Beschluss
12 A 1564/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1125.12A1564.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, auch bei Heranziehung der Regelung des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 sei eine rechtzeitige Erklärung der Klägerin, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen, nicht feststellbar, weil die Klägerin (jedenfalls) nicht vor (dem 26. März) 2001 eine Erwerbserklärung abgegeben habe und nicht erkennbar sei, dass der für diesen Zeitpunkt anzunehmenden Erklärung durchgängig bis sechs Monate zuvor noch ein unverschuldetes Hindernis entgegengestanden habe. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antrag der Klägerin und ihrer Familie auf Aufnahme als Aussiedler vom 2. März 1991 könne weder als Erwerbserklärung verstanden noch in eine solche umgedeutet werden, wird nicht durch das Vorbringen durchgreifend in Zweifel gezogen, die vertriebenenrechtliche Dimension des Antrags werde hier von der deutschen Staatsangehörigkeit mitbestimmt. Ein isolierter Aufnahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehaltes weder ausdrücklich noch sinngemäß i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklärung gewertet werden kann, knüpft an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran anknüpfende Einreisemöglichkeit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirktem Prüfungs- und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt, auch wenn in diesem Antrag Tatsachen angegeben sind, aus denen sich nicht nur eine deutsche Volkszugehörigkeit, sondern auch objektiv die Möglichkeit einer deutschen Staatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers selbst oder eines Vorfahren bzw. Anhaltspunkte zu einer Prüfung ergeben, ob ein Staatsangehörigkeitserwerb durch Erklärung in Betracht kommt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Antragsteller unabhängig von einem Übernahme- oder Aufnahmeantrag oder über diesen hinaus erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, auch unabhängig von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden vertriebenenrechtlichen Grunde Deutscher werden zu wollen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14.06 -, Juris, - 5 C 16.06 -, Juris, und - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 203; OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2007 - 12 A 2279/06 -, Juris. In Anwendung dieser Grundsätze kann der Aufnahmeantrag der Klägerin auch im Lichte des Zulassungsvorbringens nicht als Erwerbserklärung verstanden werden. Allerdings trifft es zu, dass nach der für das in Rede stehende Aufnahmeverfahren geltenden Rechtslage zwischen dem 1. Juli 1990 (Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes) und dem 1. Januar 1993 (Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes) der Aussiedlerstatus auch unter Berufung auf eine deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden konnte. Denn nach § 27 Abs. 1 BVFG F. 1990 wurde der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Aussiedler erfüllten, und Aussiedler i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG F. 1990 konnte bei Vorliegen der in dieser Vorschrift ansonsten statuierten Voraussetzungen nicht nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, sondern auch ein (das Erfordernis der Volkszugehörigkeit nicht erfüllender) deutscher Staatsangehöriger. Hieraus folgt indes ersichtlich noch nicht, dass der hier zu beurteilende Antrag auch tatsächlich an eine deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin angeknüpft und erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, die Klägerin wolle auch unabhängig von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden vertriebenenrechtlichen Grunde Deutsche werden. Das Zulassungsvorbringen enthält insoweit keinen Sachvortrag, und auch die Aktenlage rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Denn die Klägerin hat sich in ihrem Aufnahmeantrag nicht auf eine eigene deutsche Staatsangehörigkeit berufen, sondern als Staatsangehörigkeit bei Geburt und im Zeitpunkt der Antragstellung "Russisch" angegeben, einen Wechsel ihrer Staatsangehörigkeit verneint ("entfählt") und lediglich bezogen auf ihre Mutter mitgeteilt, diese habe 1944 im Warthegau die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten und jetzt noch inne. Die verlautbarte Zielrichtung des Antrags bestand deshalb allein darin, auf vertriebenenrechtlicher Grundlage aufgenommen zu werden und auf diese Weise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu können. Das Zulassungsvorbringen weckt ferner keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine Erwerbserklärung der Klägerin sei auch im Zusammenhang mit dem 1992 von ihrem Ehemann betriebenen Staatsangehörigkeitsverfahren nicht feststellbar. Zwar wird das Vorliegen einer das Schriftformerfordernis (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974) erfüllenden Erwerbserklärung auch dann anzunehmen sein, wenn der Erklärungsberechtigte lediglich einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt hat. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich aber nicht, dass die Klägerin 1992/1993 für sich selbst einen solchen Antrag gestellt hat. Der Vortrag der Klägerin, ausweislich des unter dem 31. Oktober 1992 ausgefüllten Antragsformulars einen "gemeinschaftlichen Antrag auf einen gemeinschaftlichen Staatsangehörigkeitsausweis oder Statusausweis gestellt" zu haben, greift nicht durch. Aus dem vorgegebenen Wortlaut des Antrags (wiederholt: "ich") und seiner Unterzeichnung in der Rubrik "Unterschrift(en) des Antragstellers oder des/der gesetzlichen Vertreter(s)" nur durch "A. Torno" ergibt sich nämlich, dass Antragsteller allein der Ehemann der Klägerin, B. U. , war, der die Ausstellung eines gemeinschaftlichen Staatsangehörigkeitsausweises beantragte, in den außer ihm selbst die Klägerin und die aufgeführten drei minderjährigen Kinder aufgenommen werden sollten. Hierbei stellte die Formulierung, dass "mein Ehegatte" - hier also die Klägerin - einen gesonderten Antrag stelle, klar, dass der vorliegende Antrag einen Antrag der Klägerin noch nicht enthielt; die Erklärung des Ehemannes der Klägerin, die Klägerin solle in den von ihm beantragten Ausweis aufgenommen werden, betraf daher - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nur deren Aufnahme in einen gemeinsamen Ausweis für den Fall einer positiven Entscheidung über einen von der Klägerin noch zu stellenden Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Nichts anderes ergibt sich aus dem sinngemäßen Zulassungsvorbringen, die auf dem Antragsformular vorhandene zweite Unterschrift sei die der Klägerin. Ob die von der Klägerin gerügte Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, keine der in dem Formular befindlichen Unterschriften decke sich mit den aktenkundigen Unterschriftsleistungen der Klägerin, mag dabei offen bleiben. Denn auch dann, wenn die auf dem Antragsformular aufgebrachte zweite, nur den Nachnamen "U. " aufweisende Unterschrift ["(Unterschrift(en) des/der gesetzlichen Vertreter(s)"] von der Klägerin herrühren sollte, rechtfertigt dies nicht die Annahme, die Klägerin habe einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (mit-) unterzeichnet und damit selbst gestellt. Denn die angeführte zweite Unterschrift bezieht sich ersichtlich nur auf die unmittelbar vorhergehende vorgedruckte Erklärung der Klägerin als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder, "die Aufnahme der vorstehend aufgeführten minderjährigen Kinder in den gemeinschaftlichen Ausweis" zu beantragen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass die Klägerin schon selbst nicht behauptet hat, zugleich mit ihrem Ehemann oder im Nachgang zu dessen Antragstellung in einem anderen Schriftstück 1992/1993 zumindest sinngemäß eine Erwerbserklärung abgegeben zu haben, kann entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht die Rede davon sein, die Klägerin habe zu jener Zeit die Klärung ihrer staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse beantragt bzw. ein eigenes Staatsangehörigkeitsverfahren angestrengt und durchgeführt. Auch die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht erkennbar, dass einer Erwerbserklärung der Klägerin durchgängig bis sechs Monate vor Abgabe der Erklärung vom 21. März 2001 gegenüber der Beklagten am 26. März 2001, die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen zu wollen, noch ein unverschuldetes Hindernis entgegengestanden habe, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Die hierbei zunächst getroffene Annahme der Verwaltungsgerichts, ein unverschuldetes Erklärungshindernis i. S. d. Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 sei schon Jahre vor Abgabe der Erklärung im März 2001 weggefallen, wird durch das hierauf bezogene Zulassungsvorbringen jedenfalls im Ergebnis nicht erschüttert. Nach der zitierten Vorschrift galt als unverschuldetes Hindernis auch der Umstand, dass der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert war, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlegen. Ob insoweit mit dem Verwaltungsgericht darauf abgestellt werden kann, dass bereits die bloße Möglichkeit, ohne Hinderung durch den Aufenthaltsstaat bei einer deutschen Auslandsvertretung vorzusprechen, zum Wegfall des Hindernisses i. S. v. Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 führt, mag dabei offen bleiben. Denn aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht einmal ansatzweise, dass die Klägerin noch bis Ende September 2000 durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert gewesen ist, ihren Aufenthalt in den Geltungsbereich des RuStAÄndG 1974 zu verlegen. Der behauptete Umstand, die Klägerin könne bis heute nicht in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, weil diese ihr kein Visum und auch keinen sonstigen Aufenthaltstitel erteile, liegt schon deshalb neben der Sache, weil es sich insoweit nicht um Maßnahmen des Aufenthaltsstaates, sondern der Bundesrepublik Deutschland handeln würde. Solche Maßnahmen reichen aber nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift zur Begründung des dort geregelten Hindernisses nicht aus. Die mit dem Zulassungsvorbringen weiter aufgestellte Behauptung, die Republik Kasachstan erlaube es der Klägerin nicht, ihren Wohnsitz zu verlegen, ist ohne jede Substanz geblieben und entspricht im übrigen auch nicht den tatsächlichen, dem Senat bekannten Gegebenheiten, die von der Einräumung der Reisefreiheit für kasachische Bürger schon in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts geprägt waren (vgl. insoweit auch die Ausführungen der Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 19. Juni 2006, Seite 2 unten: Möglichkeit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für kasachische Bürger mit einem Besuchsvisum seit dem 1. Januar 1993). Im vorliegenden Fall wird das Bestehen einer Ausreisemöglichkeit zudem eindrucksvoll dadurch belegt, dass der Ehemann der Klägerin (in, wie teilweise behauptet worden ist, Begleitung der Klägerin) sich aktenkundig (Beiakte 2, Blatt 1) im Oktober und November 1992 zu einem Besuch bei seiner Tante in Deutschland aufgehalten und hierbei auch die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit beantragt hat. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu ernstlichen Zweifeln in Bezug auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, auch der weitere klägerische Vortrag biete keine hinreichende Grundlage für die Annahme, die Klägerin könne (bis Ende September 2000) schuldlos gehindert gewesen sein, die Erklärungsfrist einzuhalten. Der sinngemäße Vortrag der Klägerin, die nach der nicht beanstandeten und nicht zu beanstandenden Feststellung des Verwaltungsgerichts (spätestens) bei Formulierung des Aufnahmeantrags vom 2. März 1991 hinreichend Anlass zur Klärung, welche Möglichkeiten des Staatsangehörigkeitserwerbs sich für sie aus der Einbürgerung ihrer Mutter ergaben, und zur (vorsorglichen) Abgabe einer Erwerbserklärung hatte, greift insoweit, als sie entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch unrichtige oder unvollständige Auskünfte deutscher Stellen an der rechtzeitigen Abgabe einer Erwerbserklärung gehindert gewesen sein will, nicht durch. Das ergibt sich aus Folgendem: Bei einer bis zur Erwerbserklärung andauernden objektiven Ungewissheit ob der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter eines Erklärungsberechtigten - hier: der Mutter der Klägerin - kann ein fortdauerndes unverschuldetes Hindernis i. S. v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 auch dann vorliegen, wenn die Nichtabgabe einer (vorsorglichen) Erklärung auf das Verhalten deutscher Stellen (im Inland wie im Ausland) zurückzuführen ist. Ist die Möglichkeit einer deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter objektiv ungewiss oder ohne dessen Verschulden dem Erklärungsberechtigten nicht bekannt, obwohl sie nach den den Betroffenen bekannten Tatsachen in Betracht kommt, kann dies etwa die Beratungs- und Aufklärungspflichten von deutschen Behörden (dazu allgemein § 25 VwVfG) durchaus mit der Folge erweitern, dass nicht nur eine objektiv fehlerhafte Auskunft über die Möglichkeit eines Staatsangehörigkeitserwerbs durch Erklärung ein bis zur Anfrage i. S. d. Art. 3 Abs. 7 RuStaÄndG 1974 unverschuldetes Hindernis begründen oder fortdauern lassen kann, sondern auch schon eine unklare, irreführende oder unvollständige Auskunft auf ein - erkennbar auch staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen erfassendes - Auskunftsbegehren hin. Zeitlich sind dabei allerdings nur solche Auskünfte deutscher Behörden beachtlich, die noch innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 6 oder 7 RuStaÄndG 1974 erteilt bzw. unterlassen worden sind. Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht auch nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärung zu verstehen waren oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen. Sie kann vielmehr schon dadurch ausgelöst werden, dass eine Person die Einreise oder die Aufnahme in das Bundesgebiet nicht nur gezielt (zeitweilig) als Tourist oder (dauerhaft) im Wege des Übernahme- oder Aufnahmeverfahrens begehrt, sondern sie erkennbar eine umfassende Aufklärung bzw. Prüfung hinsichtlich aller Möglichkeiten anstrebt, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich dort dauerhaft - sei es aufgrund eines zumindest verfestigungsoffenen Aufenthaltsstatus, sei es aufgrund deutscher Staatsangehörigkeit - aufhalten zu können. Ein solches Begehren liegt jedoch nicht schon in der Stellung eines bloßen Übernahme- oder Aufnahmeantrags, wie ihn die Klägerin hier gestellt hat. Das gilt - wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt - auch dann, wenn in diesem Antrag Tatsachen angegeben sind, aus denen sich nicht nur eine deutsche Volkszugehörigkeit, sondern objektiv die Möglichkeit einer deutschen Staatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers selbst oder eines Vorfahren bzw. Anhaltspunkte zu einer Prüfung ergeben, ob ein Staatsangehörigkeitserwerb durch Erklärung in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und 18.06 -, a. a. O. Denn der isolierte Aufnahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehaltes weder ausdrücklich noch sinngemäß i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStaÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichteter Erwerbserklärung gewertet werden kann, knüpft an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran anknüpfende Einreisemöglichkeit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirkten Prüfungs- und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und 18.06, a.a.O.; vgl. ferner schon (zur Bitte um Registrierung) Beschluss vom 17. Juli 1998 - 1 B 73.98 -, Buchholz 130.0 RuStaÄndG Nr. 3. Diese Begründung gilt im Ergebnis auch schon für den Rechtsstand zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 1. Januar 1993. Vgl. insoweit bereits den Senatsbeschluss vom 13. April 2007 - 12 A 2279/06 -, Beschlussabdruck Seite 7. Es trifft zwar - wie bereits ausgeführt - zu, dass seinerzeit der Aussiedlerstatus nach §§ 27 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG F. 1990 auch anknüpfend an eine (bestehende) deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden konnte. Dies ändert aber nichts an dem Erklärungsgehalt des Antrags. Zielrichtung des Aufnahmeantrages war nämlich auch damals allein eine Aufnahme auf vertriebenenrechtlicher Grundlage und eine nur hieran anknüpfende Einreisemöglichkeit. Unabhängig davon spricht auch alles dafür, dass in dem Aufnahmeverfahren schon mit Blick auf dessen vertriebenenrechtlichen Charakter eine Prüfung einer nur behaupteten, nicht aber nachgewiesenen deutschen Staatsangehörigkeit nicht stattzufinden hatte, sondern ggf. ein gesondertes Verfahren vor der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde durchzuführen war. Vgl. insoweit auch Häußer, in: Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Kommentar, § 1 Rn 57. Das spiegelt sich auch darin wider, dass die Behördenzuständigkeit für eine Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. für die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises einerseits und für die Erteilung eines Aufnahmebescheides andererseits seinerzeit durchaus auseinanderfallen konnte (zur örtlichen Zuständigkeit der Behörden für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vgl. §§ 27, 17 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit - StAngRegG - vom 22. Februar 1955, BGBl. I S. 65, zuletzt geändert durch Art. 9 § 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979, BGBl. I S. 1061). Auch nach dem hier interessierenden Rechtsstand konnte also eine im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens abgegebene Erklärung nur dann zumindest sinngemäß als Erwerbserklärung aufgefasst werden, wenn unabhängig von dem Aufnahmeantrag oder über diesen hinaus erkennbar zum Ausdruck gebracht worden war, auch unabhängig von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden vertriebenenrechtlichen Grunde Deutscher werden zu wollen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und 18.06 -, a. a. O. Da die Klägerin - wie bereits ausgeführt - unter dem 2. März 1991 ausschließlich einen regulären Antrag auf Aufnahme als Aussiedler nach § 27 BVFG F. 1990 gestellt und insbesondere nicht auf eine eigene deutsche Staatsangehörigkeit hingewiesen hat, bestand für die bearbeitenden Behörden hier jedoch keine Veranlassung, staatsangehörigkeitsrechtliche Hinweise in Bezug auf ihre Person zu geben. Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsamt die Klägerin und ihren Ehemann in dem Ablehnungsbescheid vom 2. Oktober 1991 darauf hingewiesen, dass es ihnen unbenommen bleibe, "ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren bei der zuständigen Behörde zu betreiben". Dieser Hinweis ist zunächst jedoch in keiner Weise geeignet, die unsubstantiiert gebliebene Behauptung der Klägerin zu belegen, sie habe im Aufnahmeverfahren die falsche Auskunft erhalten, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihrer Mutter erworben zu haben. Aber auch das weitere Zulassungsvorbringen, dieser Hinweis stelle deshalb eine Falschauskunft dar, weil es seinerzeit kein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren "bei einer anderen Behörde als der Beklagten" oder bei dem Bundesverwaltungsamt gegeben habe, greift nicht durch. Denn die Außenstelle H. des Bundesverwaltungsamtes hat mit diesem Hinweis ungeachtet der Frage, ob es damals ein spezielles "Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren" gab, jedenfalls hinreichend deutlich gemacht, dass die Klägerin und ihr Ehemann im Falle der Absicht, als deutsche Staatsangehörige anerkannt zu werden, einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde stellen mussten. Ausweislich des Zulassungsvorbringens in der Begründungsschrift vom 21. Juli 2008 (dort Seite 2, dritter Absatz) hat die Klägerin diesen Hinweis dementsprechend auch als "Rat der Beklagten" verstanden und - so ihre weitere Behauptung - sich deshalb nur wenige Monate nach dem Abschluss des erfolglos durchgeführten Aufnahmeverfahrens zusammen mit ihrem Ehemann an die Außenstelle H. des Bundesverwaltungsamtes gewendet und einen (allerdings nicht aktenkundigen) Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt. Schon aus diesem Grund kann nicht angenommen werden, der Hinweis im Ablehnungsbescheid vom 2. Oktober 1991 sei irreführend gewesen. Abgesehen davon entsprach es 1991 der Verwaltungspraxis der Beklagten, im Falle ihrer Zuständigkeit nämlich Verfahren auf Feststellung der Staatsangehörigkeit durchzuführen. Vgl. insoweit nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, NVwZ-RR 1999, 70 = Juris, dort Rn 4, 27; zu den seinerzeit gegebenen (gerichtlichen) Wegen, auf denen die Frage der deutschen Staatsangehörigkeit einer Person geklärt werden konnte, vgl. etwa Meyer, NVwZ 1987, 15 ff. (25 f.). Unabhängig von dem Vorstehenden wäre ein falscher oder irreführender Hinweis des Bundesverwaltungsamtes im Aufnahmeverfahren gemessen an dem Zulassungsvorbringen nicht kausal für das Zuwarten der Klägerin mit einer (vorsorglichen) Erwerbserklärung gewesen. Denn die Klägerin hat, wie bereits ausgeführt wurde, in der Zulassungsbegründungsschrift ausdrücklich behauptet, sich zusammen mit ihrem Ehemann dem "Rat der Beklagten" angeschlossen und deshalb bei dem Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt zu haben. Dass ihre Bemühungen insoweit unzureichend waren, geht zu ihren Lasten. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist die Klägerin auch nicht durch ein Verhalten des Bundesverwaltungsamtes in dem von dem Ehemann der Klägerin betriebenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren an der rechtzeitigen Abgabe einer Erwerbserklärung gehindert gewesen. Die Behauptung der Klägerin, ihr sei von der Außenstelle H. des Bundesverwaltungsamtes erklärt worden, sie sei keine deutsche Staatsangehörige, ist schon deshalb nicht geeignet, das Vorliegen einer Falschauskunft zu belegen, weil das zugehörige Vorbringen, (auch) in Bezug auf ihre Person sei 1992 gegenüber der Außenstelle H. ein Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bzw. (sinngemäß) eine (zumindest) mündliche Erwerbserklärung abgegeben worden, nach den zutreffenden und durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts widersprüchlich und vage geblieben ist und auch im Zulassungsverfahren keinerlei Substantiierung erfahren hat. Ist ein erkennbar auch staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen erfassendes Auskunftsbegehren der Klägerin 1992/93 nicht feststellbar, so kann auch eine Pflicht der Beklagten, aufgeworfene staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen der Klägerin zutreffend und vollständig zu beantworten und erforderliche Hinweise zu geben, nicht ausgelöst worden sein. Selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, ihr Ehemann habe für sie mündlich eine "Erwerbserklärung" abgegeben oder ein Auskunftsbegehren formuliert, ergibt sich nichts anderes. Denn die Beklagte hat durch die Gestaltung des von ihr herausgegebenen Antragsformulars und insbesondere durch die darin enthaltene vorgegebene Wendung, nach der der Ehegatte "einen gesonderten Antrag" stellt, hinreichend deutlich gemacht, dass die Klägerin - wenn ihr ebenfalls an der Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gelegen war - einen eigenständigen Antrag stellen musste. Abgesehen von alledem muss auch insoweit die Kausalität eines unterstellten behördlichen Fehlverhaltens für die verspätete Abgabe der Erwerbserklärung auf der Basis des Zulassungsvorbringens verneint werden. Denn die Klägerin hat in der Zulassungsbegründungsschrift (Seite 2, dritter Absatz) ausdrücklich behauptet, sie habe trotz der Erklärung des Bundesverwaltungsamtes - Außenstelle H. -, sie sei keine deutsche Staatsangehörige, "dennoch" einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen, "ob gemäß Art. 3 Abs. 7 Staatsangehörigkeitsänderungsgesetz von 1974 Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach ihrer Verschleppung und Vertreibung in den Vertreibungsgebieten leben und von dort weder eine Genehmigung des dortigen Staates noch eine Genehmigung der Bundesrepublik Deutschland erhalten, um sich mehr als sechs Monate im Bundesgebiet niederlassen zu können, die Erklärung nach Art. 3 StAÄndG erst nach der Wohnsitznahme in Deutschland und innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum abgeben können oder nicht", und "ob unabhängig von einem Verschulden hinsichtlich der Informationspflicht dann, wenn aufgrund von Maßnahmen des Aufenthaltsstaates, der Aufenthalt in Deutschland nicht genommen werden kann, die Frist bis zur Aufenthaltsnahme sich von Gesetzeswegen verlängert und anschließend die Erklärung innerhalb von sechs Monaten abgibt", sind - gemessen an dem Zulassungsvorbringen - hier in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich, wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, nicht einmal ansatzweise, dass die Klägerin noch bis Ende September 2000 durch insoweit allein in den Blick zu nehmende Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert gewesen ist, ihren Aufenthalt in den Geltungsbereich des RuStAÄndG 1974 zu verlegen. Die Berufung kann schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Die Rüge, das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, greift nicht durch. Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, folgt nicht die Pflicht des Gerichts, alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte umfassend zu erörtern. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der "Schlussberatung" i. S. d. auch für den Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin geltenden Regelung des § 112 VwGO ergibt. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt stützen will und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 - und vom 12. Februar 2008 - 9 B 70.07 -, jeweils in Juris und m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 12 A 1679/06 -, m. w. N.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 138 Rn. 146. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn die entscheidungserhebliche Frage, ob der schriftliche Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 31. Oktober 1992 nicht nur von dem Ehemann der Klägerin, sondern auch von dieser selbst gestellt worden ist, war bereits während der Klageverfahrens von den Parteien angesprochen worden. So hatte die Klägerin im Schriftsatz vom 24. April 2008 vorgetragen, aus den Akten der Beklagten ergebe sich, dass die Klägerin einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt habe. Dem hatte die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 30. April 2008 unter Hinweis u. a. auf Blatt 24 der Beiakte 2 - den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises - entgegengehalten, die Klägerin finde in dem von ihrem Ehemann betriebenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren nur insoweit Erwähnung, als sie die für die seinerzeit minderjährigen Kinder erforderlichen Erklärungen unterschrieben habe. Vor diesem Hintergrund war ohne weiteres zu erwarten, dass das Verwaltungsgericht eine Würdigung des ausgefüllten Antragsformulars vornehmen würde. Dass es hierbei in Bezug auf die Unterschrift "U. " in der "Schlussberatung" zu einer jedenfalls von der Klägerin für unrichtig gehaltenen, aber möglichen (Beweis-) Würdigung gelangt ist, rechtfertigt nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht schon die Annahme einer Überraschungsentscheidung. Unabhängig von dem Vorstehenden kommt eine Zulassung der Berufung unter dem hier gerügten Gesichtspunkt des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung auch deshalb nicht in Betracht, weil ein solcher Verfahrensfehler für den Ausgang eines Berufungsverfahrens ohne Bedeutung wäre. Bezieht sich ein Gehörsverstoß auf einzelne Feststellungen, auf die es für die Berufungsentscheidung aber unter keinen Umständen ankommt, so ist die Berufung trotz eines Verfahrensfehlers nicht zuzu-lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 5 B 60.01 -, Juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rn 224. So liegt der Fall hier. Aus dem den Parteien bekannten Inhalt des fraglichen Antragsformulars selbst ist nämlich ohne weiteres ersichtlich, dass die Annahme, die Klägerin habe einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (mit-) unterzeichnet und damit selbst gestellt, auch dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die auf dem Formular aufgebrachte zweite, nur den Nachnamen "U. " aufweisende Unterschrift von der Klägerin herrühren sollte. Denn die angeführte zweite Unter- schrift bezieht sich, wie der Senat bereits weiter oben ausgeführt hat, erkennbar nur auf die unmittelbar vorhergehende vorgedruckte Erklärung der Klägerin als gesetzli- che Vertreterin ihrer Kinder, "die Aufnahme der vorstehend aufgeführten minderjäh- rigen Kinder in den gemeinschaftlichen Ausweis" zu beantragen, und gibt damit für die Annahme, sie solle einen eigenen Antrag der Klägerin decken, nichts her. Im übrigen ist in Bezug auf den gerügten Verfahrensfehler auch Rügeverlust eingetreten. Zum Verlust des Rechts der Rüge, es liege eine Überraschungsentscheidung vor, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2006 - 1 B 102.06 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 345; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 8 B 238.00 -, DVBl 2001, 918: Nimmt ein Beteiligter durch Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit, sich zu ergänzendem, in der mündlichen Verhandlung geleisteten Vortrag der übrigen Beteiligten zu äußern, nicht wahr, kann er sich später nicht mehr auf den Anspruch auf rechtliches Gehör berufen; vgl. außerdem OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 12 A 1679/06 - (Verlust des Rechts, das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung durch eine bestimmte Beweiswürdigung des Gerichts zu rügen, wenn der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht auf eine Erörterung des Beweisergebnisses dringt oder die Gelegenheit zu weiterem Vortrag nutzt), und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2005 - 3 N 346.03 -, Juris (Verlust des Rechts, das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung zu rügen, wenn ein Beteiligter es trotz Anhaltspunkten dafür, dass das Gericht an einer in einem Hinweisschreiben geäußerten rechtlichen Würdigung nicht mehr festhalten wird, im Zuge der Erörterung der Streitsache unterlässt, insoweit nachzufragen). Denn die anwaltlich vertretene Klägerin hat dem Verwaltungsgericht schon nicht die Gelegenheit eröffnet, den Fall auch im Hinblick auf eine Würdigung des Akteninhalts und insbesondere des ausgefüllten Antragsformulars mit ihr zu erörtern. Ihre ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2008, 11.00 Uhr, geladenen Prozessbevollmächtigten sind nämlich auch in Ansehung des in der Ladung erfolgten Hinweises darauf, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden könne, der mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Zwar hatte die Klägerin zuvor mit Schriftsatz vom 24. April 2008 die Verlegung des Termins beantragt, um persönlich und im Beisein ihres von ihr als Zeugen vorgesehenen Ehemannes an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können; das Verwaltungsgericht hat diesen Vertagungsantrag aber aus den zutreffenden Gründen seines Beschlusses vom 6. Mai 2008, denen die Klägerin weder im vorliegenden Verfahren noch in ihrer (insoweit unzulässigen) Beschwerde vom 19. Mai 2008 entgegengetreten ist, abgelehnt. Auch das weitere Zulassungsvorbringen zum Vorliegen von Verfahrensfehlern (Begründungsschrift Seite 8, sechster Absatz, bis Seite 9, vorletzter Absatz) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die sinngemäße Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, den Ehemann der Klägerin als Zeugen zu hören", ignoriert habe, geht schon deshalb fehl, weil ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung niemand für die Klägerin erschienen ist und es damit bereits an der behaupteten Stellung eines erforderlichen unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung fehlt; das gilt auch für den in der Begründungsschrift weiter angeführten Antrag auf Anhörung der Klägerin selbst. Soweit die Klägerin ferner einen Gehörsverstoß darin erblicken will, dass das Verwaltungsgericht den verwerteten Vertriebenen- und Staatsangehörigkeitsakten nicht entnommen habe, "dass sich die Klägerin auch mit ihrem Anliegen auf Feststellung der Staatsangehörigkeit gewandt hat", macht sie bei verständiger Würdigung nicht die Versagung rechtlichen Gehörs, sondern ernstliche Zweifel in Bezug auf die die Akten betreffende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts geltend, welche indes nach den obigen Ausführungen be-treffenden Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben sind. Schließlich greift auch die (sinngemäße) Rüge der Klägerin nicht durch, das Verwaltungsgericht habe gegen die sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebende Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen. Ihr insoweit erhobener Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserhebliche Akten nicht beigezogen, ist nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie sich aus den an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Verfügungen vom 4. und 21. Mai 2007 ergibt, den den Ehemann der Klägerin betreffenden Staatsangehörigkeitsvorgang und den die Klägerin und ihre Familie betreffenden Aufnahmevorgang als Beiakten Hefte 2 und 3 beigezogen und im übrigen auch die mit Schriftsatz vom 22. August 2007 beantragte Einsichtnahme in diese Akten gewährt. Unabhängig von dem Vorstehenden ist hinsichtlich dieser Rüge und auch in Bezug auf die weitere Rüge, dass sich eine Anhörung der Klägerin und eine Vernehmung des Ehemannes der Klägerin dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2007 - 12 A 189/06 -, m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die unterlassene Aufklärung in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2008 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Die Klägerin hat sich vielmehr dadurch der Möglichkeit begeben, in der durchgeführten (oder in einer späteren) mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht die ihrer Ansicht nach gebotene Aufklärung einzufordern bzw. ihre Unterlassung zu rügen, dass für sie trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen ist und Hinderungsgründe insoweit nicht geltend gemacht worden sind; dass die Ablehnung der beantragten Vertagung keine abweichende Beurteilung rechtfertigt, hat der Senat bereits weiter oben ausgeführt. Wer sich in dieser Weise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die (angebliche) Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes berufen. Unabhängig von dem Vorstehenden ist im übrigen auch nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung durch Anhörung der Klägerin und Befragung ihres Ehemannes als Zeugen hätte aufdrängen müssen, weil es insoweit bereits an einem substantiierten und widerspruchsfreien Vortrag gefehlt hat. Der in Bezug auf die Einhaltung der Fristen des Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 darlegungs- und beweispflichtige Erklärungsberechtigte ist gehalten, hinsichtlich der in seine Sphäre fallenden Umstände unter Angabe genauer Einzelheiten einen schlüssigen, in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - die Einhaltung der Frist ergibt. Genügt das Vorbringen diesen Anforderungen nicht, kann das Tatsachengericht auch ohne Beweisaufnahme in der Sache entscheiden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 f., Beschluss vom 9. September 1997 - 9 B 412.97 -, juris; Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51, jeweils zum Asylrecht; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -. Die genannten Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Der sinngemäße - nicht schon die Würdigung der beigezogenen und von dem Verwaltungsgericht ausgewerteten Akten betreffende - Vortrag der Klägerin, für sie sei (durch ihren hierzu bevollmächtigten Ehemann) im Jahr 1992 gegenüber der Außenstelle H. mündlich eine Erwerbserklärung abgegeben worden, ist derart widersprüchlich und vage geblieben, dass ihm eine entsprechende Tatsachengrundlage nicht entnommen werden konnte. Zur Begründung nimmt der Senat auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA Seite 10 Mitte) Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass jegliche substantiierte Angabe dazu gefehlt hat (und noch immer fehlt), wer zu welchem Begehren bei wem vorgesprochen hat und welche Auskunft daraufhin durch wen erfolgt ist. Das gilt auch für die - mangels persönlichen Kontakts zum Bundesverwaltungsamt im Aufnahmeverfahren und in Ansehung des im Ablehnungsbescheid erfolgten Hinweises auf ein mögliches Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ohnehin wenig glaubhafte - Behauptung, der Klägerin sei schon im Aufnahmeverfahren mitgeteilt worden, sie sei keine deutsche Staatsangehörige. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).