Beschluss
10 B 1020/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1215.10B1020.08.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, da die von den Antragstellern angegriffene Baugenehmigung nicht zu beanstanden ist. Das Vorhaben der Beigeladenen wirft die Genehmigungsfrage für das Gesamtgebäude neu auf. Es verletzt Nachbarrechte der Antragsteller jedoch weder in planungsrechtlicher - Zweifel daran, dass es nach der Art der baulichen Nutzung zulässig ist, sind im Übrigen nicht geltend gemacht worden - noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht. Insbesondere löst es zum Grundstück der Antragsteller keine Abstandflächen aus und verstößt auch nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Die abstandflächenrechtliche Unbedenklichkeit folgt allerdings nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, da für das Baugrundstück planungsrechtlich weder die geschlossene Bauweise festgesetzt ist oder sonst gilt noch die Zulässigkeit, an die Grenze zu bauen, durch eine hinreichende Anbausicherung auf der Seite der Antragsteller abgesichert ist. Ob die bauliche Konstruktion, die auf dem Grundstück der Antragsteller die Lücke zwischen ihrem Wohnhaus und der Brandwand der Beigeladenen schließt, ein Gebäude ist - die Behauptung, es handle sich lediglich um eine Rankhilfe, vermag der Senat allerdings nicht nachzuvollziehen -, bedarf dabei keiner Entscheidung, da diese Konstruktion wegen ihrer geringen Dimensionen jedenfalls nicht als Anbausicherung ausreicht. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. März 2008 ist jedoch zu Recht auf § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW gestützt worden. Nach dieser Vorschrift können Änderungen und Nutzungsänderungen einer bestehenden baulichen Anlage, die die erforderlichen Abstandflächen nicht einhält, unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Sowohl die Gestattung der geplanten Nutzungsänderung - Einrichtung einer Arztpraxis im Erdgeschoss anstelle der bisher dort vorhandenen Wohnung - als auch der Einbau einer Durchfahrt durch das Gebäude sind nach dieser Vorschrift genehmigungsfähig. Dies gilt für die Nutzungsänderung von Wohnen in Chiropraxis schon deshalb, weil die Antragsteller durch diese Änderung kaum betroffen sind; sie findet auf der von ihrem Grundstück abgewandten Seite des Baugrundstücks statt und muss von den Antragstellern im Übrigen allein deshalb hingenommen werden, weil diese selbst über viele Jahre die ehemalige Wohnung im Erdgeschoss ihres Hauses als Architekturbüro mit einer Fläche von ca. 80m² genutzt haben. Auch der durch die Chiropraxis auf öffentlichen Verkehrsflächen ausgelöste Verkehr verletzt Nachbarrechte nicht. Auch die geplante bauliche Änderung auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Seite des Baugrundstücks verletzt Nachbarrechte nicht. Der Wegfall der dort befindlichen Wohnräume und ihre Ersetzung durch eine Tordurchfahrt verändert die bauliche Situation an der Grenze nur unwesentlich. Die seit Errichtung des Hauses und mithin seit vielen Jahrzehnten grenzständig bestehende Gebäudeabschlusswand wird nicht verändert; lediglich die Nutzung verändert sich und wird mit Verkehrsbewegungen in anderer Weise auf das Grundstück der Antragsteller einwirken als die bisherige Nutzung. Auch dies haben die Antragsteller hinzunehmen. Denn sie nutzen ihr eigenes Grundstück ebenfalls unter Verstoß gegen das Abstandflächenrecht im Grenzbereich zu den Beigeladenen intensiv aus, wie sich aus den vom Senat zum Verfahren beigezogenen Hausakten ergibt. Der Abstand des Wohnhauses zur Grundstücksgrenze beträgt im Bereich des Eingangsanbaus nur zwischen 1,30m und 1,70m, im Bereich des seitlich zurücktretenden Wohnhauses zwischen (gartenseitig) 2,90m und (straßenseitig) 4,20m bzw. im Bereich der Eingangstreppe nur 2,40m; die bauliche Anlage, die an den Anbau anschließend bis zur Grundstücksgrenze reicht, ist hierbei nicht einmal berücksichtigt. Der Umstand, dass auf der Seite der Antragsteller ein gleichartiger Abstandflächenverstoß festzustellen ist wie derjenige, den sie auf dem Grundstück der Beigeladenen angreifen, muss bei der Entscheidung über eine Gestattung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 -, BRS 64 Nr. 188. Zwar hindert ein Abstandflächenverstoß den dadurch begünstigten Eigentümer nicht schlechthin, die Baurechtswidrigkeit eines nachbarlichen Vorhabens unter dem Gesichtspunkt des Abstandflächenrechts anzugreifen. Aus dem auch im öffentlichen Baurecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ist jedoch abzuleiten, dass in einer derartigen Situation nur solche Verstöße gegen das Recht abgewehrt werden können, die den Eigentümer stärker beeinträchtigen als sein eigener Rechtsverstoß das Nachbargrundstück beeinträchtigt. Für die Vergleichbarkeit der Verstöße ist neben dem Grenzverlauf auch die Qualität der beeinträchtigten Belange unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles von Bedeutung. Danach können die Antragsteller die Veränderung der Nutzung entlang der Grundstücks- grenze auf der Seite der Beigeladenen nicht abwehren, da die von ihrem Grundstück aus wahrnehmbare bauliche Situation keinerlei Änderungen erfährt und die Wechsel- seitigkeit der unter Verstoß gegen Abstandflächenrecht erfolgenden Grundstücks- nutzungen nicht in Bewegung gebracht wird. Ob im Hinblick auf die seit Jahrzehnten bestehende bauliche Situation an der Grenze sogar ein Fall unzulässiger Rechtsausübung vorliegen könnte - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 198 -, bedarf keiner Entscheidung. Brandschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht. Auch ein zu Lasten der Antragsteller gehender Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW ist durch die Einrichtung eines einzelnen Stellplatzes im Anschluss an das Wohngebäude nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Allerdings bedarf die Nutzung der hinter den straßenseitig errichteten Gebäuden liegenden Fläche für Stellplätze genauer Prüfung. Der geringe Umfang der durch die angegriffene Genehmigung ermöglichten Nutzung durch nur einen einzigen Stellplatz ohne wahrnehmbare Zufahrtstrecke überschreitet das Maß des Zumutbaren nach Einschätzung des Senates nicht. Aus dieser Einschätzung lässt sich allerdings nichts zu der Frage ableiten, wie die Stellplatzsituation im Hinblick auf das im Hintergelände geplante Einfamilienhaus - ein bestandskräftiger Vorbescheid ist erteilt - zu bewerten ist; insofern wird eine sorgfältige Prüfung erforderlich sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.