für den freien Markt. In den vorgelegten Examina fehlten, durch Leistungs- und Prüfungsnachweise belegt, die zentralen Komponenten des musikpädagogischen/-didaktischen Studiums, des musikwissenschaftlichen Studiums, des Gesangs und der Stimmbildung wie Sprecherziehung, des schulpraktischen Klavierspiels, die künstlerisch-praktischen Anteile sowie Chor- und Orchesterleitung. Eine Anerkennung der vorgelegten Abschlussprüfung als Erstes Staatsexamen für das Ein-Fach-Lehramt Musik könne aus seiner Sicht nicht erfolgen. Mit dieser Begründung lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 18. April 2007 ab. Hiergegen legte der Kläger am 16. Mai 2007 Widerspruch ein. Er sei nicht Diplom- Musiker, sondern Diplom-Musiklehrer, also nicht nur Künstler, sondern auch Musiklehrer. Die Fächer Musikwissenschaft, Musikpädagogik und Methodik/Didaktik seien zentrale Bestandteile des Studiengangs Musikerziehung. Das schulpraktische Klavierspiel sei von ihm mit dem Fach „Generalbassbegleitung, Partiturspiel und Improvisation" (heute „Theoriebegleitendes Klavierspiel") absolviert worden, welches in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht dem schulpraktischen Klavierspiel mindestens entspreche. Ferner unterrichte er an Musikschulen des Verbandes deutscher Musikschulen das Fach Klavier und leite Chöre und Orchester in Kapellen und an allgemeinbildenden Schulen. Zu dem Widerspruch nahm das Landesprüfungsamt unter dem 12. September 2007 wie folgt Stellung: Der Musikunterricht am allgemeinbildenden Schulwesen verfolge völlig andere Ziele als der Instrumentalunterricht im privaten Bereich oder an Musikschulen. Mit Blick auf den Musikunterricht in der Sekundarstufe II komme hinzu, dass dieser Unterricht vom Prinzip der Wissenschaftsproprädeutik geprägt sein müsse - einem Prinzip, das im Instrumentalunterricht keine systematische Relevanz besitze. Es bestehe ein grundsätzlicher Unterschied zwischen dem Instrumentalunterricht, der in der Regel im Einzelunterricht erteilt werde, und dem Musikunterricht in Lerngruppen, wie es im allgemeinbildenden Schulwesen der Fall sei. Mit dieser Begründung wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2007, dem Kläger zugestellt am 18. September 2007, zurück. Der Kläger hat am 15. Oktober 2007 Klage erhoben und die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Musikerziehung der Hochschule Musik und Theater I. sowie die zugehörige Studienordnung vorgelegt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2007 zu verpflichten, seine Diplomprüfung im Studiengang Musikerziehung an der Hochschule für Musik und Theater I. vom 4. Februar 2003 als Erste Staatsprüfung für das Ein-Fach-Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an der Vergleichbarkeit beider Prüfungen, weil die Inhalte der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen derzeit nicht bestimmt seien. Weder das Lehrerausbildungsgesetz NRW noch die Lehramtsprüfungsordnung NRW träfen entsprechende Regelungen. Die Studienordnungen der verschiedenen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen könnten zur Bestimmung der Inhalte der Ersten Staatsprüfung nicht herangezogen werden, weil der Gesetz- oder Verordnungsgeber diese Bestimmungen selbst treffen müsse. Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 14. Januar 2008 zugestellte Urteil am 11. Februar 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, er habe das Fach Chor vier Semester lang belegt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Verordnungsgeber habe die Bestimmung der Studieninhalte den Studienordnungen der Universitäten überlassen und überlassen dürfen. Die Inhalte der Studienordnungen würden über die von den Universitäten zu entwickelnden Kerncurricula und dadurch gesteuert, dass die Studienordnungen dem Ministerium angezeigt und fachlich geprüft würden; Zwischenprüfungsordnungen bedürften der Zustimmung des Ministeriums. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid vom 18. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung seiner Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Ein-Fach-Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG 2002) vom 2. Juli 2002, GV NRW S. 325 und § 50 Abs. 1 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO 2003) vom 27. März 2003, GV NRW S. 182. Nach diesen Vorschriften kann das Ministerium eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkennen. Diese Befugnis hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung nach § 20 Abs. 6 Nr. 2 LABG 2002 i. V. m. § 2 Abs. 2 lit. c der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Beklagte als Bezirksregierung übertragen. Die Voraussetzungen der §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 sind nicht erfüllt. Die vom Kläger am 4. Februar 2003 abgelegte Diplomprüfung kann nicht als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Musik anerkannt werden, weil die Diplomprüfung keine an diese für ein Lehramt geeignete Prüfung im Sinne der §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 ist. Das gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal „eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung" ist erfüllt, wenn diese Prüfung den Anforderungen an das Erste Staatsexamen für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht im Wesentlichen entspricht. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die Prüfung, deren Anerkennung in Rede steht, mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt in jeder Hinsicht identisch ist. Die anzuerkennende Prüfung muss dem nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamen auch nicht vollständig gleichwertig sein. Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein wesentliches Maß an Übereinstimmung. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2008 - 19 A 2143/06 -, Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - 19 B 7/06 - und vom 3. Dezember 2002 - 19 E 777/02 -, sowie Urteile vom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -, und vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -. Dabei kommt es nicht darauf an, welche konkreten Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung erbracht und welche Noten er erhalten hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei genereller Betrachtungsweise und nach dem allgemein festgelegten Bildungsgang, den der Kläger durchlaufen hat, durch den Abschluss dieses Bildungsgangs erworben werden, und ob die erworbene Befähigung im Wesentlichen derjenigen entspricht, die durch das nordrhein- westfälische Erste Staatsexamen vermittelt wird. Das ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung der Gewichtung und Einordnung der einzelnen Vorbildungselemente bei genereller Betrachtung eine Befähigung erworben wurde, die dem Ziel des nordrhein- westfälischen Ersten Staatsexamens entspricht. Vgl. auch zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 42.81 -, BVerwGE 64, 142 (150). Bei der gebotenen generellen Betrachtung ist nicht nur auf Umfang und Inhalt der Prüfung, deren Anerkennung erstrebt wird, und des nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamens für das angestrebte Lehramt abzustellen, sondern auch auf den Inhalt des diesen Prüfungen jeweils vorausgehenden Studiums. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LABG 2002 sind in der Ersten Staatsprüfung auf der Grundlage fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und erziehungswissenschaftlicher Studien Qualifikationen und Kompetenzen nachzuweisen, die insbesondere für den Lehrerberuf erforderlich sind. Dementsprechend schließt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LPO 2003 die bestandene Erste Staatsprüfung das ordnungsgemäße Studium ab und wird gemäß § 13 Abs. 2 LPO 2003 durch die Erste Staatsprüfung festgestellt, ob die Studierenden auf der Grundlage ihrer erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien über die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß §§ 1 bis 4 LPO 2003 verfügen, die zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlich sind. Für die Gleichwertigkeitsprüfung können darüber hinaus die jeweiligen Studienzulassungsvoraussetzungen und die der Aufnahme des jeweiligen Studiums vorausgehende Schulausbildung von Bedeutung sein. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -, und Beschluss vom 15. Juni 1999 - 19 A 1731/98 -. Bei der vergleichenden Betrachtung der Studien- und Prüfungsinhalte kommt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nur auf die fachwissenschaftlichen, sondern zudem auf die fachdidaktischen Inhalte an. Denn das Lehramtsstudium umfasst auch am Ausbildungsziel (§ 1 Abs. 1 LABG 2002) orientierte fachdidaktische Studien (§ 2 Abs. 4 und 5 LABG 2002, § 3 LPO 2003). Außerdem ist in der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nachzuweisen, dass die erforderlichen fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind (§ 17 Abs. 1 LABG 2002, § 13 Abs. 2 LPO 2003). Soweit sich nach den genannten Vorschriften das Lehramtsstudium und die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt auch auf erziehungswissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen, kommt es darauf für die Anerkennung einer anderen für ein Lehramt geeigneten Prüfung nicht an. Denn nach § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002, § 50 Abs. 4 LPO 2003 kann - hinsichtlich einer als Erstes Staatsexamen anzuerkennenden Prüfung - der Nachweis eines erziehungswissenschaftlichen Studiums auch noch im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt erbracht werden. Fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten sind dagegen wie die fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten notwendige Voraussetzung für die Anerkennung einer anderen für ein Lehramt geeigneten Prüfung. Die von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegte Praxis der Beklagten, bei der Anerkennung einer anderen für ein Lehramt geeigneten Prüfung als Erstes Staatsexamen für ein Lehramt auf den Nachweis fachdidaktischer Kenntnisse zu verzichten, ist damit fehlerhaft, weil sie mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang steht. Der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 lässt keinen Raum dafür, bei der Anerkennung auf den Nachweis fachdidaktischer Kenntnisse zu verzichten. Nach dieser Vorschrift kann allein der Nachweis erziehungswissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten (spätestens) im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt nachgeholt werden. Soweit § 50 Abs. 4 LPO 2003 die Möglichkeit vorsieht, ein didaktisches Grundlagenstudium spätestens im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt nachzuweisen, ist diese Regelung hier bereits nicht einschlägig. Denn sie gilt nach ihrem Wortlaut nur für die Anerkennung von Prüfungen als Erstes Staatsexamen für ein Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule, nicht aber für die vom Kläger begehrte Anerkennung seiner Diplomprüfung als Erstes Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Abgesehen davon steht der nach § 50 Abs. 4 LPO 2003 mögliche Verzicht auf ein fachdidaktisches Grundlagenstudium mit den eindeutigen Vorgaben in § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 nicht in Einklang. Aus § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht mittelbar hergeleitet werden, dass fachdidaktische Kenntnisse bei der Anerkennung einer anderen für ein Lehramt geeigneten Prüfung entbehrlich sind. Einer dahingehenden Auslegung steht ebenso wie einer analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 oder des § 50 Abs. 4 LPO 2003 entgegen, dass es ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers war, mit der Änderung der Lehrerausbildung durch das Lehrerausbildungsgesetz 2002 die Fachdidaktik zu stärken und ihr einen höheren Stellenwert zuzumessen. Nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 18. September 1998, GV NRW S. 564, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001, GV NRW S. 870, (LABG 1998) hatte die Fachdidaktik ein geringeres Gewicht. Sie war nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LABG 1998 in das fachwissenschaftliche und erziehungswissenschaftliche Studium „einbezogen". Mit der Änderung der Lehrerausbildung durch das Lehrerausbildungsgesetz 2002 hat der Gesetzgeber demgegenüber der bereits durch Beschluss vom 9. Juni 1999 formulierten Forderung des Landtags NRW nach einer qualitativen und quantitativen Stärkung der Position der Fachdidaktik als wissenschaftlicher Disziplin Rechnung getragen und ihr einen höheren Stellenwert gegeben. LT- Drs. 12/3814, insbes. S. 3 und 5; LT-Drs. 13/2084, insbes. S. 1 und 22. Die Fachdidaktik ist dementsprechend nach der Neuregelung der Lehrerausbildung nicht mehr in die Fach- und Erziehungswissenschaft einbezogen, sondern als eigenständige wissenschaftliche Disziplin der Fach- und Erziehungswissenschaft gleichgeordnet (§ 2 Abs. 4 und 5 LABG 2002; vgl. auch §§ 2, 3 und 4 LPO 2003). Angesichts dieser Absicht des Gesetzgebers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er irrtümlich die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 nicht auf die Fachdidaktik erweitert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund der gewollten Stärkung der Fachdidaktik bewusst davon abgesehen hat, die Möglichkeit der Nachholung eines erziehungswissenschaftlichen Studiums gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 auf die Fachdidaktik zu erstrecken. Dies mag entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Folge haben, dass die (volle) Anerkennung einer anderen für ein Lehramt geeigneten Prüfung als Erstes Staatsexamen für ein Lehramt nur noch in Einzelfällen in Betracht kommt. Es ist jedoch allein Sache des Gesetzgebers, eine Änderung des § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 zu beschließen. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Vertreter des Staatlichen Prüfungsamts für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beachtliche Gründe dafür vorgetragen hat, dass ein Nachholen von erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien während des Vorbereitungsdienstes angesichts der damit verbundenen Zusatzbelastungen dazu führen kann, den Ausbildungserfolg im Vorbereitungsdienst zu gefährden. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 24. Januar 2008 - 19 A 2143/06 - und den diesem Urteil vorausgehenden und vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des Senats vom 27. September 2007 - 19 A 2143/06 - berufen. Diese Entscheidungen betreffen die Anerkennung einer in Mecklenburg-Vorpommern erworbenen Lehramtsprüfung gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002. Soweit der Senat in seinen Entscheidungen darauf abgestellt hat, dass die damalige Klägerin fehlende erziehungswissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten während des Vorbereitungsdienstes in Mecklenburg-Vorpommern nachgeholt hat, war dies allein vor dem Hintergrund geboten, dass nach § 20 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002 die außerhalb Nordrhein- Westfalens erworbene Lehramtsbefähigung mit einer nordrhein-westfälischen Lehramtsbefähigung verglichen werden muss. Bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung sind auch solche Kenntnisse und Fähigkeiten einzubeziehen, die durch Zusatzausbildungen während des Vorbereitungsdienstes außerhalb Nordrhein-Westfalens erworben und durch das außerhalb Nordrhein-Westfalens abgelegte Zweite Staatsexamen für ein Lehramt nachgewiesen sind. Daraus lassen sich aber keine Rückschlüsse für eine Anerkennung einer anderen für ein Lehramt geeigneten Prüfung als Erstes Staatsexamen für ein Lehramt gemäß § 20 Abs. 2 LABG 2002 ziehen. Die für die Anerkennung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien- und Prüfungsinhalte nach nordrhein-westfälischem Recht sind auch hinreichend normativ geregelt. Die für die Fachwissenschaft vertretene gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts, die darauf hinausläuft, dass mangels hinreichender normativer Vorgaben der fachwissenschaftlichen Studien- und Prüfungsinhalte seit dem Inkrafttreten des Lehrerausbildungsgesetzes 2002 keine ordnungsgemäße Lehrerausbildung in Nordrhein- Westfalen erfolgt, trifft nicht zu. Was Inhalt der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Nordrhein-Westfalen und des dem zugrundeliegenden Studiums ist, ergibt sich aus dem Lehrerausbildungsgesetz, der Lehramtsprüfungsordnung, den Rahmenvorgaben für Kerncurricula (§§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 3 LPO 2003), den sonstigen Rahmenvorgaben (§§ 10 Abs. 5, 51 Abs. 2 LPO 2003) und den Studienordnungen der Hochschulen einschließlich der Kerncurricula (§ 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002, § 1 Abs. 4 Satz 3 LPO 2003). Das Lehrerausbildungsgesetz regelt diesbezüglich im Wesentlichen das Ziel der Ausbildung und des Studiums (§§ 1 und 2 LABG 2002), die Dauer der Ausbildung (§§ 7 bis 10 LABG 2002), die Anzahl der zu studierenden Unterrichtsfächer oder beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtungen (§§ 13 bis 16 LABG 2002) und den Zweck der Ersten Staatsprüfung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LABG 2002). Einer weitergehenden gesetzlichen Regelung bedurfte es nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 130 b Satz 2 VwGO Bezug. Auch das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 4 LABG 2002 hinreichend nachgekommen, die Durchführung der Ersten Staatsprüfungen im Einzelnen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002), die Bezeichnung und Inhalte des Studiums der Unterrichtsfächer, der Lernbereiche, der beruflichen Fachrichtungen und der sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich deren Verbindungen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002) sowie die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung, (§ 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 LABG 2002) zu regeln, hinreichend nachgekommen. In der vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium NRW erlassenen Lehramtsprüfungsordnung sind die allgemeinen Inhalte der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Studien (§§ 2 bis 4 LPO 2003), das Studienvolumen und die zu studierenden Unterrichtsfächer oder beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtungen (§§ 32 bis 40 LPO 2003) und zudem für die Ersten Staatsprüfungen vorgegeben, dass sich die Prüfungen auf die Inhalte der (im Hauptstudium studierten) Module beziehen müssen (§§ 14 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 4 LPO 2003, auch § 17 Abs. 2 Satz 2 LPO 2003). Weitergehender Regelungen durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW bedurfte es nicht. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Lehrerausbildungsgesetzes 2002 und dem systematischen Zusammenhang der Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 6 LABG 2002 insbesondere mit der Regelung in § 2 Abs. 6 Sätze 1 und 4 LABG 2002. Die Verordnungsermächtigung und -verpflichtung in § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 6 LABG 2002 geht zurück auf den Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 13/2084, S.13 f., und ist unverändert in das Lehrerausbildungsgesetz 2002 übernommen werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zu § 17 LABG 2002 unter anderem ausgeführt, dass „genauere Regelungen für den Inhalt des Studiums von der Gesetzesebene auf die Ebene der Rechtsverordnung verlagert werden". LT-Drs. 13/2084, S. 25. Sie deutet für sich gesehen darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW als Verordnungsgeber, ähnlich wie noch in den Anlagen zur Lehramtsprüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994, GV NRW S. 754, geändert durch Verordnung vom 14. September 2000, GV NRW S. 647, (LPO 1994) vorgesehen, detaillierte Regelungen für die Studieninhalte der einzelnen Unterrichtsfächer treffen wird. Dieses Verständnis der Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 6 LABG 2002 ist jedoch überholt. Der Gesetzentwurf der Landesregierung hat im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine entscheidende Änderung durch den vom Ausschuss für Schule und Weiterbildung und vom Landtag NRW angenommenen Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, Anlage 1 zur Beschlussempfehlung und zum Bericht des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, LT-Drs. 13/2741, erfahren. Der Änderungsantrag zielte unter anderem auf eine Betonung der gemeinsamen Verantwortung der Hochschulen und des Staates für die Gestaltung und Weiterentwicklung der Ausbildung in der Studienphase ab. Dem trägt insbesondere § 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002 Rechnung. Danach entwickeln die Hochschulen verbindliche Studieninhalte. Diese nachträgliche Änderung des Gesetzentwurfs der Landesregierung hat zunächst unmittelbare Auswirkung auf die Auslegung der Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002. Sie ist einschränkend dahin auszulegen, dass der Verordnungsgeber die Studienhalte nicht im Einzelnen regeln muss. Andernfalls ließe sich der in § 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002 zum Ausdruck kommende (geänderte) Gesetzeswille nicht verwirklichen. Für eine einschränkende Auslegung des § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002 spricht auch § 2 Abs. 6 Satz 1 LABG 2002. Danach orientiert sich das Studium an der „Entwicklung" der grundlegenden Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung und Diagnostik sowie Evaluation und Qualitätssicherung. Der Gesetzgeber bringt mit dieser Regelung zum Ausdruck, dass die Lehrerausbildung kein statischer, sondern in stärkerem Maße als noch unter der Geltung des Lehrerausbildungsgesetzes 1998 ein sich entwickelnder Prozess ist. Dem dient auch die Regelung in § 1 Abs. 3 LABG 2002, die eine Verpflichtung zur „fortlaufenden Abstimmung" der Lehreraus- und -fortbildung normiert. In diesen Zusammenhang gehört schließlich auch die sog. Öffnungsklausel in § 1 Abs. 4 LABG 2002, nach der zur Erprobung neuer Konzepte der Berufsqualifizierung und des Berufseinstiegs vom Lehrerausbildungsgesetz 2002 abweichende Inhalte und Formen der Lehrerausbildung zugelassen werden können. Angesichts dieser Zielsetzungen ist eine einschränkende Auslegung der Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG zu Gunsten der durch § 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002 vorgegebenen stärkeren Verantwortung der Hochschulen im Rahmen der Lehrerausbildung zumindest gerechtfertigt. Denn die Hochschulen sind aufgrund ihrer Aufgabenstellung (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen Hochschulgesetz - HG) in der Lage, frühzeitig neue wissenschaftliche Entwicklungen aufzugreifen und in verbindliche Studieninhalte umzusetzen. Dieses Verständnis der §§ 2 Abs. 6 Satz 4, 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002 wird bestätigt durch § 6 Abs. 1 Satz 3 HG und des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG). Demnach gewährleisten die Hochschulen und Kunsthochschulen gemeinsam mit der Landesregierung eine Lehrerausbildung, die die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt. Hochschulen, Kunsthochschulen und Landesregierung wirken demnach bei der Lehrerausbildung zusammen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Zusammenarbeit der Hochschulen, Kunsthochschulen und der Landesregierung in der Weise erfolgen, dass die ministerielle Detailsteuerung entfällt und durch eine ergebnisorientierte Steuerung und durch eine größere Eigenverantwortung der Hochschulen und Kunsthochschulen abgelöst wird. Mit der Stärkung der Verantwortung und Selbstständigkeit der Hochschulen auch im Rahmen der Lehrerausbildung soll ein „umfassender Rückzug des Staates von der operativen Entscheidungsebene verbunden" sein. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Hochschulfreiheitsgesetz, LT-Drs. 14/2063, S. 1 f. und 140. Die insbesondere in § 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002 zum Ausdruck kommende und vom Gesetzgeber gewollte stärkere Einbeziehung der Hochschulen in die Lehrerausbildung hat darüber hinaus auch Bedeutung für die Auslegung der Ermächtigung und Verpflichtung des Verordnungsgebers gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 LABG 2002, die Prüfungsanforderungen zu regeln. Die stärkere Verantwortung der Hochschulen bei der Festlegung der verbindlichen Studienhalte rechtfertigt es, geringere Anforderungen an die Regelung der Prüfungsanforderungen durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW als Verordnungsgeber zu stellen. Denn die Auswahl des festzulegenden Prüfungsstoffs und die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungsanforderungen werden maßgeblich vorentschieden durch die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung, hier der Lehrerausbildung, deren Erfolgskontrolle die Prüfung dient. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1978 - 7 C 68.77 -, BVerwGE 57, 130 (138), m. w. N. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Prüfungsanforderungen nicht in der Prüfungsordnung im Einzelnen, sondern durch Bezugnahme auf verbindliche Studieninhalte festgelegt werden, sofern gewährleistet ist, dass die Prüfungsinhalte am Ausbildungsziel orientiert sind. Letzteres ist in Bezug auf die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen der Fall. Der Verordnungsgeber hat in §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 4 LPO 2003 die Prüfungsanforderungen dahingehend bestimmt, dass die Prüfungsaufgaben und - themenstellungen sich auf die (im Hauptstudium studierten) Module beziehen müssen. Der Inhalt der Module wird durch die Studienordnungen geregelt (vgl. § 7 Abs. 3 LPO 2003). Da die Studieninhalte sich gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002 am Ausbildungsziel orientieren müssen, ist danach eine Regelung der Prüfungsanforderungen im Einzelnen in der Lehramtsprüfungsordnung 2003 nicht geboten. Das genannte Regelungskonzept des Lehrerausbildungsgesetzes - nur allgemeine Vorgaben hinsichtlich der Studieninhalte durch die Prüfungsordnung, Festlegung der konkreten Studien- und damit auch der Prüfungsinhalte durch die Hochschulen - ist mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar. Es liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen als ausschließlich staatliche Prüfung oder als staatliche Prüfung unter Einbeziehung der Hochschulen, die als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HG) den gleichen rechtlichen Bindungen unterliegen wie das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, normiert. Allerdings muss der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung - oder hier den Studienordnungen der Hochschulen - überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon so weit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung - hier der Studienordnungen - bestimmen lassen. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 2 BvR 1033/82 und 174/84 -, BVerfGE 80, 1 (20). Dies ist hier der Fall. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LABG 2002 ist Ziel der Ausbildung die Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbstständig auszuüben. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002 umfasst das Studium am Ausbildungsziel orientierte erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien, in die Praxisphasen von Beginn des Studiums an einzubeziehen sind. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 LABG 2002 orientiert sich das Studium an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung und Diagnostik sowie Evaluation und Qualitätssicherung. Dazu entwickeln die Hochschulen nach § 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002 verbindliche Studieninhalte. Damit gibt der Gesetzgeber den Hochschulen die zu entwickelnden Studieninhalte hinreichend bestimmt vor. Diese müssen grundlegend für den Unterricht des jeweiligen Faches - hier des Faches Musik - an der jeweiligen Schulform - hier Gymnasien und Gesamtschulen - in Nordrhein-Westfalen sein. Hinsichtlich der Ermittlung des für die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt in Nordrhein- Westfalen allgemein festgelegten Inhalts folgt daraus, dass sich der Inhalt des Studiums und damit der Prüfung nur aus dem übereinstimmenden Inhalt der Studienordnungen der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben kann, an denen das betreffende Fach studiert werden kann. Denn was nicht an allen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen für das Ablegen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt studiert werden muss, kann kein allgemein festgelegter Inhalt dieser Prüfung in Nordrhein-Westfalen sein. Allerdings kann ein übereinstimmender Studieninhalt auch dann vorliegen, wenn die Hochschulen das Studium zwar nicht identischer, aber vergleichbarer Inhalte verlangen. Sähe etwa ein Teil der Studienordnungen der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen für das Studium des Faches Musik nur den Bereich „Chorleitung" als verbindlich vor, der andere Teil aber nur den Bereich „Orchesterleitung", dann wäre allgemein festgelegter Inhalt des Studiums des Faches Musik in Nordrhein-Westfalen der Bereich „Chor- oder Orchesterleitung". Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der vom Kläger abgelegten Diplomprüfung um keine für das Ein-Fach-Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen geeignete andere Prüfung. Die vom Kläger abgelegte Prüfung erweist sich schon deshalb als nicht im Wesentlichen übereinstimmend mit einer Ersten Staatsprüfung für das Ein-Fach-Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen, weil der Kläger die für den Unterricht des Faches Musik an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen wesentlichen Bestandteile der Stimmbildung, des Gesangs, der Sprecherziehung und der Chor- und Orchesterleitung nicht studiert hat. Eine Auswertung der Studienordnungen der Hochschulen in Nordrhein-Westfalen, an denen Musik mit dem Ziel des Ablegens der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen studiert werden kann, ergibt, dass ein Studium des Faches Musik Studien der Stimmbildung, des Gesangs, der Sprecherziehung und der Chor- und Orchesterleitung erfordert. Nach §§ 7 Abs. 1, 11 der Studienordnung für das Unterrichtsfach Musik für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen der Hochschule für Musik Detmold sind im Ein-Fach-Studiengang Musik (LA II) wie auch im Zwei-Fächer-Studiengang Musik (LA I) im Studienfeld II „Stimme/Körper" die Module M 1: Gesang/Stimmbildung und M 3: Sprechen sowie im Studienfeld V „Ensembleleitung/-praxis" die Module M 1 und 2: Basis und Aufbau Ensembleleitung/-praxis mit den Teilmodulen M 1.1: Einführung, M 1.2: Grundlegung Chorleitung und M 1.3: Grundlegung Orchesterleitung zu studieren. Nach §§ 22 Abs. 2, 13 Abs. 2, 6 Abs. 2 der Studienordnung für das Unterrichtsfach Musik mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen der Folkwang Hochschule Essen sind im Ein-Fach-Studium wie auch im Zwei-Fächer-Studium Musik unter anderem die Disziplinen A 2: Gesang, A 3: Sprecherziehung, A 4: Chorleitung/Kinder- und Jugendchorleitung und A 5: Orchesterleitung/Leitung gemischter Ensembles zu studieren. Nach der Ziffer 3.2 i.V.m. der Ziffer 3.1 der Studienordnung Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen der Hochschule für Musik Köln studieren Studierende im Studiengang „Lehramt Musik II" (Ein-Fach-Studiengang) wie auch im Studiengang „Lehramt Musik I" (Zwei-Fächer-Studiengang) unter anderem im Bereich A2 Gesang, Sprechen, Stimmbildung, Chorleitung und Ensembleleitung. Ensembleleitung meint hier die Leitung vokaler und instrumentaler Ensembles, wie sich aus der Beschreibung des Moduls in der Ziffer 1.4 des Anhangs I der Studienordnung ergibt. Die Studienordnungen der Universitäten Siegen und Dortmund können zur Ermittlung des allgemein festgelegten Inhalts des Lehramtsstudiums Musik in Nordrhein-Westfalen noch nicht herangezogen werden, weil sie noch nicht in Kraft getreten sind. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten hat der Kläger in seinem Studium nicht erworben. Nach der Ziffer 3. der Studienordnung für den Studiengang Musikerziehung, Studienrichtung Instrumentallehrer der Hochschule für Musik und Theater I. vom 16. Dezember 1991 musste der Kläger ein Instrumentales Hauptfach, ein Instrumentales Begleitfach, Musiktheorie und Gehörbildung, Theoriebegleitendes Klavierspiel, Musikwissenschaft, Musikpädagogik, Pädagogische Psychologie, Musikphysiologie, Unterrichtslehre und Didaktik und Methodik des Hauptfachs studieren und an einem Chor, einem Orchester und einem Studioensemble teilnehmen, aber nicht Stimmbildung, Gesang, Sprecherziehung, Chor- und Orchesterleitung studieren. Insbesondere sind die durch die Teilnahme an einem Chor vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht vergleichbar mit den durch das Studium der Stimmbildung, des Gesangs und der Sprecherziehung vermittelten. Nach der Ziffer 4. der Studienordnung für den Studiengang Musikerziehung, Studienrichtung Instrumentallehrer, der Hochschule für Musik und Theater I. vom 16. Dezember 1991 dient die Teilnahme am Chor der exemplarischen Bekanntschaft mit Chorliteratur unterschiedlicher Stilepochen und (der Sammlung von) Erfahrung im Umgang mit Stimme und Atmung. Dies ist mit der Ausbildung der eigenen Singstimme im Einzelunterricht und dem Erwerb von Kenntnissen für die Stimmbildung von Kindern und Jugendlichen, wie sie nach den genannten Studienordnungen der Hochschulen für Musik in Nordrhein-Westfalen in den Bereichen Stimmbildung, Gesang und Sprecherziehung vermittelt werden, nicht vergleichbar. Nach § 11 der Studienordnung der Hochschule für Musik Detmold sollen in den Modulen M 1 und 3 des Studienfeldes II „Stimme/Körper" Ausdrucks- und Gestaltungsmöglichkeiten mit der eigenen Sing- und Sprechstimme, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Durchführung nachhaltiger Stimmbildung und für die Anleitung zum Singen von Kindern und Jugendlichen, ein stimmliches und körperliches Ausdruckspotenzial, Atemtechnik und -schulung und Fähigkeiten zu Artikulationsbewegungen in Korrespondenz mit Bewegungen des Körpers erworben werden. Ebenso umfassen nach der Modulbeschreibung in der Ziffer 1.3 im Anhang I der Studienordnung der Hochschule für Musik Köln das Modulelement Gesang den Aufbau eines Körperbewusstseins für den professionellen Umgang mit der Singstimme, das Modulelement Sprechen das Erkennen und bewusste Gestalten der Wechselwirkung von Atem, Stimme, Artikulation und Bewegung und das Modulelement Stimmbildung den Einblick in die psychologischen und physiologischen Eigenheiten der Stimme von Kindern und Jugendlichen. Dass durch die bloße Teilnahme an einem Chor keine Fähigkeiten vermittelt werden, die zur Leitung eines Chores oder eines Orchesters ausreichen, liegt auf der Hand. Der Kläger hat auch nicht behauptet, Stimmbildung, Gesang, Sprecherziehung und Chor- und Orchesterleitung studiert zu haben, sondern trägt vor, sich diese Fähigkeiten durch Leitung von Chören und Orchestern in Kapellen und an allgemeinbildenden Schulen angeeignet zu haben. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn die für die Anerkennung des Abschlusses des Klägers notwendige wesentliche Übereinstimmung mit einer Ersten Staatsprüfung für das Fach Musik an Gymnasien und Gesamtschulen muss sich - wie dargelegt - aus dem allgemein, nämlich durch die entsprechenden Studien- und Prüfungsordnungen festgesetzten Inhalt beider Prüfungen und der ihnen zugrundeliegenden Studiengänge ergeben. Auf außerhalb des Studiengangs, mit dem die anzuerkennende Prüfung abschließt, erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten kommt es deshalb nicht an. Der durch das Fehlen der Stimmbildung, des Gesangs, der Sprecherziehung und der Chor- und Orchesterleitung im Studium des Klägers bewirkte Unterschied zwischen seinem Abschluss und der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen ist auch nicht unwesentlich. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 LABG 2002 orientiert sich das Studium an der Entwicklung der grundlegenden Kompetenzen für den Unterricht. Hierzu entwickeln die Hochschulen nach § 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002 verbindliche Studieninhalte. Wenn folglich ein bestimmter Studieninhalt Inhalt aller Studienordnungen der Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für ein bestimmtes Fach ist, dann ist er auch grundlegend für den Unterricht dieses Faches in Nordrhein-Westfalen. Wenn er grundlegend für den Unterricht dieses Faches ist, dann kann sein völliges Fehlen nicht als unwesentlich bewertet werden. Dieses Ergebnis wird im vorliegenden Fall bestätigt durch die Lehrpläne für den Unterricht des Faches Musik an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen. Nach § 29 Abs. 1 SchulG erlässt das Ministerium in der Regel schulformspezifische Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). Diese legen insbesondere die Ziele und Inhalte für die Bildungsgänge, Unterrichtsfächer und Lernbereiche fest und bestimmen die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards). Die Auswertung der Lehrpläne für das Fach Musik an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen ergibt, dass grundlegend für den Unterricht dieses Faches unter anderem Kenntnisse und Fähigkeiten in Stimmbildung, Gesang und Sprecherziehung sowie Chor- und Orchesterleitung sind. Wesentlicher Teil des Musikunterrichts ist demnach nicht nur das Hören von Musik, sondern auch das eigene Musizieren der Schülerinnen und Schüler. Dies macht besonders der Punkt 5 der Ziffer 3.1 des Lehrplans Musik für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen deutlich. Demnach haben die Schülerinnen und Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 10 unter anderem Kompetenzen für das eigene und gemeinschaftliche instrumentale und vokale Musizieren einschließlich deren Präsentation vor schulischem und außerschulischem Publikum entwickelt und die dafür notwendigen fachlichen Grundlagen erworben. Daraus folgt, dass Lehrer des Faches Musik an Gesamtschulen in Nordrhein- Westfalen über Kenntnisse und Fähigkeiten in der Leitung von Chören und Orchestern verfügen müssen, damit die Schülerinnen und Schüler die genannten Kompetenzen im gemeinschaftlichen instrumentalen und vokalen Musizieren erwerben können. Ferner folgt daraus, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten in der Stimmbildung, dem Gesang und der Sprecherziehung verfügen müssen, damit die Schülerinnen und Schüler die genannten Kompetenzen im eigenen und gemeinschaftlichen vokalen Musizieren erwerben können. Hierbei handelt es sich auch um kein unwesentliches Ziel des Musikunterrichts an Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen. Die Fähigkeit zum eigenen und gemeinschaftlichen Musizieren ist eine von drei Handlungsebenen, die im Musikunterricht vermittelt werden sollen. Nach der Ziffer 2.1.2 des Lehrplans Musik für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen muss sich die unterrichtliche Beschäftigung mit den fachlichen Inhaltsbereichen in einem Wechselbezug von sinnlichem Wahrnehmen, praktischem Tun und verstandesmäßigem Erkennen vollziehen. Die Grundlage unterrichtlicher Lernprozesse liegt deshalb in der Verknüpfung der Handlungsebenen „Musik hören und erleben", „Musik machen" und „Musik untersuchen/deuten". Ebenso benennt die Ziffer 2.2 des Lehrplans Musik für das Gymnasium - Sekundarstufe I - in Nordrhein-Westfalen „Musik machen" als eine von vier grundlegenden Umgangsweisen der Schülerinnen und Schüler mit Musik im Unterricht der Sekundarstufe I an Gymnasien. Nach der Ziffer 3.2.2 des Lehrplans Musik für die Sekundarstufe II - Gymnasium/Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen nehmen musikalische Gestaltungen (vokal, instrumental, sprachlich, graphisch-bildhaft, bewegungsmäßig, multimedia) einen breiten Raum im Musikunterricht ein. Eine besondere Form des Gestaltens im Musikunterricht stellt die klangliche Realisation dar, bei der die individuellen instrumentalen und vokalen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler genutzt und gefördert werden können. Es liegt auf der Hand, dass das eigene Musizieren der Schülerinnen und Schüler im Musikunterricht vornehmlich im Klassenverband, also in Form gemeinsamen Singens oder Spielens als Chor oder Orchester erfolgt und deshalb der Lehrer über entsprechende Fähigkeiten in der Leitung eines solchen Chores oder Orchesters verfügen muss. Ferner liegt es auf der Hand, dass er für die Ausbildung der Stimmen der Schülerinnen und Schüler zum Zweck des eigenen oder gemeinsamen Singens über eine eigene Ausbildung in Stimmbildung, Gesang und Sprecherziehung verfügen muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.